Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00221
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 10. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1973 geborene X.___ leidet seit einem Autounfall vom 19. August 1984 an einer kompletten Paraplegie (vgl. unter anderem: Urk. 9/8). Seit der erstmaligen Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Jahr 1994 wurden ihr verschiedenste Leistungen wie Hilfsmittel und berufliche Massnahmen zugesprochen. Überdies erhält sie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 9/10-425).
Kurz vor der Geburt ihrer Tochter, welche am 14. Juli 2014 zur Welt kam (vgl. Urk. 9/427), hatte die Versicherte um Ausrichtung von Assistenzbeiträgen ersucht (Anmeldung nicht in den Akten, erwähnt in: Urk. 9/426). In der Folge wurden die Anspruchsvoraussetzungen abgeklärt (vgl. Urk. 9/431). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), der Versicherten einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 2'393.95 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 26'331.25 zu (Urk. 9/446).
1.2 Mit (nicht in den Akten liegendem) Schreiben vom 4. November 2015 liess die Versicherte eine Erhöhung des Assistenzbeitrages beantragen (Revisionsgesuch erwähnt in: Urk. 9/476). Gestützt auf das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 (Urk. 9/479) ermittelte die IV-Stelle den Hilfebedarf der Versicherten und teilte ihr mit Vorbescheid vom 18. Februar 2016 die voraussichtliche Abweisung ihres Erhöhungsgesuches mit (Urk. 9/481). Auf den Einwand der Versicherten hin (Urk. 9/482) fand am 29. Juni 2016 eine Abklärung vor Ort statt (Urk. 9/519) und der Assistenzbeitrag wurde gestützt auf das FAKT2 neuerlich ermittelt (Urk. 9/522). Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. November 2015 einen leicht höheren Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich Fr. 2'866.05 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 31'526.55 zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 17. Februar 2017 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr für die Begründung und Bezifferung des Rechtsbegehrens von der Beschwerdegegnerin Zugang zum Abklärungstool FAKT2 zu geben (Urk. 1 S. 2). Nachdem ihr mit Verfügung vom 22. Februar 2017 mitgeteilt worden war, dass der prozessuale Antrag auf Zugang zum Abklärungstool FAKT2 ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liege, und ihr Frist zur Stellung eines Rechtsbegehrens eingeräumt worden war (Urk. 4), liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. März 2017 beantragen, es sei ihr monatlich ein Assistenzbeitrag von Fr. 6'255.10 zu entrichten (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 2. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 8. Juni 2018 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch, dass er sowohl Urk. 9/519 als auch Urk. 9/522 von der Beschwerdegegnerin zugestellt erhalten habe (Urk. 11).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
Ein Assistenzbeitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt werden und nicht schon von anderen Leistungen gedeckt sind. Die Hilfeleistungen müssen regelmässig und für eine bestimmte Dauer von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die nicht zu den Familienangehörigen gehören darf und die von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt ist (Art. 42quinquies sowie Art. 42sexies IVG).
Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG (Art. 42sexies Abs. 1 IVG).
Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG).
1.2
1.2.1 Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]):
a.alltägliche Lebensverrichtungen;
b.Haushaltsführung;
c.gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d.Erziehung und Kinderbetreuung;
e.Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f.berufliche Aus- und Weiterbildung;
g.Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
h.Überwachung während des Tages;
i.Nachtdienst.
1.2.2 Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):
a.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt 60 Stunden;
c.für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden.
Bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen auf drei festgelegt (Art. 39e Abs. 3 lit. b IVV).
1.2.3 Der Assistenzbeitrag beträgt in der Regel Fr. 32.90 pro Stunde (Art. 39f Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung).
1.2.4 Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle erfolgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV). Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht (Art. 39g Abs. 2 lit. a und b IVV).
1.3
1.3.1 Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist der Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 IVV) erforderlich.
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54, Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).
1.4.
1.4.1 Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom BSV entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird für die hier interessierenden Bereiche in den Randziffern 4001-4077 des Kreisschreibens des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB) erläutert.
Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistungen müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (Rz 4101 KSAB, gleichlautend in den ab 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 gültigen Versionen).
1.4.2 Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 des Kreisschreibens (Rz 4009 KSAB).
Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person selbständig ist (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) und keine Hilfe braucht (Rz 4010 KSAB).
Stufe 1 kommt zur Anwendung, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrages regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist beziehungsweise nur ab und zu anfällt. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (Rz 4011 KSAB).
Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedenen) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbständig) nötig (Rz 4012 KSAB).
Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlung unmittelbar begleiten, Rz 4013 KSAB).
Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung, wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (Rz 4014 KSAB).
1.4.3 Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tätigkeit muss entschieden werden, welche Stufe der versicherten Person für die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs. Die Stufe bestimmt sich nach den Bandbreiten gemäss dem Anhang 3 des KSAB (die hinterlegten Minutenwerte ergeben sich aus dem nicht offiziell publizierten Formular 318.538 d des Bundesamtes für Sozialversicherungen "FAKT: Umschreibung der Stufen", vgl. E. 1.5.1 im Urteil IV.2016.00388 vom 27. März 2018).
1.4.4 In jedem Bereich kann bei Versicherten, deren Bedarf begründet über dem verfügbaren Zeitrahmen liegt, ein Zusatzaufwand gewährt werden (z.B. bei starken Spasmen im Bereich An-/Auskleiden ein Zusatzaufwand von 10 Minuten). Der Zusatzaufwand kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-)Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht (Rz 4016 KSAB).
1.4.5 Je nach Haushaltszusammensetzung wird der behinderungsbedingte Hilfebedarf erhöht bzw. reduziert (Rz 4030 KSAB):
- Bei Anwesenheit im gleichen Haushalt von ein oder zwei anderen Erwachsenen entspricht der Abzug 33 %, bzw. 45 % ab dem dritten Erwachsenen. Darunter fallen auch die bei der versicherten Person lebenden Assistenzpersonen. Eigene Kinder und Grosskinder bis 25 Jahre werden nicht dazu gezählt.
- Bei Anwesenheit im gleichen Haushalt von minderjährigen (Gross)Kindern oder (Gross)Kindern in Ausbildung bis 25 Jahre entspricht der Zuschlag 25 % für das erste Kind bzw. 12,5 % für jedes weitere Kind. Falls die Kinder nur teilweise bei der versicherten Person leben (z.B. bei Trennung/Scheidung), berechnet sich die entsprechende Reduktion anteilmässig.
- Nicht in Ausbildung befindliche (Gross)Kinder bis 25 Jahre werden weder für den Zuschlag noch für die Kürzung berücksichtigt. Die Reduktion bzw. Erhöhung aufgrund der Anwesenheit im gleichen Haushalt von anderen Erwachsenen bzw. von minderjährigen (Gross)Kindern oder (Gross)Kindern in Ausbildung bis 25 Jahre findet im Teilbereich Administration nicht statt.
1.4.6 Die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben im FAKT2 basieren auf einem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch (vgl. Botschaft vom 24. Februar
2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
[6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]; BBl 2010 1817, 1836 Ziff. 1.1.3, 1865 Ziff. 1.3.4; Balthasar/Müller, Evaluation des Pilotversuchs "Assistenzbudget", Soziale Sicherheit 2008 S. 50 ff.) und geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder (Maryka Laâmir-Bozzini, Der Assistenzbeitrag, Pflegerecht - Pflegewissenschaft 2012 S. 212). Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung [BV]) gerade verbietet; vgl. Laâmir-Bozzini, a.a.O., S. 221). Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht. Dieses Vorgehen mittels standardisierter Abklärung der individuellen Situation entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BBl 2010 1902 zu Art. 42quinquies IVG und BGE 140 V 549).
1.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1).
1.6 Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2015 vom 22. März 2016 E. 3.4.1 lässt sich das Verfahren vereinfacht in folgenden Teilschritten zusammenfassen:
a. Die Zeit für den gesamten Hilfebedarf ist mittels FAKT2 zu ermitteln (benötigte Zeit gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG, wobei unter anderem Reduktionen wegen Aufenthalts in einer Institution, erwachsenen Personen im selben Haushalt und ähnliches zu berücksichtigen sind).
b. Die Zeit für den anerkannten Hilfebedarf gemäss Art. 39e IVV ist zu ermitteln.
c. Der niedrigere Betrag (a. oder b.) ist Ausgangsgrösse für die weiteren Schritte.
d. Die Zeit für bereits abgegoltene Leistungen (Art. 42sexies Abs. 1 lit. a-c IVG: Hilflosenentschädigung, Beiträge für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels oder Beiträge an Grundpflege nach Art. 25a KVG) ist in Abzug zu bringen.
e. Die verbleibende Zeit multipliziert mit dem Stundenansatz gemäss Art. 39f IVV ergibt den Assistenzbeitrag als Geldbetrag; es ist ein monatlicher und jährlicher Assistenzbeitrag festzulegen (Art. 39g IVV). Damit steht der Anspruch im Grundsatz fest.
f. Die Auszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch die versicherte Person (Art. 42septies Abs. 2 IVG; Art. 39i IVV).
1.7 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (gemeint: als eine Rentenleistung gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Dabei gelten die zur Rentenanpassung entwickelten Grundsätze analog (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 17 Rz 68). In Analogie zu diesen Grundsätzen kann der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig überprüft werden, wenn ein Revisionsgrund gegeben ist (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2004 IV Nr. 17; Urteil des Bundesgerichts 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte den Hilfebedarf der Beschwerdeführerin gestützt auf das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 (nachfolgend: FAKT) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abklärung vor Ort vom 29. Juni 2016 (Urk. 9/519) und anerkannte gestützt darauf einen im Vergleich zum mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 anerkannten (vgl. Urk. 9/446) leicht erhöhten Hilfebedarf von monatlich 112,70 Stunden während des Tages und 30,42 Stunden während der Nacht, was nach Abzug anderer Leistungen der Invalidenversicherung zu einem Assistenzbedarf von 76,99 Stunden monatlich während des Tages und 30,42 Stunden während der Nacht führte (Urk. 2 mit Beilage).
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt die einzelnen Einreihungen der FAKT-Positionen bestreiten, aber auch in grundsätzlicher Hinsicht Mängel am Abklärungsinstrument FAKT geltend machen. So trage insbesondere die bundesrätliche Umsetzung der Ermittlung des Kinderbetreuungsaufwandes dem tatsächlichen Aufwand einer behinderten Person im Rollstuhl nicht Rechnung und diskriminiere die Eltern unter den Behinderten. Zudem gehe es nicht an, mit dem FAKT eine Art "Geheimberechnung" vorzunehmen, ohne dass die Versicherten Zugang zu diesem Abklärungstool hätten. Auch sei zu klären, welchen Kategorien Hilfebedürfnisse, welche zu mehreren Kategorien gehören würden, zuzuordnen seien. Des Weitern sei eine mündliche Verhandlung mit Einvernahme der Beschwerdeführerin durchzuführen, sei es doch der Beschwerdegegnerin nicht bewusst, wie sich der Alltag der Beschwerdeführerin mit Kleinkind gestalte (Urk. 1, 6).
3.
3.1 Was zunächst den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Befragung der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Einschränkungen im Alltag (vgl. Urk. 1 S. 3) anbelangt, handelt es sich dabei nicht um einen unmissverständlichen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern lediglich um ein als Beweisantrag gestelltes Begehren auf Anhörung einer Partei (BGE 125 V 37 E. 2, 122 V 47).
3.2 Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin führte am 19. Juni 2016 unter Berücksichtigung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin eine Abklärung des Anspruchs auf Assistenzbeiträge an Ort und Stelle durch (vgl. Urk. 9/519) und erstellte gestützt darauf den Assistenzbogen FAKT (Urk. 9/522). Der Abklärungsbericht und der Assistenzbogen FAKT befassen sich umfassend mit den einzelnen Bereichen und deren Teilbereichen und umschreiben die zu verrichtenden Handlungen sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen und benötigten Hilfestellungen in den einzelnen Bereichen. Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin nahm insbesondere auch zu den mit Schreiben vom 30. August 2016 geltend gemachten Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 9/495 und 9/496, 9/519/5 ff).
Der Berichtstext erweist sich schliesslich als plausibel begründet und hinsichtlich des festgestellten Hilfebedarfs als grundsätzlich schlüssig und nachvollziehbar. Auch rechtfertigen sich keine Zweifel an der fachlichen Qualifikation der Abklärungsperson; dass diese nicht selber rollstuhlerfahren ist, lässt an ihrer fachlichen Qualifikation jedenfalls keine grundsätzlichen Zweifel zu (vgl. diesbezügliche Ausführungen in der Beschwerde, Urk. 1 S. 3), kann doch Voraussetzung der fachlichen Qualifikation klarerweise nicht sein, dass die Abklärungsperson dieselben Einschränkungen aufweisen muss wie die versicherte Person.
Vorliegend sind demnach keine besonderen Umstände gegeben, welche den Abklärungsbericht für die Festsetzung der Assistenzbeiträge als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht er den an ihn gestellten Anforderungen (vgl. obige E. 1.3.1), so dass für die Berechnung der Assistenzbeiträge grundsätzlich darauf abgestellt werden kann und eine Befragung der Beschwerdeführerin keine weiteren Erkenntnisse verspricht, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Was die Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Abklärungsberichts Assistenzbeitrag vorbringt, hält nicht Stand, worauf im Folgenden näher einzugehen ist:
3.3 Mit den grundsätzlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Beweistauglichkeit des Evaluationsbogens FAKT beanstandet sie im Kern die standardisierte, nicht der konkreten Behinderung und Lebenssituation angepasste Ermittlung des Hilfebedarfs. Wie das Bundesgericht im Grundsatzurteil BGE 140 V 543 erkannt hat, lässt der Umstand, dass der mittels FAKT eruierte Hilfebedarf geringer ausfällt als der Umfang der tatsächlich geleisteten Hilfe, nicht von vornherein Zweifel an der Tauglichkeit des Abklärungskonzepts aufkommen. Vielmehr bildet dieses ein grundsätzlich geeignetes Instrument zur Abklärung des Hilfebedarfs (BGE 140 V 549 E. 4.2.2.4 und Regeste).
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung respektive in der beigelegten zusammenfassenden Berechnung (Urk. 2 mit Beilage) ausgeführt, welcher Hilfebedarf im Sinne von Art. 39c IVV anerkannt wird und welche Höchstansätze gemäss Art. 39e Abs. 2 IVV gelten. Zudem ist ersichtlich, wie viel Zeit abgezogen wurde, die der Hilflosenentschädigung mittleren Grades gemäss Art. 42sexies Abs. 1 lit. a IVG entspricht.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr ein Assistenzbeitrag gestützt auf den maximal möglichen Ansatz bei mittlerer Hilflosigkeit von 180 Stunden monatlich zuzusprechen, um die für eine Person im Rollstuhl mit Kinderbetreuung mit der bundesrätlichen Umsetzung des Aufwands für Kinderbetreuung und Kindererziehung gemäss Art. 39c lit. d in Verbindung mit Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV einhergehende Diskriminierung zu kompensieren (Urk. 6 S. 3), übersieht sie, dass die einzelnen abgestuften zeitlichen Vorgaben in FAKT auf einem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch beruhen und den durchschnittlichen – mithin nicht auf eine besondere Behinderung zugeschnittenen - Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wiedergeben. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3).
Dieses Vorgehen ermöglicht, die allenfalls von persönlichen beziehungsweise subjektiv gefärbten Einschätzungen der versicherten Peron oder der Hilfe leistenden Personen anhand von wissenschaftlich evaluierten und praxiserprobten Minutenwerten gleichsam einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Würde stets unbesehen einer Gegenprüfung auf die Angaben der versicherten Person abgestellt, könnte dies je nach Wahrnehmung der Beteiligten bei ähnlich gelagerten Beschwerdebildern und vergleichbaren funktionellen Einschränkungen zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von Versicherten führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2016 vom 26. August 2016 E. 3.1.2.3 mit Hinweis).
Den individuellen Gegebenheiten ist vielmehr einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung von Hilfeleistungen, welche nicht klar einem Bereich zuordenbar sind (vgl. Rz 4019 KSAB; sowie diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in Urk. 1 S. 5 f.). Dieses Vorgehen mittels standardisierter Abklärung der individuellen Situation entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3).
Auch die vom Bundesrat festgesetzten Höchstansätze beruhen auf den Erfahrungen aus dem Pilotversuch (BBl 2010 1869 Ziff. 1.3.4, 1906). Dass schwerer Behinderte mit tendenziell höherem Hilfebedarf gegenüber solchen mit leichteren Einschränkungen und geringerem Bedarf in Bezug auf die Höchstgrenzen – wie grundsätzlich bei allen limitierten Leistungen – benachteiligt sein können, stellt keine unzulässige Diskriminierung dar, sondern ist Folge des klaren Willens des Gesetzgebers, die Kostenfolgen des Assistenzbeitrages der auf den 1. Januar 2012 neu eingeführten Leistung für die Invalidenversicherung unter Kontrolle zu halten (vgl. BBl 2010 1817, 1872 Ziff. 1.3.4). Zudem wird Unterschieden im Behinderungsgrad mit abgestuften Höchstansätzen Rechnung getragen (vgl. Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV; Urteil des Bundesgericht 8C_ 226/2014 vom 21. November 2014 E. 6.2.1).
Wenn die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, dass der tatsächliche Aufwand für die Kinderbetreuung durch eine behinderte Person vom Pilotversuch nicht richtig erfasst und diskriminierend tief angesetzt worden sei (Urk. 1 S. 4 und S. 26, Urk. 6 S. 3), ist ihr im Lichte des oben Dargelegten entgegenzuhalten, dass eine Leistungslimitierung, welche unter Umständen dazu führt, dass der tatsächliche Hilfebedarf nicht vollständig abgedeckt wird, dem gesetzgeberischen Willen der Kostenkontrolle Rechnung trägt. Dies brachte der Gesetzgeber nicht nur mit der Kompetenzzuweisung an den Bundesrat zur Festlegung der zeitlichen Höchstgrenzen, bis zu denen benötigte Hilfeleistungen insgesamt oder in einzelnen Bereichen anerkannt werden, sondern auch mit der Kompetenz zur Festlegung der Pauschalen des Assistenzbeitrags in Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG deutlich zum Ausdruck (vgl. auch BBl 2010 1905).
Auch kann der nicht näher begründeten Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sowohl die dem FAKT zugrundeliegende Studie als auch der FAKT-Fragebogen davon ausgingen, dass Menschen mit einer Behinderung und Anspruch auf Hilflosenentschädigung keine Kleinkinder zu erziehen hätten (Urk. 1 S. 4 unten), nicht gefolgt werden, findet sich doch im FAKT unter Ziffer 4.1 explizit die Position "Kleinkinderpflege (bis 4 Jahre)” (vgl. Urk. 9/522/40)
3.4 Die Bandbreiten des Anhangs 3 zum KSAB gemäss Rz 4015 dienen dazu, die Stufen für die entsprechenden Teilbereiche festzulegen. Ausgangspunkt für die Festlegung der Stufen sowie für die Festlegung des Gesamthilfebedarfs, aus welchem der Assistenzbeitrag berechnet wird, ist die Einstufung der versicherten Person im FAKT in den jeweiligen Teilbereichen. Für jeden dieser Teilbereiche wird die Stufenhöhe anhand des Abklärungsberichts durch die Abklärungsperson bestimmt und die Einschätzung begründet.
Die Bestimmung der Anzahl anrechenbarer Minuten liegt sodann nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird automatisch durch die jeweilige Stufenhöhe vorgegeben. Diese minutiöse Berechnung, wie viele Minuten den einzelnen Stufen angerechnet werden, wird demnach weder durch die Abklärungsperson noch durch die kantonale IV-Stelle vorgenommen, sondern ist vielmehr bereits im vom zuständigen Bundesamt entwickelten FAKT enthalten. Folglich ist der Ermessenspielraum für die einzelne Abklärungsperson diesbezüglich relativ beschränkt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.00170 vom 19. Juni 2013 E. 7.1). Nachdem eine Einstufung für jede Tätigkeit gemäss FAKT vorgenommen wurde, addiert das FAKT-Programm die jeweiligen Minutenwerte und berücksichtigt allfällige Zusätze und Kürzungen. Aus dem sich daraus ergebenden Totalminutenwert wird anhand des Anhangs 3 die Stufe für den jeweiligen Bereich festgelegt und der Gesamthilfebedarf festgestellt. Massgebend für den anrechenbaren und für die Höhe der Assistenzentschädigung entscheidenden Zeitaufwand ist folglich nicht der effektive Zeitaufwand, sondern die dem FAKT für die einzelnen Bereiche und Unterbereiche hinterlegten Minutenwerte (Urteil IV.2016.00388 vom 27. März 2018 E. 3.3).
4.
4.1 Strittig ist im Weiteren die Einstufung der Beschwerdeführerin bei nahezu allen Verrichtungen (Urk. 1 S. 7 ff.). Nochmals zu verdeutlichen ist in diesem Zusammenhang, dass das Gericht, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging betreffend die Position 1.1.2 im FAKT (An-/Auskleiden) von der Stufe O aus, könne sich die Beschwerdeführerin doch auf dem Bett liegend grundsätzlich selbständig an- und auskleiden. Eine regelmässige Dritthilfe sei nur bei den Stützstrümpfen notwendig, was unter der Position 1.1.3 berücksichtigt werde (Urk. 9/522/11). Wie im FAKT erwähnt, beinhaltet die Position 1.1.2 lediglich das An- und Auskleiden am Morgen und am Abend sowie das An-/Auskleiden für Aktivitäten ausser Haus. Das Aus- und Ankleiden in Zusammenhang mit der Notdurft und das An-/Auskleiden spezieller Kleidung für die Ausübung eines Hobbys oder der Arbeit findet nicht unter dieser Position Berücksichtigung. Soweit die Beschwerdeführerin also geltend machen lässt, sie brauche Hilfe im Fitnesscenter, bei Arztbesuchen, beim Schwimmen und in der Schule, fallen die hierbei notwendigen Hilfestellungen nicht unter diese Rubrik. Das Wechseln der Inkontinenzunterlagen und –binden ist ebenfalls nicht hier, sondern unter der Position 1.5 (Notdurft) zu berücksichtigen. Nachvollziehbar erweist sich jedoch der Einwand, wonach sie im Rollstuhl sitzend Hilfe brauche beim Anziehen der Schuhe (Urk. 1 S. 7), kann doch nicht verlangt werden, dass sie sich bei jedem Anziehen für Aktivitäten ausser Haus ins Bett begibt. Entsprechend rechtfertigt sich bei Ziffer 1.1.2 die Anerkennung eines Hilfebedarfs der Stufe 1.
4.2.2 Bei Ziffer 1.1.3 (An-/Ablegen von Hilfsmitteln) ging die Beschwerdegegnerin von Stufe 3 aus (Urk. 9/522/11). Wenn die Beschwerdeführerin ausführen lässt, es sei ihr Stufe 4 zuzusprechen, sei sie doch beim täglichen An- und Abziehen der Stützstrümpfe vollständig auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 1 S. 8), so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Stufe 4 nur zur Anwendung gelangt, wenn nicht einmal eine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder eine Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist (Rz 4014 KSAB). Die Beschwerdeführerin kann zwar beim eigentlichen An- und Ausziehen der Stützstrümpfe nicht mithelfen, kann die Stützstrümpfe aber zweifellos bereitlegen sowie der Assistenzperson reichen und damit zumindest eine geringe Eigenleistung erbringen. Was ihre Vorbringen zum Hilfebedarf beim Unterhalt und Flicken des Rollstuhls anbelangt (Urk. 1 S. 8), so gebricht es dieser Hilfeleistung mindestens hinsichtlich der Reparaturarbeiten bereits an der verlangten Regelmässigkeit (vgl. obige E. 1.1); das zirka alle 8 Wochen anfallende Wechseln des Kugellagers und das zirka alle vier Wochen anfallende Pumpen der Reifen kann sie glaubhaft nicht alleine vornehmen (vgl. Urk. 1 S. 8), doch bestreitet sie nicht, zu Hilfestellungen bei diesen Aufgaben in der Lage zu sein, weshalb die Stufe 3 für Ziffer 1.1.3 insgesamt als angemessen erscheint.
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin setzte für die Ziffer 1.2.1 (Positionswechsel) die Stufe 1 ein, da die Beschwerdeführerin zwar vom Rollstuhl Positionswechsel auf gleicher Höhe vornehmen könne, aber bei Wechseln auf weiche oder anders hohe Flächen Hilfe brauche (Urk. 9/522/13). Die Beschwerdeführerin lässt eine Einreihung mindestens in Stufe 2 beantragen, könne sie doch wegen einer Verkürzung der Hüft- und Kniesehnen nicht mehr gerade liegen. Sie müsse täglich in Bauchlage gehen, um die Sehnen zu dehnen und brauche hierfür verschiedentlich Hilfe. Gelegentliche Hilfestellungen bei Positionswechseln, wie sie die Beschwerdeführerin mit "verschiedentlich" beschreibt, sind typischerweise von der Stufe 1 erfasst, können in dieser Stufe doch auch Hilfen berücksichtigt werden, welche nur ab und zu anfallen (vgl. Rz 4011 KSAB). Auch der Umstand, dass sie sich für das Spielen mit der Tochter regelmässig auf den Boden begeben müsse und hierfür Hilfe brauche (Urk. 1 S. 9), ist bereits mitberücksichtigt, handelt es sich doch auch dabei, wie bei einem Wechsel vom Sofa in den Rollstuhl, um einen Transfer auf eine anders hohe Fläche.
Soweit die Beschwerdeführerin Transfers zur Arbeit anspricht (Urk. 1 S. 9), sind diese nicht von dieser Position erfasst. Die notwendigen Hilfestellungen beim Durchbewegen der Beine (vgl. Urk. 1 S. 9), wurde – was die Beschwerdeführerin offensichtlich verkannte - im Zusatzaufwand unter der Ziffer 1.2.5 berücksichtigt (Urk. 9/522/14). Insgesamt handelt es sich bei der Beurteilung der Abklärungsperson hinsichtlich der Position 1.2.1 jedenfalls um keine klar feststellbare Fehleinschätzung, welche vom Gericht zu korrigieren wäre.
4.2.4 Was die Mobilität drinnen unter Position 1.2.2 anbelangt, mass die Beschwerdegegnerin den notwendigen Hilfestellungen beim Öffnen und Schliessen von Haustür, Storen, Fenstern etc. die Stufe 1 bei (Urk. 9/522/14). Offensichtlich kann die Beschwerdeführerin gewisse Bereiche ihrer Wohnung mit dem Rollstuhl gar nicht erreichen (ein Badezimmer, das Gäste-WC, den Keller und den Estrich sowie den grossen Trockenraum, vgl. Urk. 1 S. 9 f.). Da diese Räume aber auch mit einer Assistenzperson nicht für sie erreichbar wären, handelt es sich hierbei nicht um eine Frage der Hilfestellung unter der Ziffer 1.2.2, sondern allenfalls um Positionen im Bereich der Ziffer 2 (Haushalt). Auch fällt das Bedienen von Geräten in der Höhe oder das Transportieren von Gegenständen oder auch ihrer Tochter nicht unter diese Ziffer, erfasst diese doch nur die Fortbewegung und Orientierung in der Wohnung und der Liegenschaft mit der hierfür notwendigen Bedienung der Türen, Fenster (inklusive Storen), des Lichts und eines allfälligen Lifts (Urk. 9/522/14). Was die seit 10. Mai 2016 defekte elektrische Haustür anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 10), ist die dadurch notwendige Hilfestellung bereits mitberücksichtigt und erlaubt keine höhere Einstufung.
4.2.5 Weiter strittig ist die Position 1.4.2 (Transfer in und aus Badewanne/Dusche). Für die notwendige Hilfestellung beim Ausstieg aus dem Bad berücksichtigte die Beschwerdegegnerin neu (vgl. dagegen 9/443/18) die Stufe 1 (Urk. 9/522/18), was nicht zu beanstanden ist und einen Revisionsgrund bildet (vgl. obige E. 1.7).
Dass die Beschwerdeführerin in der Dusche im Fitnesscenter beim Transfer Hilfe braucht (Urk. 1 S. 11), ist unter Ziffer 3.1 (Hobbys/Sport, Tiere/Pflanzen) zu berücksichtigen. Beim Wägen des Gewichts (vgl. diesbezügliche Ausführungen in Urk. 1 S. 11) handelt es sich kaum um eine derart regelmässige Tätigkeit, dass eine höhere Einstufung als diejenige der Stufe 1 gerechtfertigt wäre.
4.2.6 Was die Notdurft anbelangt, katheterisiert die Beschwerdeführerin 7-8 Mal in der Woche selbständig. Auch führt sie dreimal in der Woche mittels eines Minieinlaufs den Stuhl selber ab (vgl. Urk. 1 S. 12). Alle zwei Wochen komme es nebst den regulären Ausräumungen zu Stuhlabgängen und die Urininkontinenz ist gemäss Abklärungsbericht zunehmend (vgl. Urk. 9/519/3 oben). Für den Transfer bei der Notdurft wurde ihr neu (zuvor Stufe 0: Urk. 9/443/20) die Stufe 1 zugesprochen und zwar für die notwendige Hilfe auswärts (Urk. 9/522/20). Die Beschwerdeführerin verlangte dagegen die Stufe 2, könne sie doch auswärts mangels Befahrbarkeit oder fehlender WC-Erhöhungen kaum selbständig die Toilette aufsuchen (Urk. 1 S. 11 f.). Da die Beschwerdeführerin ihre Notdurftverrichtung grossmehrheitlich mittels selber vorgenommener Katheterisierungen und Ausräumungen vornimmt, sind auswärtige Notdurftverrichtungen wohl eher selten und werden von ihr, wenn immer möglich, vermieden (vgl. Urk. 1 S. 12 oben). Angesichts dessen fallen auch Hilfestellungen beim Transfer nur ab und zu an, weshalb die Einreihung in Stufe 1 nicht zu beanstanden ist.
4.2.7 Für die unübliche Art und Weise der Notdurftverrichtung gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter Ziffer 1.5.7 einen Zusatzaufwand der Intensität 4 von 10 Minuten täglich (Urk. 9/522/22). Angesichts dessen erweist sich die Einreihung in Stufe 1 unter Position 1.5.2 (Verrichten der Notdurft) durchaus als angemessen. Mit dem Zusatzaufwand unter Ziffer 1.5.7 wird dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mehraufwand zur Beschaffung des benötigten Materials und zum Wechseln der Inkontinenzplatten (vgl. Urk. 1 S. 12) angemessen Rechnung getragen.
4.2.8 Keinen Hilfebedarf erkannte die Abklärungsperson unter der Position 1.5.3 (Säubern: Gesäss säubern, Händewaschen, WC ordentlich hinterlassen). Die Beschwerdeführerin machte zu Recht geltend, dass sie bei Inkontinenz, welche über die Binde hinausgehe, und bei Durchfall Hilfe brauche beim Säubern ihres Körpers und des Rollstuhls (Urk. 1 S. 13). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in diesem Zusammenhang unter Position 1.5.4 zwar einen vermehrten Hilfebedarf beim Aus- und Anziehen für und nach der Notdurft, nicht aber beim Säubern, was widersprüchlich ist. Entsprechend rechtfertigt es sich, unter Ziffer 1.5.3 ebenfalls einen Hilfebedarf anzuerkennen, ist doch die Beschwerdeführerin unter anderem aufgrund ihrer spastischen Blase wiederholt und bei mehreren Teilhandlungen beim Säubern eines unkontrollierten Urin-, aber auch bei Stuhlabgang auf Hilfe angewiesen. Angesicht der insgesamt doch wesentlichen Eigenleistungen ausserhalb unkontrollierter Abgänge sowohl beim Säubern nach der Notdurft als auch beim Aus- und Anziehen rechtfertigt sich in diesen Teilbereichen die von der Beschwerdeführerin beantragte Stufe 3 aber nicht, sondern es ist von Stufe 2 auszugehen.
4.2.9 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es sei ihr unter Ziffer 2.1 (Administration) und auch Ziffer 2.2 (Ernährung) ein Zusatzaufwand zu gewähren, weil der Aufwand mit der Tochter grundsätzlich und die Organisation mit deren zunehmender Mobilität massiv zugenommen habe (Urk. 1 S. 13), verkennt sie Sinn und Zweck des Assistenzbeitrags, wird derselbe doch ausschliesslich für Hilfestellungen angestellter Assistenzpersonen ausgerichtet, nicht für (behinderungsbedingte) zeitliche Mehraufwände der versicherten Person selber. Im Übrigen lässt sie die Einreihungen in Stufe 1 unter den Positionen 2.1.1 und 2.1.2 zu Recht unbestritten (Urk. 1 S. 13 f.)
4.2.10 Punkto Ziffer 2.2.1 (tägliche Mahlzeiten zubereiten) ging die Beschwerdegegnerin von Stufe 2 aus, könne die Beschwerdeführerin doch einfache Mahlzeiten selber zubereiten. Auch sei das Rüsten selbständig möglich; Dritthilfe benötige sie beim Abschütten des Wassers und beim Herausnehmen von Gebackenem aus dem Ofen (Urk. 9/522/27). Zwar ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass sie wohl in weiteren im FAKT nicht ausdrücklich erwähnten Tätigkeiten auf Hilfe angewiesen ist. So erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass es ihr nicht möglich ist, volle Pfannen zu heben oder Geschirr und Pfannen von grosser Höhe herunterzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 14). Nichts desto trotz kann sie rüsten, einfache Mahlzeiten wie Sandwiches und Cornflakes zubereiten und kann – abgesehen von grossen Pfannen und Schüsseln - das Geschirr auftischen und servieren (Urk. 1 S. 14).
Die Beschwerdegegnerin ging entsprechend zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführerin in diesem Bereich weiterhin wesentliche – wenn auch lange nicht alle – Eigenleistungen möglich sind, was der Stufe 2 entspricht.
4.2.11 Dasselbe gilt für die Position 2.2.2 (Küche in Ordnung halten). Auch hier sind der Beschwerdeführerin weiterhin wesentliche Eigenleistungen wie Geschirrspüler einräumen und die oberflächliche Reinigung der Küche im Bereich der von ihr erreichbaren Höhe möglich. Auch wenn sie Hilfe braucht beim Versorgen des Geschirrs in zu grosser Höhe und bei schwerem Geschirr sowie beim Aufnehmen des Küchenbodens und der Ofenreinigung (Urk. 1 S. 14 f.), so kann sie doch einen wesentlichen Teil der Arbeiten selbständig übernehmen. Eine höhere Einstufung als die von Verwaltung vorgenommene in Stufe 2 drängt sich daher nicht auf.
Zu Recht unbestritten blieben von der Beschwerdeführerin die unter Ziffer 2.2.3 vorgenommene Reduktion des Aufwands wegen der Anwesenheit eines Erwachsenen im selben Haushalt und der zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewährte Zusatzaufwand unter Ziffer 2.2.6 aufgrund des im selben Haushalt unterhaltenen Kindes (Urk. 9/522/28 f; Rz 4030 KSAB).
4.2.12 Die Position 2.3.1 (Tageskehr) reihte die Beschwerdegegnerin in Stufe 2 und die Position 2.3.2 (Wochenkehr) in Stufe 3 ein und gewährte der Beschwerdeführerin unter den Positionen 2.3.4 und 2.3.7 einen Zusatzaufwand von 10 Minuten pro Tag wegen Allergien, Schmutz durch den Rollstuhl, verwüstendes Verhalten und einen Zusatzaufwand von 4 Minuten aufgrund des Kindes im selben Haushalt (Beilage zu Urk. 2 S. 5, Urk. 9/522/29 f.). Die Beschwerdeführerin verlangt die Einreihung in Stufe 3 auch unter Position 2.3.1. Dies liess sie im Wesentlichen damit begründen, dass sie wie beim Wochenkehr nur Tätigkeiten auf derselben Höhe und in Reichweite ausüben könne, was ihr insbesondere verunmögliche, die überall herumliegenden Spielzeuge der Tochter zu verräumen. Dies sei jedoch andauernd erforderlich, sei die Wohnung doch andernfalls nicht rollstuhlgängig (Urk. 1 S. 15).
Mit ihrer Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin wiederum, dass mit der Einreihung des Hilfebedarfs in Stufe 2 nicht negiert wird, dass sie in gewissen Teilbereichen der betreffenden Position auf stete Hilfe angewiesen ist, soweit ihr in andern Teilbereichen noch wesentliche Eigenleistungen möglich sind. Hiervon ist aber mit der Beschwerdegegnerin auszugehen, lässt doch auch die Beschwerdeführerin nicht bestreiten, dass ihr bei den leichteren Tätigkeiten der Wohnungspflege, welche typischerweise unter den Tageskehr gemäss Ziffer 2.3.1 fallen, wie dem Lüften, der Sichtreinigung des Bades und der allgemeinen Ordnung (vgl. Urk. 9/522/29) doch noch wesentliche Eigenleistungen möglich sind. Dem durch das regelmässig notwendige Aufräumen der Spielsachen verursachten Zusatzaufwand und dem durch den Rollstuhl verursachten Schmutz bei Regenwetter, für dessen Beseitigung regelmässige Hilfe notwendig sei (Urk. 1 S. 15), wird mit den unter Ziffer 2.3.4 und 2.3.7 berücksichtigten Zusatzaufwänden angemessen Rechnung getragen.
4.2.13 Weiter strittig ist die Einreihung des Hilfebedarfs unter Position 2.4.2 (Einkaufen/Einräumen/Versorgen), jedoch steht der von der Beschwerdeführerin beantragten Stufe 4 (Urk. 1 S. 15 f.) anstelle der gewährten Stufe 3 (Urk. 9/522/32) entgegen, dass ihr auch in diesem Bereich klarerweise noch eine geringe Eigenleistung möglich ist, kann sie doch zumindest beim Einräumen des Einkaufs zu Hause gewisse Aufgaben selbständig übernehmen und ist sowohl bei der Kommunikation mit dem Verkaufspersonal als auch dem Umgang mit der Kasse/dem Geld nicht eingeschränkt. Mit der Einreihung unter Stufe 3 wird entgegen ihren Ausführungen dem Umstand, dass sie bei den meisten Verrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, angemessen Rechnung getragen.
4.2.14 Was die anderen Besorgungen unter Ziffer 2.4.3 (Post, Ämter, persönlicher Einkauf [Kleider, CDs etc.]) anbelangt, macht die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Hilfebedarf der Stufe 4 geltend (Urk. 1 S. 16). Der von der Beschwerdegegnerin festgestellte Hilfebedarf der Stufe 2 (Urk. 9/522/33) erweist sich aber zumindest nicht als klare, vom Gericht zu korrigierende Fehleinschätzung, kann die Beschwerdeführerin doch fraglos ihre Anliegen auf der Post und den Ämtern selbständig vertreten und ist auch in der Lage, kleinere Besorgungen selbständig zu erledigen. Dass sie beim Kleiderkauf und gelegentlich auch bei der Überwindung architektonischer Hindernisse Hilfe benötigt, findet mit der Einreihung unter Stufe 2 angemessen Berücksichtigung. Dass viele öffentliche Amtsstellen wie auch Gebäude, in welchen Dienstleister wie Kosmetik, Pedicure, Physiotherapie etc. ansässig sind, nicht rollstuhlgängig ausgebaut sind (vgl. Urk. 1 S. 17), wird damit nicht bestritten. Doch generiert dies keinen über die Stufe 2 hinausgehenden Hilfebedarf unter dieser Kategorie.
4.2.15 Bezüglich Sortieren der Wäsche, Waschen, Aufhängen und Trocknen (Ziffer 2.5.1) setzte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin Stufe O ein. Die Beschwerdeführerin lässt unbestritten, dass sie in der Lage ist, die normale Wäsche zu sortieren, in die Waschmaschine zu geben und zu tumblern. Auch kann sie kleinere Wäschestücke am Stewi aufhängen (vgl. Urk. 1 S. 17, 9/522/34). Nachvollziehbar ist aber, dass sie auf Hilfe angewiesen ist bei grösseren Wäschestücken, welche aufgehängt werden müssen (Vorgänge, Duvets, Decken und Lagerungskissen, vgl. Urk. 1. S. 17). Verrichtungen wie das Bett an- und abziehen und den Rollstuhlbezug vom Rollstuhl entfernen fallen nicht unter diese Kategorie und der Zusatzaufwand für den vermehrten Wäscheaufwand infolge der Inkontinenz und des Durchfalls findet mit dem unter Ziffer 2.5.4 berücksichtigen Zusatzaufwand Berücksichtigung. Insgesamt erweist sich daher eine Einreihung unter Stufe 1 für den ab und zu anfallenden Hilfebedarf bei grossen Wäschestücken als angemessen.
4.2.16 Zu Ziffer 3.1 (Hobbys/Sport/Tiere/Pflanzen) machte die Beschwerdeführerin einen Hilfebedarf der Stufe 4 geltend, während die Beschwerdegegnerin Hilfe im Umfang der Stufe 2 anerkannte (Urk. 1 S. 18, 9/522/36). Die Beschwerdeführerin lässt hierzu ausführen, dass sie ihre ganze Freizeit mit ihrem Kind gestalte (Pekip-Kurse, Baby-Massage, Krabbelgruppe etc.), wobei sie angesichts der regelmässig fehlenden Barrierefreiheit überall auf Hilfe angewiesen sei (Urk. 1 S. 18), weshalb ihr die höchste Stufe zuzusprechen sei. Dabei verkennt sie, dass für die Beurteilung des Hilfebedarfs in dieser Kategorie im Lichte der standardisierten Erfassung nicht auf das von ihr konkret ausgeübte Hobby abzustellen ist, sondern auf ihre grundlegenden Fähigkeiten beziehungsweise Einschränkungen zur Wahl und Ausübung einer Freizeitaktivität (vgl. Rz 4032 KSAB). Andernfalls könnte die Wahl der Freizeitaktivitäten die Höhe des Assistenzbeitrags in einer Weise beeinflussen, welche zu einer mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung der Versicherten führen würde. Mit der Berücksichtigung der Stufe 2 wird dem Hilfebedarf der Beschwerdeführerin bei der Überwindung architektonischer Hindernisse und notwendiger Handreichungen zum Beispiel bei der Ausübung des Sports im Fitnessraum und der erschwerten Mobilität im Urlaub jedenfalls angemessen Rechnung getragen, ist sie doch klarerweise in weiten Bereichen der Freizeitgestaltung (zum Beispiel: Mediennutzung, Lesen und Freizeitplanung) überhaupt nicht eingeschränkt.
4.2.17 Auch nicht zu beanstanden ist die Einreihung des Hilfebedarfs unter der Position 3.2 (gesellschaftliche Kontakte) in der Stufe 1 (vgl. Urk. 9/522/37). Die Beschwerdeführerin ist weder in ihren kommunikativen noch in ihren sozialen Fähigkeiten eingeschränkt. Dass Kleinkinder ein ungestörtes Telefonieren häufig nicht zulassen (vgl. entsprechende Ausführungen in Urk. 1 S. 19 f.), ist invaliditätsfremd. Auch kann die Beschwerdeführerin uneingeschränkt Freunde und Familie zu Hause empfangen. Hilfe braucht sie bei der Pflege ausserhäuslicher Kontakte, soweit diese an nicht rollstuhlgerechten Orten stattfinden. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diesfalls die zu treffende/besuchende Person anwesend ist, welche den punktuellen Hilfebedarf wohl regelmässig abdeckt. Eine höhere Einreihung als diejenige in Stufe 1 drängt sich in diesem Zusammenhang folglich nicht auf. Dass die Anwesenheit der Tochter bei der Pflege ausserhäuslicher Kontakte wie auch der auswärtigen Mobilität (vgl. nachfolgende E. 4.3.1.18) eine stete Begleitung erfordert, ist nicht unter dieser Position zu berücksichtigen, sondern unter Position 4.1. Andernfalls würden die bundesrätlich festgelegten Limitierungen der einzelnen Bereiche umgangen.
4.3.18 Bei Ziffer 3.3 (Mobilität draussen) entspricht der Hilfebedarf der Beschwerdeführerin demjenigen der Stufe 1, fährt sie doch selber Auto und kann auch selbständig öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Ihrem Assistenzbedarf bei der Überwindung architektonischer Hindernisse wird mit Stufe 1 angemessen Rechnung getragen.
4.3.19 Eindeutig kein höherer Hilfebedarf als die von der Beschwerdegegnerin anerkannte Stufe 3 rechtfertigt sich unter der Position 3.4 (Reisen/Ferien). Zwar ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Reisen aufgrund der häufig fehlenden Barrierefreiheit der örtlichen Gegebenheiten im Regelfall mehr Hilfe benötigt als zu Hause, doch braucht sie, zumindest wenn sie im Urlaubsort angekommen ist, fraglos nicht eine der Stufe 4 entsprechende ständige und umfassende Hilfe, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Regelfall Urlaubsorte wählt, welche sowohl von der Anreise als auch von der Unterkunft her ihrer Behinderung gänzlich unangepasst sind.
4.3.20 Die Beschwerdegegnerin anerkannte einen Assistenzbedarf im Bereich Kleinkinderpflege (bis 4 Jahre) der Stufe 3. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin eine geringe Eigenleistung bei der Betreuung der Tochter möglich sei. So könne sie gemäss Abklärungsbericht die volle Verantwortung für die Kindererziehung und vom Rollstuhl aus gewisse Aufgaben bei der Kinderbetreuung (Geschichten erzählen, spielen) übernehmen (vgl. Urk. 9/519/4). Dies lässt die Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestritten, macht aber weitreichenden Hilfebedarf bei allen körperlichen Aufgaben im Bereich der Kleinkinderpflege geltend, was die Einreihung in Stufe 4 rechtfertige (Urk. 1 S. 21 ff.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, trägt doch die Stufe 3 dem Umstand, dass die versicherte Person bei den meisten Verrichtungen des entsprechenden Teilbereichs Hilfe benötigt und nur eine geringe Eigenleistung erbringen kann, Rechnung (vgl. obige E. 1.4; Rz 4013 KSAB). Daran, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Paraplegie zu geringen Eigenleistungen zum Beispiel in Form des Geschichtenerzählens, Vorsingens, Spielens und Beruhigens (zumindest verbal) in der Lage ist, auch wenn sie dabei gegebenenfalls zunächst eine Hilfestellung für die Positionierung braucht, rechtfertigen sich aufgrund der Akten keine Zweifel, weshalb sich die Einreihung unter Stufe 3 als zutreffend erweist.
Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin darin, dass nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund als Total unter Ziffer 4 des FAKT die Stufe 2, anstelle der Stufe 3 erscheint, obwohl als einzig relevante Einstufung diejenige der Ziffer 4.1 mit der Stufe 3 aufgeführt wird (Urk. 9/522/40). Da gemäss der Berechnung des Assistenzbeitrags auf S. 50 des Abklärungstools (vgl. Urk. 9/522/50) aber der gesamte anerkannte Hilfsbedarf für die Kleinkinderbetreuung von 70 Minuten pro Tag berücksichtigt wurde, resultiert hieraus kein Nachteil für die Beschwerdeführerin.
4.3.21 Nicht zugestimmt werden kann der Beschwerdeführerin auch insoweit, als sie geltend machen lässt, es sei ihr ein Hilfebedarf für die Durchführung der von ihr seit September 2014 alle zwei Wochen organisierten Krabbelgruppe Y.___ bei ihr zu Hause, die von andern Eltern mit deren Kindern regelmässig und kostenlos besucht würde, zuzugestehen (Urk. 1 S. 23). Wie unter Rz 4039 KSAB dargelegt, kann aus rechtlicher Sicht ein Hilfebedarf in diesem Bereich nur dann anerkannt werden, wenn die versicherte Person den Nachweis für die gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von Art. 39c lit. e IVV erbringt.
Mit den erstmaligen diesbezüglichen Vorbringen im Rahmen der Beschwerde unter dem Hinweis, dass sie weitere Informationen hierzu beibringen könne (Urk. 1 S. 23 f.), hat die Beschwerdeführerin diesen Beweis bis zum Erlass des hier angefochtenen Entscheids nicht erbracht. Zudem ist angesichts dessen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin klarerweise Teil der Krabbelgruppe ist, die Gemeinnützigkeit der Tätigkeit in Zweifel zu ziehen, muss doch eine gemeinnützige Tätigkeit nachvollziehbar nicht nur dem Unternehmen und der Person dienen, welche diese ausübt, sondern auch der Öffentlichkeit, weshalb eine derartige Tätigkeit im Regelfall in einem gemeinnützigen Unternehmen erfolgen muss
(Rz 4043 KSAB). Des Weitern liegt die Annahme nahe, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilfebedarf bei der Umsetzung der von ihr geplanten und vorgegebenen Struktur der Krabbelgruppe (Bodentransfer, Kinder einfangen, Aufräumen) sowie bei der Mobilität regelmässig von den ebenfalls anwesenden anderen Elternteilen als deren Beitrag zur Krabbelgruppe geleistet wird, weshalb der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang kein zusätzlicher Hilfebedarf zuzugestehen ist.
4.3.22 Was sodann die ebenfalls strittigen Positionen unter Ziffer 7 (berufliche Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt) anbelangt, ordnete die Beschwerdegegnerin der Position 7.1 (Tätigkeiten [manuelle/intellektuelle]) richtigerweise der Stufe 1 zu. Die als Gymnasiallehrerin in einem Teilzeitpensum (10 Wochenlektionen) tätige Beschwerdeführerin kann den Unterricht gemäss eigenen Angaben selbständig vorbereiten und halten. Die von ihr geltend gemachten Hilfestellungen der Schüler und Schülerinnen beim Verteilen von Blättern und die gelegentlichen Hilfen von Lehrerkollegen beim Herunterholen von Büchern fallen mangels Anstellungsverhältnis der Assistenzpersonen nicht unter den Titel Assistenzhilfe. Indem die Beschwerdegegnerin die gelegentlich notwendige Hilfe bei Handreichungen im Zusammenhang mit schweren Sachen oder Dingen ausser Reichweite als einen Hilfebedarf der Stufe 1 anerkannte, hat sie dem Assistenzbedarf der Beschwerdeführerin unter dieser Position fraglos genügend Rechnung getragen.
4.3.23 Das auch während der Arbeitszeit durch eine Drittperson gelegentlich vorzunehmende Hochziehen der Hose mittels eines kleinen Griffs von hinten (vgl. Urk. 1 S. 25), generiert, da diese Hilfeleistung unbestritttenermassen nicht durch eine angestellte Assistenzperson im Sinne von Art. 42quinquies IVG vorgenommen wird (vgl. dazu Urk. 1 S. 25), keinen weiteren Assistenzbedarf. Die Beschwerdegegnerin ordnete daher der Ziffer 7.2 korrekterweise die Stufe 0 zu.
4.2.24 Letztlich strittig ist der Hilfebedarf während der Nacht gemäss Position 9.1. Die Beschwerdegegnerin anerkannte einen Bedarf der Stufe 1 für das manchmal (zirka einmal wöchentlich) notwendige Wechseln der Bettwäsche aufgrund des Auslaufens von Urin (Urk. 9/519/4, 9/522/48). Wenn die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, es sei ihr die Stufe 2 anzurechnen, weil sie mehrmals wöchentlich wegen ihrer Tochter während der Nacht Hilfe brauche, verkennt sie, dass der Hilfebedarf gemäss dieser Ziffer bedingt, dass die erforderliche Hilfe gesundheitsbedingt zwingend erforderlich ist und das Ausbleiben der Hilfe (während längerer Zeit) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zur Folge hätte (vgl. Rz 4072 KSAB).
Entsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin den nächtlichen Kinderbetreuungsaufwand zu Recht nicht unter Ziffer 9.1. Dieser gilt vielmehr als von Ziffer 4.1 miterfasst.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vom 17. Februar 2017 in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung insofern abzuändern ist, dass bei der Ziffer 1.1.2 die Stufe 1 (anstatt 0), bei der Ziffer 1.5.3 die Stufe 2 (anstatt 0) und bei der Ziffer 2.5.1 die Stufe 1 (anstatt 0) einzusetzen ist. Im Übrigen sind die Einstufungen im FAKT, welches gestützt auf die Berichterstattung vom 29. Juni 2016 erging (Urk. 9/522), nicht zu beanstanden. Die Sache ist demzufolge zur neuerlichen Berechnung der Assistenzbeiträge für die Zeit ab 1. November 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Neuberechnung des Assistenzbeitrags ab 1. November 2015 im Sinne der Erwägungen, neu über denselben verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer