Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2017.00242
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 12. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, war von 1. Juni 2013 bis 31. Januar 2015 bei der Y.___ AG (Urk. 9/23) und von 17. August 2015 bis 25. September 2015 bei der Z.___ AG als Sachbearbeiter Innendienst tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 11. September 2015 war (Urk. 9/19). Unter Hinweis auf eine bipolare Störung meldete sich der Versicherte am 23. Februar 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 9/7-8) und verneinte in der Folge nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/27; Urk. 9/28, Urk. 9/30) mit Verfügung vom 24. Januar 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/39 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 23. Februar 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es seien ihm Arbeitsvermittlung respektive Integrationshilfemassnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No-vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Oktober 2016 (Urk. 9/25/4-5) sowie vom 20. Januar 2017 (Urk. 9/35/2-3), davon aus, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Lediglich von September 2015 bis Ende Februar 2016 sei der Beschwerdeführer aufgrund einer leichten depressiven Episode vorübergehend in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Diese Episode sei als leicht zu bezeichnen und durch die psychosozialen Belastungsfaktoren verursacht worden (S. 1 unten). Keinem der vorliegenden Arztberichte aus den vergangenen Jahren sei die vom behandelnden Psychiater neu gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu entnehmen, so dass diese Diagnose nicht berücksichtigt werden könne (S. 2 oben). Es bleibe die leichte depressive Episode bei rezidivierender Depression, welche in der Regel nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit führe (S. 2 Mitte). Es bestehe somit kein Anspruch auf IV-Leistungen.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit über einem Jahr arbeitsunfähig und der Wiedereinstieg in den ersten Arbeitsmarkt sei für ihn eine hohe Hürde, welche er ohne Wiedereingliederungsprogramm mit professioneller Unterstützung nicht bewältigen könne. Er fühle sich nicht in der Lage, sich im ersten Arbeitsmarkt zu bewerben und aus eigener Initiative seine Berufskenntnisse aufzufrischen. Zuhause gelinge es ihm nicht konstant einer regelmässigen Tagesstruktur nachzugehen und die täglichen Aufgaben im Haushalt und des Alltags zu erledigen, um seine Frau, die arbeite, zu unterstützen. Er brauche die Unterstützung der IV, damit er wieder eine Chance habe, in den freien Arbeitsmarkt zu kommen. Deshalb wäre es für ihn wichtig an einem Arbeitsintegrationsprogramm, das von der IV finanziert werde, teilzunehmen. Das Ziel sei, dass er nach einer gewissen Zeit wieder in der Lage sei, sich selbständig im freien Arbeitsmarkt zu bewerben und einer geregelten Tagesstruktur nachzugehen.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-deführers verhält und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen invalidi-sierenden Gesundheitsschaden verneint hat.
3.
3.1 Die Ärzte der A.___ AG führten im Bericht vom 24. September 2015 (Urk. 9/17/16-18) aus, beim Beschwerdeführer liege eine depressive Episode leicht bis mittelgradig am ehesten im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung mit somatischem Syndrom vor. Zudem bestehe eine Somatisierungsstörung. Es werde eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 9/8/8-9) als Diagnose eine schwere agitierte depressive Episode (Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, der Beschwerdeführer leide an Unruhe, Nervosität, Panikattacken, diffusen und hypochondrischen Ängsten, diversen psychosomatischen Beschwerden, Schlafstörungen, Insuffizienzgefühlen und Gedankenkreisen, deren Schweregrad er als stark ausgeprägt beurteile (Ziff. 1.3). Die Konzentration, Ausdauer und Belastbarkeit seien stark reduziert (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit seit September 2015 und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4.1).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für pharmazeutische Medizin, nannte im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 29. Dezember 2015 (Urk. 9/8/2-5) zuhanden der Krankentaggeldversicherung als Diagnose eine bipolare affektive Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3), die weiterhin floride sei. Differentialdiagnostisch sei aber auch denkbar, dass es sich um eine gemischte Episode (ICD-10 F31.6) handle, die mit gleichzeitigem Vorhandensein manischer und depressiver Symptome auftrete. Näheres müsse diesbezüglich ein Längsschnittverlauf zeigen (S. 3 unten f.). Er führte weiter aus, die fachärztliche Behandlung erfolge durch Dr. D.___, der den Beschwerdeführer bereits vor längerer Zeit psychiatrisch betreut habe. Angesichts des weiterhin floriden Krankheitsbildes und erhöhter Vulnerabilität sei eine Arbeitsunfähigkeit mindestens bis Ende Februar 2016 ausgewiesen. In Anbetracht einer offenbar seit bald drei Jahrzenten bestehenden psychiatrischen Anamnese rate er dazu, vorsorglich eine IV-Anmeldung vorzunehmen. Möglicherweise müsse eine berufliche Wiedereingliederung unter Zuhilfenahme entsprechender Reintegrationsmassnahmen erwogen werden, sofern das Symptombild als solches zwar remittiert, jedoch abzusehen sei, dass eine berufliche Neuorientierung auf dem ersten Arbeitsmarkt krankheitsbedingt erschwert sei (S. 4 oben). Die Prognose einer bipolaren affektiven Störung sei auch unter sachgerechter Behandlung prinzipiell nicht durchgehend vorhersehbar. Vorliegend müsse der Verlauf der kommenden Wochen abgewartet werden, um abzuschätzen, in welchem Umfang eine Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden könne (S. 4 Mitte).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 23. März 2016 (Urk. 9/17/1-4) aus, er habe den Beschwerdeführer erstmals vor zirka 29 Jahren behandelt und behandle ihn neu wieder seit dem 9. November 2015 (Ziff. 1.2). Als Diagnosen (Ziff. 1.1) nannte er eine leichte bis mittelschwere depressive Episode seit zirka sieben Monaten (ICD-10 F31.3) bei seit 1990 bekannter Bipolarität sowie Spannungen in der Ehe durch Depressivität der Ehefrau und Egozentrizität und chaotisches Verhalten des Beschwerdeführers (ICD-10 Z63.0). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach Hodenkrebs-Behandlung im Jahr 2013 mit Parästhesien an den Fuss-Sohlen nach Chemotherapie, differentialdiagnostisch könne auch eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) vorliegen. In der angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bestehe seit dem 9. November 2015 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6).
3.5 Dipl.-Med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 (Urk. 9/25/4-5) aus, es liege keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die aktuelle Krankheitsentwicklung bei bipolarer Störung werde als leicht beschrieben. Diese sei durch psychosoziale Belastungsfaktoren (Überlastung am neuen Arbeitsplatz, wiederholter Arbeitsplatzverlust, psychischer Erkrankung der Ehefrau) ausgelöst worden. Ein Gesundheitsschaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke, habe nicht festgestellt werden können. Eine leichte depressive Episode beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nicht wesentlich. Ein Verlauf der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit ab März 2016 sei nicht dokumentiert.
3.6 Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) führte in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2016 (Urk. 9/28 = Urk. 9/33) zum Vorbescheid vom 29. November 2016 (Urk. 9/27) aus, er sei ganz dezidiert der Auffassung, dass die Störung eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe. Zudem habe er der IV-Stelle Berichte über die früheren Hospitalisationen geschickt, in denen Diagnosen aufgeführt werden, die erfahrungsgemäss die Arbeitsfähigkeit sehr stark belasten würden. Darüber sei leichtfertig hinweggegangen worden. Allein medizinische Massnahmen würden den Beschwerdeführer nicht wieder zurück in den freien Arbeitsmarkt bringen. In der Zeit seit seinem Bericht vom 23. März 2016 sei er zusätzlich zur Erkenntnis gekommen, dass beim Beschwerdeführer auch eine Persönlichkeitsstörung vorliege mit histrionischen und egozentrischen Zügen (ICD-10 F60.9). In der Beurteilung des Sanatoriums F.___ im Jahr 1988 sei bereits auf eine Charakterstruktur mit hysterischen und hypochondrischen Anteilen hingewiesen worden. Die depressive Erkrankung der Ehefrau sei auch hier typisch für die Partner von Patienten mit Bipolarität und Persönlichkeitsstörungen. In seinem Bericht habe er auch auf die zwanghaft anmutenden Grübeleien des Beschwerdeführers hingewiesen. Obwohl der Beschwerdeführer seit längerem nicht schwer depressiv sei und wirke, habe diese Tendenz nicht abgenommen. Er könne stundenlang tranceartig in diesen Ruminationen verharren und lasse dadurch eine gesunde Tagesstruktur vermissen. Seine Grübeleien würden thematisch um aktuelle und vergangene persönliche Insuffizienzsituationen oder um Situationen in Welt und Umwelt kreisen, die ihn beunruhigen und ängstigen würden. Seine diesbezügliche Verdrängungsleistung sei so begrenzt, dass er nicht einmal mehr TV-Nachrichten ansehen könne. Ein wachsendes Vermeidungs- und Rückzugsverhalten erschwere eine selbständige Integration zurück in die Arbeit (S. 1). Die eingesetzte Psychiatriepflegerin der Spitex, die als Hilfe zur Tagesstrukturierung gedacht gewesen sei, habe sich bald zurückgezogen, weil sie angesichts der Ruminationen nichts habe erreichen können. Diese Verhaltenswiese des Beschwerdeführers sei als unbewusster Modus zu interpretieren, um sich den Anforderungen, die an einen Ehemann und Vater normalerweise gestellt werden, zu entziehen. Ohne intensivere Hilfe bei der Integration sei er der Ansicht, dass der Beschwerdeführer diese Hürde nicht nehmen könne. Zu einer Hospitalisation habe er den Beschwerdeführer nicht überreden können, eine ambulante Arbeitstherapie habe er nicht finden können. Er erachte ein Assessment zur Detektion der Fähigkeit im kaufmännischen Bereich - etwa bei der G.___ - als zielführend. Entsprechend dem Ergebnis könnte die Integration angegangen werden (S. 2).
3.7 Dipl.-Med. E.___ führte ihrerseits in der Stellungnahme vom 20. Januar 2017 (Urk. 9/35/2-3) aus, keinem der vorliegenden Arztberichte aus den vergangenen Jahren sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu entnehmen, so dass diese Diagnose aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht berücksichtigt werden könne. Es bleibe die leichte depressive Episode bei rezidivierender Depression, welche in der Regel nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit führe.
3.8 Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (Urk. 3) unter anderem aus, den Grund für eine Leistungspflicht der IV für die Wiedereingliederung sehe er in einem seit zwei Jahren dauernden Zustand, der Züge einer malignen Regression (Passivität und Unfähigkeit zu einer eigenen fruchtbaren Tagesstruktur) zeige. Ohne institutionelle Integrationshilfe sehe er schwarz bezüglich einer Rückkehr in den freien Arbeitsmarkt.
In der Stellungnahme vom 29. März 2017 (Urk. 5) führte Dr. D.___ mit Verweis auf das Gutachten von Dr. C.___ weiter aus, dass die depressive Verstimmung des Beschwerdeführers während der ganzen Therapie seit dem 9. November 2015 das kleinste Problem gewesen sei. Viel grössere Schwierigkeiten seien Persönlichkeitseigenarten und -verhaltensweisen des Beschwerdeführers, die die Reintegration erschweren würden. Es sei nun über zwei Jahre her, seit der Beschwerdeführer nicht mehr fähig sei, auf dem freien Arbeitsmarkt zu arbeiten. Seine letzte längere Arbeitsstelle sei ihm gekündigt worden. Nach Aussage der Ehefrau seien dem Beschwerdeführer bis auf eine Stelle alle bisherigen Stellen gekündigt worden. Er sei immer noch der Ansicht, dass der Beschwerdeführer ein berufliches Handicap habe, das von der IV abgeklärt werden müsse.
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer, bei welchem eine bipolare affektive Störung und zum Teil auch eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde, deswegen bereits im Jahr 1987/1988, im Jahr 1990 und nun erneut seit September 2015 in ärztlicher Behandlung steht. Die behandelnden Ärzte attestierten ihm aufgrund der Ausprägung des Krankheitsbildes seit September 2015 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2-4).
4.2 Trotz übereinstimmender aktueller medizinischer Berichte (vgl. vorstehend E. 3.1-3.4, E. 3.6, E. 3.8) und ausführlichen Berichten von früheren stationären Hospitalisationen (vgl. Urk. 9/17/6-9, Urk. 9/17/10-13, Urk. 9/17/14-15), verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von dipl.-med. E.___ des RAD (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7) das Vorliegen einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. Urk. 2 S. 1).
In Bezug auf die Beurteilung durch dipl.-med. E.___ des RAD gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass diese als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen nicht über eine für die Beurteilung des vorliegend im Streite stehenden psychischen Leidens angezeigte fachmedizinische Spezialisierung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, weshalb auf ihre Beurteilung schon aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann. Ohne Auseinandersetzung mit der Erwerbsbiographie oder den medizinischen Berichten hielt sie ohne eigene Untersuchung und entgegen sämtlicher fachärztlicher Ausführungen fest, dass keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und die aktuelle Krankheitsaktivität durch psychosoziale Belastungsfaktoren ausgelöst worden sei. Weiter hielt sie trotz bereits in den Berichten aus den Jahren 1988 und 1990 (vgl. Urk. 9/17/6-9, Urk. 9/17/10-13) ersichtlichen (teils deutlichen) Anhaltspunkten einer auffälligen Persönlichkeits- und Charakterstruktur ohne nachvollziehbare Begründung fest, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigt werden könne.
Angesichts der Dauer und Ausprägung der bipolaren affektiven Störung, welche von sämtlichen Fachärzten diagnostiziert wurde, sowie der vorhandenen Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung, für welche sich möglicherweise auch in der Erwerbsbiographie mit den häufigen Stellenwechseln Anhaltspunkte finden lassen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], Urk. 9/1, Urk. 9/14), kann ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht von vornherein und ohne weitere Abklärungen verneint werden. Damit hat die Beschwerdegegnerin den massgeblichen Sachverhalt nur unzureichend abgeklärt.
4.3 Rechtsprechungsgemäss ist auf der anderen Seite ebenfalls zu berücksichtigen, dass die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte – beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
4.4 Insgesamt fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens, welches sich zur der Frage, ob der Beschwerdeführer an einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsstörung leidet und wie sich diese auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkt, äussert. Dabei wird sich der psychiatrische Gutachter ebenfalls zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers respektive zur Fähigkeit zur Bewältigung von Integrationsmassnahmen zu äussern haben. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage zu klären sein, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens einem Arbeitgeber überhaupt (noch) zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 1.2).
Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine jegliche fachärztliche Beurteilung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht (vgl. vorstehend E. 1.6). Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 24. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager