Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00241
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 3. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Zehnder
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___, Mutter zweier Kinder, war ab dem Jahr 1991 bis zum 17. September 2004 (effektiv letzter Arbeitstag) bei der A.___ AG tätig, zuletzt ab 3. Mai 2003 zu 50 % als Aussendienst- und Innendienstmitarbeiterin (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden Urteile des Sozialversicherungsgerichts IV.2007.01261 vom 31. März 2009 [Urk. 7/68] und IV.2014.01141 vom 15. Juli 2016 [Urk. 7/148]). Am 12. November 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und sprach der Versicherten gestützt darauf mit Verfügung vom 14. April 2004 ab 1. Januar 2004 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie die Versicherte als Vollerwerbstätige qualifizierte.
Im Rahmen eines im Februar 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums B.___ vom 28. Juni 2006 sowie den Abklärungsbericht Haushalt vom 25. August 2006 ein. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 29. August und 26. September 2007 rückwirkend ab 1. Januar 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente zu, welche sie ab 1. Oktober 2007 auf eine Viertelsrente herabsetzte. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 29. August 2007 insoweit auf, als die Rente ab 1. Oktober 2007 auf eine Viertelsrente herabgesetzt worden war, verbunden mit der Feststellung, die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2007.01261 vom 31. März 2009, Urk. 7/68).
Im Rahmen einer revisionsweisen Überprüfung vom November 2009 holte die IV-Stelle das interdisziplinäre Gutachten der C.___ vom 27. September 2010 ein. Gestützt darauf bestätigte sie die laufende Rente revisionsweise (Mitteilung vom 17. Dezember 2010).
Im Rahmen eines am 20. Februar 2013 eingeleiteten weiteren Revisionsverfahrens liess sie die Versicherte am 27. August 2013 vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) orthopädisch/rheumatologisch und psychiatrisch untersuchen (Berichte vom 10. September und 8. Oktober 2013, Urk. 7/111-112). Gestützt darauf setzte sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2014 die Dreiviertelsrente per Ende des der Zustellung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 43 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/135). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2014.01141 vom 15. Juli 2016 ab (Urk. 7/148).
1.2 Auf ein Revisionsgesuch der Versicherten vom 24. August 2016 (Urk. 7/149) wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/151, Urk. 7/157) mit Verfügung vom 23. Januar 2017 nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 23. Februar 2017 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung der Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf ihr Leistungsbegehren einzutreten und über die Rente zu entscheiden. In materieller Hinsicht beantragte sie die Ausrichtung einer höheren Rente respektive eventualiter die Vornahme von weiteren beruflichen und medizinischen Abklärungen. Der Beschwerde legte sie einen Bericht von Dr. D.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 26. November 2016 (Urk. 3/3), einen Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals E.___ vom 6. Mai 2015 betreffend eine Hospitalisation in der Zeit vom 27. April bis zum 7. Mai 2015 (Urk. 3/4), einen Austrittsbericht des Spital F.___, Klinik G.___, betreffend einen Rehabilitationsaufenthalt ab 7. Mai bis zum 4. Juni 2015 (Urk. 3/5) sowie einen Bericht des Augenzentrums H.___ vom 12. Januar 2016 (Urk. 3/7) bei. In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 31. Mai 2017 reichte die Versicherte einen Bericht von Dr. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Mai 2017 ein (Urk. 9-10). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ergibt sich ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3
1.3.1 Wird der Verwaltung eine Neuanmeldung oder ein Gesuch um eine Leistungsrevision eingereicht, so ist gemäss Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seit dem letzten leistungsabweisenden Entscheid in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der versicherten Person kommt damit ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu, und der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Verwaltung hat daher erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV), wenn sie auf das Leistungsbegehren eingetreten ist. Die Verwaltung hat nach dem Eingang einer Neuanmeldung daher zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind, und sie erledigt das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten, falls sie dies verneint.
1.3.2 Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Insofern steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 888/05 vom 7. Juni 2006 E. 2).
Die Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Die Rechtskraft der früheren Verfügung steht einer neuen Prüfung so lange entgegen, wie der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.3.3 Das Gericht hat die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. Seiner beschwerdeweisen Überprüfung hat das Gericht den Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich der Verwaltung bei Erlass des Nichteintretensentscheides bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2008 vom 5. Juni 2008). Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet bei der Neuanmeldung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht. Demgemäss sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verwaltungsverfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Abweisung zu vergleichen (BGE 130 V 64 E. 2, 130 V 71 E. 3, 133 V 108 E. 5.2 und E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Nichteintretensentscheid (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe mit den eingereichten Arztberichten nicht glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 1. Oktober 2014 relevant verändert hätten. Die körperlichen (rheumatologischen) Einschränkungen seien im Wesentlichen unverändert. Der augenärztliche Befund werde adäquat behandelt und die Sicht sei nicht eingeschränkt.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 1), aufgrund der vorgelegten Berichte hätten sich die chronischen Schmerzen lumbal sowie im linken Bein verstärkt. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der lumbalen und thorakalen Wirbelsäule wie auch des linken Beines. In psychiatrischer Hinsicht sei eine Verschlechterung eingetreten. Hinsichtlich der zwischenzeitlich gestellten Diagnosen einer Glaukoma simplex und Myopie Astigmatismus jeweils beidseits sei davon auszugehen, dass sich diese Symptomatik weiterhin verschlechtert und bereits im heutigen Zeitpunkt einen gewissen Einfluss auf ihre Erwerbstätigkeit habe.
2.3 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/135) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2017 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft zu machen vermochte oder ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Revisionsgesuch vom 24. August 2016 (Urk. 7/149) nicht eingetreten ist. Nicht Verfahrensgegenstand sind demgegenüber die Rentenhöhe und die Frage, welche Abklärungen die Beschwerdegegnerin zu deren Ermittlung zu treffen hat. Auf diese Anträge der Versicherten ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Verfügung vom 1. Oktober 2014 (Urk. 7/135) beruhte im Wesentlichen auf folgenden Berichten (Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. Juli 2016, Urk. 7/148 E 2.3):
In den Berichten des E.___ vom 1. und 4. März sowie vom 30. Mai 2013 (Urk. 7/94, Urk. 7/101-102) – wo die Versicherte in der Zeit vom 11. Februar bis zum 1. März 2013 hospitalisiert war - diagnostizierten die Ärzte ein chronisches lumbospondylogenes bis –radikuläres Schmerz- und leichtgradiges sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 links und einen Verdacht auf ein akutes lumboradikuläres Schmerzsyndroms L5/S1 rechts, eine undifferenzierte Spondylarthropathie (Erstdiagnose im Februar 2013) mit einem axialen Befall und einem Human Leukozyte Antigen(HLA)-B27 negativ sowie rezidivierende depressive Episoden.
Die Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des RAD, Dr. J.___, untersuchte die Beschwerdeführerin am 27. August 2013 (RAD-Bericht vom 10. September 2013, Urk. 7/111). Aufgrund der Untersuchungsbefunde diagnostizierte die Ärztin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine axiale Spondylarthropathie (Erstdiagnose Februar 2013), eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) bei einer magnetic resonance imaging (MRI)-nachgewiesenen Diskushernie L5/S1 sowie eine Cervicobrachialgie. Zur Arbeitsfähigkeit gab sie an, in der bisherigen Tätigkeit als Key-Account-Managerin bestehe aus somatischer Sicht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und hüftgelenks-/kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition – bestehe seit September 2010 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten.
Psychiatrisch abgeklärt wurde die Beschwerdeführerin am 27. August 2013 seitens des RAD durch K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 8. Oktober 2013, Urk. 7/112). Gestützt darauf erhob K.___ keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Anpassungsstörung mit einer depressiven Reaktion nach einer längeren Belastungsreaktion somatischer Art voll remittiert bei adäquater Behandlung (ICD-10: F43.2) sowie Verdacht auf Panikattacken und eine post-traumatische Stressstörung (beides behandelt). Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
3.2 Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung beruft sich die Beschwerdeführerin auf die folgenden Berichte:
Im Austrittsbericht des E.___ vom 6. Mai 2015 betreffend eine Hospitalisation in der Zeit ab 27. April bis zum 7. Mai 2015 (Urk. 3/4) diagnostizierten die Ärzte ein exazerbiertes chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 links (Erstdiagnose 2003) bei einer Diskushernie L5/S1 mit rezessalem Kontakt zur Nervenwurzel S1 links (MRI der LWS am 29. April 2015), einer bekannten Spondylarthropathie mit unverändert deutlichen anterioren Corner-Läsionen (mit T2-Hyperintensität auf Niveau TH11/TH12, Osteochondrose Typ Modic 2 L5/S1), einem Status nach einer computertomographisch (CT)- gesteuerten Infiltration S1 links mit gutem Lidocaineffekt aber ohne anhaltender Besserung (Dezember 2014), bei einem Status nach einem Sakralblock am 13. Februar 2013 mit fehlendem Ansprechen, bei einem Status nach einer CT-gesteuerten Infiltration S1 links mit gutem Lidocaineffekt aber ohne anhaltender Besserung (Dezember 2012), chronische Lumbalgien bei möglicher undifferenzierter Spondarthropathie rechtsbetont (Erstdiagnose 2013) bei einem axialen Befall, HLA-B27 negativ, sowie rezidivierende depressive Episoden. Weiter führten die Ärzte aus, die hausärztliche Zuweisung sei erfolgt bei einem chronischen, aktuell erneut exazerbierten lumboradikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndrom S1 links. Bei mehrmals stattgefundenen Infiltrationen mit gutem Lidocaineffekt jedoch ohne anhaltender Schmerzreduktion sei aktuell auf eine weitere Infiltration verzichtet worden. Es seien weitere konservative Massnahmen indiziert. Im Weiteren sei eine muskuloskelettale Rehabilitation in der Klinik G.___ durchzuführen.
Die Ärzte des Spital F.___, KlinikG.___, kamen in ihrem Austrittsbericht betreffend einen Rehabilitationsaufenthalt in der Zeit vom 7. Mai bis zum 4. Juni 2015 (Urk. 3/5) in somatischer Hinsicht im Wesentlichen zu den gleichen Diagnosen wie die Ärzte des E.___ in ihrem Bericht vom 6. Mai 2015. In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierten sie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie rezidivierende depressive Episoden, bei gegenwärtig leichten Episoden. Weiter führten die Ärzte aus, die Schmerzen hätten sich im Bereich Rippenbogen beidseits und im Bereich L5/S1 im Verlauf des stationären Aufenthalts leicht verbessert. Auch habe die Gehfähigkeit von zu Beginn 10 Minuten ohne Pause gehen auf 20 Minuten ohne Pausen gesteigert werden können. Therapeutisch seien die Physiotherapie und medizinische Trainingstherapie fortzusetzen.
Die behandelnde Rheumatologin Dr. D.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 26. November 2016 (Urk. 3/3) ein chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom S1 links (Erstdiagnose 2003) bei einer Diskushernie L5/S1 links (letzte MRI-Untersuchung vom 29. April 2015), bei neuropathischen Schmerzen, einen Verdacht auf eine undifferenzierte, HLA-B27-negative Spondarthropathie mit axialem Befall (Erstdiagnose 2013) bei einem chronischen thorako- und lumbovertebrogenen Syndrom, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie rezidivierende depressive Episoden. Weiter führte die Ärztin aus, die Diagnosen würden seit Jahren bestehen. Nach dem Austritt aus der KlinikG.___ sei die physiotherapeutische Behandlung weitergeführt worden, auch die selbständigen körperlich/sportlichen Betätigungen der Versicherten (Schwimmen und Laufen). Der weitere Verlauf sei dann recht stabil gewesen; die Konsultationen hätten alle drei Monate stattgefunden. In der angestammten Tätigkeit seien seit der letzten Revision bei der Invalidenversicherung keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden; die Versicherte sei seit vielen Jahren nicht arbeitstätig und auch nicht auf Arbeitssuche. In einer leidensangepassten Tätigkeit – das heisst einer Tätigkeit ohne Einnahme der gleichen Position über längere Zeit, ohne längeres Arbeiten mit vorgeneigtem Oberkörper und repetitiven Überkopftätigkeiten mit rekliniertem Oberkörper oder repetitivem Bücken oder ausschliesslichem Sitzen sowie ohne längerem Gehen ohne Pausen oder Gehen auf unebenem Boden oder Arbeiten auf Leitern sowie mit der Hantierung mit bloss sehr kleinen Gewichten – sei die Beschwerdeführerin circa zu 50% (halbtags) arbeitsfähig, wobei in dieser Zeit die Möglichkeit bestehen sollte, ein bis zwei Pausen einzulegen. Es handle sich bei diesen Angaben um eine Schätzung.
4.
4.1 In rheumatologischer Hinsicht liegt ein chronisches, schon seit Jahren bestehendes Beschwerdebild vor. Die von der Versicherten vorgelegten Arztberichte des E.___ vom 6. Mai 2015 (Urk. 3/4), des Spitals F.___, Klinik G.___, vom 4. Juni 2015 (Urk. 3/5) und von Dr. D.___ vom 26. November 2016 (Urk. 3/3) basieren daher im Wesentlichen auf den gleichen Diagnosen und Befunden, wie sie auch schon der rentenherabsetzenden Verfügung vom 1. Oktober 2014 zugrunde lagen. Bezüglich der Diagnosen hat die behandelnde Rheumatologin Dr. D.___ in ihrem Bericht im Übrigen ausdrücklich erwähnt, diese würden seit Jahren bestehen (Urk. 3/3). Mit den Berichten des E.___ vom 6. Mai 2015 und des Spitals F.___ vom 4. Juni 2015 hat die Beschwerdeführerin zwar für die Zeit der Hospitalisation und des Rehabilitationsaufenthalts in der Zeit vom 27. April bis zum 4. Juni 2016 eine vorübergehende Verschlechterung des rheumatologischen Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Bereits gegen Ende dieses Aufenthalts trat nach diesen Berichten jedoch eine Besserung ein, einerseits in Form einer (mässiggradigen, Urk. 3/3) Schmerzlinderung und andererseits in Form einer Steigerung der Gehfähigkeit von zunächst 10 Minuten ohne Pause auf 20 Minuten ohne Pausen (Urk. 3/4-5). Der weitere Verlauf war dann gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 26. November 2016 recht stabil. Dabei wurde die physiotherapeutische Behandlung weitergeführt, aber auch die selbständigen körperlich/sportlichen Betätigungen der Versicherten in Form von Schwimmen und Laufen (Urk. 3/3). Es ergeben sich aus diesem Bericht der behandelnden Rheumatologin keine Anhaltspunkte, wonach die von der Versicherten geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung Ausdruck einer tatsächlichen Veränderung des gesundheitlichen Zustandes im Sinne einer Zunahme des Schweregrades der vorbestehenden Erkrankung sein könnte. So wies Dr. D.___ bereits in ihrem vorangegangenen Bericht vom 25. Februar 2014 (Urk. 7/127) auf die verminderte Belastbarkeit des linken Beines hin, was somit bereits bei der Beurteilung der Verfügung vom 1. Oktober 2014 entsprechend berücksichtigt wurde (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Juli 2016, Urk. 7/148 E. 3.1.2). Das Gleiche gilt auch bezüglich der der Verfügung vom 1. Oktober 2014 zugrundeliegenden Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Juli 2016, Urk. 7/148 E. 2.3 und E. 3.3), welche die behandelnde Rheumatologin bereits in ihrem Bericht vom 25. Februar 2014 als (zu) hoch beurteilte (Urk. 7/127), was ebenfalls schon damals berücksichtigt wurde (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. Juli 2016, Urk. 7/148 E. 3.1.2). Im Lichte dieser Beurteilung des hiesigen Gerichts vom 15. Juli 2016 (Urk. 7/148 E. 3.1.2) ist der Beurteilung der behandelnden Rheumatologin in ihrem Bericht vom Bericht vom 26. November 2016 und namentlich den geschilderten Befunderhebungen kein Anhaltspunkt für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu entnehmen. Daher kann in ihrer Angabe, wonach die Versicherte aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 3/3), keine glaubhaft gemachte Verschlechterung erblickt werden, umso weniger als diese Angabe durch die Rheumatologin als lediglich ungefähre Schätzung bezeichnet wurde. Der blosse Hinweis im Bericht des Spitals F.___, Klinik G.___, vom 4. Juni 2015, wonach (damals) aus trainingstherapeutischen Gründen eine Arbeitstätigkeit von 30 % zu empfehlen gewesen sei, kann nicht einer längerfristigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit gleichgestellt werden. In rheumatologischer Sicht sind somit aus den eingereichten Arztberichten keine substantiellen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (längerfristigen) Verminderung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit ersichtlich. Insoweit liegt keine glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor.
4.2 In psychischer Hinsicht legte die Beschwerdeführerin keinen fachmedizinischen Bericht vor, aus welchem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht würde. Der von ihr nachgereichte Bericht von Dr. I.___ vom 30. Mai 2017 (Urk. 10) lag im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 23. Januar 2017 noch nicht vor – und hat daher ausser Acht zu bleiben (E. 1.3.3) - und betrifft zudem inhaltlich erst den späteren, vorliegend nicht mehr zu berücksichtigenden Zeitraum seit 10. März 2017. Den in den Berichten des E.___ vom 6. Mai 2015, des Spitals F.___, Klinik G.___, vom 4. Juni 2015 sowie von Dr. D.___ vom 26. November 2016 (Urk. 3/3-5) weitgehend isoliert aufgeführten psychiatrischen Diagnosen (von rezidivierenden depressiven Episoden und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) liegen einerseits keine näheren fachmedizinischen Fundierungen zugrunde und kann andererseits insbesondere auch nicht entnommen werden, dass sie sich verschlechternd auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Deshalb; und weil zumindest ähnliche, vergleichbare psychiatrische Diagnosen bereits den früheren medizinischen Unterlagen entnommen werden können (RAD-Bericht vom 8. Oktober 2013, Urk. 7/112), hat die Versicherte auch diesbezüglich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.
4.3 In augenmedizinischer Sicht wird die Versicherte gemäss dem Bericht des Augenzentrums H.___ vom 12. Januar 2016 (Urk. 3/7) adäquat behandelt. Eine arbeitsrelevante Beeinträchtigung ihrer Sehfähigkeit lässt sich diesem Bericht nicht entnehmen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird (Urk. 1-2). Ihre Angabe, wonach sich seit dieser Beurteilung die Symptome weiterhin verschlechtert und bereits im heutigen Zeitpunkt einen gewissen Einfluss auf die Erwerbstätigkeit hätten (Urk. 1), hat sie weder mit einem Arztbericht belegt noch sonst konkret näher verdeutlicht. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hat die Versicherte daher auch insoweit nicht glaubhaft gemacht.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit den vorgelegten Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubFraefel