Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00223


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 25. April 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1968 geborene X.___ (geschieden und Mutter eines 1993 geborenen Sohnes) arbeitet seit April 2012 bei der B.___ als Briefsortiererin bei einem 60%-Pensum (Urk. 6/5). Am 4. März 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess X.___ durch die E.___ ag polydisziplinär begutachten (polydisziplinäres Gutachten vom 13. September 2016, Urk. 6/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42-44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Januar 2017 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 15. Februar 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine Rente zuzusprechen, eventuell seien weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 und Urk. 3/2 = Urk. 6/42). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-52), was der Beschwerdeführerin am 5. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich von Januar bis Juni 2015 in ihrer Tätigkeit als Briefsortiererin bei der B.___ teilweise arbeitsunfähig gewesen sei, sie seit Juli 2015 aber wieder voll arbeitsfähig sei. Da damit das gesetzliche Wartejahr nicht erfüllt worden sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Die Beschwerdeführerin bestritt die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit und machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nur teilweise arbeitsfähig zu sein (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. med. Y.___, Facharzt Gynäkologie/Geburtshilfe FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. April 2015 (Urk. 6/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Blutungsstörung mit Hypermenorrhoe und Meno-Metrorraghien sowie einen auffälligen Krebsabstrich des Gebärmutterhalses (PAP). Die Beschwerden beständen anamnestisch seit circa Anfang 2012. Anlässlich der letzten Konsultation am 19. November 2014 sei nach erfolglosen konservativen Massnahmen und neu auch auffälligem PAP eine Hysterektomie besprochen worden. Die körperliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei wegen der Dauerblutung (Kreislaufinstabilität) eingeschränkt. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attestiert.

3.2    Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 26. Juni 2015 (Urk. 6/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig etwa mittelgradig     depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.11)

    -    Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0).

    Diese psychiatrischen Diagnosen seien seit mindestens 2004 bekannt. Die Beschwerdeführerin habe einen Migrationshintergrund und eine langjährig bestehende komplexe psychosoziale Belastungssituation. Nebst den gestellten Diagnosen lägen bei der Beschwerdeführerin auch somatische Faktoren vor, welche jedoch allein das komplexe Krankheitsbild nicht erklären könnten. Erschwerend sei, dass die medizinische Betreuung durch vor allem unterschiedliche Auffassungen und Vorstellungen zu Gesundheit und Krankheit, aber auch teilweise durch unkoordinierte Diagnostik und Therapie, wenige nur wirklich einigermassen tragfähige Arzt-Patient-Beziehungen und relativ häufige Notfallkonsultationen gekennzeichnet sei. Angesichts der bekannten mehrjährigen Krankheitsgeschichte sei retrospektiv davon auszugehen, dass seit 2004 nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe und zwar 50 % an 5 Tagen in der Woche und wegen der affektiven Erkrankung keine Nachtarbeit und keinen Schichtdienst zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe aber immer die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung abgelehnt.

3.3    Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher die Beschwerdeführerin seit 2008 hausärztlich betreut, führte in seinem Bericht vom 7. September 2015 (Urk. 6/17) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf.

    -    Rezidivierende Depressionen mit Erschöpfungssymptomatik und     Somatisierungsstörung

        -    Status nach psychiatrischer Behandlung in der Psychiatrischen         Universitätsklinik D.___ (PUK) von 2004 - 2006

    -    Zervikalgie bei Facettengelenksarthrose C2/3 bei Gelenksasymmetrie     ebenda

    -    Mikrochirurgische Sequesterektomie L4/5 rechts bei Diskushernie     (April 2010)

    -    Uterus myomatosus

        -    Hypermenorrhoe

    -    rezidivierender symptomatischer Eisenmangel

        -    Status nach parenteraler Ferrumsubstitution, 900 Milligramm im         Oktober 2007

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Substituierte Hypothyreose

        -    Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthreose Morbus Basedow         (1995)

    -    Unfall am 5. Juni 2015: Stumpfes Trauma Oberbauch/basaler Thorax

    -    Heuschnupfen

    -    rezidivierende Kopfschmerzen, differentialdiagnostisch: Migräne

    Seit mindestens 2008 beständen bei der Beschwerdeführerin diffuse Schmerzen am Bewegungsapparat, Mattigkeitsgefühle, Erschöpfungszustände, Schlafstörungen, Traurigkeit, vegetative Symptome und depressive Phasen. Die Symptome würden jeweils verstärkt wahrgenommen, wenn somatische Befunde hinzuträten wie Hypothyreose, Eisenmangel, radikuläre Symptome am Bewegungsapparat, allergische Reaktionen mit Beeinflussung des Allgemeinzustandes. Die Beschwerdeführerin schildere, dass sie aktuell nur zu 50-60 % arbeiten könne, zu mehr reiche ihre Kraft nicht aus. Die Symptomatik dauere seit mindestens 2004 an und habe bisher trotz verschiedener Massnahmen zu keiner anhaltenden Besserung geführt. In diesem Sinne sei weiterhin mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von circa 50 % zu rechnen. Die reduzierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit, sondern auf das gesamte Leben, weshalb auch eine andere Tätigkeit nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Vom 21. Januar bis 28. Februar 2015 sei die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt zu 50 % und vom 8. bis 12. Juni 2015 unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell arbeite sie bei einem 60%-Pensum bei der B.___. Die Beschwerdeführerin sei vom 2. bis 18. Dezember 2014 in der Zürcher Höhenklinik C.___ stationär hospitalisiert gewesen.

3.4    Dr. Y.___ nahm in seinem Verlaufsbericht vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6/22 S. 6) Stellung zur Frage der Beschwerdegegnerin bezüglich der empfohlenen Hysterektomie (S. 1 oben) und führte aus, dass er die Beschwerdeführerin am 19. November 2014 wegen Dauerblutungen, Unterbauchschmerzen trotz liegender Mirena-Spirale (bei Indikation Hypermenorrhoe) letztmals gesehen habe. Am 20. November 2014 sei die Beschwerdeführerin notfallmässig (nach telefonischer Konsultation) ins Universitätsspital O.___ überwiesen worden, da sie offenbar auch kreislaufmässig bei Dauerblutung völlig erschöpft gewesen sei. Seither habe er die Beschwerdeführerin nicht mehr gesehen, doch habe sie seines Wissens keine Hysterektomie erhalten. Angesichts der Klinik und der Befunde, die er zwischen August 2013 und November 2014 bei der Beschwerdeführerin erhoben habe, wäre eine Hysterektomie sicherlich gesundheitsförderlich gewesen.

3.5    Das polydisziplinäre (neurologische, psychiatrische und allgemein-internistische) Gutachten der E.___ ag vom 13. September 2016 (Urk. 6/37) nannte keine Diagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben aber folgende Diagnosen (Urk. 6/67 S. 30):

    -    Müdigkeitssyndrom unklarer Ursache und ohne Hinweise auf     neurologische Ursache

    -    Chronischer Spannungskopfschmerz

    -    Migräne mit einfachen Attacken

    -    HWS-Syndrom mit pseudoradikulären Schmerzen ohne radikuläre Betei    ligung

    -    LWS-Syndrom ohne radikuläre Beteiligung

    -    Insomnie ohne Hinweise auf neurologische schlafassoziierte Störung

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10:     F 33.4)

    -    Laktoseintoleranz (Erstdiagnose 2007)

    -    Substituierte Hypothyreose

        -    aktuell: hyperthyreote Stoffwechsellage

    -    Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthyreose bei Morbus Basedow     (1995)

    -    Saisonale Rhinokonjunktivitis allergica

    Die Beschwerdeführerin berichte über weitgehende Gesundheit bis zum 26. Lebensjahr. Erstmals sei nach der Geburt des 1. Kindes und einer Postpartalen Blutung eine Eisenmangelanämie aufgetreten. Nach einer entsprechenden Therapie bestehe diese derzeit nicht mehr. Dennoch werde von der Beschwerdeführerin eine starke Müdigkeit angegeben. Bei bestehender Schilddrüsenfunktionsstörung zeige sich unter Substitution keine Hypothyreose, sondern eine Hyperthyreose, sodass die Dosis angepasst werden müsse. Hinweise für eine neurologische Ursache der Müdigkeit ergäben sich nicht. Auch Müdigkeit im Rahmen einer depressiven Störung sei nicht möglich, da eine frühere Depression remittiert sei. Möglich wäre ein neurasthenes Erschöpfungssyndrom, das aber nicht IV-relevant sei. Die Kopfschmerzen entsprächen nach den Diagnosekriterien einer Kombination von Spannungskopfschmerzen und einer Migräne mit einfachen Attacken. Es kämen leichtere Kopfschmerzen mit vorwiegend cervikocephaler Lokalisation vor, die die Beschwerdeführerin mit Dafalgan und gegebenenfalls Spedifen erfolgreich behandeln könne. Zusätzlich kämen stärkere, ganzgige und mit Ruhebedürfnis verbundene Kopfschmerzzustände vor, begleitet von Übelkeit und sensorischer Überempfindlichkeit, die mit Almogran unterdrückt werden könnten. Diese Kopfschmerzen liessen sich nach den Diagnosekriterien zwanglos als einfache Migräne einordnen. Almogran werde etwa an 6 Tagen pro Monat benötigt. Die Gefahr eines Triptan-Kopfschmerzes bestehe bei dieser Menge nicht. Bei Hinzurechnung der Spannungskopfschmerzen seien insgesamt 8-10 Tage pro Monat kopfschmerzbelastet, wobei die Kopfschmerzen aber medikamentös abgefangen werden könnten. Insofern sei auch eine Therapie mittels medikamentöser Kopfschmerzprophylaxe zu empfehlen, weil dadurch die Kopfschmerzintensität und Kopfschmerzfrequenz reduziert werden könne. Einschränkungen der Aktivitäten aufgrund von Kopfschmerzen, auch in der nachmittäglich durchgeführten Arbeitstätigkeit, hätten nicht dargestellt werden können. Dauerhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien nicht zu begründen (S. 32).

    Zudem lägen HWS-Degenerationen, die bildmorphologisch gesichert seien, und chronische Nackenschmerzen vor. Im MRI der HWS zeige sich keine cervikale Myelopathie und keine höhergradige cervikale Wurzelkompromittierung. Eine Tangierung wäre allenfalls für die Nervenwurzel C5 links zu diskutieren. Allerdings gebe die Beschwerdeführerin keine typischen cervikalen Wurzelreizerscheinungen in diesem Wurzelbereich an, sondern mehr eine diffuse Schmerzeinstrahlung von der HWS aus zum Hinterkopf und in beide Schultergürtel, wobei diese Ausstrahlungen unter Berücksichtigung des MRI der HWS mehr pseudoradikulär zu sehen seien. Klinisch-neurologisch beständen keine Befunde für eine cervikale radiculäre oder medulläre Kompression. Auch eine LWS-Degeneration sei bildmorphologisch im MRI der LWS nachgewiesen. Dieses zeige degenerative Veränderungen nur in Höhe LWK 4/5 mit Postoperativ nur noch geringer Diskushernie LWK4/5 rechts (Operation vom 2. Februar 2010). Perioperativ seien keine lumbalen Wurzelkompressionsschäden festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin berichte präoperativ ein LWS-Syndrom. Teilweise sei aber von Wurzelreizerscheinungen am rechten Bein die Rede. Postoperativ sei die Beweglichkeit der LWS normalisiert und Wurzelreizerscheinungen, vermutlich betreffend die Wurzel L5 rechts, remittierten. Die aktuelle neurologische Untersuchung zeige keine sensomotorischen Ausfälle an den Beinen, weshalb weiter keine lumbale Wurzelkompression feststellbar sei. Die angegebene Stressinkontinenz, Grad l, bei abdomineller Druckerhöhung sei nicht neurogen bedingt, sondern durch Veränderungen im Beckenboden-Tonus. Sie bedinge ohne erhöhten Hygienebedarf keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zu empfehlen seien jedoch nur Tätigkeiten, die selbstbestimmt unterbrechbar seien, in einer relativen Toilettennähe stattfänden und auch körperlich nicht allzu schwer seien, wobei dies Limitierungen der Arbeitsschwere infolge der Skeletterkrankung orthopädisch definiert würden (S. 32).

    Die angegebene Schlafstörung sei neurologisch nicht zu begründen. Es dürfte sich um eine psychophysiologische Insomnie handeln. Eine neurologische schlafassoziierte Erkrankung wie ein restless legs-Syndrom, ein Schlafapnoe-Syndrom oder eine REM-Schlafverhaltensstörung lägen nicht vor. Eine Narkolepsie, die ja mit erhöhtem Schlafbedürfnis verbunden sei, könne nicht diagnostiziert werden. Die Art der Schlafstörung könnte zu der berichteten Müdigkeit am Tage beziehungsweise einer vorschnellen Erschöpfbarkeit am Tage beitragen und sollte dementsprechend behandelt werden, wobei gute therapeutische Optionen beständen. Die Störung sei seit längerem unbehandelt, wobei dies eher als Indiz für einen geringen Leidensdruck zu werten sei. Neu angegeben worden bei der Begutachtung seien leichtere Hörstörungen. Die Beschwerdeführerin habe gelegentlich den Eindruck im Stimmengewirr weniger zu hören, was auf eine innenohrbedingte Hörstörung spreche. Beim Gutachten hätten aber feinere Gehörsreize noch diskriminiert werden können. Bei beginnender Hörproblematik sollten keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Gehörsleistung und möglicher gehörsschädigender Wirkung durchgeführt werden. Die beiden Unfälle im Jahr 2005 mit Thorax- und Abdomenprellung hätten keine neurologischen Folgen hinterlassen. Es sei nicht zu einer Schädeltraumatisierung oder zu einer Verletzung peripherer Nerven gekommen (S. 32 f.).

    Psychiatrische Erkrankungssymptome träten anamnestisch bis 2004 nicht auf. Seit 2004 habe sich die Beschwerdeführerin in der ambulanten und stationären psychiatrischen Behandlung in der PUK befunden. Zwischendurch sei sie an der medizinischen Poliklinik angebunden gewesen beziehungsweise habe häufig die Notfallstation wegen unspezifischer Beschwerden aufgesucht. Im Frühling 2008 hätten zwei Abklärungsgespräche zwecks stationärer Behandlung in der Zürcher Höhenklinik C.___, in der Abteilung Psychosoziale Medizin, stattgefunden. Der erste Aufenthalt in besagter Klinik vom 22. April bis 29. Mai 2008 sei durchaus effizient gewesen, den zweiten Aufenthalt dort im Dezember 2014 habe die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen vorzeitig beendet. Zwischendurch, im Jahre 2009, sei sie in die Psychosomatische Klinik F.___ überwiesen worden, doch nach 3 Tagen aus Eigeninitiative ausgetreten. Die ambulante Behandlung bei Dr. Z.___ habe sie im August 2010 - nach der Wirbelsäulenoperation - aufgenommen und dann wieder nach 4 Jahren Pause, im Januar 2015, aufgenommen. Seit April 2015 befinde sich die Beschwerdeführerin in keiner ambulanten psychiatrischen Behandlung. Die seit mindestens 6 Jahren bestehende antidepressive Medikation mit Cipralex werde durch den Hausarzt Dr. A.___ fortgeführt. Aktuell zeigten sich labordiagnostisch keine nachweisbaren Spiegel der Medikation mit Escitalopram beziehungsweise dessen Metaboliten. Es bestehe somit keine therapeutisch wirksame Konzentration der antidepressiven Medikation. Zum aktuellen Zeitpunkt lasse sich kein relevanter Gesundheitsschaden aus psychiatrischer Sicht feststellen. Die depressive Störung, die zum ersten Mal im Jahr 2004/2005 aufgetreten sei, sei aktuell als remittiert zu betrachten. Die Stimmung sei ausgeglichen, die affektive Schwingungsfähigkeit sei durchaus erhalten. Auch sei kein Antriebsmangel oder sozialer Rückzug festgestellt worden. Ebenso habe die Beschwerdeführerin definitiv Selbstmordgedanken oder -Absichten verneint. Lediglich Schlafstörungen im Sinne von früherem Erwachen seien feststellbar, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine Strategie entwickelt habe, indem sie sich nach dem Aufstehen noch einmal hinlege und gegebenenfalls einschlafe. Daher sei es völlig vertretbar, dass aktuell keine psychiatrische Behandlung mehr erfolge. Die Kooperation während der früheren ambulanten psychiatrischen Behandlung sei durchaus als gut zu bezeichnen. Auch wenn die behandelnde Psychiaterin der Ansicht gewesen sei, dass sich das somatische Konzept der Erkrankung bei der Beschwerdeführerin kaum habe beeinflussen lassen, habe die erste stationäre psychosomatische Reha-Behandlung im Jahr 2008 doch eine erhebliche Verbesserung des psychischen Zustandes gebracht. Die zwei weiteren Behandlungen seien seitens der Beschwerdeführerin beendet worden, allerdings nicht wegen der Behandlung selbst, sondern aus anderen Gründen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine Behandlung, weder ambulant noch stationär, erforderlich, sodass es nicht notwendig sei, über verbleibende Therapieoptionen zu diskutieren. Es sei allerdings durchaus anzunehmen, dass invaliditätsfremde Faktoren, vor allem eine schwierige wirtschaftliche Lage und eine angespannte finanzielle Situation, das psychophysische Befinden beeinflussten, jedoch scheine es, dass die Beschwerdeführerin gewohnt sei, mit wenig Geld auszukommen, so erlebe sie dies nicht als riesige Belastung, sondern als gegebene Tatsache. Während der Exploration ergäben sich keine Hinweise auf Aggravation oder ähnliche Erscheinungen. Es lägen nicht viele Hinweise betreffend die frühere Persönlichkeit der Beschwerdeführerin vor. Dr. Z.___ habe in ihren Berichten überwiegend das Einengen auf die angeschlagene Gesundheit, Suche nach einem „guten" Hausarzt, Fokussierung auf die alternative, vor allem TCM-medizinische Behandlung betont. Andere Persönlichkeitszüge wie auch Ressourcen der Beschwerdeführerin seien aber ungenügend erwähnt. Angesichts ihrer Biographie und der aktuellen Lebenssituation sowie des Erscheinungsbildes lasse sich Folgendes sagen: Die Beschwerdeführerin lege grossen Wert auf ein gepflegtes Äusseres, bevorzuge nach wie vor die alternativen Medizinmethoden (vor allem Akupunktur), sei mit wenig Luxus zufrieden, habe wenig Interessen, lerne gerne Leute kennen und habe Freude daran. Die gute Kommunikationsfähigkeit sei somit als eine von ihren Hauptressourcen zu beschreiben. Die Beschwerdeführerin berichte internistisch noch über eine Laktoseintoleranz, immer wieder auftretende Infekte der oberen Atemwege und eine allergische Rhinitis. Weiter werde sie bei einem Status nach Radiojodtherapie bei Hyperthyreose bei Morbus Basedow im Jahre 1995 mit Euthyrox substituiert. Die internistischen Erkrankungen resultierten in einem stabilen Gesundheitszustand ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Bezüglich der Laktoseintoleranz werde die Einnahme von Lacdigest empfohlen. Hinsichtlich Euthyrox bei aktuell festgestellter Hyperthyreose sei eine Anpassung der Dosis indiziert. Die Therapie mit Kaloba-Tropfen sei sinnvoll, eine Grippe-Impfung und gegebenenfalls Einnahme von Broncho-Vaxom könne sich auch positiv auf die Infektneigung auswirken. Spezielle internistische Abklärungen oder Beurteilungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seien nicht erforderlich (S. 33 f.).

    Es liegt keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor. Allerdings sei es im Rahmen der depressiven Störung zu vorübergehenden Phasen von Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die einer ungelernten Mitarbeiterin (Sortieren der Briefe) bei der B.___. Während der stationären Aufenthalte habe definitionsgemäss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Rückwirkend sei anzunehmen, dass die Überweisung in die Zürcher Höhenklinik C.___ durch den Hausarzt Dr. A.___ im November 2014 infolge Verschlechterung des Zustandes erfolgt sei. Vermutlich habe er die Beschwerdeführerin angeregt, nach dem verfrühten Austritt aus der Klinik zumindest die ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. Z.___ wieder aufzunehmen, was dann im Januar 2015 geschehen sei. Damit sei die Arbeitsunfähigkeit für das erste Halbjahr 2015, bedingt durch die psychiatrische Erkrankung, auf 20 % festzulegen. Ab spätestens Juli 2015 bestehe aber sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit, wieder eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit. Bei beginnender Hörproblematik sollten keine Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Gehörsleistung und potenziell gehörsschädigender Wirkung durchgeführt werden. Aus polydisziplinärer Sicht beständen sonst keine Einschränkungen. Es sei aus polydisziplinärer Sicht eine günstige Prognose zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei berufstätig und habe ihr Arbeitspensum im Verlauf steigern können. Während der geringfügigen Beschäftigung bei der B.___ habe sie sich aufrichtig um eine zusätzliche Stelle im Verkauf bemüht, so dass ihre Motivation bezüglich Arbeitstätigkeit als hoch zu bezeichnen sei (S. 34).

4.    

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten der E.___ ag vom 13. September 2016 (Urk. 6/37) basiert auf einer umfassenden neurologischen, psychiatrischen und allgemein-internistischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem polydisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

4.2    Hinsichtlich des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin stellten die Gutachter weder in neurologischer noch in allgemein-internistischer Sicht einen Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Diese Beurteilung erscheint aufgrund der erhobenen Befunde - insbesondere auch der MRI-Bildgebung bezüglich des HWS- und LWS-Syndroms ohne radikuläre Beteiligung - nachvollziehbar und überzeugend. Zudem ist festzuhalten, dass sich auch die gynäkologische Problematik im Zusammenhang mit den Dauerblutungen gebessert hat, so wurden im Rahmen der allgemein-internistischen Untersuchung keine gynäkologischen Beschwerden festgestellt, sondern es wurde nur befunden, dass die Periode unregelmässig sei (vgl. Urk. 6/37 S. 26). Auch der aus der Dauerblutung resultierende Eisenmangel konnte mithilfe einer entsprechenden Therapie behoben werden (vgl. Urk. 6/37 S. 32). Zudem machte die Beschwerdeführerin denn nun weder im Einwand- noch im Beschwerdeverfahren geltend, dass ihre behauptete gesundheitliche Einschränkung wegen der andauernden Periodenblutung bestehe. Damit ist es vertretbar, dass durch die E.___ ag keine zusätzliche gynäkologische Begutachtung stattfand.

4.3    Die psychiatrische Gutachterin diagnostizierte aufgrund der aktuellen Befundlage eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F 33.4), welche seit Juli 2015 vollständig remittiert sei. Von Januar bis Juni 2015 attestierte sie der Beschwerdeführerin aber eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit einer phasenweisen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (Urk. 6/37 S. 33). Dass sich die Beschwerdeführerin auf Anraten ihres behandelnden Hausarztes Dr. A.___ vom 2. bis 18. Dezember 2014 in die Zürcher Höhenklinik C.___ überweisen liess und ab Januar 2015 bei ihrer Psychiaterin Dr. Z.___ wieder eine ambulante (vor allem telefonische) Therapie aufnahm, spricht tatsächlich - wie von der begutachtenden Psychiaterin gefolgert (vgl. Urk. 6/37 S. 33) - für eine zeitlich begrenzte Verschlechterung der psychischen Verfassung. Seit April 2015 nimmt die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Therapie mehr wahr und auch die festgestellten Befunde im Rahmen der Begutachtung bestätigen eine Remission der depressiven Störung.

    Lediglich Dr. A.___ und Dr. Z.___ attestieren der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgrund der Depressions-Symptomatik eine seit Jahren bestehende 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2 und E. 3.3). In diesem Zusammenhang hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch behandelnde Spezialärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc mit Hinweisen). Sowohl Dr. A.___ als auch Dr. Z.___ behandeln die Beschwerdeführerin seit Jahren.

    Die gegenwärtige Remission der Depression ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin (zumindest ab April 2015) keine weitere psychiatrische Therapie mehr beanspruchte und im Zeitpunkt der Begutachtung laborchemisch keine therapeutisch wirksame Konzentration der antidepressiven Medikation nachgewiesen werden konnte (Urk. 6/37 S. 21). Dies spricht gegen einen relevanten Leidensdruck im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung. weshalb davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin ab April 2015 in psychischer Hinsicht wieder besser fühlte. Folgerichtig hält die psychiatrische Gutachterin auch keine weitere psychiatrische und/oder psychotherapeutische Behandlung mehr für erforderlich.

4.4    Seit der gutachterlich festgestellten Besserung des psychischen Gesundheitszustandes im Juli 2015 (vgl. E. 4.3) ist keine Verschlechterung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrem Einwand zwar weiterhin bestehende gesundheitliche Einschränkungen (Urk. 3/2), reichte aber trotz der von der Beschwerdegegnerin gewährten Frist (vgl. Urk. 6/44) weder im Einwand- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren weitere medizinische Berichte ein, welche solche Einschränkungen belegen könnten. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin werde die Berichte automatisch bei ihren Ärzten einholen (vgl. handschriftlicher Vermerk auf Urk. 2). Aufgrund der telefonischen Erläuterung der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, dass sie bis am 11. Januar 2016 Zeit habe, um allfällig Beweismittel einzureichen (vgl. Urk. 6/44), wobei an der korrekten Widergabe des Gesagten in der Aktennotiz vom 20. Dezember 2016 nicht zu zweifeln ist, konnte die Beschwerdeführerin nicht annehmen, die Berichte würden durch die Beschwerdegegnerin eingeholt. Zudem machte die Beschwerdeführerin keine substantiierten Angaben zu ihren weiter bestehenden Beschwerden, sodass die Beschwerdegegnerin auch nicht gewusst hätte, wo sie weitere Berichte einzuholen hätte.

4.5    Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im polydisziplinären Gutachten vom 13. September 2016 steht somit fest, dass ab Juli 2015 und damit bei Ablauf des einjährigen Wartejahres im Januar 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand.

4.6    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das einjährige Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt wurde und keine dauerhafte, anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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