Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00225


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 28. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, war zuletzt als Raumpflegerin tätig (Urk. 5/5-7, Urk. 5/25) und meldete sich am 29. April 2004 unter Hinweis auf eine Hypertonie, einen Diabetes mellitus und ein Zervikalsyndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Februar 2005 zu (Urk. 5/37).

    Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/38, Urk. 5/42) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 (Urk. 5/48) ab. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Januar 2006 Beschwerde (Urk. 5/53/3-6), welche vom hiesigen Gericht im Verfahren IV.2006.00105 mit Urteil vom 8. März 2007 abgewiesen und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und somit die Eröffnung des Wartejahres bestätigt wurde (Urk. 5/64).

1.2    Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 (Urk. 5/62, Urk. 5/60) wurde der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen.

1.3    Mit Mitteilung vom 17. März 2011 (Urk. 5/81) teilte die IV-Stelle der Versicherten nach Einholung eines orthopädisch-psychiatrischen Gutachtens (Urk. 5/76) mit, der Rentenanspruch sei unverändert (vgl. auch Urk. 5/80/5).

1.4    Nach Eingang eines am 14. April 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 5/82) holte die IV-Stelle unter anderem bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Y.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 9. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 5/96). Sie veranlasste zudem eine Erweiterung des Gutachtens durch eine neurologische Beurteilung mit psychiatrischer Reevaluation, die am 21. September 2016 erstattet wurde (Urk. 5/107). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/113, Urk. 5/116) hob die IVStelle mit Verfügung vom 3. Februar 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 5/125 = Urk. 2). Die Hilflosenentschädigung wurde mit Verfügung vom 18. Januar 2017 aufgehoben (Urk. 5/118).


2.    Die Versicherte erhob am 20. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten.

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2017 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf das eingeholte Gutachten verbessert habe und der Beschwerdeführerin seit dem 1. März 2015 wieder ein 70%iges Arbeitspensum in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin zumutbar sei. Ab dem 24. November 2015 sei ihr sodann ein 100%iges Pensum auch in anderen Tätigkeiten zumutbar (S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sie nicht in der Lage sei, 70 % zu arbeiten. Ihr Langzeitzucker sei sehr hoch und schwer einstellbar. Sie sei verlangsamt und vergesslich. Ihr ganzer Körper schmerze und es sei ihr oft schwindlig. Sie könne nicht lange stehen oder gehen. Somit sei sie nicht in der Lage zu arbeiten.

2.3    Streitig und zu prüfen ist die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat, und ob zur Beantwortung dieser Frage auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten abgestellt werden kann.


3.

3.1    Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 5. Oktober 2005 (Urk. 5/37) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde.

3.2    Die Ärzte des Z.___ berichteten am 18. Februar 2005 (Urk. 5/20) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitshigkeit (S. 1):

- arterielle Hypertonie

- Diabetes mellitus Typ 2

    Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin von ihnen nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommen habe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (S. 1). Die schwierige Einstellung des Diabetes mellitus und der arteriellen Hypertonie würden im Rahmen einer Malcompliance gesehen. Diese könnte sich durch eine schwere Depression erklären, weshalb eine psychiatrische Evaluation empfohlen werde (S. 3).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 17. März 2005 (Urk. 5/21/1-2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):

- Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

- depressive Verstimmung, Somatisierungsstörung

- rezidivierende Panikattacken bis Stupor

- zervikocephales Syndrom

    Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 27. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 lit. B). Der Gesundheitszustand sei sich verschlechternd und die Beschwerdeführerin sei bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen (S. 2 lit. C).

3.4    Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Z.___ berichteten am 5. April 2005 (Urk. 5/22/5-8) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), bestehend seit Herbst 2004

- Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), bestehend seit Dezember 2004

- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bestehend seit 2004

- Diabetes mellitus seit zirka 10 Jahren

Sie führten aus, es habe vom 1. Februar bis 5. April 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestanden. Diese sei ihr jedoch ab sofort 6-12 Stunden pro Woche zumutbar (S. 1 unten).

3.5    Die Ärzte der B.___ berichteten am 24. Juni 2005 (Urk. 5/26/5-7) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 18. März bis 29. April 2005 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):

- dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5) seit Mitte 2004

- vorwiegend depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) seit 2003

- undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) seit 2003

Sie führten aus, die Arbeitsfähigkeit sei bereits ab Beginn 2003 krankheitsbedingt eingeschränkt gewesen. Ab Mitte 2004 habe wegen des Beginns von dissoziativen Krampfanfällen eine vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 1 lit. B).

3.6    Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 15. Juli 2005 Stellung (Urk. 5/28/2 unten) und führte aus, es bestehe keine relevante Rest-Arbeitsfähigkeit mehr. Es seien keine weiteren Abklärungen nötig.


4.

4.1    Der Rentenrevision von 2008 (vgl. Urk. 5/65 ff.) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde.

4.2    Die Ärzte des Z.___, Innere Medizin, berichteten am 3. April 2009 (Urk. 5/71/11 oben) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 22. Februar bis 2. März 2009 wegen eines Myokardinfarkts (vgl. auch Urk. 5/71/6-9) und führten aus, dass dieser Myokardinfarkt die Arbeitsfähigkeit langfristig nicht beeinflussen sollte.

4.3    Die Ärzte des D.___ erstatteten ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten am 22. Oktober 2010 (Urk. 5/76) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 14. September 2010 und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 7.1):

- subacromiales Impingement bei Hypertrophie des Acromioclaviculagelenks rechts mit Tendinose der Supraspinatussehne

- Verdacht auf Impingement der linken Schulter

- mediale Diskushernie C3/4 und breitbasige Diskushernie C5/6 links mediolateral mit leichter Myelonkompression

- rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10 F33.10), bestehend seit etwa 2004

- dissoziative Anfälle (ICD-10 F44.5), bestehend seit 2004

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bestehend seit 2004

Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 65%ige Arbeitsfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 7).

Aus bidisziplinärer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungskraft seit mindestens Januar 2005, da bei mittelgradiger depressiver Störung die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, Motivation, Anpassungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit und Dauerbelastbarkeit eingeschränkt seien (S. 22. f. Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 8.2). Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Daneben liessen sich erhebliche psychosoziale Faktoren (finanzielle Probleme, mangelnde Sprachbeherrschung, mangelnde Integration) erheben (S. 24 Ziff. 8.7).

In ihrer Ergänzung vom 20. beziehungsweise 23. Februar 2011 (Urk. 5/78-79) führten die Gutachter aus, dass in den vorliegenden Unterlagen keine somatische Begutachtung ersichtlich sei. Es sei somit unklar, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführerin eine Rente zugesprochen worden sei. Eine Beurteilung und ein Vergleich des somatischen Gesundheitszustandes damals und jetzt sei nicht möglich (Urk. 5/78).

Aus psychiatrischer Sicht lägen seit 2004 eine anhaltende mittelgradige depressive Störung in Zusammenhang mit der körperlichen Beschwerdesymptomatik und psychosozialen Belastungen sowie seit 2004 ein rezidivierendes dissoziatives anfallsartiges Geschehen und zusätzlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Im Wesentlichen handle es sich um einen unveränderten Gesundheitszustand seit der Rentenverfügung von Oktober 2005. Allerdings seien die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgrund der zumutbaren Restaktivitäten anders eingeschätzt worden, womit es sich um eine andere Einschätzung des unveränderten Gesundheitszustandes handle (Urk. 5/79 S. 2).


5.

5.1    Der hier angefochtenen Verfügung vom 20. März 2017 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen folgende Berichte zugrunde.

5.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 30. Juli 2014 (Urk. 5/84) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- metabolisches Syndrom

- insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2

- arterielle Hypertonie

- Depression (ICD-10 F33.0)

- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

- koronare Herzkrankheit

In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit mit Einschränkungen (S. 2 Ziff. 1.7). Angepasste, wechselbelastende Tätigkeiten gemäss beschriebenem Profil seien der Beschwerdeführerin 5 Stunden pro Tag mit zirka 60%iger Leistungsfähigkeit zumutbar (S. 3 f.).

5.3    Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten am 9. Dezember 2015 gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 24. November und 2. Dezember 2015 (Urk. 5/96). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.1):

- dringender Verdacht auf eine progrediente Demenzerkrankung (ICD-10 F03)

- Funktionsstörungen von HWS und LWS bei kernspintomographisch nachgewiesenen Bandscheibenschäden an der HWS und LWS

- geringe Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes bei Schulterenge und Aufbrauchveränderungen der Supraspinatussehne

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 3 Ziff. 1.2):

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

- Knick-Senkfuss beidseits

- Grosszehengrundgelenkarthrose rechts

Sie führten aus, dass aus orthopädischer Sicht eine Besserung der Funktionseinschränkungen festzustellen sei, die spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt gelte (S. 3 Ziff. 2). Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit werde mit 70 % beurteilt. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 4 Ziff. 3.1 und 3.2).

Psychiatrischerseits werde die Situation verkompliziert durch Hinweise auf eine sich wahrscheinlich ab März 2015 abzeichnende Demenzerkrankung, die jedoch zunächst einer diagnostischen Bestätigung durch weitere fachärztliche Abklärungen erfordere. Die gesamthafte Arbeitsunfähigkeit ab März 2015 müsse daher zunächst offenbleiben (S. 3 Ziff. 2 unten).

5.4    Die Ärzte der Y.___ erstatteten ihr neurologisch-neuropsychologisches Gutachten am 21. September 2016 gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 11. Juli und 12. September 2016 (Urk. 5/107) und nahmen zugleich eine psychiatrische Reevaluation vor. Sie nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit nannten sie die Folgenden (S. 8 Ziff. 4.2):

- Diabetes mellitus mit

- mässig ausgeprägter zerebraler Mikroangiopathie

- beginnender diabetischer Polyneuropathie der Beine

- inzidentelles Aneurysma der linken Arteria carotis interna

- Dysthymie

Sie führten aus, dass sich in dem im Rahmen der Demenzabklärung zusätzlich veranlassten MRI des Schädels mässig ausgeprägte mikroangiopathische Veränderungen, passend zum vaskulären Risikoprofil gezeigt hätten. Es hätten sich dagegen keine typischen fokalen Atrophien gezeigt, wie sie bei einer primären Demenzerkrankung erwartet würden. Der Nebenbefund eines inzidentellen Aneurysmas sei kontrollbedürftig, begründe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1). Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe sich eine hoch auffällige Beschwerdevalidierung im Sinne einer eindeutig kognitiv gesteuerten Antwortverzerrung gefunden. Insofern hätten keine validen neuropsychologischen Befunde erhoben werden könne, welche das authentische Leistungsvermögen widerspiegeln würden (S. 8 f. Ziff. 5.1).

Die Verhaltensbeobachtung bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung habe keine Hinweise auf ein höhergradiges demenzielles Bild ergeben. Die Beschwerdeschilderung sei insgesamt vage geblieben. Bei negativem Analgetikaspiegel im Serum sei der tatsächliche Leidensdruck in Bezug auf Schmerzen fraglich beziehungsweise nicht authentisch. Bei der neuropsychologischen Untersuchung seien weitere Inkonsistenzen aufgefallen. So habe die Beschwerdeführerin bei Fragen und Aufgaben regelmässig angegeben nichts zu wissen oder alles vergessen zu haben und die meisten Aufgaben nicht bearbeiten zu können. Bei der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung habe sie jedoch spontan daran gedacht, ihren Blutzucker zu kontrollieren und sei in der Lage gewesen, eine entsprechende Insulindosis zu verabreichen. Dabei sei sie in der Handhabung des Geräts sicher gewesen. Davon unabhängig sei auch die Bedienung ihres Smartphones schnell und problemlos gelungen. Diese Beobachtungen sprächen gegen eine derzeit bestehende relevante demenzielle Symptomatik (S. 9 Ziff. 5.2).

Aufgrund der die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden psychiatrischen Diagnose einer Dysthymie und nach zwischenzeitlichem Ausschluss einer relevanten demenziellen Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht ab März 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Von März 2010 bis Ende Februar 2015 habe demnach aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, danach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht bestehe seit mindestens November 2015 und weiterhin eine 70%ige Arbeitsfähigkeit, zuvor sei von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gemäss Vorgutachten auszugehen (S. 10 Ziff. 6.1).

5.5    Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 25. Oktober 2016 Stellung (Urk. 5/112/8) und führte aus, dass ab März 2015 psychiatrisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit und somatisch von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit auszugehen sei. Für eine den Skelettbefunden angepasste Tätigkeit könne ab mindestens dem 24. November 2015 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.

6.

6.1    Der Rentenzusprache vom 5. Oktober 2005 (Urk. 5/37) lagen die vorgenannten Berichte (vgl. vorstehend E. 3.2-3.5) zugrunde, welche im April beziehungsweise Juni 2005 aus psychiatrischer Sicht insbesondere eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), dissoziative Krampfanfälle (ICD-10 F44.5), eine vorwiegend depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und aus somatischer Sicht im März 2005 einen Diabetes mellitus Typ 2, eine arterielle Hypertonie sowie ein zervikocephales Syndrom als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten.

    Beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das orthopädisch-psychiatrische MEDAS-Gutachten vom Dezember 2015 (vorstehend E. 5.3) sowie die neurologische-neuropsychologische Ergänzung mit psychiatrischer Reevaluation vom September 2016 (vorstehend E. 5.4) wonach keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten psychiatrischen Diagnosen mehr vorliegen. Die Gutachter diagnostizierten jedoch Funktionsstörungen von HWS und LWS bei kernspintomographisch nachgewiesenen Bandscheibenschäden an der HWS und LWS sowie eine geringe Funktionsstörung des rechten Schultergelenkes bei Schulterenge und Aufbrauchveränderungen der Supraspinatussehne mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und nannten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10 F34.1), einen Knick-Senkfuss beidseits, eine Grosszehengrundgelenkarthrose rechts, einen Diabetes mellitus sowie ein inzidentelles Aneurysma der linken Arteria carotis interna. Der vorerst als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte dringende Verdacht auf eine progrediente Demenzerkrankung (ICD-10 F03) wurde von den MEDAS-Gutachtern nach fachärztlicher Abklärung nicht bestätigt.

6.2    Das bidisziplinäre MEDAS-Gutachten vom Dezember 2015 sowie die Ergänzung vom September 2016 umfassen die Fachrichtungen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie. Die Gutachter verfügen über die entsprechenden Facharzttitel und waren somit in ihren Fachgebieten grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt.

    Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten der Beschwerdeführerin und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (vorstehend E. 5.3 und E. 5.4). Die gestellten Diagnosen sowie die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit werden im Gutachten ausführlich begründet und sind nachvollziehbar. Damit erfüllt das MEDAS-Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

6.3    Gemäss dem MEDAS-Gutachten liegen keine für die Arbeitsfähigkeit relevanten psychiatrischen Diagnosen vor (vorstehend E. 5.3 und E. 5.4). Der psychiatrische Gutachter beurteilte die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung vom 2. Dezember 2015 demonstrierten Beschwerden und Befunde wie die reduzierte Konzentrationsspanne, bruchstückhafte Schilderung der Beschwerdeentwicklung, Beeinträchtigung des Gedächtnisses, Verminderung des Denkvermögens sowie Apathie zunächst im Lichte einer möglichen Demenzerkrankung und kam zum Schluss, es seien zur Bestätigung oder zum Ausschluss einer klinisch relevanten Diagnose weiterführende Abklärungen in den Fachgebieten Neurologie und Neuropsychologie notwendig (vgl. Urk. 5/96/23-39 S. 12 f.). Der Gutachter machte anlässlich dieses ersten Begutachtungstermins zudem bereits auf Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität und der Vagheit der Beschwerden, der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie zwischen eigenen Angaben und fremdanamnestischen Informationen aufmerksam (Urk. 5/96/23-39 S. 15). Nachdem der neurologische und der neuropsychologische Gutachter eine Demenzerkrankung nachvollziehbar mit der Begründung der im MRI des Schädels fehlenden typischen fokalen Atrophien sowie der hoch auffälligen Beschwerdevalidierung im Sinne einer eindeutig kognitiv gesteuerten Antwortverzerrung und weiteren Inkonsistenzen ausgeschlossen hatten (vgl. Urk. 5/107/1-11 S. 8 f.), beurteilte der psychiatrische Gutachter die Beschwerdeführerin bei der die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Diagnose einer Dysthymie ab März 2015 als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 5/107/22-23 S. 2). Diese Einschätzung des psychiatrischen Gutachters erscheint insbesondere vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung spontan daran gedacht habe, ihren Blutzucker zu messen und auch in der Lage gewesen sei, eine entsprechende Insulindosis zu verabreichen, wobei sie in der Handhabung des Gerätes sicher gewesen sei, obwohl dies gemäss den Angaben des Ehemannes gar nicht möglich sei (vgl. Urk. 5/107/1-21 S. 9).

    Dem orthopädischen Teilgutachten (Urk. 5/96/7-21) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierten degenerativen Veränderungen des rechten Schultereckgelenks sowie der degenerativen Veränderungen der Bandscheiben der HWS und LWS häufige Überkopfarbeiten mit dem rechten Arm, ständige Zwangshaltungen der HWS und Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben oder Tragen schwerer Lasten über 10 kg nicht mehr zumutbar seien (S. 9, S. 11). Der orthopädische Gutachter machte auf eine erhebliche Diskrepanz zwischen den dargebotenen Beschwerden und den von ihm objektivierbaren körperlichen Untersuchungsbefunden aufmerksam. Es bestünden erhebliche Verdeutlichungstendenzen (S. 10). Weiter nahm der orthopädische Gutachter zur Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausdrücklich Stellung und begründete einlässlich und sorgfältig, dass sich der Gesundheitszustand spätestens seit der Verifizierung der Befunde im November 2015 verbessert habe (S. 11). So habe sich sowohl die Beweglichkeit der oberen Extremitäten als auch diejenige der HWS und LWS erheblich verbessert. Nervenwurzelerscheinungen zeige die Beschwerdeführerin aktuell nicht (S. 10).

    Das MEDAS-Gutachten sowie die Ergänzung leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell aufgrund der erhobenen, objektiven somatischen Befunde und einer fehlenden klinisch relevanten, leistungsbeeinträchtigenden psychischen Störung eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten, bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin und Zimmermädchen vorliege. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie nicht eingeschränkt (S. 11).

6.4    Nach dem Gesagten wurde im MEDAS-Gutachten schlüssig begründet, dass aktuell lediglich aus somatischer Sicht eine objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit im Umfang von 30 % besteht (vgl. vorstehend E. 5.3). Vor diesem Hintergrund ist dem MEDAS-Gutachten folgend von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

6.5    Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinische Aktenlage sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.

    Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung durch die Gutachter umzustossen vermöchten. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157).

6.6    Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist zusammenfassend festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehbare und ausführlich begründete Einschätzung der MEDAS-Gutachter abzustellen und der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Oktober 2005 wesentlich verbessert hat und bezüglich der Arbeitsfähigkeit von einer 70%igen Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit auszugehen ist (vgl. auch vorstehend E. 5.3 und E. 5.4).


7.

7.1    Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

7.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

7.3    Da der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit gemäss MEDAS-Gutachten noch zu 70 % zumutbar ist, kann rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invaliditätsgrad entspricht mithin der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 %.

7.4    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

    Die 1960 geborene Beschwerdeführerin bezog seit 2005 eine ganze Rente und war im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bald 57 Jahre alt, weshalb sie grundsätzlich unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt. Sie fühlt sich jedoch nicht in der Lage zu arbeiten (vgl. Urk. 5/122/1 und Urk. 1), weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, Eingliederungsmassnahmen zu veranlassen: Fehlt es am Eingliederungswillen bzw. an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (Urteil des Bundesgerichts 8C_569/2015 vom 17. Februar 2016 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.2.3).

7.5    Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht eine revisionsrelevante Sachverhaltsänderung angenommen und eine Renteneinstellung verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat in Übereinstimmung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Rentenaufhebung auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 3. Februar 2017 folgendl:\juris_dms\prod\dossier\00283455.docmen Monats verfügt.

    Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 2) erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin





MosimannSchüpbach