Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00217


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 31. Juli 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, bezog zwischen Februar 2003 und März 2005 Renten in wechselnder Höhe und ab 1. Juli 2006 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).

    Im März 2014 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein. Nach entsprechenden medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/125) hob die IVStelle die Rente mit Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 2) nach Zustellung auf Ende des folgenden Monats auf. Die IVStelle war zum Schluss gekommen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten erheblich verbessert habe; sie errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % (vgl. Urk. 2 S. 3).


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 15. Februar 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Versicherten über den 28. Februar 2017 hinaus weiterhin eine halbe IV-Rente zu bezahlen;

2.    Dem Versicherten sei die unentgeltliche Verfahrensführung zu bewilligen und […] einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben; eventualiter sei festzustellen, dass die vorliegende Beschwerde nicht aussichtslos ist.

    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 (Urk. 7), es sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die IVStelle zurückzuweisen sei. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) liess der Versicherte erklären, dass er mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsabklärung einverstanden sei. Zudem liess er - unter Beilage einer entsprechenden Honorarnote (Urk. 15) - die Zusprechung einer auf einem Stundenansatz von Fr. 300. (zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer) basierenden Prozessentschädigung beantragen.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    In Bezug auf die zur Anwendung kommenden Rechtsnormen und die dazu ergangene Gerichtspraxis ist auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2017 (Urk. 2) sowie auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 15. März 2017 (Urk. 7) zu verweisen.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) ihren Antrag auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zwecks weiterer medizinischer Abklärung im Wesentlichen damit, dass das Gutachten der Y.___ vom 4. Juni 2015 (Urk. 8/121) noch unter der Geltung der alten Schmerzrechtsprechung erstellt worden sei und demzufolge noch auf die sogenannten Foerster-Kriterien abgestellt habe. Diese Tatsache allein habe zwar keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Gutachtens; das vorliegende Gutachten beantworte aber die durch das Bundesgericht definierten Standardindikatoren und damit die für eine ressourcenorientierte Abklärung notwendigen Fragen teilweise nur unzureichend. Im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschaden seien nur ungenügend die Ausprägung und die Schwere der objektiven Befunde abgehandelt worden. Allfällige Ausschlussgründe seien nicht thematisiert worden. Schliesslich fehle es auch an detaillierten Aussagen betreffend Beeinträchtigung und vorhandenen persönlichen Ressourcen. Im Rahmen des sozialen Kontexts seien der Alltag des Beschwerdeführers nur grob wiedergegeben worden. Es fehlten detaillierte Aussagen über soziale Belastungen (abgesehen von der finanziellen Situation) sowie eine umfassende Darstellung der vorhandenen und mobilisierbaren Ressourcen. Allfällige Wechselwirkungen zwischen den erhobenen Diagnosen in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen seien nicht beschrieben worden. In Bezug auf die Konsistenz mangle es an einer ausführlichen Diskussion und einer kritischen Würdigung der festgestellten Diskrepanzen zwischen geschilderten Symptomen und dem gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Gutachten der Y.___ einer Indikatorenprüfung nach neuer Rechtsprechung nicht standhalte. Die Sache sei deshalb an sie zwecks weiterer medizinischer Abklärung zurückzuweisen.

2.2    Der Beschwerdeführer schloss sich - wie erwähnt - in seiner Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) dem Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin ausdrücklich an.

2.3    Der von der Beschwerdegegnerin gestellte und vom Beschwerdeführer unterstützte Rückweisungsantrag entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Beschwerdegegnerin zeigte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) detailliert auf, weshalb das Gutachten der Y.___ (Urk. 8/121) nach der geänderten höchstrichterlichen Praxis keine genügende Entscheidgrundlage mehr darstellt. Darauf kann verwiesen werden.

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach betreffend Rentenrevision neu verfüge.


3.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400. festzulegen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


4.

4.1    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Da - wie ausgeführt - die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers gilt, ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung zu verpflichten.

4.2

4.2.1    Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 13) liess der Beschwerdeführer eine Honorarnote, die einen Aufwand von 13,95 Stunden und Pauschalspesen von Fr. 30. (zuzüglich Mehrwertsteuer) ausweist, einreichen und beantragen, dass der Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr. 300. (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei.

4.2.2    Der geltend gemachte Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht der Sache (insbesondere auch im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Akten) angemessen. Was den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300. betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der gerichtsübliche Ansatz für freiberuflich tätige Anwälte lediglich Fr. 220. (zuzüglich Mehrwertsteuer) beträgt. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente (Vergleiche mit den Ansätzen der Honorarkommission des Zürcher Anwaltsverbandes, mit den Ergebnissen einer Studie des Schweizerischen Anwaltsverbandes, mit dem Einkommen von Sozialversicherungsrichterinnen und Sozialversicherungsrichtern und mit der Entschädigungspraxis von ausserkantonalen Verwaltungsgerichten sowie der SUVA [vgl. Urk. 13 und Urk. 14/1-5]) sind kein genügender Anlass, um die konsolidierte Praxis des hiesigen Gerichts zu ändern.

    Demzufolge ist die dem Beschwerdeführer auszurichtende Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘346.90 (= 1.08 x [Fr. 220. x 13.95 + Fr. 30.]) festzulegen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den genannten Betrag zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich dadurch als gegenstandslos.



Das Gericht verfügt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 12. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach betreffend Rentenrevision neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘346.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt David Husmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker