Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00231
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 31. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2014 als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin in einem Pensum von 60 % (5.04 von 8.4 Stunden pro Tag) bei der Z.___ beschäftigt (Urk. 11/16/1-6 Ziff. 2.1 und 2.7-9), wobei das Arbeitsverhältnis von ihr aufgelöst wurde (Urk. 11/16/7/). Sie meldete sich am 27. Mai 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte ihr am 19. Januar 2016 mit, dass gesundheitsbedingt keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/17). Sodann holte sie ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 21. Juni 2016 erstattet wurde (Urk. 11/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/32-33, Urk. 11/36, Urk. 11/39) verneinte sie mit Verfügung vom 19. Januar 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 11/43 = Urk. 2/1).
2. Die Versicherte erhob am 20. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2017 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 5. April 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 4) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12).
Am 8. Juni 2017 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik (Urk. 16). Am 27. Juni 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20). Am 5. September 2017 (Urk. 21) und 25. Oktober 2017 (Urk. 24) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 22/6-9, Urk. 25/10-11), die der Beschwerdegegnerin am 8. September 2017 (Urk. 23) und 27. Oktober 2017 (Urk. 26) zur Kenntnis gebracht wurden.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).:
1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Dieses definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409
E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass das eingeholte psychiatrische Gutachten umfassend und nachvollziehbar sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Dabei habe keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnose gestellt werden können. Demgegenüber seien zahlreiche Ressourcen festgestellt worden. Das Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im Alltag, wie beispielsweise Musik und Urlaub, lasse auf nicht allzu starke gesundheitlich bedingte Einschränkungen schliessen. Zudem sei der Gesundheitsschaden teilweise durch belastende Faktoren im Umfeld ausgelöst worden, welche bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht berücksichtigt werden könnten (Urk. 2/1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne - aus näher dargelegten Gründen (S. 6 ff. Ziff. 13 ff.) - nicht abgestellt werden (S. 8 Ziff. 16).
2.3 Strittig sind der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Frage, ob dies gestützt auf die vorhandenen Unterlagen beurteilt werden kann.
3.
3.1 Vom 3. Juni bis 29. Juli 2015 weilte die Beschwerdeführerin in der A.___, worüber mit Austrittsbericht vom 11. August 2015 (Urk. 11/12 = Urk. 11/14) berichtet wurde. Dabei wurden die folgenden Diagnosen genannt (S. 1):
- soziale Phobie (ICD-10 F40.1): Furcht vor Männern, die sich für sie als potenzielle Partnerin interessieren
- vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, vermeidenden, histrionischen und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61)
- Verdacht auf komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, trotz leitliniengerechter Therapie sei nur von einem langsamen Symptomrückgang auszugehen. Im ersten Arbeitsmarkt sei eine Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht realistisch. Für die Dauer des Aufenthaltes sowie bis am 13. August 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei ausreichender Stabilisierung im ambulanten Setting werde eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitstrainings empfohlen (S. 5).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin, C.___, und die Psychologin D.___ führten in ihrem Bericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 11/19) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 15. Juli 2014 behandelten (Ziff. 1.2). Sie nannten folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- phobische Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F40.9)
- Verdacht auf komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, vermeidenden, histrionischen und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0)
- ungenügende elterliche Überwachung und Kontrolle (ICD-10: Z62.0): mangelnde Anteilnahme der Eltern und mangelnde Bemühung zur Intervention bei Konflikten und Grenzverletzungen
Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit Juli 2014 (Ziff. 1.6).
Sie führten aus, eine sukzessive psychische Stabilisierung sei möglich. Zurzeit erachteten sie eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht als realistisch und empfahlen nach Rückgang der Krankheitssymptome und entsprechender Stabilisierung eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Arbeitstrainings und Wiedereingliederungsprogramms (Ziff. 1.8).
3.3 Vom 18. Februar bis am 20. April 2016 weilte die Beschwerdeführerin erneut in der A.___, worüber mit Austrittsbericht vom 25. Mai 2016 berichtet wurde (Urk. 11/27). Als Diagnosen wurden nunmehr genannt
(S. 1):
- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, vermeidenden, histrionischen und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61)
- vordiagnostizierte soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
- Neutropenie bei bekannter chronischer Leukopenie (Erstdiagnose 2006, E.___)
Die Behandlungspersonen führten aus, es liege eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung in Form einer Bindungstraumatisierung, verursacht durch emotionalen Missbrauch und Vernachlässigung in der Kindheit, vor. Gemäss dem Mini-ICF-APP bestünden in verschiedenen Bereichen mittelgradige bis schwere Beeinträchtigungen, welche zu einer deutlich reduzierten Belastbarkeit führten und am Arbeitsplatz gravierende interaktionelle Schwierigkeiten erwarten liessen. Für einen beruflichen Wiedereinstieg wäre ein Arbeitsplatz geeignet, an dem die Beschwerdeführerin die Kontrolle über die Anzahl und Intensität zwischenmenschlicher Interaktionen habe und ein deutlich reduziertes Arbeitspensum möglich sei (S. 3).
3.4 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl.-psych. G.___, Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP, erstatteten am 21. Juni 2016 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/26). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die schriftlichen (S. 7 ff.) und mündlichen (S. 12 ff.) Angaben der Beschwerdeführerin und die von ihnen im Rahmen der am 25. Mai 2016 erfolgten Untersuchung
(S. 1 unten) erhobenen Befunde.
Als Beschwerden nannte die Versicherte, sie sei massivst retraumatisiert. Sie sei während ihrer Berufsausbildung aufgrund einer Beziehung zum Lehrmeister in eine seelische Abhängigkeit geraten und sexuell missbraucht worden. Seit zwei Jahren fühle sie sich in einem Ausnahmezustand und trotz Therapie gehe es ihr nicht besser. Sie habe Angst, vor allem in Beziehungen. Sie befinde sich seither in starken psychischen Nöten. In Beziehungen gerate sie immer wieder in Abhängigkeiten. Was sie erlebe, belaste sie stark. Sie habe zwar Probleme mit dem Antrieb, fühle sich aber nicht schwer depressiv. Sie wolle wieder beruflich eingegliedert werden, wobei ihr eine Berufsberatung bei der Invalidenversicherung am liebsten wäre (S. 15 Ziff. 4.7).
Im Rahmen des psychopathologischen Befundes gemäss AMDP ergab sich eine unauffällige Aufmerksamkeitsleistung und Konzentration. Die Gutachter verneinten Hinweise auf Störungen der Merkfähigkeit oder der Gedächtnisfunktionen. Die Explorandin verwende häufig Fachtermini, wobei auffalle, dass ihre Schilderungen sehr dramatisch wirkten. Mimik und Gestik seien ausgesprochen lebhaft. Die Gutachter beurteilten die Beschwerdeführerin als überwiegend offen, zugewandt und freundlich. Auf die Frage, weshalb sie in der als schwierig geschilderten Paarbeziehung bleibe, habe sie perplex bis dysphorisch gewirkt und geantwortet, das Stellen dieser Frage zeige, dass der Gutachter ihre Situation nicht verstehe. Später habe sie wegen dieses Vorfalles kurz geweint und ausgeführt, dass es für sie der „Horror” sei, dass ihr solche Fragen gestellt würden. Die Gutachter beurteilten die affektive Resonanz als nicht beeinträchtigt und hielten fest, ein affektiver Rapport sei leicht herstellbar. Störungen der Empfindung und Wahrnehmung seien nicht festzustellen gewesen. Halluzinationen, Ich-Störungen oder Suizidgedanken würden von der Explorandin verneint (S. 16 Ziff. 5.1).
Bezogen auf das Mini-ICF-APP (S. 17 f. Ziff. 5.2) ergab sich keine Beeinträchtigung folgender Fähigkeiten: Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Kompetenz- und Wissensanwendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proaktivität und spontane Aktivitäten, Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Selbstpflege und Selbstversorgung, Mobilität und Verkehrsfähigkeit (S. 17 f.). Eine leichte Beeinträchtigung ergab sich für folgende Fähigkeiten: Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen. Mittelgradige, schwere oder vollständige Beeinträchtigung ergaben sich keine (S. 18 oben).
Die Gutachter verneinten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(S. 2 - richtig: 18 - Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 18 Ziff. 6.2):
- Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61), Differentialdiagnose (DD) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1)
- sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z.60.08), hier als problematisch empfundene Paarbeziehung
In der Begründung der gestellten Diagnosen und kritischen Würdigung der vorhandenen Arztberichte (S. 3 - richtig 19 - ff.) wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) gemäss ICD-10 unter anderem ein Ereignis „aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses" voraussetze, und ausgeführt, es lasse sich kein Umstand gemäss dieser Definition erkennen, der als Auslöser einer PTBS bei der Explorandin fungieren könnte. Das bedeute nicht, dass im Leben der Explorandin keine belastenden Ereignisse, Erlebnisse oder Kontakte stattgefunden hätten oder eingetreten seien. Eine schwierige Kindheit und problematische Familienverhältnisse, das Scheitern und Fehlgehen von Paarbeziehungen seien aber nicht Traumata, wie sie im ICD-10 verstanden würden. Die Sexualstraftat, die im Sinne des ICD-10 möglichweise in Frage kommen könnte, dürfe zunächst wegen fehlender objektiver Nachweise (Gerichtsurteil etc.) nicht angenommen werden, das wäre ein unzulässiger Rückschluss. Ausserdem wäre fraglich, ob die Art des geschilderten Sexualkontaktes ausreichen würde, als ein Ereignis aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses beurteilt zu werden (S. 21).
Es sei darüber hinaus die Zeitkomponente dieser Störung zu berücksichtigen („innerhalb von 6 Monaten" nach dem Trauma). Werde diese Zeit überschritten, dürfe keine Angststörung vorliegen, was aber mit der nachvollziehbar vordiagnostizierten sozialen Phobie der Fall wäre (S. 21 Mitte). Gerade die soziale Phobie zeige ähnliche Symptome wie eine PTBS (S. 21).
Die Situationen, in der die Explorandin Angst und Unwohlsein entwickle, schienen sich in ganz bestimmten zwischenmenschlichen / sozialen Konstellationen zu entwickeln, nämlich vor allem in Paarbeziehungen. Wenn man jedoch bedenke, dass die Explorandin wiederholt in engen dyadischen Beziehungen gestanden habe und aktuell stehe, stelle sich die Frage, ob und wie hier eine Störung im Sinne des ICD-10 festgestellt werden könne. Eine Objektivierung der von der Explorandin als Probleme vorgetragenen Umstände könne nicht erfolgen, weshalb es diagnostisch zweifelhaft sei, ob eine Störung vorliege. Dennoch seien die Angaben zu würdigen, was mit der Kodierung als Z-Diagnose getan werde (S. 22 Mitte).
Es sei zusammenfassend aus diagnostischer Sicht weder wahrscheinlich, dass das Beschwerdebild der Explorandin einer sozialen Phobie noch einer PTBS zuzuordnen sei (S. 22 unten).
Zur ebenfalls diagnostizieren kombinierten Persönlichkeitsstörung wurde ausgeführt, Persönlichkeitsstörungen seien das Resultat einer beeinträchtigten Persönlichkeitsentwicklung. Ungünstige Anlage- und Milieufaktoren könnten in Wechselwirkung eine gesunde Reifung der Persönlichkeit stören und dazu führen, dass die betroffenen Menschen durch charakteristische Wesenszüge und Verhaltensbereitschaften in ihrer Lebensbewährung immer wieder beeinträchtigt seien. Oft zeigten sich bei erwachsenen Betroffenen schon Auffälligkeiten in der Kindheit, welche Ausdruck einer gestörten Persönlichkeitsentwicklung seien (S. 22 f.).
Gemäss ICD-10 umfassten Persönlichkeitsstörungen «tief verwurzelte, anhaltende Verhaltensmuster, die sich in starren Reaktionen auf unterschiedliche persönliche und soziale Lebenslagen zeigen», und die betreffende Einschätzung müsse auf möglichst vielen Informationen beruhen (S. 23 Mitte).
Es lägen nicht «möglichst viele» Quellen vor und es sei nur unzureichend möglich, derart starre und unflexible Verhaltensmuster bei der Explorandin zu erkennen, die sie seit je in unterschiedlichen sozialen Kontexten in ihrer Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit einschränkten. Dem entgegen stünden zum Beispiel die Hinweise auf eine abgeschlossene Berufsausbildung, die Fähigkeit, sich über eine längere Zeit in einem Musik-Ensemble und mit einer Wohngemeinschaft zu arrangieren, sowie die berufliche Leistungsfähigkeit mit 15 Jahren in einem Gastronomiebetrieb, was - lebenspraktisch - kaum mit einem starren und unflexiblen Verhalten vereinbar sei (S. 23).
Aus der Perspektive des regelgeleiteten diagnostischen Vorgehens seien nicht hinreichend genügend Merkmale einer Persönlichkeitsstörung festzustellen, weshalb maximal ein «Verdacht auf» zu formulieren sei. Die Merkmale der Persönlichkeit, die anhand der vorliegenden Informationen nachgezeichnet werden könnten, seien differenzialdiagnostisch als Akzentuierungen der Persönlichkeit zu würdigen, die ja als Z-Diagnosen auch zu einer Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen könnten (S. 23 f.).
3.5 Dr. med. H.___, Oberarzt, C.___, führte in einer Stellungnahme vom 3. Januar 2017 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 11/39) aus, das Gutachten von Dr. F.___ bleibe diagnostisch offen. Dieser äussere (lediglich) einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Aus Sicht der Behandler sei diese Diagnose zu stellen und schränke die Beschwerdeführerin im Alltag ein. Eine Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung sei deshalb notwendig. Alternativ sei ein zweites Gutachten einzuholen, in welchem die Diagnose überprüft werde. Dieses sollte durch eine Explorandin (richtig: Gutachterin) durchgeführt werden, da die Aussagekraft des Gutachtens von Dr. F.___ aufgrund seines Geschlechts in Frage gestellt werden müsse.
3.6 Dr. med. I.___, Chefarzt Hämatologie, J.___, führte in einem Zeugnis vom 29. September 2017 aus, bei der Beschwerdeführerin sei mindestens seit dem Jahr 2006 eine anhaltende und schwere isolierte Neutropenie bekannt. Der Befund einer am 27. April 2006 erfolgten Knochenmarkpunktion sei mit einer schweren Immun-Neutropenie vereinbar. Aktuell habe er die Patientin am 20. September 2017 erstmalig zur erneuten Standortbestimmung der schweren Neutropenie gesehen. Dieser Befund beeinträchtige klar die Arbeitsfähigkeit der Patientin (Urk. 25/10).
4.
4.1 Dr. H.___, C.___, bemängelte am Gutachten von Dr. F.___ (und dipl.-psych. G.___), dass lediglich ein Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werde. Aus «Sicht der Behandler» sei diese Diagnose zu stellen (vorstehend E. 3.5). Diese Kritik trägt dem Umstand keinerlei Rechnung, dass im Gutachten detailliert dargelegt wurde, aufgrund welcher Aspekte namentlich in der bisherigen Lebensbewältigung sich nicht genügend Merkmale einer Persönlichkeitsstörung ergäben, weshalb lediglich eine Verdachtsdiagnose angezeigt sei (vorstehend E. 3.4). Mit der sorgfältigen Argumentation im Gutachten setzte sich Dr. H.___ mit keinem Wort auseinander. Der Hinweis auf die «Sicht der Behandler» ist nicht geeignet, diesem Mangel abzuhelfen, denn er berücksichtigt zu Unrecht die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag nicht, die namentlich bei Berichten aus therapeutischen Zusammenhängen zu beachten ist (BGE 137 V 210 E. 1.2.4; 124 I 170 E. 4).
Der weitere Einwand, Dr. F.___ sei als Mann nicht die geeignete Person zur Begutachtung der Beschwerdeführerin, scheitert schon daran, dass der Beschwerdeführerin am 4. April 2016 mitgeteilt wurde, als Gutachter sei Dr. F.___ vorgesehen (Urk. 11/22). Dagegen erhob sie keine Einwände. Nicht einmal bei der - nach der Begutachtung vom 25. Mai 2016 - nächsten Kontaktnahme mit der Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2016 (vgl. 11/25) machte sie entsprechende Vorbehalte.
4.2 Im Gutachten wurde sorgfältig begründet, weshalb die Beschwerden aus diagnostischer Sicht nicht (unter anderem) einer PTBS zuzuordnen sind. Dem ist bezüglich Latenz lediglich hinzuzufügen, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel ein Auftreten innert weniger Wochen bis Monate vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 = SVR 2014 IV Nr. 1, E. 4.1.2).
Ferner wurde im Gutachten dargelegt und ebenfalls sorgfältig begründet, aus welchen Gründen die Beschwerden der Beschwerdeführerin auch nicht einer sozialen Phobie (F40.1) zuzuordnen sind, sondern lediglich eine Z-Diagnose rechtfertigen. Im Abschnitt Z der ICD sind die Faktoren kodiert, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, aber nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache klassifizierbar sind; sie fallen nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 = SVR 2008 IV Nr. 15, E. 2.2.2.2).
Das Gutachten ist schliesslich auch keineswegs widersprüchlich. Der diesbezüglichen Kritik der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 f.) kann nicht gefolgt werden, operiert sie doch mit Gegenüberstellungen von aus dem Zusammenhang gelösten einzelnen Feststellungen, die gar nicht zusammengehören.
4.3 Das Gutachten erfüllt mithin alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
Der Sachverhalt ist demnach dahingehend erstellt, dass in psychiatrischer Hinsicht keine arbeitsfähigkeitsrelevanten Diagnosen vorliegen. Demnach ist versicherungsrechtlich von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
Eine Vorbedingung für die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens besteht im Vorliegen einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 2.1). Daran fehlt es vorliegend, womit eine Indikatorenprüfung entfällt. Zum gleichen Ergebnis führt die Anwendung der Praxis, gemäss welcher ein strukturiertes Beweisverfahren entbehrlich bleibt, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409
E. 4.5.3).
4.4 In einem nachgereichten Arztbericht vom 29. September 2017 wurde eine Neutropenie genannt, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (vorstehend
E. 3.6). Nach einmaliger Erwähnung - lediglich als Diagnose - im Mai 2016 (vorstehend E. 3.3) ist dies die erste Erwähnung einer möglicherweise arbeitsfähigkeitsrelevanten somatischen Diagnose. Sie erfolgte rund 8 Monate nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung und ist deshalb nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen, zumal dies ohne weitere Abklärungen gar nicht möglich ist.
Da eine Auswirkung der genannten Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht auszuschliessen ist, ist die Sache zur entsprechenden Prüfung nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Streitsache der Beschwerdegegnerin zu überweisen.
4.5 Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Leistungsanspruch verneint wurde, rechtens ist, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung im Sinne von Erwägung 4.4 überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Zahlungspflichtige wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher