Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00220


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 20. März 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Fankhauser Rechtsanwälte

Rennweg 10, 8022 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1997, wurde am 5. Mai 1997 durch ihre Eltern unter Hinweis auf ein Atemnotsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten mit Verfügungen vom 8. Juli 1997 (Urk. 7/4/1-2) und 11. August 1997 (Urk. 7/6) medizinische Massnahmen vom 17. April 1997 bis zum Abschluss der Intensivbehandlung, längstens bis zum 17. Mai 1997, zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 497 (schwere respiratorische Adaptionsstörungen) und Ziff. 498 (schwere neonatale metabolische Störungen) gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) zu.

    Mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 (Urk. 7/13) übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Sprachheilbehandlung vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004. 

1.2    Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 20. März 2006 (Urk. 7/20) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 208 (Micrognathia inferior congenita) sowie die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte vom 5. Januar 2006 bis zum 30. April 2017, mithin bis zur Vollendung des 20. Altersjahres, zu

1.3    Die Y.___ AG ersuchte am 31. Oktober 2016 um Übernahme der Kosten in der Höhe von Fr. 7'991.-- gemäss Kostenvoranschlag vom 30. September 2016 (Urk. 7/26 = Urk. 7/34 = Urk. 7/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35; Urk. 7/37/1-2 = Urk. 7/43/2-3) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/47 = Urk. 2) die Kostenübernahme für die Zahnbehandlung.


2.    Die Versicherte erhob am 17. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Kostengutsprache für die Zahnbehandlung zu erteilen, eventuell sei ein neutrales Gutachten bei einem ausgewiesenen Facharzt für Mund- und Kieferchirurgie zu erstellen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Art. 13 Abs. 2 IVG).

    Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GgV). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern kann die Liste jährlich anpassen, sofern die Mehrausgaben einer solchen Anpassung für die Versicherung insgesamt drei Millionen Franken pro Jahr nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV).

1.3    Zur Behandlung des Geburtsgebrechens zählen ohne Weiteres alle Begleiterscheinungen, die medizinisch gesehen zum Symptomenkreis des in Frage stehenden Geburtsgebrechens gehören (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, N 20 zu Art. 13).

1.4    Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen, zumal der Wortlaut des Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 ATSG den Anspruch der versicherten Minderjährigen auf die Behandlung des Geburtsgebrechens an sich beschränkt (BGE 100 V 41 mit Hinweisen; AHI 2001 S. 79 E. 3a und 1998 S. 249 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005; vgl. auch BGE 129 V 207 E. 3.3 mit Hinweis). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass sie mit Verfügung vom 20. März 2006 (vgl. Urk. 7/20) die Kostengutsprache für das Geburtsgebrechen Ziff. 208 erteilt habe. Dadurch seien die Kosten für medizinische Massnahmen abgedeckt, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 208 stünden. Im Rahmen des Antrags für das Geburtsgebrechen Ziff. 208 sei die Kostenübernahme der Implantate damals nicht explizit beantragt worden. Auch liege kein Schreiben seitens der Invalidenversicherung vor, welches die Kostenübernahme der Implantate bestätigte. Da kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen Ziff. 208 und dem Fehlen der Anlage von zwei Zähnen bestehe, könnten die Kosten von Fr. 7'991.-- gemäss Kostenvoranschlag der Y.___ AG vom 30. September 2016 nicht durch die Invalidenversicherung übernommen werden (S. 2).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grundsätzlich fest.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. März 2006 (vgl. Urk. 7/20) uneingeschränkte Kostengutsprache erteilt habe, weshalb sie in gutem Glauben habe darauf vertrauen dürfen, dass auch die in einem späteren Zeitpunkt anfallenden Kosten für die Implantate von der Beschwerdegegnerin übernommen würden. Der ganze Therapieplan habe darauf basiert, dass am Ende zwei Implantate gesetzt würden, damit die Occlusion vollständig gewährleistet sei. Die geplanten zwei Implantate stünden ursächlich im Zusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 208, sei doch während Jahren mittels Zahnspangen der dafür notwendige Platz geschaffen worden. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch sekundäre Gesundheitsschäden eines Geburtsgebrechens übernommen werden müssten (S. 9 f. Rz. 6.5 ff.).

2.3    Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin an einem Geburtsgebrechen Ziff. 208 leidet. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin für die Kosten der beiden Zahnimplantate aufkommen muss.


3.

3.1    Der Verfügung vom 20. März 2006 (Urk. 7/20), mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 208 (Micrognathia inferior congenita) zusprach, lagen die nachfolgenden Berichte zugrunde.

3.2    Dr. med. dent. Z.___ nannte in seinem Kostenvoranschlag vom 30. Januar 2006 (Urk. 7/14) folgende Diagnosen:

- Angle Klasse II links/rechts Overjet: 3mm (ANB 9)

- Overbite: 2mm (KBW 29)

- Transversal Normal

- Nichtanlage Zähne 15+45, Spätanlage Zahn 25

    Zudem nannte er folgende Therapie:

1. Platte und Headgear,

2. Entwicklung abwarten

3. festsitzende Oberkiefer und Unterkiefer

4. Retention

5. Implantate Zähne 15+45, evt. Zahn 25?

    Die Behandlung beginne im Februar/März 2006 und werde bis zum 20. Lebensjahr dauern. Ferner legte Dr. Z.___ dar, dass der Kostenvoranschlag die Therapie bis Punkt 4 beinhalte sowie die Erstellung von Planungsunterlagen und zahnärztlichen Arbeiten.

3.3    Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 8. Februar 2006 (Urk. 7/17) eine Micrognathia inferior congenita (Geburtsgebrechen Ziff. 208) als Diagnose (Ziff. B, Ziff. C.1).

3.4    Auch in seinem Bericht vom 14. Februar 2006 (Urk. 7/19) nannte Dr. Z.___ eine Micrognathia inferior congenita (Geburtsgebrechen Ziff. 208) als Diagnose (Ziff. 4, Ziff. 5.1).


4.

4.1    Nachdem die Y.___ AG am 31. Oktober 2016 um Übernahme der Kosten in der Höhe von Fr. 7'991.-- gemäss Kostenvoranschlag vom 30. September 2016 (Urk. 7/26 = Urk. 7/34 = Urk. 7/44) ersucht hatte, nahm Dr. med. dent. A.___ der Y.___ AG auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 7/27/1) in seinem am 14. November 2016 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen Schreiben (Urk. 7/29 = Urk. 7/33) zur Notwendigkeit der Behandlung sowie zum Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Stellung. Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin durch Dr. Z.___ für die Entfernung aller Weisheitszähne und die Abklärung, wie man die Lücken (Nichtanlagen) Regio 5- und 5+ am besten versorge, überwiesen worden sei. Nach der Entfernung der 8er hätten sie zusammen mit dem Labor ein Waxup hergestellt und seien zum Schluss gekommen, dass sowohl aus ästhetischen als auch funktionellen Gründen eine Versorgung der Lücken mit Kronen-Brücken-Arbeiten sinnvoll wären. Das Geburtsgebrechen Ziff. 208 sei bereits durch Dr. Z.___ angemeldet worden.

4.2    Dr. med. dent. B.___, Fachzahnärztin für Kieferorthopädie, nahm am 17. November 2016 auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 7/30/1) Stellung zum Kostenvoranschlag der Y.___ AG (Urk. 7/32 = Urk. 7/43/4) und führte diesbezüglich aus, der Antrag auf Kostenübernahme müsse abgelehnt werden. Zwischen dem Geburtsgebrechen Ziff. 208 und dem Fehlen der Anlage von zwei Zähnen (5- und 5+) bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Es seien auch die Bedingungen für das Geburtsgebrechen Ziff. 206 (Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita) nicht erfüllt.

4.3    Dr. Z.___ führte in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2016 (Urk. 7/36 = Urk. 7/42 = Urk. 7/43/1) aus, dass die Behandlung aufgrund der zwei Nichtanlagen so geplant worden sei, damit die Occlusion mit zwei Implantaten vollständig gegeben sei. Das Behandlungsergebnis sei heute occlusal einwandfrei, jedoch erst mit den zwei Implantaten, welche kieferorthopädisch geöffnet beziehungsweise vorbereitet worden seien, damit eine optimale Eckzahnführung gemacht werden könne. Die Implantate seien ein Muss, damit die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 208 erfolgreich durchgeführt werden könne. Ohne die Implantate sei ein optimales, stabiles und funktionstüchtiges Gebiss nicht gewährleistet.

4.4    In ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2016 (Urk. 7/43/5-6) hielt Dr. B.___ grundsätzlich an ihrer Aussage fest, es fehle der ursächliche Zusammenhang zwischen dem ausgewiesenen Geburtsgebrechen Ziff. 208 und dem Fehlen der Anlage von zwei Zähnen (5- und 5+). Zudem wies sie darauf hin, dass in Informationen und Diskussionen zum Thema Invalidenversicherung unter anderem im Rahmen der Generalversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Kieferorthopädie immer wieder betont werde, dass das (in der Gesamtbevölkerung relativ häufige) Fehlen einzelner Zähne beziehungsweise dessen Kompensation mittels Rekonstruktion nicht unter die Leistungspflicht der Invalidenversicherung im Rahmen der Behandlung von kephalometrisch begründeten Geburtsgebrechen (Ziff. 208, Ziff. 209, Ziff. 210) falle. Diese Information scheine bei Dr. Z.___ leider nicht angekommen zu sein.

4.5    Der internen Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin mit Dr. Z.___ vom 11. Januar 2017 (Urk. 7/46) ist zu entnehmen, dass bei Dr. Z.___ nachgefragt worden sei, ob eine Bestätigung ihrerseits vorliege, dass die Invalidenversicherung die Kosten für die Implantate im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 208 übernehme. Gemäss Dr. Z.___ sei dies nicht der Fall. Das Schreiben von DrZ.___ vom 30. Januar 2006 (vgl. vorstehend E. 3.2) würde so interpretiert, dass Punkt 5 (Implantate) nicht durch die Invalidenversicherung übernommen werde. Auf entsprechende Nachfrage hin, wie dies im Schreiben gemeint gewesen sei, habe Dr. Z.___ mitgeteilt, dass er dies wahrscheinlich so geschrieben habe, da er sich nicht sicher gewesen sei, ob die Kosten für die Implantate durch die Beschwerdegegnerin übernommen würden. Dr. Z.___ habe aber nochmals betont, dass er der Meinung sei, dass die Implantate unbedingt nötig seien und im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 208 übernommen werden müssten.

4.6    Dr. Z.___ führte in seiner E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2017 (Urk. 3/3) aus, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin aufgrund der zwei Nichtanlagen so geplant worden sei, damit die Occlusion mit zwei Implantaten vollständig gegeben sei. Das Behandlungsergebnis sei heute occlusal einwandfrei, jedoch erst mit den zwei Implantaten, welche kieferorthopädisch geöffnet beziehungsweise vorbereitet worden seien, damit eine optimale Eckzahnführung gemacht werden könne. Wenn die Implantate nicht gemacht würden, sei das Endresultat der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 208 nicht vollständig und es könnten später pathologische Probleme auftreten. Die Implantate seien ein Muss, damit die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 208 erfolgreich durchgeführt werden könne. Ohne die Implantate sei ein optimales, stabiles und funktionstüchtiges Gebiss nicht gewährleistet.


5.

5.1    Dem Kostenvoranschlag von Dr. Z.___ vom 30. Januar 2006 (vorstehend E. 3.2) ist klar zu entnehmen, dass der Kostenvoranschlag nur für die Therapie bis Punkt 4 galt, weshalb der Therapiepunkt 5 „Implantate Zähne 15+45, evt. Zahn 25?“ nicht davon erfasst war. Die mit Verfügung vom 20. März 2006 (Urk. 7/20) erteilte Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 208 erfolgte somit nur für die Therapiepunkte 1 bis 4. 

    Ausserdem war auch Dr. Z.___ im Nachhinein der Ansicht, dass sein Kostenvoranschlag vom 30. Januar 2006 nur die Therapiepunkte 1 bis 4 umfasst habe. Er habe dies damals so formuliert, da er sich nicht sicher gewesen sei, ob die Kosten für die Implantate durch die Beschwerdegegnerin übernommen würden (vorstehend E. 4.5).

    Somit hat die Beschwerdegegnerin keine uneingeschränkte Kostenübernahme verfügt, da die Kostenübernahme der Implantate damals nicht explizit beantragt wurde.

5.2    Dr. B.___ legte im November 2016 dar, dass zwischen dem Geburtsgebrechen Ziff. 208 und dem Fehlen der Anlage von zwei Zähnen kein ursächlicher Zusammenhang bestehe (vorstehend E. 4.2). Daran hielt sie im Dezember 2016 grundsätzlich fest und legte zudem in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, dass in Informationen und Diskussionen zum Thema Invalidenversicherung unter anderem im Rahmen der Generalversammlung der Schweizerischen Gesellschaft für Kieferorthopädie immer wieder betont werde, dass das (in der Gesamtbevölkerung relativ häufige) Fehlen einzelner Zähne beziehungsweise dessen Kompensation mittels Rekonstruktion nicht unter die Leistungspflicht der Invalidenversicherung im Rahmen der Behandlung von kephalometrisch begründeten Geburtsgebrechen (Ziff. 208, Ziff. 209, Ziff. 210) falle (vorstehend E. 4.4).

    Ausserdem war auch Dr. Z.___ der Ansicht, dass er beim Kostenvoranschlag vom 30. Januar 2006 (vgl. vorstehend E. 3.2) nur die Therapiepunkte 1 bis 4 beim Kostenvoranschlag ausgeführt habe, da er sich unsicher war, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Implantate übernehme (vorstehend E. 5.1; vgl. vorstehend E. 4.5). Dies deutet darauf hin, dass auch Dr. Z.___ davon ausging, dass zwischen dem Geburtsgebrechen Ziff. 208 und dem Fehlen der Anlage von zwei Zähnen kein ursächlicher Zusammenhang bestehe.

    Dr. B.___ folgend besteht somit zwischen dem Geburtsgebrechen Ziff. 208 und dem Fehlen der Anlage von zwei Zähnen kein ursächlicher Zusammenhang.

5.3    Dass die Behandlung der Beschwerdeführerin aufgrund der Nichtanlage von zwei Zähnen so geplant wurde, dass mittels Zahnspangen der für die Implantate notwendige Platz geschaffen wurde (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.3, E. 4.5, E. 4.6), vermag daran nichts zu ändern. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) erweist sich als unbegründet.

5.4    Da zwischen dem Geburtsgebrechen Ziff. 208 und dem Fehlen der Anlage von zwei Zähnen kein ursächlicher Zusammenhang besteht (vorstehend E. 5.2), fällt die Übernahme der Kosten für das Implantat im Rahmen eines allfälligen sekundären Gesundheitsschadens von vornherein ausser Betracht, wäre doch dafür ein adäquater Kausalzusammenhang notwendig (vgl. vorstehend E. 1.4). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 2.2) erweist sich ebenfalls als unbegründet.

5.5    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für die beiden Implantate im Umfang von Fr. 7'991.-- zu Recht abgelehnt.

    Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger