Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00227
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher
Anwaltsbüro Silvia Bucher
Freiestrasse 196, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, arbeitete als Orientteppichverkäufer (Urk. 10/7, Urk. 10/10), als er im Juli 1991 bei einem Autounfall diverse Verletzungen, unter anderem eine Fraktur am rechten Unterschenkel erlitt (Urk. 10/6/5). Am 30. Juni 1992 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten eine Umschulung zum Büroangestellten (Urk. 10/2) sowie eine Vorbereitung zur Geschäftseröffnung im Bereich Teppichhandel zu (Urk. 10/13). Die Wiedereingliederung wurde im Frühjahr 1995 beendet (Urk. 10/21). Der Versicherte war daraufhin als selbständiger Teppichhändler tätig (Urk. 10/21, Urk. 10/24/4, Urk. 10/27/2).
1.2 Am 10. September 1997 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen einer Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 10/24). Die IV-Stelle sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. September 1999 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab dem 1. November 1997 zu (Urk. 10/41-42), welche sie in den folgenden Revisionsverfahren am 19. Juli 2001 (Urk. 10/56), am 9. Juni 2004 (Urk. 10/78) und am 24. Januar 2005 (Urk. 10/98) bestätigte. In den folgenden Revisionsverfahren wurde die bisherige halbe auf eine ganze Rente ab dem 1. August 2007 erhöht (vgl. Verfügungen vom 19. August 2010, Urk. 10/165, Urk. 10/187; Verfügung vom 19. November 2010, Urk. 10/205, Verfügung vom 25. November 2010, Urk. 10/207) und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2012 wieder auf eine halbe Rente herabgesetzt (vgl. Verfügung vom 12. März 2012, Urk. 10/229, Urk. 10/231).
1.3 Nach Eingang eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Erhöhung der Rente vom 21. August 2012 (Urk. 10/247) und nach erneuter Abklärung der massgeblichen Verhältnisse verfügte die IV-Stelle am 11. September 2014 die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 10/296). Die dagegen mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2014.1052 mit Urteil vom 31. Mai 2016 in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Sache zur weiterer Abklärung mittels eines inter-
disziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 10/315/19-21).
1.4 Der Versicherte stellte daraufhin der IV-Stelle mit Schreiben vom 8. und 31. August 2016 für das neue Verwaltungsverfahren das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher (Urk. 10/317-320), welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2017 mangels Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 19. Januar 2017 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er ab Beginn des auf den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2014.1052 vom 31. Mai 2016 folgenden neuen Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Bestellung von Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren habe. In prozessualer Hinsicht stellte er zudem den Antrag, es sei ihm für das Gerichtsverfahren eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, BV). Vorausgesetzt sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1).
1.2 Das Kriterium der sachlichen Gebotenheit der Vertretung ist mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Auch muss eine gehörige Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen) ausser Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 142 V 342, nicht publizierte E. 7.1 [8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, eine Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, wie dies mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016 entschieden worden sei, begründe grundsätzlich keine Notwendigkeit zur unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung. Das Gericht habe das weitere Vorgehen klar definiert und vorgegeben. Zudem würden sich weder komplexe rechtliche noch tatsächliche Fragen stellen. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, ein neues Gesuch einzureichen, wenn das Verfahren strittig werden sollte respektive bereits vor dem Vorbescheid strittige Elemente aufweisen sollte. Die Notwendigkeit zu einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sei zum jetzigen Zeitpunkt (ab Gesuchstellung) jedenfalls nicht gegeben (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen zusammengefasst geltend, der Auftrag des Gerichts an die Beschwerdegegnerin sei im Rückweisungsentscheid relativ offen formuliert worden, da keine Angaben zu den somatischen medizinischen Fachrichtungen und zu der Form eines bi- oder ein polydisziplinäres Gutachtens gemacht worden seien. Nebst der Wahrnehmung seiner Partizipationsrechte bei der Einholung eines solchen Gutachtens und hernach der Würdigung der neuen Expertise gehe es somit auch um diese Fragen. Daher und weil es unter anderem um Kausalitätsfragen im Zusammenhang mit Sucht und/oder psychosozialen Belastungsfaktoren gehe, sei das Verfahren nicht einfach und beinhalte komplexe Zusammenhänge verfahrensrechtlicher und sachverhaltsmässiger Art. Da er unter einer bipolaren Störung leide, könne auch aus in seiner Person liegenden Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Rechte oder Fristen im Verfahren wahrnehmen könnte. Er sei nicht ohne Grund erwachsenenschutzrechtlich verbeiständet (Urk. 1 S. 5 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine unentgeltliche anwaltliche Rechtsvertretung mangels sachlicher Gebotenheit verneint hat.
3.
3.1 Im Gerichtsverfahren Nr. IV.2014.01052 war der Rentenanspruch des Beschwerdeführers strittig und zu prüfen. Mit dem Urteil vom 31. Mai 2016 befand das hiesige Gericht, dass der medizinische Sachverhalt angesichts der multiplen somatischen und psychischen Beschwerden nicht hinreichend abgeklärt sei, und wies daher die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten mit fachärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit in somatischer und psychischer Hinsicht ab August 2012 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Suchtproblematik und zu psychosozialen Belastungsfaktoren einhole (Urk. 10/315/19-20).
3.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vermag nicht jede Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 37 Abs. 4 ATSG zu begründen. Gegenteilig verhält es sich beispielsweise dann, wenn die Verwaltung bloss einzelne rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.1 mit Hinweis).
Auch kann bei Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens gemäss BGE 137 V 210 durch die Verwaltung allein aus der Stärkung der Parteirechte nicht auf einen generellen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.1); dies gilt insbesondere, wenn die Verwaltung aus eigenem Antrieb vor Erlass der Verfügung ein polydisziplinäres Gutachten anordnet (Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 4.2.1).
Ferner gehört das Stellen von Ergänzungsfragen an die von der IV-Stelle beauftragte Begutachtungsstelle - für die nicht gerichtlich erstrittene Begutachtung - zum üblichen Ablauf eines Verwaltungsverfahrens und begründet keine besondere Komplexität (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2016 vom 13. September 2016 E. 3.2).
Vielmehr bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2). Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteile des Bundesgerichts 8C_697/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3 und 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2 mit Hinweis).
Das Bundesgericht hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren bejaht in einem Fall, in welchem das kantonale Gericht die Sache zuvor zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen hatte, ein komplexer Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013, E. 4.2). Für das Vorliegen besonderer Umstände sprach sich das Bundesgericht auch im Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014, E. 5.2.1-2, im Falle einer Rückweisung an die Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung aus. Weil die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle bei mono- und bidisziplinären medizinischen Begutachtungen nicht zur Anwendung gelange, die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne von BGE 137 V 201 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) aber sinngemäss anwendbar seien, sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei solchen Expertisen umso wichtiger. Die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Zudem war die versicherte Person in jenem Fall bereits im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3-4 und Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2014.00821 vom 31. Januar 2015 E. 4.1-4 und IV.2015.01037 vom 10. Oktober 2016 E. 4).
3.3
3.3.1 Der vorliegende Streitfall betrifft das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 10/317-320) zur Wahrung der Parteirechte im anstehenden, gerichtlich angeordneten Begutachtungsverfahren. Im Rückweisungsentscheid vom 31. Mai 2016 wurde zwar offen gelassen, ob die IV-Stelle im Rahmen der vorzunehmenden Abklärungen ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten im Sinne von BGE 137 V 2010 einzuholen habe. Da jedoch sich gegenseitig beeinflussende psychische und somatische Beschwerden zur Diskussion standen und eine interdisziplinäre Begutachtung angeordnet wurde, stand fest, dass zumindest eine bidisziplinäre oder aber eine polydisziplinäre gutachterliche Abklärung durchzuführen war. Der Beschwerdeführer bringt zutreffend vor, dass zu Beginn des neuen Verwaltungsverfahrens noch nicht entschieden war, welche Form der Abklärung zur Anwendung kommen würde. Dass die Beschwerdegegnerin sich für eine polydisziplinäre Abklärung entschied, wurde ihm respektive seiner Rechtsvertreterin erst nach der angefochtenen Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2), nämlich mit Schreiben vom 8. Februar 2017 (Urk. 10/335) mitgeteilt.
Auch wenn letztlich eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasst wurde, hatte die Beschwerdegegnerin sich mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin unter Wahrung der praxisgemäss zu gewährleistenden Partizipationsrechte (BGE 139 V 349 E. 5) konsensorientiert über die Gutachterstelle, die Fachdisziplinen und den Fragenkatalog zu einigen. Dies setzt eine fachliche Kompetenz voraus, welche der Beschwerdeführer selbst nicht aufwies und welche ihm durch die Beiordnung einer Rechtsvertreterin verschafft werden konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2.3.2 mit Hinweis).
3.3.2 Auch der zu klärende Sachverhalt wies angesichts der verschiedenartigen möglichen Einwirkungen auf die Leistungsfähigkeit, namentlich somatische und psychische Beschwerden, Suchtproblematik sowie psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 10/270/14-15, Urk. 10/315/11-19), und deren (gegebenenfalls) rechtsprechungsgemäss differenziert vorzunehmende Beurteilung sowie Kausalitätsprüfung eine erhebliche Komplexität auf, der ein Laie nicht ohne Weiteres zu erfassen, geschweige denn fachkompetent zu begegnen vermöchte.
Hinzu kommt, dass es sich um ein Revisionsverfahren handelt, bei dem es allfällige Veränderungen des Sachverhalts seit der letzten materiellen, rechtskonformen Prüfung und Verfügung zum Rentenanspruch (BGE 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) zu beurteilen gilt, was die Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zusätzlich erhöht.
3.3.3 Insbesondere auch aufgrund der konkreten subjektiven Verhältnisse des Beschwerdeführers, dem aufgrund seiner psychischen und sozialspezifischen Probleme von der (damaligen) Vormundschaftsbehörde bereits im Mai 2008 eine Beiständin beigegeben worden war (Urk. 10/134, Urk. 10/144, Urk. 10/270/13), ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Fällung des Urteils vom 31. Mai 2016 (Urk. 10/315) fähig war, sich im Verfahren zurechtzufinden.
Dementsprechend war der Beschwerdeführer schon im vorgehenden gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten, und zwar durch dieselbe Rechtsanwältin wie heute. Auch dies spricht für die Erforderlichkeit der (weiterführenden) Vertretung.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer verbeiständet war/ist und damit in allgemeinen persönlichen Belangen durch eine soziale Einrichtung unterstützt wurde, verschaffte dem Beschwerdeführer angesichts der gegebenen Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des auf Jahre zurückreichenden Sachverhalts nicht bereits eine gehörige Interessenwahrung, die eine anwaltliche Vertretung allenfalls entbehrlich gemacht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 2.1).
3.4 Im Rahmen der gerichtlich erstrittenen Rückweisung sind damit besondere Umstände zu erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen.
Insgesamt kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden, dass das nunmehr seit immerhin vier Jahren pendente (vgl. zur Relevanz der langen Verfahrensdauer: Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2) Verfahren einem Laien wie dem Beschwerdeführer, welcher zusätzlich unter psychischen Problemen leidet, keine besonderen Schwierigkeiten bietet. Vielmehr erweist sich unter Berücksichtigung der erheblichen Tragweite der Sache sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eine anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren ab dem Gesuch von Mitte August 2016 (Urk. 10/317-320) als geboten.
Die Beschwerdegegnerin hat die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Verwaltungsverfahren somit zu Unrecht verneint.
4. Die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts der Unterstützung durch das Sozialamt seiner Wohnsitzgemeinde (Urk. 10/317-319) ausgewiesen und das Verwaltungsverfahren kann ferner auch nicht als aussichtslos im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen) bezeichnet werden.
5. Der angefochtene Entscheid vom 19. Januar 2017 ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Beschwerde ist mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, für das Verwaltungsverfahren ab Eingang des Gesuchs am 12. August 2016 (Urk. 10/317 [vgl. Eingangsdatum gemäss Aktenverzeichnis]) hat, gutzuheissen.
6.
6.1 Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) handelt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos.
6.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Mit der Honorarnote vom 28. April 2017 (Urk. 14) macht die unentgeltliche Rechtsvertreterin in diesem Verfahren einen Aufwand von 11,5 Stunden à Fr. 220.-- (zuzüglich Barauslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer) respektive von insgesamt Fr. 2‘814.35 geltend (Urk. 14). Dies ist weder der Schwierigkeit noch der Bedeutung dieses Prozesses angemessen. Insbesondere die geltend gemachten 8,3 Stunden für das Erstellen der 9-seitigen Beschwerde (Urk. 1) inklusive Aktenstudium ist bei gegebenem Streitgegenstand und in Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsvertreterin den Versicherten schon zuvor vertreten hat und die Sachlage bestens kennt, nicht angemessen. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1‘800.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, für das Verwaltungsverfahren ab dem 12. August 2016 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin PD Dr. Silvia Bucher, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Silvia Bucher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann