Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00229
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 13. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner
Advokaturbüro
Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, Mutter zweier 1995 und 1997 geborener Kinder, meldete sich am 28. August 2013 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 für den Monat April 2014 eine ganze Rente und für den Monat Mai 2014 eine halbe Rente sowie bei einem Invaliditätsgrad von 50 % erneut eine halbe Rente ab 1. Januar 2015 zu (Urk. 7/66).
1.2 Nach Eingang eines Revisionsgesuchs vom 11. November 2015 (Urk. 7/64) holte die IV-Stelle unter anderem bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, ein Gutachten ein, das am 28. September 2016 erstattet wurde (Urk. 7/103/1-16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106, Urk. 7/111/2) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Januar 2017 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 7/110 = Urk. 2).
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 20. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 8. Mai 2017 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zur verfügten Renteneinstellung ergänzend Stellung zu nehmen (Urk. 12). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2017 nach und beantragte eine Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten-bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, aus medizinischer Sicht bestehe gemäss der aktuellen orthopädischen Begutachtung von Dr. Y.___ sowie dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine vollständige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das von der Beschwerdeführerin ausgeübte 50%-Arbeitspensum, hingegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für schwere Tätigkeiten mit Heben und tragen sowie häufigem Bücken (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, das Gutachten von Dr. Y.___ beziehe sich nur auf die Handbeschwerden und lasse die neuropsychologischen Beschwerden ausser Acht. Ferner habe die Gutachterin unbeachtet gelassen, dass sie vor Eintritt der Invalidität eine vollständige Erwerbstätigkeit inne gehabt habe und aufgrund der 50%igen Invalidität im Zeitpunkt der Begutachtung (September 2016) nur in einem 50%igen Arbeitspensum gearbeitet habe (S. 4). Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe festgestellt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem 1. November 2016 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen - gleich angepassten - Tätigkeit auszugehen sei. Damit bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bei angestammter und angepasster Tätigkeit und somit ein Invaliditätsgrad von 50 % (S. 5 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1.4) vorliegt, mithin ob sich, wie von der Beschwerdegegnerin ursprünglich angenommen, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung soweit verbessert hatte, dass kein Rentenanspruch mehr bestand.
3.
3.1 Die Annahme einer zuletzt festgestellten 50%igen Arbeitsunfähigkeit und Zusprache einer halben Invalidenrente erfolgte im Jahr 2015 (vgl. Feststellungsblatt vom 23. Oktober 2015, Urk. 7/63). Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, nannte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 (Urk. 7/63/5) als Diagnosen mit dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom L4/L5, eine Disektomie L4/L5 am 8. November 2013 und ein Meningeom links bei Status nach Exstirpation am 28. Januar 2014 (Urk. 7/63/6). Er hielt sodann fest, dass gestützt auf die medizinische Aktenlage zuletzt ab 3. Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger wie auch in angepasster Tätigkeit bestehe (Stellungnahme vom 4. September 2015, Urk. 7/63/6). Gestützt darauf wurde mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (Urk. 7/62, Urk. 7/66) ein halbe Rente zugesprochen, ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der vor Eintritt des Gesundheitsschadens vollzeitlich ausgeübten – und als angepasst beurteilten – Tätigkeit.
Nach Eingang des Verschlechterungsgesuches der Beschwerdeführerin klärte die Beschwerdegegnerin die medizinische Situation erneut ab. RAD-Arzt Dr. A.___ gelangte in seiner Beurteilung vom 14. November 2016 (Urk. 7/105/5-6) zum Ergebnis, es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit ab dem 1. November 2016 wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in bisheriger, d.h. auch angepasster Tätigkeit auszugehen.
3.2 Der RAD-Arzt der Beschwerdegegnerin gelangte damit zur selben medizinischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung wie schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache. Es ist mithin von einer unverändert gebliebenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster wie auch angestammter Tätigkeit auszugehen, wovon auch in der angefochtenen Verfügung ausgegangen wurde (Urk. 2 S. 2 oben). Es besteht somit ein unveränderter medizinischer Sachverhalt.
3.3 Indes übersieht die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens (seit Juni 2010) vollzeitlich gearbeitet hatte und aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ihre Tätigkeit per 1. Mai 2015 auf ein 50%-Pensum reduzieren musste, mithin die Reduktion ihres Arbeitspensums nicht aus freien Stücken erfolgte (vgl. Urk. 7/28 Ziff. 2.1, Ziff. 2.9; Urk. 7/47). Die Einstufung der Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % Erwerbstätige ist im Lichte dieser Umstände nicht korrekt und folglich resultiert auch keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Für eine Rentenaufhebung gestützt auf Art. 17 ATSG besteht somit kein Raum. Weitere Aufhebungsgründe wurden von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht und sind beim vorliegenden Sachverhalt auch nicht zu prüfen.
3.4 Dies führt zum Schluss, dass kein Rechtstitel ersichtlich ist, welcher die Aufhebung der bisher zugesprochenen Rente zu begründen vermöchte. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
Der Beschwerdegegnerin bleibt es indes unbenommen - wie in der Stellungnahme vom 18. Mai 2017 beantragt (vgl. Urk. 15) – weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und je nach Ergebnis allenfalls notwendige Massnahmen zu ergreifen.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessenweise auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
5. Indem die Kosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden und die Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung erhält, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner unter Beilage einer Kopie von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler