Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00245


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 26. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Cristina Malnati Burkhardt

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, reiste im Jahr 1981 in die Schweiz ein und ist seit April 2004 bei der Y.___ AG als Storenmonteur beschäftigt (Urk. 7/18 und Urk. 7/21). Bei einem Arbeitsunfall am 10. November 2011 zog sich der Versicherte eine Verletzung der linken Schulter zu (Urk. 7/37/217). Durch die angeordnete Physiotherapie konnte keine Besserung der belastungsabhängigen Schmerzen erzielt werden (Urk. 7/12/104), sodass sich der Versicherte am 12. Februar 2013 einem operativen Eingriff an der linken Schulter unterzog (Urk. 7/12/81). Folgend war der Versicherte bis zum 30. Juni 2013 zu 100 % arbeitsunfähig, ab dem 1. Juli 2013 zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 7/37/163).

2.    Am 12. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf den Arbeitsunfall vom 10. November 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog wiederholt die Akten der für den Unfall zuständigen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva, (Urk. 7/23, Urk. 7/26-28, Urk. 7/44, Urk. 7/47, Urk. 7/50) bei, holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/24, Urk. 7/41, Urk. 7/62-65, Urk. 7/73f.) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IKAuszug, Urk. 7/4-5, Urk. 7/18, Urk. 7/60) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberbericht vom 6. März 2014, Urk. 7/15). Zur Klärung der beruflichen Situation fand erstmals am 27. Juli 2015 bei der IV-Stelle ein persönliches Gespräch statt (Urk. 7/39). Gleichzeitig meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Urk. 7/114/6, Urk. 7/48). In der Folge gewährte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung in Form einer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___, einschliesslich eines Assessments und Suche eines Trainingsarbeitsplatzes (Mitteilung vom 20. Oktober 2015, Urk. 7/52). Nachdem der Beschwerdeführer eine Probewoche als Hilfshausabwart zu 50 % infolge Schmerzen nicht angetreten hatte, legte die Eingliederungsberatung ihre Vermittlungsbemühungen nieder (Schlussbericht vom 24. März 2016, Urk. 7/68) und die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 29. März 2016 ab (Urk. 7/69). Die IVStelle veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 1. April 2016, am 4. April 2016 sowie am 25. April 2016 Stellung (Urk. 7/84). Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2016 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab dem 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2016 in Aussicht (Urk. 7/86). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 7. September 2016 Einwand (Urk. 7/97). Mit Verfügung vom 19. Januar 2017 sprach die IVStelle dem Versicherten wie vorbeschieden eine halbe Invalidenrente ab dem 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2016 zu (Urk. 2).


3.    Die SUVA ihrerseits hatte die Heilbehandlung und Taggeldleistungen per Ende Juli 2015 eingestellt und X.___ ab 1. August 2015 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 22 % eine Rente zugesprochen (Verfügung vom 12. August 2015, Urk. 7/44).


4.    Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Januar 2017 und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juli 2016 weiterhin eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April 2017 zugestellt (Urk. 8).


5.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.%2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RADBerichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 19. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer sei seit Februar 2013 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In seiner angestammten Tätigkeit als Storenmonteur sei er zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des näher umschriebenen Belastungsprofils sei ihm jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit ab dem 7. März 2016 zumutbar. Der Einkommensvergleich per 7. März 2016 ergebe einen Invaliditätsgrad von 14 %. Der Beschwerdeführer habe entsprechend Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juni 2014 bis zum 30. Juni 2016. 

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Tätigkeit als Storenmonteur nicht wieder aufgenommen werden könne. Ab wann eine angepasste Tätigkeit ausgeführt werden könne und in welchem Umfang, gehe aus den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte nicht hervor. Der medizinische Zustand bezüglich der Arbeitsfähigkeit habe sich ab dem 7. März 2016 nicht verändert. Dem Versicherten sei deshalb ab dem 1. Juli 2016 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventuell seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Juli 2016 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


3.    

3.1    Dr. med. B.___, Oberarzt Orthopädie der C.___ Klinik, der den Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 (LBS-Tenodese und Subscapularissehnen-Refixation, Urk. 7/37/185ff.) und erneut am 16. Dezember 2013 (Arthrolyse subcoracoidal, subacromiale Dekompression, Urk. 7/37/98-99) an der linken Schulter operiert hatte, stellte in seiner vorläufigen Abschlussuntersuchung am 8. August 2014 anhand bildgebender Verfahren einen regulären unauffälligen, postoperativen Befund ohne Hinweise für eine bestehende Ruptur fest. In seinem Bericht vom 12. August 2014 an die Suva führte Dr. B.___ aus, aus heutiger Sicht persistiere ein nicht erklärbarer belastungsabhängiger Schmerz in Projektion auf das Korakoid auch nach der zweiten Operation; dies bei erhaltener völlig uneingeschränkter Beweglichkeit der linken Schulter und guter Kraftentwicklung, welche teilweise eine 100%ige Arbeitstätigkeit als Storen-Monteur erlaube. In Abhängigkeit seiner Arbeitstätigkeit scheine ein Arbeits-Niveau von 50-80 % tolerabel. Bei 100%iger Arbeitstätigkeit komme es recht schnell zu einer Dekompensation bei Schmerz-Situation. Dr. B.___ führte in seinem Abschlussbericht vom 12. August 2014 weiter aus, weitere therapeutisch-diagnostische Massnahmen könne er dem Patienten nicht anbieten. Es stelle sich die Frage, ob der Patient mit dem Schmerz-Niveau dauerhaft leben könne oder ob mit einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 20-50 % zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer wolle eine Zweitmeinung (Urk. 7/37/50-51).

3.2    Aufgrund eines akuten Bandscheibenvorfalls am 9. Juli 2014, war der Beschwerdeführer erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/37/273), wobei das MRI der Lenden- und Brustwirbelsäule eine frische, stabile Deckplattenimpressionsfraktur BWK12 ergab, was konventionell behandelt werden konnte (Urk. 7/37/275) und wofür die Suva als zweiten Versicherungsfall aufkam (Urk. 7/37/259).

3.3    Bei der von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, durchgeführten kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Oktober 2014 zeigte sich eine freie Beweglichkeit des linken Schultergelenkes in allen Bewegungsrichtungen, jedoch eine mässige bis deutliche Einschränkung der groben Kraft (Urk. 7/37/35ff.). Während der kreisärztlichen Untersuchung teilte der Beschwerdeführer mit, die medizinische Situation des linken Schultergelenkes würde am 17. November 2014 im Rahmen einer Zweituntersuchung an der Uniklinik E.___ nochmals eingeschätzt werden. Dr. D.___ verzichtete in der Folge über einen medizinischen Endzustand zu urteilen; man solle erst die Untersuchung an der Uniklinik E.___ abwarten.

3.4    Am 20. November 2014 reichte der Beschwerdeführer bei der Suva eine weitere Bagatellunfall-Meldung ein (Urk. 7/28/16). Beim Hochheben einer Lamellenstore am 13. November 2014 habe er Schmerzen in der rechten Schulter verspürt. Die am 21. November 2014 durchgeführte Sonographie der rechten Schulter ergab eine fokale Verdünnung im medialen Abschnitt des Supraspinatus bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette (Urk. 7/28/12). Die Suva lehnte die Kostenübernahme für dieses Schadensereignis ab (Urk. 7/28/14).

3.5    Im Rahmen der Einholung einer Zweitmeinung hatte Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie der Uniklinik E.___, den Beschwerdeführer in einer Schulter-Sprechstunde am 17. November 2014 untersucht und gab in seinem Bericht vom 21. November 2014 an, objektiv zeige sich ein sehr gutes funktionelles Ergebnis der linken Schulter des Beschwerdeführers. Er diagnostizierte (1) Restbeschwerden Schulter links mit/bei Schultergelenksarthroskopie links mit Dekompression subacromial, subkorakoidal (16.12.2013) bei Status nach Schulterarthroskopie links mit Bicepstenodese, Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Subscapularis) und subacromialer Dekompression (12.02.2013) bei Rotatorenmanschettenruptur (Subscapularissehne), Bicepstendinopathie sowie subacromialem Impingement, (2) ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom rechts mit SIG-Reizung rechts, aktiviert bei Arthrose, sekundär myofasziales Syndrom rechts gluteal mit/bei Anoulus fibrosusriss links L5/S1 mit Diskushernie sowie Anoulus fibrosusriss rechts L5/L4 und (3) ein Status nach Inguinalhernienoperation rechts (ca. 2004). Aufgrund der Schmerzen im vorderen Bereich der Schulter auf Höhe des Sulcus bicipitalis, sei das Ergebnis für den Beschwerdeführer nicht zufriedenstellend. Die genaue Schmerzursache könne nicht festgelegt werden. Gelegentlich sehe man bei Status nach Bicepstenodese eine solche Beschwerdesymptomatik. Dr. F.___ empfahl dem Beschwerdeführer den spontanen Heilungsverlauf abzuwarten und attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in seinem angestammten Beruf als Storenmonteur. In leichter angepasster Tätigkeit könne der Beschwerdeführer jedoch sicherlich zu 100 % arbeiten (Urk. 7/37/30f.).

3.6    Nach der medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers am E.___ hatte Kreisarzt Dr. D.___ am 3. Dezember 2014 abermals eine Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unter Einbezug sämtlicher Beschwerden vorgenommen (Urk. 7/37/27-28). Er hielt fest, es könne von weiteren Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwarten werden. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Storenmonteur. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Häufige Überkopfarbeit, repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen.

3.7    Der Beschwerdeführer wurde im April 2015 von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, im Rahmen einer Kontrollaufnahme nochmals hinsichtlich seines Gesundheitszustandes untersucht. In seinem Bericht vom 23. April 2015 (Urk. 7/37/9) diagnostizierte Dr. G.___ ein chronisches Schmerzsyndrom lumbothorakal sowie beider Schultergelenke. Weder physikalische und medikamentöse Therapien noch mehrfache Infiltrationen hätten zu einer nennenswerten Verbesserung geführt. Es liege wohl eine gewisse Schmerzchronifizierung vor. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die Arbeit als Storenmonteuer eine Einschränkung von circa 50 %.

3.8    Der Beschwerdeführer hatte Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, für eine weitere medizinische Meinung kontaktiert. Im Rahmen der Privatsprechstunde vom 29. Juni 2015 (Urk. 7/41) hielt Dr. H.___ chronisch rezidivierende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Gesäss und in den Oberschenkel rechts fest, wobei er bei unauffälligen klinischen Befunden die Symptomatik als fraglich radikulär bezeichnete. Die von ihm in Auftrag gegebene MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab eine kleine rezessal links gelegene Diskushernie, was eine Reizung der Nervenwurzel L5 rezessal links erklären würde, jedoch keine Neurokompression rechts, bei im Übrigen unverändert unauffälligen Bewegungssegmenten (Urk. 7/42). Anlässlich der Sprechstunde vom 22. Januar 2016 (Urk. 7/63) stellte Dr. H.___ Zeichen einer frischen Ruptur der langen Bizepssehne links fest, welche konservativ behandelt werden könne. Die Schulter rechts zeige chronisch rezidivierende Schulterschmerzen. Dr. H.___ empfahl dem Beschwerdeführer eine nochmalige Vorstellung in der C.___ Klinik (vgl. vorstehend E. 3.10).

3.9    Seit Ende Juli 2015 war der Beschwerdeführer zudem in Behandlung von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Innere Medizin. Er attestierte dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 6. Februar 2016 (Urk. 7/62) chronische lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in beide Beine bei Segmentdegeneration der unteren LWS und Status nach BWK12-Fraktur. Ausserdem bestehe eine chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) links mit Rotatorenmanschettenruptur nach dem Unfall im Jahr 2012. Trotz Physiotherapie habe keine wesentliche Besserung erzielt werden können. Aufgrund der aus rheumatologischer Sicht komplexen Situation sei zur Bestimmung der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen.

3.10    Der Beschwerdeführer wurde am 15. Februar 2016 erneut in der C.___ Klinik von Dr. med. J.___, Assistenzarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. K.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, untersucht (Urk. 7/64). Diese befanden, der Patient leide unter chronischen Kreuzschmerzen, die auf die BKW12-Fraktur zurückzuführen seien. Es zeige sich klinisch kein sensomotorisches Defizit. Radiologisch zeige sich eine stabile Fraktursituation. Das letzte MRT vom Juni 2015 (vgl. E. 3.8) zeige altersentsprechende Befunde. Es werde entsprechend die Fortführung der konservativen Behandlung empfohlen.

3.11    Im April 2016 stellte sich der Beschwerdeführer nochmals zur Besprechung seines Gesundheitszustandes in der Sprechstunde von Dr. B.___ vor. Dieser berichtete in seinem Abschlussbericht vom 8. April 2016 von einer neu aufgetretenen Tenodesen-Insuffizienz links nach Bicepssehnen-Tenodese, wobei sich eine klare Popeye-Symptomatik ausgebildet habe (Urk. 7/73). Im Rahmen einer MRIund Ultraschall-Untersuchung der rechten Schulter habe sich eine ähnliche Befund-Konstellation wie links, bei Subluxation der langen Bicepssehne und kranialer Subscapularissehnen-Partialruptur, gezeigt. Nach dem Studium der neuen MRI-Bilder und Erfassung der Gesamtsituation kam Dr. B.___ zum Schluss, rechts liege insgesamt eine mildere Befund-Konstellation vor als ursprünglich links. Von einer operativen Intervention rate er aufgrund der ernüchternden Operationsergebnisse links ab.

    Aufgrund der beidseitigen Schmerzproblematik sowie der Rückenproblematik bezweifelte Dr. B.___, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Storenmonteur wieder aufnehmen könne. In leichter Wechsel-Tätigkeit, in angepasster Funktion ohne Heben der Arme und ohne Überkopfarbeit, bestehe dagegen sicherlich noch eine Arbeitsfähigkeit.

3.12    Zu den gesamten medizinischen Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. A.___ am 1. April 2016 Stellung (Urk. 7/84/6f.) und hielt gestützt auf die Einschätzung der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei:

- Status nach traumatischer BWK12 Keilfraktur (09.07.2014)

- Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit beginnender segmentaler Degeneration, ohne neuronale Kompromittierung

- Chronisch rezidivierende Schulterschmerzen rechts

- MR-tomographisch ansatznahe, gelenksseitige Partialruptur Sehne Musculus supraspinatus mit Retraktion der Sehnenfasern um 8mm

- Tendinopathie Sehne Musculus supraspinatus mit multilokulärer, zystischer Läsion am muskulotendinösen Übergang

- Partialruptur Sehne Musculus subscapularis mit ventraler Subluxation der langen Bizepssehne

- SLAP-Läsion

- Status nach zweimaliger Rotatorenmanschettenrekonstruktion links 2013 (Klinik C.___)

- Aktuell frische Ruptur lange Bizepssehne links mit auslaufendem Hämatom im Unterarm links (22.01.2016)

Aufgrund dieser Leiden seien in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Storenmonteur schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie Überkopfarbeiten nicht mehr möglich. Das zumutbare Belastungsprofil beinhalte körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (wie längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte oder gebückter Stellung, repetitive Rotationsbewegungen), ohne die linke und rechte Schulter belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (längeres Arbeiten in weiter Armvorhalte, Überkopfarbeit, repetitive Rotations-/Abduktions-/Elevationsbewegungen). Andauernde Vibrationsbelastungen, kraftvolle Zug- und Stossbelastungen seien ebenfalls zu vermeiden. In der bisherigen Tätigkeit als Storenmonteur habe vom 9. Juli bis 12. Oktober 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 13. Oktober 2014 bis 21. Januar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe seit 22. Januar 2016 dauerhaft eine volle Arbeitsunfähigkeit. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sollte sechs Wochen nach der Bicepssehnenruptur links eine angepasste Tätigkeit möglich sein, das heisst ab 7. März 2016 bestehe medizinisch-theoretisch 0% Arbeitsunfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit. Es sei nicht davon auszugehen, dass weitere medizinische Massnahmen zu einer relevanten Reduktion der Arbeitsunfähigkeit führen würden.

Nach Eingang weiterer aktueller Arztberichte (Urk. 7/73, Urk. 7/63-65) nahm Dr. A.___ erneut Stellung (Stellungnahme vom 25. April 2016, Urk. 7/84/9f.). Dabei hielt er fest, die im Bericht von Dr. B.___ vom 8. April 2016 (vgl. E. 3.11) diagnostizierte partielle Reruptur der linken Rotatorenmanschette und partielle Rotatorenmanschettenruptur rechts änderten hinsichtlich des bereits in seiner Stellungnahme vom 1. April 2016 umschriebenen Belastungsprofil nichts; dieses definiere bereits die Einschränkungen für beide Schultern.

3.13    Nach Verfügungserlass ging noch der Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Februar 2017 ein (Urk. 7/129/2-6, mit Beilage der zahlreichen Konsiliarberichte behandelnder Fachärzte). Er attestierte ab dem 9. Februar 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit als Storenmonteur. Es bestünden Einschränkungen im Heben von Lasten an beiden Armen, weshalb die Arbeit als Storenmonteur definitiv nicht mehr durchgeführt werden könne. Rein sitzende Tätigkeiten seien ab dem 9. Februar 2016 jedoch möglich (Urk. 7/129/4).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer arbeitete nach der Schulteroperation am 12. Februar 2013 weiterhin bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu einem Pensum von 50 % und gemäss Auskunft seines Arbeitgebers einer Leistung von 100 %. Es würden ihm mit Rücksichtnahme seiner Einschränkungen nach Möglichkeit Arbeiten zugewiesen, welche punkto den körperlichen Anforderungen (Heben und Tragen) einfach seien. Für solche Arbeiten sei in ihrem Kleinbetrieb kein höheres Pensum als 50 % möglich (Urk. 7/37/19f.).

    Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung fallen im angestammten Beruf als Storenmonteur Tätigkeiten an, welche ihm nicht mehr zuzumuten sind. Nachdem sich die behandelnden Ärzte sowie Dr. A.___ auch darin einig sind, dass weitere medizinische Massnahmen nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit als Storenmonteur beitragen können, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die höhere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit anzurechnen ist. Die medizinische Einschätzung, dass keine Verbesserung mehr zu erzielen ist, stand nach medizinischer Aktenlage spätestens Anfang 2016 fest, als die behandelnden Ärzte auf konservative Massnahmen verwiesen und eine Weiterbeschäftigung für ausschliesslich angepasste Tätigkeiten im Betrieb des bisherigen Arbeitgebers, jedenfalls zu einem höheren als dem 50%igen Pensum, ausgeschlossen werden konnte. Soweit dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt eine höhere zumutbare Resterwerbsfähigkeit anzurechnen ist, bleibt eine revisionsweise Anpassung der Rentenansprüche zulässig, auch wenn sich hinsichtlich der gesundheitlichen Situation nichts geändert hat. Insoweit erweisen sich die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. L.___ vom 30. August 2016 (Urk. 7/96) als unbehelflich.

4.2    Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Zu berücksichtigen sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). In der Regel sind Berufswechsel daher zumutbar (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28 N 8).

4.3    Die Schlussfolgerung des RAD-Arztes Dr. A.___ beruhen auf der Würdigung umfassender vorangegangener Arzt- und bildgebender Untersuchungsberichte. Hierbei ist festzuhalten, dass seine Beurteilung der Diagnostik sowie der medizinisch ausgewiesenen Einschränkungen von derjenigen der behandelnden Ärzte nicht abweicht. Die Schilderung des zumutbaren Belastungsprofils deckt sich – auch wenn es umfassender und detaillierter ist – weitestgehend mit der Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ (E. 3.6). In Anbetracht der ausgewiesenen und unstrittigen medizinischen Verhältnisse ist nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtete. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind mangels widersprechender Beurteilungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

    Dr. L.___ legte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 30. August 2016 keine neuen medizinischen Aspekte dar (Urk. 7/96). Im Weiteren äusserte er sich zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit insoweit, dass rein sitzende oder stehende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer ab dem 9. Februar 2016 vollumfänglich möglich seien (Urk. 7/129).

    Die Bedenken des Hausarztes Dr. L.___ vermögen keine Zweifel an den Ausführungen des RAD-Arztes Dr. A.___ zu begründen. Im Rahmen des von Dr. A.___ umschriebenen Belastungsprofils werden sämtliche körperliche Einschränkungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Entsprechend kann auf dessen Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Storenmonteur nicht mehr arbeitsfähig ist, jedoch eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zuzumuten ist, abgestellt werden.

4.4    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für die Beurteilung auf die beweiskräftige Einschätzung von RAD-Arzt Dr. A.___ abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 7. März 2016 in einer angepassten Tätigkeit unter Beachtung des umschriebenen Belastungsprofils auszugehen ist.


5.

5.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

5.2.2    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).

    Ist die Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, können für die Bestimmung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

5.2.3    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

    Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

    Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

5.3    

5.3.1    Der hier zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 12. Dezember 2013, Urk. 7/6), mithin frühestens am 1. Juni 2014. Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand des bei der Y.___ AG in einem vollen Pensum erzielbaren Einkommens (Urk. 7/83), was weder strittig noch zu beanstanden ist (vgl. E. 5.2.1). Nach Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 6. März 2014 (Urk. 7/15) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bezifferte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen (Basis 2014) mit Fr. 77'236.90.

    Für den Zeitraum, als dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit beim bisherigen Arbeitgeber medizinisch-theoretisch zuzumuten war und er diese Leistungsfähigkeit auch effektiv in stabilem Arbeitsverhältnis ausübte, bemass sie das Invalideneinkommen anhand des erzielten 50%igen Lohnes.

    Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2014 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, was nicht strittig ist.

5.3.2    Angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab März 2016 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, jedoch eine höhere, d.h. volle Arbeitsfähigkeit in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit besteht, kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass er seine zumutbare Leistungsfähigkeit voll ausschöpft. Es ist ihm angesichts der verbliebenen Aktivitätsdauer und der grundsätzlich auch in angepassten Tätigkeiten verwertbaren beruflichen Erfahrungen als angelernter Storenmonteur anzurechnen, dass er eine angepasste vollzeitliche Beschäftigung auszuüben vermöchte. Weil die Inanspruchnahme einer Rentenleistung in Frage steht, sind an die Selbsteingliederungspflichten hohe Anforderungen zu stellen, was aufgrund der objektiven Umstände ein Berufswechsel bzw. die Aufnahme einer (zusätzlichen) angepassten Tätigkeit umfasst (E. 4.2). Ab diesem Zeitpunkt ist daher mit der Beschwerdegegnerin für die Bemessung des Invalideneinkommens auf Tabellenlöhne abzustellen (vgl. E. 5.2.2). Die Anrechenbarkeit des so ermittelten hypothetischen Invalideneinkommens ist auch im Hinblick auf die relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. E. 5.2.3), zu bejahen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die beruflichen Fertigkeiten des Beschwerdeführers dazu führten, dass die Arbeitsvermittlung Einsätze im Bereich des technischen Dienstes eines Spitals oder Alterseinrichtung sowie der Hauswartung als möglich erachtete (Urk. 7/68).

5.3.3    Dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens ab März 2016 das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312.-- für männliche Hilfskräfte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, TOTAL in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) heranzog, ist nicht zu beanstanden, da körperlich leichte Arbeiten nicht nur auf den Sektor 3 (Dienstleistungen) beschränkt sind und der Umstand, dass der Beschwerdeführer langjährig als Storenmonteur tätig war, keinen Grund darstellt, weshalb eine Arbeit in einem anderen Bereich nicht in Frage käme. Das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'312.-- ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Q 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2014: 2220, Stand 2016: 2239) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 67'021.85 hochzurechnen (Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2220 x 2239). Das anzurechnende Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 67'021.85.

    Wird mit der Beschwerdegegnerin das entsprechend der Nominallohnerhöhung auf das Jahre 2016 angepasste Valideneinkommen von Fr. 78'322.-- (vgl. Urk. 7/83) dem Invalideneinkommen gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'300.15 oder ein Invaliditätsgrad von 14,43 %, gerundet 14 %. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein behinderungsbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen wäre (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV besteht somit ab dem 1. Juli 2016 kein Anspruch auf die halbe Invalidenrente mehr.

5.4    Aufgrund dieser Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2017 zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler