Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00238
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 28. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1960 geborene X.___ war von Mai 1988 bis Juni 2010 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ tätig und anschliessend bis Ende 2012 arbeitslos beziehungsweise in kurzen temporären Einsätzen als Hilfsarbeiter angestellt (Urk. 8/23/4-8 und Urk. 8/55). Am 13. Dezember 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/17). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 8/40) ab.
Am 18. Juli 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf diverse Beschwerden (Schlaf, Müdigkeit, Schwindel, Rücken, Magen, fehlende Konzentration, Atempausen) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/45). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Abklärungen und trat auf das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/57, Urk. 8/61, Urk. 8/64 und Urk. 8/66) mit Verfügung vom 25. Januar 2017 nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 25. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei auf sein neues Leistungsbegehren einzutreten. Ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 24. März 2017 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2. Vorliegend ist lediglich die Eintretensfrage richterlich zu beurteilen. Auf den Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Rente ist mangels Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten (vgl. E. 1.3 hievor).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2017 (Urk. 2) ihr Nichteintreten damit, dass das erstmalige Leistungsgesuch mit Verfügung vom 6. November 2014 abgewiesen worden sei, da psychosoziale Faktoren die Arbeitsunfähigkeit ausgelöst hätten und ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen gewesen sei. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich seither nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert. Das neu ausgewiesene Schlafapnoe-Syndrom sowie die Ventilationsstörung hätten bereits deutlich verbessert werden können, Veränderungen der Wirbelsäule seien des Weiteren ein natürlicher Prozess. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nach wie vor nicht vorhanden (S. 1). Damit sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargetan. Auf das neue Leistungsgesuch werde deshalb nicht eingetreten (S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sein Gesundheitszustand habe sich seit 2014 stark verschlechtert. Heute ständen andere gesundheitliche Beeinträchtigungen im Vordergrund als damals. Bei der damaligen Abklärung hätten vor allem psychische Aspekte aufgrund von Stellenverlust, Scheidung und hohen Schulden überwogen. Heute seien diese Probleme gelöst, und es ständen die 2016 neu diagnostizierten somatischen Beschwerden (unter anderem Rückenbeschwerden, persistierende Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen, orthostatische Dysregulation des Kreislaufes, psychomotorische Verlangsamung, schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom [OSAS], Konzentrationsstörungen, starke Müdigkeit, mittelgradige kognitive Störung) im Vordergrund (S. 1 f.). Eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei mit diesen Einschränkungen nicht als realistisch anzusehen. Ein dauernder Gesundheitsschaden liege vor. Mit einer Depression habe dies nichts mehr zu tun. Eine solche liege höchstens noch in leichter Ausprägung vor und habe keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit. Auf die Neuanmeldung sei einzutreten (S. 2 f.).
4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 13. Juli 2016 eingetreten ist, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine rentenrelevante Veränderung glaubhaft zu machen. Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands bildet die Verfügung vom 6. November 2014 (Urk. 8/40), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren abgewiesen hat.
5.
5.1 Dem der am 6. November 2014 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 8/40) zugrundeliegenden Bericht von med. pract. Z.___, Leitender Arzt, und med. pract. A.___, Ärztin, von der B.___ vom 22. April 2014 (Urk. 8/30) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):
- leichte bis mittelgradige depressive Episode
- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anakastischen und impulsiven Typ
- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit
- Trennung und Scheidung 2012/2013
Dazu führten sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich beständen eine starke Ermüdbarkeit und Kopfschmerzen, geistig beständen Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit und psychisch beständen ein verminderter Antrieb, eine stark deprimierte Stimmung, Insuffizienzgefühle, eine starke Gereiztheit und verminderte Impulskontrolle sowie Zukunfts- und Versagensängste. Die deutlich verminderte Leistungsfähigkeit und eingeschränkte Belastbarkeit sowie die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite würden zur raschen Überforderung und Ermüdbarkeit am Arbeitsplatz führen und die Arbeitsqualität beeinträchtigen. Psychiatrischerseits würden die akzentuierten Persönlichkeitsmerkmale, die anhaltende Unfähigkeit, mit Stressoren adäquat umgehen zu können, die verminderte Frustrationstoleranz und Introspektionsfähigkeit, die mangelnde Impulskontrolle und Emotionsregulation, das verminderte Selbstwertgefühl sowie eine schwierige psychosoziale Belastungssituation als krankheitserhaltende Faktoren gesehen (S. 3 f.).
5.2 Lic. phil. C.___, Neuropsychologin, hielt im testpsychologischen Untersuchungsbericht der B.___ vom 27. Juni 2014 (Urk. 8/33/6-12) folgende Diagnosen fest (S. 1):
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion und Störung des Sozialverhaltens
- akzentuierte Persönlichkeitszüge vom anakastischen Typ
- Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit
Dazu führte sie aus, es hätten sich bei einem wahrscheinlich unterdurchschnittlichen allgemeinen intellektuellen Leistungsniveau Beeinträchtigungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen gezeigt. Bei einer unterdurchschnittlichen Leistung in einem Test zur Erfassung der fluiden Intelligenz sowie den berichteten Schwierigkeiten in der Schule könne zumindest ein Teil der objektivierten Auffälligkeiten als vorbestehend interpretiert werden. Bei fremder Muttersprache und kulturellem Hintergrund mit ungenügender Unterstützung von zu Hause seien die Ergebnisse zwar mit Vorsicht zu betrachten und könnten die objektivierten Beeinträchtigungen zusätzlich akzentuieren, dennoch könne dies die Defizite in ihrem Ausmass nur zu einem geringen Grade erklären. Insgesamt sei von einer deutlich reduzierten Belastbarkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer berichte über einen zeitlichen Zusammenhang des Auftretens der kognitiven Defizite mit dem Verlust des Arbeitsplatzes und den damit assoziierten psychischen und physischen Problemen. Insofern sei eine Verursachung im Rahmen der Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion naheliegend. Als dazu passend erweise sich das neuropsychologische Ausfallsprofil mit Beeinträchtigungen in den Bereichen Verarbeitungsgeschwindigkeit, geteilte und längerfristige Aufmerksamkeit, Ideenproduktion und kognitive Flexibilität. Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit scheine zum aktuellen Zeitpunkt wenig erfolgsversprechend zu sein. Die Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung werde dringend empfohlen (S. 6).
5.3 Nach der Neuanmeldung vom 13. Juli 2016 (Urk. 8/45) führte der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 23. August 2016 (Urk. 8/54/1-2) aus, an somatischen Problemen beständen chronifizierte Rückenschmerzen in Folge degenerativer spondylarthrotischer Veränderungen mit Anlaufschmerzen, die lediglich im Liegen und bei längerem Gehen verschwänden. Unter anderem Belastungsänderungen, Stellungsänderungen, Haushaltsarbeiten und längeres Sitzen würden die Schmerzen verstärken. Es beständen Schmerzen im ganzen Rücken und Nacken. Eine Gastritis sei unter Behandlung mit PPI weitgehend abgeheilt. Die Kopfschmerzen seien vermutlich ebenfalls cervikovertebragener Natur, also den Rückenschmerzen zuzuordnen. Zudem beständen auffallende Konzentrationsstörungen, andere mnestische Probleme und dabei eine starke Fluktuation mit Müdigkeit und Ausdauer. Die deswegen veranlasste Abklärung habe ein schweres OSAS ergeben. Dessen Behandlung habe bereits zu einer deutlichen Besserung der Kopfschmerzen und der morgendlichen Müdigkeit geführt, nicht aber der übrigen Beschwerden. Aktuell stehe eine psychiatrische Komponente nicht im Vordergrund der Problematik, sondern es lägen organische Ursachen für die verminderte Arbeitsfähigkeit vor. Es sei mehr als fraglich, ob und wie der Beschwerdeführer jemals wieder eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % für andere als leichte Tätigkeiten erlangen werde.
5.4 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 10. November 2016 (Urk. 8/63/3-5) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische multifaktorielle Durchschlafstörungen verbunden mit beeinträchtigter Tagesbefindlichkeit und allgemeinem Erschöpfungsgefühl vermehrt seit Juni 2016 mit/bei
- schwergradigem OSAS mit spürbarer aber nur teilweiser Besserung des Schlafs und aktueller ESS 11/24 Punkte
- chronischen paravertebralen Beschwerden lumbalbetont bei Korpulenz und Dekonditionierung und wahrscheinlich auch beginnenden degenerativen Veränderungen
- wahrscheinlich auch psychophysiologischer Komponente bei psychosozialen Stressoren mit melancholischen Tendenzen
Dazu hielt er fest, die CPAP-Behandlung habe zur Besserung des OSAS geführt, aber nur zu einem Teilerfolg. Daneben beständen chronische panvertebrale Beschwerden lumbal betont. Darüber hinaus wahrscheinlich auch eine psychophysiologische Komponente bei erheblichen psychosozialen Stressoren. In diesem Kontext seien auch die kognitiven Beeinträchtigungen vor allem der Konzentration, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses zu interpretieren (S. 1). Die Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei unauffällig, diejenige der Lendenwirbelsäule leicht eingeschränkt ohne Dolenzen. Es beständen keine Wirbelsäulenklopfdolenz und keine Druckdolenzen der Glutealpunkte und nur ein leichter Wirbelkörperrücke-/-verschiebeschmerz lumbal ohne einen paravertebralen Hartspann. Auch schildere der Beschwerdeführer keine Sensibilitätsstörungen oder Lähmungen (S. 3).
5.5 Im Bericht vom 7. Dezember 2016 (Urk. 8/63/1-2) stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen (S. 2):
- schweres OSAS/Hypopnoe-Syndrom
- nasale Atemobstruktion bei Septumdeviation nach rechts
- arterielle Hypertonie
- chronische multifaktorielle Durchschlafstörungen
- chronische paravertebrale Beschwerden
Dazu führte er aus, nach der Diagnose eines OSAS und Beginn der entsprechenden Therapie habe sich der Zustand des Beschwerdeführers ab Juni 2016 schon deutlich gebessert. Insbesondere sei die Schmerzproblematik besser geworden, die Schlafprobleme hätten vermindert werden können, ebenso die Beinkrämpfe und anderen somatischen Beschwerden. Es würden Schwindelbeschwerden, Kopfschmerzen, eine orthostatische Dysregulation des Kreislaufes vor allem beim Aufstehen und eine auffallende psychomotorische Verlangsamung persistieren. Eine depressive Komponente könne derzeit trotz belastender Faktoren wie anhaltender Arbeitslosigkeit, anhaltender Müdigkeit und Weiterem nicht festgestellt werden. Alle aufgezählten Aspekte seien somatisch und erst 2016 neu diagnostiziert worden. Ziel sei eine Reintegration bereits kurzfristig in einen Arbeitsplatz mit leichter wechselbelastender Tätigkeit zu einem 50 %-Pensum halbtags. Die kognitive Leistungsfähigkeit scheine aktuell noch deutlich eingeschränkt zu sein (S. 1 f.).
5.6 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht der B.___ vom 9. Dezember 2016 (Urk. 8/65) stellten Dr. med. F.___, Oberärztin, und lic. phil. C.___ folgende Diagnose (S. 6):
- mittelgradige kognitive Störung, ätiologisch-pathogenetisch am ehesten multifaktoriell verursacht, im Rahmen des Schlafapnoe-Syndroms, der Schmerzproblematik, einer möglichen Restsymptomatik der aktuell remittierten Depression sowie von unerwünschten Medikamentennebenwirkungen
Dazu führten sie aus, zur Zeit der neuropsychologischen Abklärung habe der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Verordnung 4 Medikamente eingenommen, von denen 2 dafür bekannt seien, dass sie die kognitiven Fähigkeiten vor allem während der Einstellungsphase im Rahmen von unerwünschten Nebenwirkungen negativ beeinflussen könnten. Er habe subjektiv eine erhöhte Müdigkeit vor allem morgens als Nebenwirkung des Mirtazapins bemerkt. Beim zweiten Termin habe er das Medikament abends zuvor nicht eingenommen, worauf er sich subjektiv viel besser gefühlt habe (S. 3). Im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2014 zeige sich ein grundsätzlich ähnliches kognitives Ausfallsprofil mit leichten Verschlechterungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen sowie leichten Verbesserungen bei der Visuokonstruktion. Die Gedächtnisleistungen hätten sich im Verlauf schwankend mit teils leichten Verbesserungen und teils leichten Verschlechterungen gezeigt. Es könnten nur noch einfache Arbeiten ausgeführt werden, als orientierender Richtwert sei bei einer vergleichbaren Störung ein Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % anzusehen. Eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei bei vorliegendem Profil nicht realistisch (S. 6).
5.7 Die Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 8/67/3) fest, die Wirbelsäule scheine in einem altersentsprechenden Zustand zu sein, weitere neue Sachverhalte mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien aus den eingeholten Berichten nicht ersichtlich.
Am 20. Januar 2017 (Urk. 8/67/4) ergänzte sie in Bezug auf die neuropsychologischen Einschränkungen, 2014 sei vermutet worden, dass diese im Rahmen einer Anpassungsstörung als Symptome der depressiven Verstimmung aufgetreten seien. Die aktuelle Untersuchung lege nahe, dass bei gebesserter Stimmungslage eine andere Ursache vorliegen müsse. Es werde diskutiert, ob es sich um Nebenwirkungen der Medikation handeln könnte. Vergleichswerte aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit und Ehescheidung lägen nicht vor. Aus medizinischer Sicht sei es durchaus möglich, dass die neuropsychologischen Einschränkungen schon seit langem beständen und die frühere Tätigkeit dem Belastungsprofil entsprochen habe. Die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Eine wesentliche Veränderung seit 2014 sei nicht ausgewiesen.
6.
6.1 Im Vergleichszeitpunkt litt der Beschwerdeführer unter anderem an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, an starker Ermüdbarkeit, Kopfschmerzen, Störungen der Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit sowie an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastung (E. 5.1 f. hievor).
6.2
6.2.1 Im Zeitpunkt der Neuanmeldung zeigte die neuropsychologische Abklärung ein grundsätzlich ähnliches kognitives Ausfallsprofil mit leichten Verschlechterungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Exekutivfunktionen sowie leichten Verbesserungen bei der Visuokonstruktion (E. 5.6 hievor). Der diesbezügliche Gesundheitszustand erweist sich damit als weitgehend unverändert und vermag kein Eintreten auf die Neuanmeldung zu rechtfertigen.
Die Ansicht der behandelnden Ärztin und der Neuropsychologin, wonach als orientierender Richtwert bei einer vergleichbaren Störung ein Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % und im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, ändert daran angesichts dieses im wesentlichen unveränderten Abklärungsprofils nichts. Im Übrigen ging die Neuropsychologin bereits in ihrer im Rahmen der Erstanmeldung erfolgten Abklärung davon aus, dass die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit aktuell wenig erfolgsversprechend sei, ohne allerdings den Grad der Arbeitsfähigkeit zu bestimmen (E. 5.2 hievor). Auch in dieser Hinsicht erweist sich der Sachverhalt somit als unverändert.
Unerheblich bleibt auch, auf welche Ursache die Beschwerden zurückzuführen sind. So wurde im Rahmen der Erstanmeldung noch davon ausgegangen, die diesbezüglichen Beschwerden beständen aufgrund der psychosozialen Belastungssituation, wohingegen gemäss RAD-Ärztin G.___ die aktuelle Untersuchung nahelege, dass eine andere Ursache vorliege. Denn einerseits ist fraglich, ob die diesbezügliche Problematik tatsächlich behoben ist, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Urk. 1 S. 1), vermutet doch Dr. E.___, dass erhebliche psychosoziale Stressoren vorlägen (E. 5.4 hievor). Andererseits vermag eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) keine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen.
6.2.2 Die Kopfschmerzen und Müdigkeit bestanden auch im Zeitpunkt der Neuanmeldung weiterhin, besserten sich aber im Verlauf nach der Diagnose eines schweren OSAS und einer entsprechenden Behandlung deutlich (E. 5.3 und E. 5.5 hievor). Auch diese Beschwerden rechtfertigen kein Eintreten auf die Neuanmeldung. Zur bei der Erstanmeldung diagnostizierten leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (E. 5.1 hievor) ist zu bemerken, dass eine depressive Komponente im Rahmen der Neuanmeldung ausdrücklich verneint wurde (E. 5.5 hievor) und sich insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ergibt.
6.2.3 Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist einzig aus somatischer Sicht in Bezug auf die Rückenbeschwerden auszumachen, wie dies auch der behandelnde Hausarzt Dr. D.___ berichtete. So leidet der Beschwerdeführer insbesondere an Rückenschmerzen in Folge degenerativer spondylarthrotischer Veränderungen. Gemäss fachärztlicher Beurteilung von Dr. E.___ sind die diesbezüglichen Befunde jedoch weitgehend unauffällig. So ist die Halswirbelsäulenbeweglichkeit nicht und diejenige der Lendenwirbelsäule nur leicht eingeschränkt, es bestehen keine Klopf- oder Druckschmerzen und ebenso wenig Hinweise auf neurologische Ausfälle (vgl. E. 5.4 hievor). Dennoch erachtete der behandelnde Hausarzt den Beschwerdeführer aufgrund der Rückenschmerzen in einer mittelschweren bis schweren Tätigkeit als zu 50 % eingeschränkt (vgl. E. 5.3 hievor) beziehungsweise hielt in seinem nachfolgenden Bericht (E. 5.5 hievor) fest, Ziel sei eine Reintegration bereits kurzfristig in einen Arbeitsplatz mit leichter wechselbelastender Tätigkeit zu einem 50 %-Pensum.
Dr. D.___ begründete seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jedoch weder näher noch untermauerte er diese mittels besonderer Befunde. Andere Arbeitsfähigkeitseinschätzungen aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen sind den Berichten nicht zu entnehmen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern diese oder die weiteren von Dr. D.___ geschilderten Beschwerden (vgl. E. 5.5 hievor) zu einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit führen könnten, weshalb seine Einschätzung nicht plausibel erscheint.
Zusammenfassend wurden mit den Rückenbeschwerden in somatischer Hinsicht zwar neue gesundheitliche Einschränkungen dargetan. Angesichts der diesbezüglich weitgehend unauffälligen Befunde fehlt es indessen an einer erheblichen gesundheitlichen Einschränkung, weshalb der Beschwerdeführer damit keine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrads glaubhaft zu machen vermochte.
6.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemachter erheblicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
6.4 Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt sind, sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 21. Februar 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher