Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00233


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 26. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.X.___, geboren 1957, war von 1999 bis 2005 vollzeitig erwerbstätig (vgl. Urk. 7/10 und Urk. 7/74). Seit dem 6. Juli 2006 war die Versicherte bei der Y.___ AG als Reinigungshilfe in einem 45%-Pensum angestellt (Urk. 7/11), wobei sie jeweils von 04.00 bis 08.00 Uhr arbeitete (Urk. 7/33/27). Am 27. Dezember 2010 rutschte die Versicherte auf dem Eis aus und stürzte, wobei sie sich Verletzungen im Kopfbereich zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 29. Dezember 2010; Urk. 7/14/51).

    Am 30. März 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hirnverletzung infolge des Sturzes vom 27. Dezember 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/8, Urk. 7/14, Urk. 7/24, Urk. 7/28, Urk. 7/33, Urk. 7/36, Urk. 7/39, Urk. 7/72, Urk. 7/76 und Urk. 7/82) bei, holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/9, Urk. 7/68 und Urk. 7/85) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/46) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberbericht vom 12. April 2011, Urk. 7/11). Die IV-Stelle führte im November 2011 eine Haushaltsabklärung durch, welche im Haushaltsbereich einen ungewichteten Invaliditätsgrad von 30 % ergab (Urk. 7/47). Zu diesen Akten nahmen der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 20. August 2012 sowie am 24. April 2013 Stellung (Urk. 7/49/7-8). Mit Vorbescheid vom 24. November 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 befristet bis zum 31. Oktober 2012 in Aussicht (Urk. 7/53). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Januar 2015 sowie ergänzend am 30. Juni 2015, 14. Dezember 2015, 17. Mai 2016 und 23. August 2016 Einwand (Urk. 7/60, Urk. 7/70, Urk. 7/75, Urk. 7/81 und Urk. 7/87). Nach weiteren medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 18. Januar 2017 eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2011 bis zum 31. Oktober 2012 zu (Urk. 2).


2.    Die Unfallversicherung ihrerseits hatte die Leistungen per 31. Juli 2012 eingestellt, wobei die Kosten für die Behandlung bzw. Kontrolle des epileptischen Leidens davon ausgenommen waren (Verfügung vom 15. März 2013, Urk. 7/36/2-6). Die gegen die Einstellung der Unfallversicherungsleitungen erhobene Beschwerde vom 27. Oktober 2014 (Urk. 7/76) wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2014.00249 vom 25. April 2016 ab (Urk. 7/82).


3.    Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 1) gegen den Entscheid der IV-Stelle und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr über den 31. Oktober 2012 hinaus eine zeitlich unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2017 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


4.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 11 zu Art. 30–31 IVG). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

    

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 18. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ab August 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könne. Der durchgeführte Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbseinbusse, mithin sei kein Invaliditätsgrad gegeben. Aus den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin seien unfallfremde Leiden mit Krankheitswert nicht ausreichend belegt, da insbesondere der Mediainfarkt links im April 1998 keinen Gesundheitsschaden im Sinne einer psychiatrischen Störung mit dadurch bedingter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zur Folge gehabt habe respektive dies durch Arztberichte und andere Informationen nicht hinreichend belegt sei. Die neuropsychologischen Störungen hätten sich in einschränkender Weise auf den Beruf oder Alltag der Beschwerdeführerin auswirken müssen, was jedoch nicht belegt sei. Die blosse Tatsache, dass ein Mediainfarkt links mit neuropsychologischen Störungen einhergehen könne, reiche nicht aus, um diese glaubhaft machen zu können. Die hier vorliegenden Indikatoren würden gegen die Tatsache sprechen, dass vor dem Schädel-Hirn-Trauma im Dezember 2010 relevante neuropsychologische Störungen vorgelegen hätten. Zudem würden die beschriebenen Symptome im Sinne einer Halluzinose nicht zum Beschwerdebild eines Mediainfarkts links passen. Beim Schädel-Hirn-Trauma im Dezember 2010 sei es hingegen zu schweren Läsionen im Bereich des Frontalhirns gekommen, welche die genannten Verhaltensstörungen ausreichend zu erklären vermögen.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 21. Februar 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht an den Entscheid der Unfallversicherung gebunden und habe über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin selbständig zu befinden. Sodann sei das hiesige Gericht im Urteil vom 25. April 2016 (UV.2014.00249) zum Schluss gelangt, dass der UVG-Versicherer für die Folgen der psychischen Beeinträchtigung nicht einzustehen habe, weil der natürliche Kausalzusammenhang zum Unfall nicht nachgewiesen sei. Dabei habe sich das Gericht auf das Zusatzgutachten vom Januar 2013 gestützt, in welchem der von der behandelnden Psychiaterin beschriebene psychische Gesundheitsschaden nicht in Frage gestellt werde. Aus den Arztberichten der behandelnden Psychiaterin gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer organischen depressiven Störung (F06.32), einer organischen Halluzinose (F06.0) sowie an einer nicht näher bezeichneten organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (F07.9) leide, weshalb sie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei per Ende Juli 2012 nicht nachgewiesen. Vielmehr sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall am 27. Dezember 2010 aus gesundheitlichen Gründen beeinträchtigt gewesen, was im Übrigen auch von den Gutachtern bestätigt werde und sich schliesslich auch in der Reduktion des Beschäftigungsgrads per Ende 2004 zeige.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Oktober 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


3.

3.1    Im Kurzbericht des Stadtspitals Z.___ über die notfallmässige Erstbehandlung vom 27. Dezember 2010 (Urk. 7/14/61) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin sei auf dem Heimweg von der Arbeit gestürzt und dann auf die Notfallstation gebracht worden. Es wurden die Diagnosen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas mit/bei frontaler parenchymale Kontusionsblutung rechts und links sowie Epilepsie mit einfachen und komplex-fokalen Anfällen bei Status nach Status non-convulsivus gestellt. Die Beschwerdeführerin sei ins A.___ überwiesen worden, wo sie operiert worden sei (Einlage einer Hirndrucksonde; vgl. Bericht des A.___ vom 20. Januar 2011; Urk. 7/8/42-44). Am 20. Januar 2011 sei die Beschwerdeführerin in die Rehaklinik B.___ verlegt worden (vgl. Berichte der Rehaklinik B.___ vom 3. Februar 2011 [Urk. 7/14/59], 1. März 2011 [Urk. 7/14/54], 12. April 2011 [Urk. 7/14/52]), wo man sie in ein multimodales Therapieprogramm mit Physiotherapie, Ergotherapie und Neuropsychologie integriert habe (Urk. 7/14/59). Nach anfänglichen Fortschritten sei es zu einer Stagnation vor dem Hintergrund einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes gekommen. Die Beschwerdeführerin habe zunehmend in depressiver Stimmungslage mit ausgeprägten Insuffizienzgefühlen, Verunsicherung, Antriebsminderung und Affektlabilität imponiert. Zudem seien eine formalgedankliche Einengung auf Minderwertigkeitsgefühle und Perseverationstendenzen aufgefallen. Nach weiteren Hirnleistungstestungen diagnostizierten die behandelnden Ärzte erhebliche kognitive Defizite (Aufmerksamkeit, exekutiv, Gedächtnis, konstruktiv) und Verhaltensauffälligkeiten (reduzierter Antrieb, verlangsamtes Arbeitstempo, reduzierte Auffassungsgabe, passiv-abwartende Haltung, reduzierter Affektausdruck, Indifferenz; vgl. Urk. 7/14/54). Am 19. Mai 2011 wurde die Beschwerdeführerin aus der Rehaklinik B.___ entlassen (vgl. Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 23. Mai 2011; Urk. 7/15) und anschliessend an das C.___ überwiesen, wo die Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F07.8) gestellt wurde (vgl. Bericht des C.___ vom 4. Juli 2011; Urk. 7/24/23). Die behandelnde Neuropsychologin wies darauf hin, dass eingeschränkte Aufmerksamkeitsfunktionen, ein reduziertes visuell-räumliches Arbeitsgedächtnis, dysexekutive Probleme (reduzierte gedankliche Flexibilität) sowie verminderte visuokonstruktive Funktionen im Vordergrund stehen würden. Hinsichtlich der Weiterführung der beruflichen Wiedereingliederung führte sie aus, es sei davon auszugehen, dass die psychophysische Belastbarkeit über mehrere Stunden reduziert sei. Eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt könne aber in Erwägung gezogen werden, wobei zu beachten sei, dass Schichtarbeit (Nachtarbeit) für den Organismus eine zusätzliche Belastung darstelle, sodass möglicherweise andere Arbeitszeiten oder vermehrte Pausen notwendig seien. Momentan sei die Beschwerdeführerin jedoch vollständig arbeitsunfähig.

    Im Zusammenhang mit der nach ischämischem Hirninfarkt im Jahr 1998 vorbestehenden symptomatischen Epilepsie (EM 1998) wurden am A.___, Klinik für Neurologie, mehrere Verlaufskontrollen durchgeführt, wobei bei mutmasslich anfallsfreiem Verlauf seit Anfang 2011 und guter Verträglichkeit die Fortsetzung der antikonvulsiven Medikation empfohlen wurde (vgl. Berichte des A.___ vom 7. Oktober 2013 [Urk. 7/37/16f.], vom 7. Oktober 2014 [Urk. 7/68/17-19], 7. Oktober 2015 [Urk. 7/85/7-9]).

3.2    Seit Anfang Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Diese berichtete in ihrem Arztbericht vom 19. März 2012 (Urk. 7/59), die Beschwerdeführerin habe bei Behandlungsbeginn ein mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild gezeigt. Ferner präsentiere sich eine leichte Bewusstseinseinengung (verminderte Ansprechbarkeit auf Aussenreize), Auffassungs-, Konzentrations- sowie Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen. Im formalen Denken sei sie verlangsamt sowie teilweise umständlich und gehemmt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin von Gedankengrübeln, hypochondrischen Ängsten, olfaktorischen und akustischen Halluzinationen berichtet. Dr. D.___ gab weiter an, die Beschwerdeführerin sei im Affekt ratlos, deprimiert, ängstlich. Phasenweise dysphorisch und innerlich unruhig, was besonders durch eine schwere Ein- und Durchschlafstörung verstärkt werde. Es würden Insuffizienzgefühle, Affektlabilität, Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit bestehen. Aus somatischer Sicht sei ein unsicherer Gang, Bewegungseinschränkungen des linken Arms sowie Schmerzen in der linken Schulter und im Arm zu erwähnen. Die Beschwerdeführerin sei in den Bewegungsabläufen generell verlangsamt und habe starken Juckreiz am ganzen Körper (Verdacht auf Medikamentenunverträglichkeit). Ausserdem leide sie an dauernd vorhandenen Kopfschmerzen. Aufgrund der gestellten Befunde diagnostizierte Dr. D.___ eine organische depressive Störung (ICD-10: F06.32), organische Halluzinose (ICD-10: F06.0), nicht näher bezeichnete organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F07.9), Schulterverletzung links, wobei sich die Schmerzen nach einem Sturz im September 2011 akzentuiert hätten, sowie eine arterielle Hypertonie, Dyslipidämie und Adipositas. Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine Heilung gebe es nicht. Die kognitiven Einschränkungen seien massiv und organisch begründet. Sie empfahl der Beschwerdeführerin neben einer psychiatrischen Therapie eine Ergotherapie sowie eine weiterführende Neurorehabilitation.

3.3    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Rentenverfügung vom 18. Januar 2017 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das durch die Unfallversicherung eingeholte interdisziplinäre Gutachten der E.___ Klinik vom 16. Juli 2012 (Urk. 7/33). Die Untersuchungen fanden am 25. April und 23. Mai 2012 statt.

3.3.1    Die begutachtenden Ärzte der E.___ Klinik, Prof. Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Neurologie hielten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/33/43):

- Unfall vom 27. Dezember 2010 mit/bei:

- traumatischer Hirnverletzung mit rechts- und basalbetonter frontaler Hirnblutung

- MRI vom November 2011 mit relativ geringen Residuen im frontalen Marklager rechtsbetont mit kortikal im Gyrus rectus und orbitalis rechts

- nachfolgend non-konvulsiver Status epilepticus

- Wahrscheinlich symptomatische Epilepsie mit/bei:

- Status nach Mediainfarkt links 04/1998

- einfache- und komplex fokale Anfälle seit 1998, anamnestisch aktuell wenig aktiv

- semiologisch wahrscheinlich Sprachstörung und Armparese rechts

- Status nach non-konvulsivem Status epileptici 12/2008 und 12/2010

- Neuropsychologische Defizite mittelschweren Grades

- multifaktoriell bedingt

- nur zu einem geringen Teil auf die traumatische Hirnverletzung vom 27. Dezember 2010 zurückzuführen

- Verdacht auf intermittierend auftretende gemischte affektive Störung, differentialdiagnostisch hirnorganisch bedingte affektive Störung.

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien:

- Status nach Carpaltunnelspaltung beidseits 2005

- aktuell klinisch nicht aktiv

- Kopfschmerzen am ehesten vom Spannungstyp.

3.3.2    Dr. G.___ konstatierte, in den aktuellen Befunden müsse bei nach wie vor vorhandener Adipositas ein, bis auf gewisse Mundastschwäche rechts, normaler Neurostatus festgehalten werden. Insbesondere lasse sich keine Riechstörung nachweisen (Urk. 7/33/40). Die verhaltensneurologische und neuropsychologische Untersuchung zeige mässige Aufmerksamkeits- und Konzentrationsprobleme, Defizite im figural-räumlichen Bereich mit hier Tendenz zur Konfabulation und auch mnestischen Defiziten, einer grenzwertigen Abrufleistung für verbale Inhalte, einer erhöhten Interferenzanfälligkeit und ein figural betontes Dysexekutivsyndrom. Im Verhalten der Beschwerdeführerin falle ausserdem eine gewisse Antriebsminderung und Affektverflachung auf mit erhöhtem Rededrang, aber ohne imponierende massgebende neuropsychiatrische Auffälligkeiten. Insbesondere habe sich kein klassisches Frontalhirnsyndrom gezeigt. Dr. G.___ führte weiter aus, ein nicht unerheblicher Teil dieser Befunde müsse der relativ niedrigen Bildung und dem Nichtgebrauch von Fähigkeiten attribuiert werden. Zudem müsse die Epilepsie, die Medikation und der Status nach traumatischer Hirnverletzung im Dezember 2010 beachtet werden. Bildungsadaptiert würden die Befunde einer knapp mittelschweren kognitiven Störung entsprechen (Urk. 7/33/31).

3.3.3    Prof. Dr. F.___ hielt im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung fest, die Beschwerdeführerin sei während der Exploration im Gespräch aktiv, nicht intrusiv und im Gedankengang durchaus beschleunigt. Sie wirke wach, stets bei klarem Bewusstsein und in ihrer Aufmerksamkeit nicht relevant beeinträchtigt. Ihre Intelligenz sei knapp durchschnittlich. Während der Untersuchung zeige sich die Beschwerdeführerin sehr einfach strukturiert und offensichtlich nicht in der Lage ganz zu reflektieren. Allerdings habe sie zwischendurch mit einem neckischen, zum Teil zynischen Lächeln und Bemerkungen überrascht. Dies deute darauf hin, dass sie durchaus in der Lage sei, auch die Metaphern in der Fragestellung richtig zu interpretieren. Ebenso seien die Antworten teilweise als «tiefsinnig» zu bezeichnen, was angesichts des Gesamteindrucks sehr überrasche. Die Stimmung wirke während der Untersuchung nicht beeinträchtigt. Dies kontrastiere mit den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie depressiv sei. Hinweise auf relevante Beeinträchtigungen des formalen Denkens würden sich nicht zeigen. Das Denken sei allerdings auch nicht beschleunigt. Im inhaltlichen Denken seien keine Auffälligkeiten feststellbar. Weiter habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration keine Wahrnehmungsstörungen angegeben (insbesondere keine Geruchswahrnehmungsbeeinträchtigungen). Ebenso wenig seien Ich-Störungen im Sinne der Derealisation, Depersonalisation und sonstiger Fremdbeeinflussungserlebnisse vorhanden. Der Antrieb sei nicht reduziert, die Psychomotorik lebhaft und die Beschwerdeführerin habe auch nicht über Erschöpfung oder Ermüdungserscheinungen geklagt. Insgesamt sei das Verhalten adäquat. Ein offensichtliches affektives Syndrom (im Sinne eines depressiven oder Angstsyndroms) sei nicht nachzuweisen (Urk. 7/33/32-33). Hinweise auf ein umschriebenes psychopathologisches Syndrom seien keine zu finden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin könnten auf eine intermittierend auftretende Affektstörung mit gemischter Beeinträchtigung von Gefühlen hindeuten, wobei diesbezüglich darauf hinzuweisen sei, dass von der behandelnden Institution (C.___) keine affektive Problematik diagnostiziert worden sei. Somit könne nur der Verdacht auf eine Affektstörung geäussert werden. Inwiefern die vom C.___ im Juli 2011 festgehaltene Diagnose einer organischen Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufrechterhalten werden könne, könne anhand der verfügbaren Informationen mit fehlenden konkreten Hinweisen auf prätraumatische Verhaltensweisen nicht beurteilt werden. Diesbezüglich seien keine Vergleiche mit dem prätraumatischen Zustand der Beschwerdeführerin möglich. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Diagnose durch das C.___ nicht wiederholt worden sei (Urk. 7/33/40-41).

3.3.4    Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbesprechung hielten die begutachtenden Ärzte sodann fest, die psychische Problematik stehe im Vordergrund des Beschwerdebildes. Es würden zwar somatische Diagnosen (vorbestehende Epilepsie sowie Schädel-Hirn-Trauma) gestellt werden, die Auswirkungen würden sich aber primär im psychischen (insbesondere kognitiven) Bereich manifestieren (Urk. 7/33/63).

    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit äusserten die Gutachter, beim Unfall vom 27. Dezember 2010 habe die Beschwerdeführerin keine Verletzungen erlitten, welche sich auf die körperliche Funktionsfähigkeit auswirken würden. Als Folge des Unfalls seien psychische und in erster Linie kognitive Funktionsstörungen aufgetreten bzw. es habe eine Verschlechterung der vorbestehenden kognitiven Leistungsfähigkeit stattgefunden. Bei Tätigkeiten vom Typus der von der Beschwerdeführerin seit Jahren ausgeübten würde sich dies jedoch nicht im Sinne einer Beeinträchtigung manifestieren. Zu beachten sei aber, dass sich die Epilepsie aufgrund der traumatisch erworbenen Hirnschädigungen unter Umständen verschlechtern könne, was die Notwendigkeit einer Neubemessung der Arbeitsfähigkeit bedingen könne (Urk. 7/33/64).

    Im Rahmen der Beantwortung der invalidenversicherungsrechtlichen Zusatzfragen äusserten die begutachtenden Ärzte, dass davon auszugehen sei, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010, genauer seit dem Mediainfarkt links im April 1998, neuropsychologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades ausgewiesen waren. Mithin müsse angenommen werden, dass die Arbeitsfähigkeit bereits vor dem Unfall wegen der vorbestehenden neuropsychologischen Defizite leichten bis mittelschweren Grades beeinträchtigt gewesen sei. Für Tätigkeiten, die die Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausgeübt habe, habe jedoch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 7/33/65).

3.4    In der Ergänzung zum Gutachten der E.___ Klinik vom 29. Januar 2013 (Urk. 7/36/9-21) nahmen die Gutachter zum Bericht von Dr. D.___ vom 19. März 2012 (Urk. 7/59, vgl. vorstehend E. 3.2) Stellung. Sie führten im Wesentlichen aus, Dr. D.___ halte in ihrem Bericht fest, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn der Behandlung (5. September 2011) ein «mittelgradiges bis schweres depressives Zustandsbild» aufgewiesen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass im Bericht der Hausärztin vom 26. Oktober 2011 (anlässlich der Konsultation vom 17. August 2011) keine psychischen Beschwerden dokumentiert worden seien, sondern auf eine massive Verlangsamung hingewiesen worden sei. Mithin hätte sich die psychische Problematik bis hin zum Beschwerdebild eines «mittelgradigen bis schweren depressiven Zustandsbildes» innerhalb von rund zwei Wochen entwickelt haben müssen (Untersuchung bei der Hausärztin am 17. August 2011, Beginn der Behandlung bei der Psychiaterin am 5. September 2011), was die Assoziation auf eine Stimmungsschwankung wecke. Diesbezüglich ist vorab anzumerken, dass die zeitliche Fixierung des Behandlungsbeginns bei Dr. D.___ auf einem Missverständnis beruht. Kurz vor Therapiebeginn, am 5. September 2011, erlitt die Beschwerdeführerin während den Ferien in Portugal einen Sturzunfall. Nach Angabe von Dr. D.___ nahm sie die psychiatrische Behandlung Anfang Oktober auf (vgl. Urk. 7/59).

    Des Weiteren ergänzten die Gutachter jedoch, hinsichtlich der affektiven Problematik sei zudem auf den Bericht der Neurologischen Klinik des A.___ vom 8. Mai 2008 hinzuweisen, wo als «Nebendiagnosen» nebst episodischen Spannungskopfschmerzen eine anamnestisch erhärtete depressive Episode erwähnt worden sei. Schon damals (8. Mai 2008) sei eine installierte antidepressive Behandlung dokumentiert worden. Auch im Bericht vom 21. Dezember 2004 sei die Anamnese mit depressiver Episode erhoben worden. Die Assoziation, dass bei der Beschwerdeführerin eine Stimmungsschwankung vorliege, sei begründet, da beispielsweise im Bericht vom 4. Juli 2011 des C.___ keine affektiven Probleme hervorgehoben worden seien. Der Hinweis auf eine Stimmungsschwankung ergebe sich auch aus einem weiteren Bericht des C.___ vom 16. September 2011, in welchem neben der allgemeinen Verlangsamung und Dekonditionierung, der verminderten Konzentrationsfähigkeit und der reduzierten Krankheitsverarbeitung ausdrücklich auf eine emotionale Instabilität der Beschwerdeführerin hingewiesen worden sei. Alle diese aktenkundigen Fakten seien von Bedeutung hinsichtlich der Interpretation der affektiven Probleme (Urk. 7/36/10f.).

Hinsichtlich der kognitiven Beeinträchtigung führten die Gutachter sodann aus (Urk. 7/36/12f.), der ischämische Infarkt im Versorgungsgebiet der Arteria cerebri media links im April 1998 könne durchaus eine hirnorganische Störung im entsprechenden Gebiet hinterlassen haben, die nicht zwingend mit einer bildgebenden Untersuchung erfasst werden könne. Der Media-Infarkt könne hingegen durchaus ein Teilgrund der dokumentierten neurokognitiven und psychischen Störungen sein, wie auch die später diagnostizierte Epilepsie, insbesondere da sie maligne Qualitäten aufweise (stattgehabter Status epilepticus). Zusätzlich gelte es, die eingesetzte Medikation zu berücksichtigen, die zwar wegen der Epilepsie nötig sei, jedoch zu diversen psycho-kognitiven Störungen beitragen könne. Auch alle anderen bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 dokumentierten neuropsychologischen Defizite könnten darauf zurückgeführt werden, zumal im Verlauf der Jahre eine negative Wechselwirkung der verschiedenen Beschwerden keinesfalls ausgeschlossen sei. Es müsse aufgrund der Aktenlage angenommen werden, dass bei der Beschwerdeführerin schon vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 eine hirnorganische Störung bestanden habe. Die bescheidene schulische Bildung der Beschwerdeführerin werfe ebenfalls Fragen auf betreffend die Grundlagen der prämorbiden kognitiven Leistungsfähigkeit sowohl vor dem ischämischen Infarkt als auch vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010. 

3.5    Dr. D.___ hielt mit Arztberichten vom 25. August 2014 (Urk. 7/58) sowie vom 20. April 2015 (Urk. 7/68) an ihren im März 2012 (vgl. E. 3.2) gestellten Diagnosen fest und führte aus, die Beschwerdeführerin sei auf die Vorstellung fixiert, einen Tumor in ihrem Rachenbereich zu haben. In einer entsprechenden Untersuchung am A.___, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, konnte die Ursache dieses Fremdkörpergefühls weder anamnestisch noch klinisch eruiert werden, sodass die Ärzte am A.___ von einem Globus pharyngeus ausgingen (vgl. Bericht des A.___ vom 11. Juni 2014, Urk. 7/68/20). Zu diesem Leiden würden massive Beinbeschwerden hinzukommen, die die Beschwerdeführerin beim Gehen einschränken würden. Diesbezüglich verwies Dr. D.___ auf den beiliegenden Arztbericht vom H.___ (vgl. Bericht vom 21. Januar 2013, Urk. 7/68/15f.), aus welchem sich ergab, dass die von der Beschwerdeführerin empfundenen Beschwerden am rechten Bein auf die primäre Stamm- und Seitenastinsuffizienz der Vena saphena magna zurückzuführen seien. Der behandelnde Arzt empfahl, die Beschwerden mittels eines Unterschenkelkompressionsstrumpfes der Klasse II zu behandeln. Dr. D.___ erwähnte überdies, dass die Beschwerdeführerin in den Therapiestunden schon suizidale Gedanken geäussert habe. Des Weiteren sei sie motivationslos, habe keine Lebensfreude und fühle sich sozial isoliert, da auch ihre Familie mit der Situation überfordert sei.

3.6    Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt med. pract. I.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 19. Oktober 2016 Stellung (Urk. 7/89 S. 7f.). Dieser führte aus, die blosse Tatsache, dass ein Mediainfarkt links mit neuropsychologischen Störungen einhergehen könne, reiche nicht aus, um diese glaubhaft zu machen. Es komme nicht bei jedem Schleudertrauma zu einem andauernden Gesundheitsschaden. Die vorliegenden Indikatoren würden gegen die Tatsache sprechen, dass vor dem Schädel-Hirn-Trauma im Dezember 2010 bereits relevante neuropsychologische Störungen vorgelegen hätten. Zudem würden die beschriebenen Symptome im Sinne einer Halluzinose nicht zum Beschwerdebild eines linksseitigen Mediainfarkts passen. Die infolge des Schädel-Hirn-Traumas schweren Läsionen im Bereich des Frontalhirns würden die genannten Verhaltensstörungen ausreichend zu erklären vermögen.


4.

4.1    Das Gutachten der E.___ Klinik vom 16. Juli 2012 sowie dessen Ergänzung vom 29. Januar 2013 vermögen die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (vgl. vorstehend E. 1.3). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, untersuchten die Beschwerdeführerin profund, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Sie beantworteten in schlüssiger Weise die invalidenversicherungsspezifischen Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin, setzten sich eingehend mit dem bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall vom 27. Dezember 2010 bestehenden krankhaften Vorzustand auseinander und begründeten ihre Einschätzung anschaulich, gut verständlich und detailliert. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.

4.2

4.2.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich bei der Beschwerdeführerin vermutlich bereits nach einem ischämischen Hirninfarkt im Jahr 1998 neuropsychologische Defizite leichten bis mittelschweren Grades manifestiert haben (vgl. E. 3.3.4). Hinsichtlich der seither bestehenden symptomatischen Epilepsie zeigt sich unter der antikonvulsiven Medikation seit Anfang 2011 ein anfallsfreier Verlauf (vgl. E. 3.1 in fine). Bei dem Unfall im Dezember 2010 zog sich die Beschwerdeführerin ein Schädel-Hirn-Trauma zu und war in der Folge vollständig arbeitsunfähig. Sie wurde stationär behandelt, zuerst am A.___, später in der Rehaklinik B.___ und schliesslich zur ambulanten Behandlung an das C.___ überwiesen, wo eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (ICD-10: F07.8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde. Die Ärzte attestierten ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobei sie eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als wahrscheinlich erachteten (vgl. E. 3.1). Spätestens seit der Begutachtung im Juli 2012, im Rahmen derer bei der Beschwerdeführerin neben den somatischen Beschwerden (Epilepsie sowie Schädel-Hirn-Trauma) auch eine psychische (insbesondere kognitive) Problematik festgestellt wurde, wird die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit wieder als arbeitsfähig erachtet (vgl. E. 3.3.4). Damit ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin eine Verbesserung jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Gesundheitsschäden auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen, wobei die Gutachter den genauen Zeitpunkt nicht festlegen konnten und daher jedenfalls von einer Verbesserung im Zeitpunkt der Begutachtung auszugehen ist. Wenn die Beschwerdegegnerin dabei nicht auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen (April/Mai 2012), sondern auf das Datum der Verfassung des Gutachtens (Juli 2012) abstellte, ist dies nicht zu korrigieren.

4.2.2    Soweit die Beschwerdeführerin auf die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin Dr. D.___ verwies, wonach die Beschwerdeführerin unter anderem an einer organisch depressiven Störung (ICD-10: F06.32) leide (vgl. E. 3.2), ist dem entgegenzuhalten, dass - wie die Gutachter darlegten - die medizinische Aktenlage betreffend die affektive Problematik auf Stimmungsschwankungen hinweist (vgl. E. 3.4). So berichteten die Ärzte der Rehaklinik B.___ am 23. Mai 2011 von einer verhaltensbezogenen Affektlabilität (vgl. Urk. 7/33/7 und Urk. 7/33/9), die Ärzte des C.___ am 16. September 2011 von einer emotionalen Instabilität (vgl. Urk. 7/33/11), wobei sie im Bericht 4. Juli 2011 noch keine affektiven Probleme hervorgehoben haben (vgl. Urk. 7/33/9). Die Ärzte des A.___ hielten am 21. Dezember 2004 sowie am 8. Mai 2008 neben den episodischen Spannungskopfschmerzen anamnestisch eine depressive Episode fest (vgl. Urk.7/33/13f.). Die Hausärztin erwähnte am 26. Oktober 2011 keine psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 7/33/12). Angesichts dessen, dass Dr. F.___ im Rahmen seiner Begutachtung explizit erwähnte, dass ein affektives Syndrom nicht nachzuweisen sei und nur ein Verdacht auf eine Affektstörung geäussert werden könne (vgl. E. 3.3.3), wobei eine blosse Verdachtsdiagnose nur eine mögliche Gesundheitsstörung impliziert, aber versicherungsmedizinisch keine rechtsgenügliche Grundlage bilden kann, um mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, ist eine massgebliche depressive Störung nicht in genügender Weise ausgewiesen. Mithin ist am ehesten von einer Affektlabilität respektive einer Stimmungsschwankung auszugehen und auf die Einschätzung der Gutachter abzustellen.

4.2.3    Einig sind sich die begutachtenden Ärzte sowie Dr. D.___ darüber, dass die Beschwerdeführerin neuropsychologische Defizite aufweist (vgl. E. 3.2 und E. 3.3.2), vermutlich seit dem ischämischen Hirninfarkt im Jahr 1998, wobei sich die prämorbide kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht aus den Akten ergibt und unbekannt ist. Im Rahmen der Begutachtung konnte die Beschwerdeführerin auch bezüglich ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit nur wenig detaillierte Angaben machen und habe im Wesentlichen auf eine (schwer zu differenzierende) Vergesslichkeit hingewiesen (vgl. Urk. 7/33/39f.). Laut Gutachter war die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 1998 beeinträchtigt, jedoch nicht für Tätigkeiten, die sie vor dem Unfall im Dezember 2010 ausgeübt hatte (vgl. E. 3.3.4). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die kognitive Beeinträchtigung im angestammten Tätigkeitsbereich nicht (wesentlich) auswirkt.

4.2.4    Hinsichtlich des Fremdkörpergefühls im Rachen der Beschwerdeführerin ist von einem Globus pharyngeus auszugehen (vgl. E. 3.5). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist diesbezüglich nicht ausgewiesen. Auch was die geltend gemachten Beschwerden am Bewegungsapparat betrifft, ergibt sich aus den Akten keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die Beinbeschwerden können mittels Kompressionsstrumpf behoben werden (vgl. E. 3.5). Weitere Verschlechterungen des gesundheitlichen Zustands seit der Exploration im April/Mai 2012 sind keine bekannt. Dr. D.___ nannte in ihrem Verlaufsbericht vom 25. Juli 2016 (Urk. 7/85) dieselben Beeinträchtigungen wie bereits im März 2012 (vgl. E. 3.2; Urk. 7/59) oder im August 2014 (vgl. E. 3.5; Urk. 7/58) und April 2015 (vgl. E. 3.5; Urk. 7/68).

4.3    Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mindestens seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2012 in ihrer angestammten Tätigkeit wieder vollständig arbeitsfähig war. Die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Ende Oktober 2012 zugesprochene befristete ganze Rente ist nicht zu beanstanden und im Übrigen auch nicht bestritten.


5.    Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustützen (vgl. Urk. 1 S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nur über eine bescheidene schulische Bildung verfügt, ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall in einem 100%-Pensum einer Hilfstätigkeit nachgehen würde, wobei offen gelassen werden kann, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum im Jahr 2005 reduziert hatte. In den medizinischen Akten ist nicht rechtsgenüglich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage war, ein Vollzeitpensum zu leisten. Angesichts dessen, dass ihr ab Juli 2012 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich (wiederum eine Hilfstätigkeit) zumutbar ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte. Selbst wenn infolge der diagnostizierten Stimmungsschwankungen eine Leistungsminderung von 25 % berücksichtigt werden würde, wäre die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 75 % erwerbsfähig, was nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.

    Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler