Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00246


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 10. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1980 geborene X.___ reiste 1992 in die Schweiz ein, wo er zuletzt als LKW-Chauffeur und Lagermitarbeiter bei der Y.___ (Urk. 6/31) tätig war. Am 30. November 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew und damit zusammenhängende Beschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/22). Diese klärte die berufliche und medizinische Situation ab, insbesondere liess sie den Versicherten von der Z.___ bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) abklären (Urk. 6/74, Urk. 6/75 und Urk. 6/83). In der Folge sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Juni 2010 eine ganze Rente und ab dem 1. September 2010 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 28. Dezember 2011; Urk. 6/94-97). Diese Verfügung wurde durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Aargau (Urteil vom 14. November 2012; Urk. 6/111) und das Bundesgericht (Urteil vom 20. November 2013; Urk. 6/119) geschützt.

1.2    Mit Schreiben vom 10. April 2014 (Eingang am 14. April 2014; Urk. 6/121) ersuchte der Beschwerdeführer unter Geltendmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes um Revision der zugesprochenen Invalidenrente, für welche neu die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zuständig war (vgl. Urk. 6/122). Zur Abklärung der gesundheitlichen Situation holte die IV-Stelle das polydisziplinäre (allgemein-internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) Gutachten der A.___ ein (Gutachten vom 16. Januar 2016, Urk. 6/170). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/180 und Urk. 6/185) hob die IV-Stelle die halbe Rente mit Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 2 [=Urk. 6/187]) revisionsweise auf Ende des folgenden Monates auf.


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 24. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die halbe Rente der Invalidenversicherung weiterhin auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerde-führerin am 7. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein-trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomatischen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad"

- Komplex „Gesundheitsschädigung"

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz

- Komorbiditäten

- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen)

- Komplex „Sozialer Kontext"

- Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon-text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut-lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisherigen halben Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2010 dahingehend verbessert habe, dass dieser aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus psychischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand zwar nicht verändert, der Beschwerdeführer nehme jedoch seine Medikamente nicht korrekt ein, weshalb kein Leidensdruck ausgewiesen sei und die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft würden. Infolgedessen würden sich die psychischen Beschwerden nicht invalidisierend auswirken. Die Besserung des somatischen Zustandsbildes stelle einen Revisionsgrund dar, aufgrund dessen der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ohne Bindung an frühere Entscheide überprüft werden könne. Aufgrund des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4 %.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen mit überlagernden psychischen Gründen gemäss den entsprechenden gutachterlichen Abklärungen (Z.___-Gutachten) erfolgt. Dies habe sowohl für die angestammte Tätigkeit als auch für eine angepasste Tätigkeit gegolten. Das neu erstellte Gutachten (A.___-Gutachten) schliesse nun auf eine Besserung der somatischen Situation und erachte dennoch die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als zu 100 % eingeschränkt, wohingegen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % zumutbar erachtet werde. Dies sei widersprüchlich und deute darauf hin, dass lediglich eine andere Beurteilung des grundsätzlich gleichgebliebenen gesundheitlichen Sachverhalts erfolgt sei. Die IV-Stelle schliesse ohne Konsultation einer medizinischen Fachperson darauf, dass die schlechte Medikamenten-Compliance einen fehlenden Leidensdruck ausweise, was aber nicht zutreffe. Ausserdem treffe es nicht zu, dass eine schlechte Medikamenten-Compliance vorliege, denn er habe sämtliche seiner Medikamente stets nach Vorgabe der behandelnden Ärzte eingenommen. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin nicht prüfen lassen, ob er ein sogenannter «fast metabolizer» sei und dementsprechend die Medikamente sofort nach Einnahme im Körper umsetze, weshalb sie im Blut nicht mehr nachweisbar seien. Insgesamt könne die Beschwerdegegnerin nicht nachweisen, dass es zu einer revisionsrelevanten Änderung des Sachverhaltes gekommen sei, weshalb weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe.


3.    

3.1    Ob eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. Dezember 2011 (Urk. 6/94-97) bestand mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2017 (Urk. 2) zugrunde lag.

3.2    Der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 28. Dezember 2011 stellte sich gemäss dem Z.___-Gutachten vom 29. August 2011 (Urk. 6/83 sowie Urk. 6/74 und Urk. 6/75) wie folgt dar:

3.2.1    Die psychiatrischen Gutachter B.___, Oberärztin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, und PD Dr. med. C.___, Leiter der Abteilung Versicherungsmedizin, D.___, notierten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Angst und Depression gemischt sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit narzisstische Persönlichkeitszüge (Urk. 6/74/16). Dazu führten sie aus, beim Beschwerdeführer würden ausgeprägte Schmerzen vorliegen, deren physiologischer Ausgangspunkt (seronegative Spondylarthropathie) das Ausmass der Symptomatik nicht ausreichend erkläre. Psychische Faktoren würden eine wesentliche Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation wie auch für die Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen. Die Kriterien für die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien gegeben. Zudem zeige der Beschwerdeführer eine ängstliche und depressive Symptomatik, die aber in ihrer Ausprägung keine eigenständige Diagnose rechtfertige, die Schmerzstörung aber akzentuiere (Urk. 6/74/16-17). Aus rein psychiatrischer Sicht hielten die Gutachter den Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsfähig. Als leistungsmindernde Faktoren nannten sie eine eingeschränkte Stresstoleranz und eine verminderte Belastbarkeit (Urk. 6/74/18)

3.2.2    Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH nannte in seinem Teilgutachten die Diagnose einer seronegativen Spondylarthropathie und mass ihr eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 6/75/7). Dabei hielt er fest, beim Beschwerdeführer hätten sich seit 2005 zunehmende lumbosakrale Schmerzen entwickelt. 2008 sei eine Spondylitis ankylosans mit axialem Befall, peripherem Gelenksbefall, Enthesitiden und HLAB 27 Positivität diagnostiziert worden. Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer extrem starke Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule, der Brustwirbelsäule und des Nackens beklagt. Die klinische Untersuchung habe eine leichtgradige Einschränkung der Lendenwirbelsäule gezeigt, wohingegen die Beweglichkeit der Brustwirbelsäule und der Halswirbelsäule normal gewesen sei. Infolgedessen sei auch eine relevante Schmerzverarbeitungsstörung anzunehmen. Radiomorphologisch hätten sich eindeutige, aber noch initiale Signalveränderungen der Lendenwirbelsäule gezeigt, welche als leichtgradige Aktivität der Grunderkrankung einzustufen seien. Es bestünden Hinweise auf eine massive psychische Überlagerung, aufgrund derer der Beschwerdeführer keine Coping-Strategien habe entwickeln können (Urk. 6/75/7-9). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei als leichte bis mittelschwere Tätigkeit einzustufen, welche aufgrund der objektivierbaren entzündlichen Veränderungen am Bewegungsapparat zu 50 % ausgeübt werden könne, wobei keine Lasten über 15kg gehoben werden könnten (Urk. 6/75/9). Gleiches gelte für eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit (Urk. 6/75/10).

3.2.3    In der Gesamtschau hielten die Gutachter – zusammen mit dem internistischen Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, ärztlicher Leiter Z.___ – fest, beim Beschwerdeführer seien die Diagnosen einer seronegativen Spondylarthropathie, einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie Angst und Depression gemischt ausgewiesen, welche Einfluss auf dessen Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 6/83/18-19). In der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig, unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Heben von Lasten bis zu 15kg handle. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig. Diese Einschränkungen liessen sich organisch begründen, es bestehe jedoch eine psychische Überlagerung (Urk. 6/83/19-22).

3.3    Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin das A.___ Gutachten (Gutachten vom 1. Januar 2016; Urk. 6/170) ein, welches im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte festhielt:

3.3.1    In der rheumatologischen Untersuchung notierte Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegativen Spondylarthropathie mit axialem Befall, unter Humira in Remission, sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 6/170/36). Die Untersuchung habe einen 35-jährigen, kräftigen, muskulös aufgebauten jungen Mann in bestem Allgemeinzustand gezeigt. An rheumatologisch-pathologischen Befunden habe lediglich eine abgeflachte Brustwirbelsäule und eine diskret abgeflachte Lendenwirbelsäule mit freier Beweglichkeit aller drei Wirbelsäulensegmente festgestellt werden können. Zudem bestehe ein Reklinationsschmerz und ein lumbosacraler Druckschmerz, welcher der Diskushernie zugeordnet werden müsse. Heute bestehe diesbezüglich ein reines Lumbovertebralsyndrom ohne jegliche spondylogene oder sogar radikuläre Symptome. Die Gelenke würden keine funktionellen Defizite und keine Entzündungen vorweisen, seien frei beweglich und ohne Synovitiden, weshalb bezüglich der sero-negativen Spondylarthropathie unter konsequenter Humira-Therapie von einer Remission auszugehen sei. In der angestammten Tätigkeit sei eine Arbeit zwar nicht mehr möglich. In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangshaltungen, nicht ausschliesslich sitzend oder stehend sei aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (Urk. 6/170/38).

3.3.2    Der psychiatrische Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter, diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Zudem bestehe ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung und ein Alkoholmissbrauch (Urk. 6/170/45). Während der Untersuchung habe eine depressive Symptomatik im Vordergrund gestanden. An objektivierbaren depressiven Symptomen zeige sich eine verminderte affektive Schwingungsfähigkeit, die ins Depressive ausgelenkt sei. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer deprimiert, innerlich angespannt, nervös, besorgt bezüglich der Zukunft, ausserdem bestünden Insuffizienzgefühle und die Vitalgefühle seien herabgesetzt. Klinisch sei die depressive Symptomatik als mittelgradig einzustufen, was sich mit den Vorbefunden decke. Die agoraphobischen Ängste, etwa die Angst des Beschwerdeführers den öffentlichen Verkehr zu benutzen oder sich in Menschenmengen aufzuhalten, seien als leichtgradig einzustufen, da der Beschwerdeführer berichte, zu Randzeiten noch in der Lage zu sein, in Einkaufszentren einzukaufen. Der Beschwerdeführer habe berichtet, aufgrund der Schmerzen sozial zurückgezogen zu leben. Die Schmerzschilderung wirke glaubhaft und es sei ein Leidensdruck zu erkennen. Das Denken sei allerdings nicht auf die Schmerzen eingeengt gewesen. Hinweise auf eine anhaltende somatoforme Schmerzführung hätten sich in der Untersuchung keine ergeben. Der Beschwerdeführer sei mit der Krankheit des Morbus Bechterew überfordert und könne die Auswirkung derselben nicht überschauen. Infolgedessen sei es zu einer deutlichen Selbstlimitierung gekommen. Die von der behandelnden Therapeutin diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung bei chronischem Schmerzsyndrom sei anhand der Untersuchung nicht erkennbar und deren Diagnose aufgrund der Aktenlage auch nicht nachvollziehbar (Urk. 6/170/43-45).

3.3.3    In der Gesamtschau hielten die Gutachter - zusammen mit dem internistischen Gutachter, Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter – als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine seronegative Spondylitis ankylosans (Morbus Bechterew) aktuell in Remission sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie fest (Urk. 6/170/47). Zudem diagnostizierten sie – allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – einen Status nach Ganglionexstirpation am linken dorsalen Handgelenk, eine Agoraphobie mit Panikstörung und einen Alkoholmissbrauch (Urk. 6/170/48). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nur qualitativ eingeschränkt. Aufgrund des Morbus Bechterew sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur und Lagerist nicht mehr möglich. In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangshaltungen, nicht ausschliesslich sitzend oder stehend sei aus internistischer und rheumatologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit von 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht bedinge die mittelschwere depressive Symptomatik jedoch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, was sich mit der verminderten Belastbarkeit und dem verminderten Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers begründe. Aufgrund der Depression seien zudem die Auffassungsgabe und die Stresstoleranz vermindert, ebenso wie die Anpassungsfähigkeit (Urk. 6/170/54-55). Retrospektiv sei davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung (durch die Z.___ 2011) nicht verändert habe. Bei der verminderten Arbeitsfähigkeit von 50 % seien damals die rheumatologischen Befunde im Vordergrund gestanden. Die psychiatrische Abklärung habe eine zusätzlich psychische Überlagerung ergeben, wobei nicht davon ausgegangen worden sei, dass diesbezüglich eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren würde, als sich bereits aus somatischen Gründen ergeben habe. Aus interdisziplinärer Sicht habe sich damals eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben, was sich mit der aktuellen Einschätzung decke. Aktuell sei zwar von einer Remission der (somatischen) Spondylarthropathie auszugehen, jedoch habe sich die psychische Situation verschlechtert, sodass nach wie vor eine Arbeitstätigkeit von 50 % zumutbar sei (Urk. 6/170/55).


4.    

4.1    Das Gutachten der A.___ (E. 3.3) basiert auf umfassenden orthopädischen, internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchungen. Die Gutachter verfassten ihre Expertise in detaillierter Kenntnis der Vorakten (Urk. 6/170/4-20). Der Beschwerdeführer konnte seine geklagten Beschwerden vor jedem Fachgutachter ausführlich schildern und wurde von diesen eingehend befragt (Urk. 6/170/26-30, Urk. 6/170/33-34, Urk. 6/170/39-41). Die medizinische Situation und Zusammenhänge werden darin einleuchtend dargelegt und begründet; die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar. Damit vermag das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich zu erfüllen und es kommt ihm voller Beweiswert zu.

4.2    Der begutachtende Rheumatologe Dr. G.___ stellte in seinem Teilgutachten (E3.3.1) schlüssig fest, dass beim Beschwerdeführer bezüglich der seronegativen Spondylarthropathie unter konsequenter Humira-Therapie von einer Remission auszugehen sei, da er keine funktionellen Defizite der Gelenke, keine Entzündungen, eine freie Beweglichkeit derselben und keine Synovitiden feststellen konnte. Auch die Feststellung eines Lumbovertebralsyndroms aufgrund der Reklinationsschmerzen und des lumbosacralen Druckschmerzes erscheint nachvollziehbar.

4.3    Das Gutachten datiert vom 16. Januar 2016 und entstand damit vor der Rechtsprechungsänderung zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Gesundheitsschäden. Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 unter Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob die beigezogenen Gutachten allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten eine schlüssige Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 5.2.2 und 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

    Im vorliegenden Fall können dem Gutachten Angaben zu sämtlichen Standardindikatoren (vgl. E. 1.2) entnommen werden. Eine schlüssige Beurteilung der psychischen Gesundheitsschädigung ist daher möglich und es kann auch unter Anwendung der neuen Rechtsprechung auf das psychiatrische Teilgutachten abgestellt werden.

    Dr. H.___ stellte fest (E. 3.3.2), dass beim Beschwerdeführer Symptome einer mittelgradig, depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung und eines Alkoholmissbrauchs vorliegen würden. Dies erklärte er mit der anlässlich der Untersuchung festgestellten verminderten affektiven Schwingungsfähigkeit, die ins Depressive ausgelenkt sei und da der Beschwerdeführer im Affekt deprimiert, innerlich angespannt, nervös und besorgt bezüglich der Zukunft wirkte, danebst Insuffizienzgefühle bestanden und die Vitalgefühle herabgesetzt waren. Ausserdem berichtete er von der Angst des Beschwerdeführers, den öffentlichen Verkehr zu nutzen und sich in Menschenmengen aufzuhalten. Der Beschwerdeführer selbst schilderte einen (zwar seltenen) zeitweise exzessiven Alkoholkonsum von zwei Flaschen Whiskey am Tag (vgl. Urk. 6/170/41). Die von Dr. H.___ gestellten Diagnosen mit mittelschwerer Ausprägung der Depression und leichter Ausprägung der Agoraphobie erscheinen damit plausibel. Ebenso erscheint es nachvollziehbar, dass er die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ausschloss, da das Denken des Beschwerdeführers nicht auf die Schmerzen eingeengt war. Nach Angabe der Gutachter (Urk. 6/170/57) ist die psychiatrische Therapie bei allerdings ungünstiger Prognose noch intensivierbar, weshalb noch nicht von einer absoluten Behandlungsresistenz auszugehen ist. Dem Symptomenkomplex rund um den Morbus Bechterew ist jedoch ein Einfluss als ressourcenhemmende Komorbidität nicht völlig abzusprechen, schränkt sie den Beschwerdeführer doch zusätzlich in der Ausschöpfung seines Leistungspotentials ein. Allerdings verfügt der Beschwerdeführer über einige persönliche Ressourcen. So ist er in der Lage, regelmässig spazieren zu gehen und seine Kinder zur Schule zu bringen (Urk. 6/170/27). Auch versucht er, kleine Haushaltsarbeiten zu erledigen (Urk. 6/170/41) und gibt an, in Supermärkten (an Randzeiten auch alleine) einkaufen zu gehen (Urk. 6/170/40). Jedoch wird er dahingehend eingeschränkt, dass ihn die Auseinandersetzung mit der Krankheit des Morbus Bechterew offensichtlich überfordert (Urk. 6/170/45). Im sozialen Kontext wird er insbesondere durch seine Frau, die den Haushalt besorgt (Urk. 6/170/27), unterstützt. Ausserdem hat er einen guten Kontakt zu seinen vier Geschwistern und seinen Kindern, welche für ihn das Wichtigste in seinem Leben seien (Urk. 6/170/39). Sein soziales Umfeld stellt ihm demzufolge einige mobilisierende Ressourcen zur Verfügung.

    Der Beschwerdeführer nannte als Hobby fischen. Sodann gab er an, seine im Ausland wohnhafte Familie letztmals vor zwei Jahren besucht zu haben. Weitere Aktivitäten oder soziale Kontakte ausserhalb der eigenen Familie bestünden keine mehr (Urk. 6/170/41). Das relativ geringe, aber dennoch vorhandene Aktivitätsniveau im persönlichen Bereich lässt sich mit einer Einschränkung der Leistungsunfähigkeit um 50 % in Einklang bringen. Der Beschwerdeführer besucht sodann zweimal im Monat eine Gesprächstherapie und nimmt Psychopharmaka ein (Urk. 6/170/42, vgl. auch Bericht Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Urk. 6/135). Ausserdem liess er sich im Oktober/ November 2014 stationär in der K.___ behandeln (Urk. 6/157). Die Gutachter erachteten sämtliche therapeutischen Optionen als in Anspruch genommen (Urk. 6/170/64). Damit ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zumindest ein gewisser Leidensdruck ausgewiesen. Alleine die im Gutachten festgestellten, zwar deutlich unter dem therapeutischen Bereich liegenden, Medikamentenspiegel (Urk. 6/170/32) lassen jedenfalls angesichts der Therapien für sich nicht auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der regionale ärztliche Dienst (RAD) am 27. August 2014 (Urk. 6/177/2) festgestellt hatte, dass die Schadenminderungspflicht (psychiatrische Behandlung mit Medikamentencompliance; auferlegt am 3. Januar 2012; Urk. 6/98) erfüllt werde. Allerdings hat der Beschwerdeführer keinerlei Eingliederungsbemühungen getätigt, obwohl ihm solche zumutbar wären (Urk. 6/170/62). Berücksichtigt werden muss zudem, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Überforderung mit der Morbus Bechterew Erkrankung eine deutliche Selbstlimitierung zeigte (E. 3.3.2), was jedenfalls eine vollständige Leistungseinschränkung (im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %) von vornherein ausschliesst. Im Rahmen einer Leistungseinschränkung von 50 % erweist sich die Situation des Beschwerdeführers sowohl mit Blick auf das Aktivitätsniveau wie auch den Leidensdruck als konsistent.

    Der Schlussfolgerung des psychiatrischen Gutachters, dass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der verminderten Belastbarkeit und des heruntergesetzten Selbstwertgefühls, der verminderten gedanklichen Flexibilität, der subjektiven kognitiven und mnestischen Defizite, der verminderten Auffassungsgabe und heruntergesetzten Stresstoleranz sowie der deutlich verminderten Anpassungsfähigkeit um 50 % reduziert ist, kann daher gefolgt werden.

4.4    Der Beschwerdeführer ist gestützt auf diese Beurteilung in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit ist jedoch eine Arbeit im Umfang von 50 % zumutbar. Dabei ist zu beachten, dass diese Tätigkeit in Wechselbelastung, ohne Tragen schwerer Lasten über 10kg, ohne Zwangshaltungen und nicht ausschliesslich sitzend oder stehend auszuüben ist.


5.    

5.1    Ausprägung und leistungseinschränkende Wirkung der einzelnen Gesundheitsschädigungen haben sich seit der letztmaligen Rentenüberprüfung verändert. So wirken sich insbesondere die somatischen Beschwerden nicht mehr gleich schwer auf die Leistungsfähigkeit aus, wohingegen die psychischen Beschwerden gleichbleibenden oder gar erhöhten Einfluss auf die Leistungsfähigkeit nehmen.

    Gestützt auf das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten (E. 3.3), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit mit entsprechendem Belastungsprofil zu 50 % arbeitsfähig ist. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist er nicht mehr arbeitsfähig.

5.2    Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.

5.2.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2.2    Eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % ist für den Beschwerdeführer zumutbar, sofern sie in Wechselbelastung, ohne Tragen von Lasten über 10kg oder Zwangshaltungen und nicht ausschliesslich sitzend oder stehend erfolgt (E. 3.3.3). Das Belastungsprofil ist damit seit der ursprünglichen Rentenzusprache (vgl. E. 3.2.3) im Wesentlichen gleichgeblieben; einzig die zumutbare Traglast wurde von 15kg auf 10kg herabgesetzt. Das kantonale Gericht (Urk. 6/111/16 f.) stellte damals für das Invalideneinkommen auf den statistischen Lohn für Hilfsarbeiten mit einem 10%-igen Abzug vom Tabellenlohn ab, was vom Bundesgericht nicht beanstandet wurde (Urk. 6/111/16 f.). Darauf ist auch im vorliegenden Revisionsverfahren abzustellen.

5.2.3    Im Jahr 2009 erzielte der Beschwerdeführer ein Valideneinkommen von Fr. 59'640.-- (vgl. Urk. 6/111/15). Indexiert auf das Jahr 2014 ist dem Einkommensvergleich damit ein Valideneinkommen von Fr. 61'985.-- zu Grunde zu legen (Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte gemäss Bundesamt für Statistik von 2'136 Punkten im Jahr 2009 auf 2'220 Punkte im Jahr 2014; 59'640 / 2'136 x 2'220).

    Für das Invalideneinkommen ist abzustellen auf ein monatliches Einkommen von Fr. 5'312.-- gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer. Angepasst an die wöchentliche Durchschnittsarbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 66'453.--. In – dem Beschwerdeführer zumutbaren – einem Pensum von 50 % und unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 10 % resultiert ein dem Einkommensvergleich zugrundeliegendes Invalideneinkommen von Fr. 29'904.--.

    Der Beschwerdeführer erleidet demnach aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'081.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 52 % entspricht. Aus diesem resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

5.3Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.


6.    

6.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Beschwerde vom 24. Februar 2017 (Urk. 1) beantragte der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemessen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier