Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00236



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 12. März 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wieduwilt

Wieduwilt Rechtsanwälte

Zürcherstrasse 37, Postfach 2583, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1956, arbeitete zuletzt - von Mai bis Dezember 2014 - bei der Y.___ als Spitex-Betreuerin in einem Pensum von 60 % (Urk. 13/13). Unter Hinweis auf Dr. Z.___ der Clienia A.___ meldete sich die Versicherte am 22. März 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 13/30) und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 29. April 2016 erstattet wurde (Urk. 13/38). Am 26. Oktober 2016 führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung vor Ort durch (Bericht vom 7. November 2016; Urk. 13/47).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/52; Urk. 13/57) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Januar 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 13/63 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 21. Februar 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr basierend auf einer mindestens 80%igen Validentätigkeit eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2017 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 11. Mai 2017 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 14). Am 30. November 2017 zog die Beschwerdeführerin ihr prozessuales Gesuch aufgrund der Kostengutsprache der Gesundheitsrechtsschutzversicherung für das vorliegende Verfahren wieder zurück (Urk. 16), wovon Vormerk genommen wird.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134
V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen sowie den Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 7. November 2016 (Urk. 13/47) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin ihrer Tätigkeit als Betreuerin zu einem Pensum von 60 % nachgehen würde. Die Beschwerdeführerin lebe getrennt von ihrem Ehemann und erhalte entsprechend Unterhaltszahlungen. Finanzielle Gründe würden damit keine bestehen, dass die Beschwerdeführerin zwingend einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen müsste, was sie bis anhin auch nicht gemacht habe (S. 2 unten). Die restlichen 40 % würden in den Aufgabenbereich entfallen.

    Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Unter Berücksichtigung der Einschränkung im Haushaltsbereich von 19 % (S. 1 unten) resultiere ein Invaliditätsgrad von 20 % (S. 2 oben).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), sie habe zu keiner Zeit gesagt, dass sie bei guter Gesundheit lediglich zu 60 % arbeiten würde. Wäre sie gesund, würde sie zu mindestens 80 % arbeiten. Die Würdigung der sogenannten Aussage der ersten Stunde durch die Beschwerdegegnerin sei deshalb als willkürlich zu disqualifizieren
(S. 7 f.). Sie habe sich nach jahrelangem Zögern endlich zur Trennung durchringen können, stehe seither aber finanziell schlecht da. Eine Scheidung werde nicht zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation beitragen. Sie wäre deshalb darauf angewiesen, auch finanziell auf eigenen Füssen stehen zu können. Wäre sie gesund, würde sie deshalb schon seit Jahren mindestens 80 % arbeiten. Dass sie heute mehr als 60 % arbeiten würde, zeige sich auch daran, dass sie trotz seit Jahren vorliegender massiver gesundheitlicher Beschwerden immer wieder an ihre physischen und psychischen Grenzen gegangen sei (S. 9 Ziff. 23-24).

2.3    Zwischen den Parteien unbestritten ist die Einschränkung im Erwerbsbereich von 50 % zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2017 (Urk. 1 S. 10 Ziff. 32.; Urk. 2 S. 2), welche sich auch aus den Akten, insbesondere dem psychiatrischen Gutachten vom 29. April 2016 ergibt (vgl. Urk. 13/38). Strittig und zu prüfen ist hingegen die Statusfrage beziehungsweise die Frage, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin ohne den Gesundheitsschaden aktuell erwerbstätig wäre, sowie die Einschränkung im Haushaltsbereich.


3.

3.1    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

    Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).


Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1, je mit Hinweisen).

3.2    Anlässlich der Haushaltabklärung vom 26. Oktober 2016 (vgl. den Haushaltabklärungsbericht vom 7. November 2016, Urk. 13/47) führte die Beschwerdeführerin aus, die Hauswarttätigkeiten in B.___ (Pensum 40 %) habe sie aufgrund der Fibromyalgie nicht mehr ausüben können und per Mitte 1982 aufgeben müssen. Danach sei die Familie umgezogen und sie sei als Mutter und Hausfrau tätig gewesen. Von 1991 bis 1993 habe sie zwei bis drei Tage in einem Café am Buffet gearbeitet und ab 1993 habe sie wiederum in einem kleinen Pensum als Hauswartin gearbeitet, aufgrund der Fibromyalgie habe sie jedoch auch diese Tätigkeit per 2010 aufgeben müssen. Dann habe sie wiederum eine Anstellung gesucht und per Mai 2014 als Pflegehelferin in einem 60 % Pensum bei der Spitex Y.___ bis Dezember 2014 gearbeitet. Sie habe die Stelle von sich aus gekündigt, da es ihr zu viel geworden sei und sie ständig unter Anspannung gestanden habe. Sie habe danach Anfang März 2016 noch im Universitätsspital C.___ ersucht Fuss zu fassen. Sie habe dort zirka drei bis vier Stunden gearbeitet, sei an einem Morgen und an einem Nachmittag eingesetzt worden. Sie sei lediglich zwei bis drei Wochen dort gewesen. Seither sei die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen (Urk. 13/47 S. 3 Ziff. 2.3). Sie lebe von ihrem Ehemann seit 2013 richterlich getrennt und habe mit den beiden erwachsenen Kindern eher sporadisch und nicht regelmässig Kontakt. Sie wohne seit dem 1. Januar 2015 alleine in dieser Wohnung in einer Alterssiedlung (S. 4 Ziff. 2.3.1). Zur beruflichen Situation ohne Gesundheitsschaden gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr die letzte Erwerbstätigkeit bei der Spitex von 60 % völlig ausgereicht habe, da sie nebenbei noch den Haushalt gehabt habe. Zudem werde sie weiterhin vom Ehemann unterstützt. Gerne hätte sie bis zu ihrer Pensionierung weiterhin Menschen betreut (S. 4 Ziff. 2.5).

    Die Mutter der Beschwerdeführerin sei im Februar 2013 verstorben. Sie habe sie seit 2010 betreut und habe sie vor allem in den administrativen Belangen sowie bei Behördengängen unterstützt. Zusätzlich habe sie mit ihr soziale Kontakte gepflegt, sei zweimal pro Woche mit dem Auto zu ihr gefahren oder habe regelmässig mit ihr telefoniert. Die Schwiegermutter, welche auch noch alleine in einer Wohnung gewohnt habe, habe sie ebenfalls betreut, bis diese im Januar 2014 verstorben sei. Sie sei ein bis zweimal pro Woche zu ihr gefahren und habe sie vor allem im sozialen Bereich unterstützt (S. 5 Ziff. 4.2).

3.4    Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre, ist vorliegend entgegen ihrer Ansicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. In den Akten findet sich einzig ein Arbeitszeugnis der letzten Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin, wo sie als Betreuerin in einem 60 %-Pensum tätig war (Urk. 13/13). Weitere Akten zu früheren Arbeitsstellen oder Bewerbungsunterlagen sind keine vorhanden. Dass die Beschwerdeführerin jemals in einem höheren Pensum als den von der Beschwerdegegnerin im Gesundheitsfall hypothetisch angenommenen 60 % gearbeitet hätte, ergibt sich aus den vorliegenden Akten nicht. Aus den Auszügen aus dem individuellen Konto (IK; vgl. Urk. 13/1, Urk. 13/9 = Urk. 13/11, Urk. 13/10) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren vor ihrer Heirat und vor der Geburt ihrer Kinder, von 1974 bis 1978, bei der D.___ tätig war. Ob es sich dabei um eine Voll- oder Teilzeit-Tätigkeit handelte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 13/10 S. 5). Nach dem Wiedereinstieg ins Erwerbsleben im Jahr 1991 erzielte die Beschwerdeführerin jahrelang nur geringe Einkommen (vgl. Urk. 13/10), was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine in einem kleinen Pensum ausgeübte Teilzeittätigkeit schliessen lässt (vgl. auch Urk. 13/38/4). Nach Lage der Akten - es liegen keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für diesen Zeitraum vor - ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in all diesen Jahren voll arbeitsfähig war, und dass sie spätestens ab dem Jahr 1999, als ihre 1980 und 1981 geborenen Kinder (vgl. Urk. 13/2 Ziff. 3.1) volljährig waren, sogar zu 100 % hätte arbeiten können. Für ein solches oder das behauptete Pensum von 80 % liegen aber keine Anhaltspunkte vor. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Januar 2013 und dem Tod ihrer Mutter im Februar 2013, welche von ihr von 2010 bis 2013 betreut und unterstützt wurde, nahm die Beschwerdeführerin im Mai 2014 eine Tätigkeit im Umfang von 60 % auf (vgl. Urk. 13/13).

3.5    Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, dass sie zu keiner Zeit gesagt habe, dass sie bei guter Gesundheit lediglich zu 60 % arbeiten würde, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der Beschwerdeführerin nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 7. November 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihr die letzte Erwerbstätigkeit bei der Spitex von 60 % völlig ausgereicht habe, da sie nebenbei noch den Haushalt gehabt habe und zudem weiterhin vom Ehemann unterstützt werde; dies ist als "Aussage der ersten Stunde" zu werten, welche in der Regel unbefangener und zuverlässiger sei als spätere Darlegungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Weiter ergibt sich aus dem Bericht, dass die Trennung sowie die geleisteten Unterhaltsbeiträge vor Ort thematisiert wurden, sodass anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführerin die Zusammenhänge in Bezug auf die Statusfrage klar sein mussten. Anhaltspunkte für ein diesbezügliches Missverständnis fehlen. Angesichts der Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 2'100.--beziehungsweise Fr. 1'850.-- (vgl. Urk. 3 S. 2) monatlich erscheint es nach der allgemeinen Lebenserfahrung als nach-vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts keinem höheren Pensum als 60 % nachgehen würde.

3.6    In Würdigung der konkreten Situation ist insgesamt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und gestützt auf die „Aussagen der ersten Stunde“ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne den Gesundheitsschaden in einem Pensum von 60 % erwerbstätig wäre.


4.

4.1    Beide Parteien gingen übereinstimmend und gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 29. April 2016 (Urk. 13/38) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % besteht und dabei Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, an die geistige Flexibilität und an die allgemeine psychische Belastbarkeit sowie Nachtarbeiten nicht geeignet seien (Urk. 1 S. 10 Ziff. 32; Urk. 2 S. 2).

    Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf eine höhere Restarbeitsfähigkeit ergeben, ist im Folgenden bei einer Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % aufgrund eines Einkommensvergleiches der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln.

4.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.3    Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Valideneinkommen gestützt auf den Zentralwert der Lohntabelle des Bundesamts für Statistik für Arbeiten im Gesundheits- und Sozialwesen (LSE 2014, Tabelle TA1, Ziff. 86-88, Frauen) und ermittelte für das Jahr 2016 ein Valideneinkommen von Fr. 57'427.90 respektive von Fr. 34'456.75 bei einem im Gesundheitsfall hypothetisch anzunehmenden 60%igen Pensum (vgl. Urk. 2 S. 2, so auch Urk. 13/50). Dies ist nicht zu beanstanden und wurde von der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich der Höhe des Pensums respektive der Erwerbsqualifikation gerügt (dazu vorstehend E. 3).

4.4    Bei der Festlegung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Tabellenlöhne gemäss LSE (LSE 2014, TA1, Total, Frauen) ab und ermittelte für das Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 54'332.30 respektive Fr. 27'166.15 bei ausgewiesener 50%iger Restarbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten (Urk. 13/50). Dies ist nach Lage der Akten ebenfalls nicht zu beanstanden und wurde durch die Beschwerdeführerin - ohne weitere Begründung - einzig hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin nicht gewährten leidensbedingten Abzuges gerügt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 32).

    Gemäss Gutachten ist der Beschwerdeführerin eine die Kriterien berücksichtigende (Verweis-)Tätigkeit zu 50 % zumutbar (vgl. Urk. 13/38 S. 9 Ziff. 7.3-4). Daraus ist zu schliessen, dass den gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit und des ärztlich umschriebenen Anforderungsprofils an den Arbeitsplatz Rechnung getragen wurde. In der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthaltene gesundheitliche Einschränkungen können nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2008 vom 14. November 2008 E. 4.3). Ausserdem ist aufgrund des beschriebenen Belastungsprofils davon auszugehen, dass genügend zumutbare Verweistätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhanden sind.

4.5    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 34'456.75 (vgl. vorstehend E. 4.3) sowie einem Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 27'166.15 (vgl. vorstehend E. 4.4) ergibt sich somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 7'290.60, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 21.16 % entspricht. Bei einem Anteil des erwerblichen Bereichs von 60 % ergibt dies anteilig einen Invaliditätsgrad von 12.70 % (21.16 % x 0.6).


5.

5.1    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

5.2    Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Hauhaltbereich wurde die Beschwerdeführerin am 26. Oktober 2016 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungsbericht vom 7. November 2016 (Urk. 13/47) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (KSIH, Rz 3084 ff, Stand 1. März 2016) wurden darin die Haushaltstätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass darauf abgestellt werden kann.

5.3    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Bereich Haushaltsführung mit 5 % gewichtet werde (vgl. Urk. S. 9 Ziff. 26), verkennt sie, dass sich die Abklärungsperson bei der Aufgabenaufteilung und Bewertung der einzelnen Aufgaben an die Vorgaben des KSIH
(Rz 3086; Stand 1. März 2016) gehalten hat und eine andere Gewichtung nur bei ganz erheblichen Abweichungen vom Schema vorgenommen werden darf (Rz 3088 KSIH), was vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich ist. Im Weiteren hängt die Bedeutung der Haushaltsführung von den Umständen im Einzelfall wie beispielsweise Familiengrösse, Wohnverhältnisse, technische Einrichtungen und Hilfsmittel sowie Umschwung ab (Rz 3085 KSIH), was die Abklärungsperson ebenfalls entsprechend berücksichtigte (vgl. Urk. 13/47 S. 5 Ziff. 4 f.).

5.3.1    Hinsichtlich der Einschränkung der Haushaltsführung bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass sie in Planung, Organisation, Arbeitseinteilung und Kontrolle deutlich eingeschränkt sei, und verweist dabei darauf, dass sie bei der Bewältigung des Alltags und der administrativen Aufgaben auf externe Hilfe angewiesen sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 26). Zwar ergibt sich aus der Pflegedokumentation der ambulanten psychiatrischen Pflege und psychosozialen Beratung «Knowledge & Nursing» (Urk. 13/44), dass die Beschwerdeführerin immer wieder zerstreut und blockiert sei, Antriebsprobleme und Abgrenzungsprobleme habe und überfordert sei. Dass ihr die Haushaltsführung - abgesehen von einem allfälligen zeitlichen Mehraufwand - nicht mehr selbständig möglich sein soll, geht daraus hingegen nicht hervor. Die Beschwerdeführerin vergisst, dass ihr in zeitlicher Hinsicht für die Besorgung des Haushalts mehr Spielraum für die Einteilung wie auch Ausführung der anfallenden Arbeiten zur Verfügung steht, als es im Arbeitsverhältnis in der Regel der Fall ist. Entsprechend hat sie in erster Linie ihre Arbeit einzuteilen (sog. Grundsatz der Schadenminderungspflicht, vgl. dazu BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist schliesslich auch, dass die Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag gemäss neuro-psychologischer Untersuchung vom 20. August 2015 aus neurokognitiver Sicht nicht eingeschränkt ist (vgl. Urk. 13/30/11-15). Dass die Abklärungsperson bei der Tätigkeit Haushaltsführung keine Einschränkung berücksichtigte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

5.3.2    Bei der Tätigkeit der Wohnungspflege nahm die Abklärungsperson eine Einschränkung von 25 % an und berücksichtigte dabei, dass die Beschwerdeführerin die Wohnungspflege je nach Tagesverfassung einmal mehr und einmal weniger sowie vorne weg und bei Bedarf auf die Woche verteilt vornehme. Berücksichtigt wurde auch, dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt mit ihren Händen die Fenster- und Türrahmenreinigung nicht mehr selber vornehmen kann und dabei von der Nachbarin unterstützt werde. Inwiefern - wiederum unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht - eine höhere als die angenommene Einschränkung vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.

5.3.3    Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, dass im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» nicht nachvollziehbar sei, dass keine Einschränkungen vorhanden sein sollen, da sie ja schliesslich externe Hilfe benötige, damit diese überhaupt erledigt werden können (Urk. 1 S. 10 Ziff. 30). Dass die Beschwerdeführerin bei Einkäufen eingeschränkt ist, ergibt sich vorliegend nicht. Sie geht regelmässig und selbständig mit dem Auto einkaufen. Auch die Post- und Bankgeschäfte kann sie offenbar (noch) selbständig erledigen und nur bei der Ablage bestünden gewisse Schwierigkeiten. Dass der psychiatrische Pfleger der Beschwerdeführerin einmalig einen Ordner zur Ablage angelegt hat, kann dabei nicht als (dauerhafte) Einschränkung berücksichtigt werden, sondern ist als kurzfristige Hilfestellung anzusehen.

Dass die Beschwerdeführerin seit 1. März 2017 vom Treuhanddienst der E.___ unterstützt wird (vgl. Urk. 11), ist ohne Auswirkung auf die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fragen, handelt es sich dabei doch einzig um einen Treuhandvertrag. Eine krankheitsbedingte Einschränkung geht daraus nicht hervor.

5.4    Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, dass allfällige Wechselwirkungen zwischen Arbeitstätigkeit und Haushalt vorliegen würden (Urk. 1 S. 10 Ziff. 31), ist zu bemerken, dass gesundheitliche Auswirkungen vom Erwerbs- in den Haushaltsbereich nur dann angenommen werden können, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird (vgl. BGE 134 V 9 E. 7.3.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Weiter kann ein allfälliges reduziertes Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich infolge der Beanspruchung im Haushalt ferner lediglich für den Fall berücksichtigt werden, dass Betreuungspflichten (gegenüber Kindern, pflegebedürftigen Angehörigen etc.) vorhanden sind, was vorliegend ebenfalls zu verneinen ist. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit.

5.5    Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Zweifel am Abklärungsbericht vom 7. November 2016 zu begründen. Gestützt darauf ergibt sich im Haushaltsbereich insgesamt eine Einschränkung von 19 % (Urk. 13/47 Ziff. 6.8). Bei einem Anteil des Haushaltsbereiches von 40 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 7.60 % (19 % x 0.4).


6.    

6.1    Der Gesamtinvaliditätsgrad berechnet sich mittels Addition der Teilinvaliditätsgrade. Demnach resultiert bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 12.7 % (vgl. vorstehend E. 4.5) und einem solchen von 7.6 % im Haushaltsbereich (vgl. vorstehend E. 5.5) ein Gesamtinvaliditätsgrad von 20 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet. Selbst bei der Annahme einer höheren Teileinschränkung im Haushaltsbereich, welche vorliegend höchstens in gleicher Höhe wie die in psychischer Hinsicht ausgewiesene 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen wäre, resultiert bei der vorliegend zur Anwendung gelangenden gemischten Methode kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

    Die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.2    Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, sich bei der Beschwerdegegnerin neu anzumelden. Auf den 1. Januar 2018 wurde Art. 27bis IVV um die Absätze 2-4 ergänzt, womit die gemischte Methode anders als bisher gehandhabt wird. Gemäss Absatz 2 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen wird eine neue Anmeldung geprüft, wenn eine Rente vor dem Inkrafttreten der Änderung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades einer teilerwerbstätigen versicherten Person, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich betätigte, verweigert wurde, wenn die Berechnung des Invaliditätsgrades nach den neuen Art. 27bis Abs. 2-4 IVV voraussichtlich zu einem Rentenanspruch führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Beat Wieduwilt

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager