Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00226
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 30. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, wurde im Jahr 1974 eine Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in der Haushaltungsschule Y.___ durch die Invalidenversicherung erteilt (Urk. 10/1). Ab 1. Juli 1977 wurde ihr eine ganze Invalidenrente ausgerichtet und diese per 31. Juli 1991 wieder aufgehoben, was mit Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 24. Juni 1992 bestätigt wurde (Urk. 10/1). Im Juni 2010 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies nach Ankündigung mittels Vorbescheid (Urk. 10/20) mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 14. November 2011 (Urk. 10/21) das Leistungsbegehren ab.
1.2 Ein weiteres Leistungsbegehren aufgrund einer Anmeldung vom 9. Juli 2014 (Urk. 10/24) wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/50) mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 (Urk. 10/53) ab. Die dagegen geführte Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Aufhebung der Verfügung vom 29. Oktober 2015 und Zusprache einer ganzen Rente mit Wirkung ab sechs Monaten nach der Anmeldung vom 11. Juli 2014 (Urk. 10/54/4) wurde unter der Verfahrensnummer IV.2015.01223 (vgl. Urk. 10/54/1) angelegt.
Mit Beschluss vom 11. April 2016 erkannte das hiesige Gericht, dass auf den in jenem Verfahren erhobenen Eventualantrag betreffend revisionsweise Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2011 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten wird und die Beurteilung dieses Antrags an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen werde (Urk. 10/62). Nach Ankündigung mittels Vorbescheids (Urk. 10/64) und erfolgten Einwendungen (Urk. 10/65 und Urk. 10/70) trat die IV-Stelle auf das Begehren um prozessuale Revision der Verfügung vom 14. November 2011 mit Verfügung vom 20. Januar 2017 nicht ein (Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 20. Januar 2017 erhob X.___ am 20. Februar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen und Verfahrensanträgen (Urk. 1 S. 2):
„1. Die Beschwerdegegnerin sei zum Eintreten auf das Revisionsgesuch zu verpflichten und in Aufhebung der formell rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 14. November 2011 sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese den Rentenanspruch der Versicherten mit Wirkung ab 6 Monaten nach der Anmeldung vom Juni 2010 unter Berücksichtigung der unterdessen ermittelten neuen medizinischen Abklärungsergebnisse prüfe.
2. Eventualiter sei auf das sinngemäss gestellte Revisionsgesuch vom 29. Oktober 2014 einzutreten und die formell rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 14. November 2011 sei aufgrund neuer Tatsachen aufzuheben (prozessuale Revision) und es sei der Versicherten mit Wirkung ab 6 Monaten nach der Anmeldung vom Juni 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Verfahrensanträge:
4. Das vorliegende Verfahren sei mit dem bereits hängigen Verfahren der Parteien (lV.2015.01223) zu vereinigen und das Verfahren lV.2015.01223 sei fortzusetzen.
5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren. Über dieses Gesuch sei vorab zu entscheiden.“
Die IV-Stelle schloss am 27. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
2.2 Die Beschwerde im Verfahren IV.2015.01223 wies das hiesige Gericht mit heutigem Datum ab.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 167 E. 2b; ZAK 1989 S. 159 E. 5a).
1.2 Der Begriff „neue Tatsachen oder Beweismittel" ist bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gleich auszulegen wie bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; Urteil des Bundesgerichts 8C_349/2014 vom 18. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen).
Als „neu“ gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Entscheidend ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem andern Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hievon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Es genügt daher beispielsweise nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Für die Revision eines Entscheides genügt es nicht, dass die Gutachterin oder der Gutachter aus den im Zeitpunkt des Haupturteils bekannten Tatsachen nachträglich andere Schlussfolgerungen zieht als das Gericht. Auch ist ein Revisionsgrund nicht schon gegeben, wenn das Gericht bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen möglicherweise unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 127 V 353 E. 5b, 110 V 138 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 170 E. 1; vgl. auch BGE 118 II 199). Das Begehren um prozessuale Revision ist innert 90 Tagen seit der Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
1.3 Gemäss Art. 59 des ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) für das bundesrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1).
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 30. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet das Nichteintreten auf die prozessuale Revision damit, dass weder der Bericht des Z.___ vom 2. Oktober 2015 noch das A.___-Gutachten vom 9. Juli 2015 als neue Beweismittel zu werten seien. Zudem sei die 90-tägige Frist zur Einreichung der Beweismittel nicht eingehalten worden. Das Revisionsverfahren diene nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen sei, bei hinreichender Sorgfalt hätte gegen die Verfügung vom 14. November 2011 Beschwerde erhoben und insbesondere die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung beantragt werden können (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1 S. 6), da mit Beschluss vom 11. April 2016 die Sache zur Prüfung der Revisionsvoraussetzungen überwiesen worden sei, sei davon auszugehen, dass sich die Eintretensfrage grundsätzlich nicht mehr stelle und nur mehr zu prüfen sei, ob das Revisionsgesuch gutgeheissen oder abgewiesen werden könne. Die IV-Stelle habe sich inhaltlich mit dem Revisionsgesuch auseinandergesetzt, so dass ein Nichteintreten nicht mehr möglich sei, sondern über das Revisionsgesuch materiell entschieden werden müsse. Auch seien die neuen medizinischen Ergebnisse, die den Sachverhalt rückblickend in einem anderen Licht erscheinen liessen, innert weniger als 90 Tagen seit ihrem Eingang eingereicht worden (S. 7 f.).
Die materiellen Voraussetzungen seien gegeben, da die medizinische Situation vor der Verfügung im Jahr 2011 nicht habe beigebracht werden können. Die Abklärungsergebnisse des Z.___ (Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 2. Oktober 2014) und das Ergebnis der Begutachtung beim A.___ (Gutachten vom 9. Juli 2015) seien als revisionsrelevante neue Tatsachen zu werten (S. 8).
3.
3.1 Mit heutigem Urteil prüfte das hiesige Gericht im parallel geführten Beschwerdeverfahren IV.2015.01223, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse, namentlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung vom 20. Juni 1991, welche mit Urteil der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich vom 24. Juni 1992 bestätigt worden war, bis zur Verfügung vom 29. Oktober 2015 in anspruchserheblicher Weise verändert habe (E. 3.1.3 des Urteils). Eine solche Änderung wurde verneint (E. 4 des Urteils) und die anspruchsverneinende Verwaltungsverfügung auf Leistungen der Invalidenversicherung im Ergebnis bestätigt und die dagegen geführte Beschwerde abgewiesen.
3.2 Das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Rechtsbegehren einer prozessualen Revision der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 14. November 2011 zielt auf die Zusprache von Rentenleistungen ab Juni 2010 ab. Der Anspruch auf entsprechende Leistungen wurde gemäss dem hiervor Gesagten im parallel geführten Beschwerdeverfahren abgeurteilt (E. 3.1 hievor). Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens dahingefallen und das Rechtsbegehren als gegenstandslos geworden zu erachten. Denn, selbst wenn die formellen Voraussetzungen einer prozessualen Revision als erfüllt zu erachten und die Beschwerdegegnerin anzuhalten wäre, auf das Begehren einzutreten und selbst wenn auf die rechtskräftige Verfügung vom 14. November 2011 zurückzukommen wäre, würde dies nicht zur anbegehrten Leistungszusprache führen, wie sich aus dem besagten Gerichtsurteil ergibt.
Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin, an welche mangels sachlicher Zuständigkeit des hiesigen Gerichts der Antrag auf prozessuale Revision zur Behandlung überwiesen wurde, zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten ist. Hierbei versteht es sich von selbst, dass aus der amtlichen Pflicht zur Überweisung eines Gesuchs an die sachlich zuständige Verwaltung (Art. 30 ATSG) nicht gefolgert werden kann, dass damit die Eintretensfrage bereits entschieden ist und die zuständige Verwaltung das Gesuch einem materiellen Entscheid zuführen müsste und nicht mehr einen formellen (Nichteintretens-) Entscheid erlassen könnte.
3.3 Nach dem Gesagten ist ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung respektive Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Anträge aufgrund des heutigen Urteils im Verfahren lV.2015.01223 entfallen und damit das Begehren als gegenstandslos zu erachten. Diese führt zur Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.
3.4 Letztlich zu keinem anderen Ergebnis führt die Beurteilung unter dem Blickwinkel der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs.
Die Beschwerdeführerin stellte mit der Beschwerde vom 26. November 2015 (Urk. 10/54-3-18) das Revisionsgesuch (S. 2) und berief sich dabei auf die Ergebnisse des von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachtens des A.___ AG vom 9. Juli 2015 (Urk. 10/48). Sie machte geltend, die dort gestellten Diagnosen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung des Borderline Typus sowie eine Borderline Intelligenzminderung stellten neue Tatsachen dar (S. 10. f).
Das Gutachten wurden der damaligen Rechtsvertreterin auf ihr Gesuch vom 4. August 2015 hin (Urk. 10/51) am 7. August 2015 mittels eingeschriebener Sendung zugestellt (Urk. 10/52). Selbst unter Berücksichtigung einer siebentägigen Frist bei erfolglosem Zustellversuch - für den es jedenfalls keine Anhaltspunkte gibt - am Montag 10. August 2015 gelten die Akten nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG spätestens am 17. August 2015 als zugestellt.
Mit der Kenntnis des neuen Beweismittels hat die Beschwerdeführerin die aus ihrer Sicht neue Tatsache entdeckt. Sie hat jedoch das Revisionsbegehren nicht innert 90 Tagen und somit verspätet gestellt.
Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.
3.5 Zur beantragten Vereinigung dieses Prozesses mit dem parallelen Verfahren IV.2015.01223 in Sachen der Parteien bleibt zu bemerken, dass in Anbetracht des heutigen Entscheids auch in jener Sache die Vereinigung keine Vereinfachung des Verfahrens im Sinne von § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 125 ZPO bringen würde, so dass davon abzusehen ist.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht der zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ernannten Rechtsanwältin Stephanie Schwarz (vgl. Beschluss vom 11. April 2016, Urk. 10/62 Ziff. 4) eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Diese bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, wobei namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt wird (§ 34 Abs. 3 des Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
4.2 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3 Rechtsanwältin Stephanie Schwarz machte mit Honorarrechnung vom 20. April 2017 (Urk. 12) einen Aufwand von insgesamt 19 Stunden und 55 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 131.45 geltend. Darin enthalten ist der Aufwand, der bereits mit heutigem Urteil im Verfahren IV.2015.01223 entschädigt wurde. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Überweisung des Eventualbegehrens an die zuständige Verwaltung entstanden sind, da die korrekte Zustellung eines Begehrens an die sachlich zuständige Instanz von der im Sozialversicherungsrecht bewanderten Rechtsvertreterin zu erwarten ist. Somit verbleiben die Aufwendungen ab Zustellung der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 20. Januar 2017, wobei ein Aufwand 3.99 Stunden (inkl. 1/2 Stunde für das Studium des Urteils) aufgeführt wurde. Dieser Aufwand erscheint der Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache als angemessen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) somit auf Fr. 976.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4.4 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Stephanie Schwarz verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 976.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef