Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00249


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 27. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Mirja Santschi

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1959 geborene X.___ war in verschiedenen Branchen berufstätig. Er meldete sich am 9. Januar 2002 unter Hinweis auf einen Morbus Sudeck, starke Schmerzen an den Schultern bis in den Rücken und auf zeitweise starkes Kribbeln mit Schmerzen in den Fingern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/6), einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 6/7) sowie medizinische Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/8-10, 6/14-15, 6/20-21, 6/31) ein. Gestützt auf die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch die Rehaklinik Y.___ (Bericht vom 9. Juli 2002, Urk. 6/20-21) ging die IV-Stelle von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus, wobei sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), ausgehend vom Zentralwert für Hilfsarbeiten sowie unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 %, ein Invalideneinkommen von Fr. 43‘439.-- und einen Invaliditätsgrad von 40 % errechnete (Urk. 6/33). Demzufolge sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 26. September 2003 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/34, 6/42). Die hiergegen erhobene Einsprache (Urk. 6/47 ff.) wies die IVStelle mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2004 ab (Urk. 6/60). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

1.2    Im Juli 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie den Revisionsfragebogen vom Versicherten ausfüllen liess (Urk. 6/62), einen IK-Auszug einholte (Urk. 6/63) und Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 6/64-65) sowie Berufsunterlagen (Urk. 6/66, 6/69) zu den Akten nahm. Sie nahm zur Kenntnis, dass der Versicherte nun nur noch als Kundenberater für eine Krankenkasse tätig war (Urk. 6/66). Am 22. November 2007 teilte sie dem Versicherten mit, er habe bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 40 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 6/73).

1.3    Im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Rentenüberprüfung holte die IVStelle mehrere IK-Auszüge (Urk. 6/74, 6/76-78, 6/81), einen Arztbericht (Urk. 6/79) sowie Auskünfte des Versicherten (Urk. 6/80) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/84-85) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2013 die Viertelsrente rückwirkend per Januar 2008 auf. Dies aufgrund des effektiv erzielten Invalideneinkommens, welches wesentlich über dem ursprünglich angenommenen Invalideneinkommen lag (Urk. 6/86). Gegen die Verfügung vom 11. März 2013 erhob der Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde (Urk. 6/90/3-4). Mit Urteil IV.2013.00343 vom 30. September 2014 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese gegen die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle vom 11. März 2013 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 6/101).

1.4    Am 26. März 2015 verfügte die IV-Stelle die Rückzahlung der im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. März 2013 bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung von total Fr. 31‘110.-- (Urk. 6/105). Daraufhin stellte der Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung der zu viel erhaltenen Leistungen der Invalidenversicherung. Dieses lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. November 2015 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2015.01270 vom 22. März 2016 ab.

1.5    Am 10. Dezember 2015 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner Einkommenssituation erneut zum Rentenbezug an. Als Grund für den Minderverdienst nannte er die Abschaffung der Bestandesprovision für Versicherungsvermittler ab 2013 (Urk. 6/108). Am 11. Februar 2016 begründete er dieses Ersuchen ergänzend und unter Beilage von Belegen (Urk. 6/113-114). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Bericht des ehemals behandelnden Arztes (Urk. 6/119), einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/120) sowie Buchhaltungsunterlagen ein (Urk. 6/123). Im weiteren Verlauf nahm sie zusätzliche erwerbliche Unterlagen zu den Akten (Urk. 6/125-126) und liess einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (Bericht vom 17. August 2016, Urk. 6/127). Mit Vorbescheid vom 21. September 2016 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/129). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Oktober 2016 Einwand (Urk. 6/132, unter Beilage von Urk. 6/133). Am 25. Januar 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/136 = Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 27. Februar 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente ab dem frühestmöglichen Datum. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unverzüglich die gesetzlich vorgeschriebenen notwendigen medizinischen Abklärungen über seinen Gesundheitszustand beziehungsweise über seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorzunehmen oder zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 3. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 5. April 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 7).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    

1.4.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

1.4.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf ihren Abklärungsbericht vom 17. August 2016 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer hätte die Erwerbseinbusse um 19,27 % wegen Einstellung der Provision und der jährlichen Bestandesprovision auch im Gesundheitsfall in Kauf genommen, sodass sich auch das Valideneinkommen entsprechend reduziere. Sie gelangte zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 29 %. Sodann führte sie aus, eine Veränderung der medizinischen Situation sei nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe weder begründet noch nachvollziehbar die Schlussfolgerung gezogen, dass er die durch die Änderung des Provisions- und Bestandesprovisions-Systems entstandene Erwerbseinbusse von 19,27 % auch bei voller Gesundheit in Kauf genommen hätte. Weiter bestritt er, dass er die eingetretene Einkommenseinbusse durch eine Änderung seiner Arbeitssituation hätte verhindern können. Hinzu komme, dass er keine deutliche Abnahme der an ihn ausgerichteten Provisionen befürchtet habe, zumal er der festen Überzeugung gewesen sei, dass ein neues Bestandesprovisionssystem eingeführt würde. Die Anforderungsvoraussetzungen für die Tätigkeit als Versicherungsberater würden laufend ausgebaut. Aufgrund der massiven gesundheitlichen Einschränkungen und der damit verbundenen bescheidenen Einkommenssituation sei ihm das Absolvieren dieser Weiterbildungen nicht möglich beziehungsweise zumutbar. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte er die erforderlichen Qualifikationen erworben. Seine Restarbeitsfähigkeit schöpfe er voll aus. Aufgrund seiner massiven gesundheitlichen Einschränkungen, der fehlenden Weiterbildung beziehungsweise Qualifikationen sowie wegen seines fortgeschrittenen Alters sei ihm die Ausdehnung der Beratungstätigkeit auf mehrere Versicherungen oder der Wechsel des Auftraggebers nicht möglich, obwohl er sich darum bemüht habe. Ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte er diverse Möglichkeiten gehabt, um die ab Februar 2013 eingetretene Einkommenseinbusse abzuwenden. Die Anwendung des durchschnittlichen Lohnes in der Versicherungsbranche sei nicht gerechtfertigt. Das Valideneinkommen betrage mindestens Fr. 91'076.60 (Urk. 1 S. 3-4). Zum Invalideneinkommen merkte er an, die Beschwerdegegnerin habe dieses zu hoch angenommen. Das im Jahr 2014 erzielte Einkommen sei ein Ausreisser nach oben gewesen, weil die Assura in jenem Jahr ihre Prämien nicht erhöht gehabt habe und deshalb die Vertragsabschlüsse einfacher gewesen seien. Später sei das nicht mehr der Fall gewesen. Des Weiteren sei ihm gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2003 die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht mehr zumutbar. Lediglich in einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig, wobei ein Abzug von 25 % wegen körperlicher Einschränkungen zu gewähren sei. Das angenommene Invalideneinkommen liege aber deutlich über dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (Urk. 1 S. 4-5). Weiter postulierte er, bezüglich der medizinischen Situation sei die Beschwerdegegnerin ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen. Seine Finger an der rechten Hand hätten sich zurückgezogen und seine Schmerzen hätten zugenommen, sodass eine weitere Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu befürchten sei (Urk. 2 S. 5).


3.    

3.1    Die Aufhebung der Invalidenrente in der Verfügung vom 11. März 2013 wurde in gesundheitlicher Hinsicht aufgrund der Beurteilung der nach wie vor geltenden Situation, wie sie im Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 9. Juli 2002 über die EFL beschrieben wurde (Urk. 6/20-21) entschieden, wo eine grundsätzlich 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bescheinigt worden war (Urk. 6/58/1). Berücksichtigt wurden dabei die Funktionsstörung der rechten Hand mit Flexionskontrakturen sämtlicher Fingerbeugesehnen und mit Restsymptomen eines CRPS, die Periarthropathia humeroscapularis rechts mit schmerzhaft eingeschränkter Aussen- und Innenrotation sowie mit Belastungsschmerzen, die beginnende Dupuytren’sche Kontraktur links Finger Digitus IV sowie der Tinnitus links (Urk. 6/20/1).

    In erwerblicher Hinsicht wurde von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘951.-- für das Jahr 2008, von Fr. 79‘588.-- für das Jahr 2009, von Fr. 80‘145.-- für das Jahr 2010, von Fr. 80‘946.-- für das Jahr 2011 sowie von Fr. 81‘756.-- für das Jahr 2012 ausgegangen (Urk. 6/82).

    Das Invalideneinkommen wurde anhand des IK-Auszugs festgesetzt (Urk. 6/82). Gemäss dem IK-Auszug vom 3. Januar 2013 betrug das effektive Einkommen im Jahr 2008 Fr. 93‘249.--, im Jahr 2009 Fr. 113‘660.--, im Jahr 2010 Fr. 148‘388.--, im Jahr 2011 Fr. 63‘131.-- (Urk. 6/81/1) und befand sich im Jahr 2012 in einem ähnlichen Rahmen wie im Jahr 2011 (Urk. 6/83/2).

3.2    Im Jahr 2014 erzielte der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug vom 15. April 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'054.-- (Fr. 58'624.-- plus Fr. 430.--; Urk. 6/120/1). Eine Veränderung des Invalideneinkommens stellt grundsätzlich eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, welche geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ein Invalideneinkommen von Fr. 59'054.-- führt indes - selbst beim vom Beschwerdeführer behaupteten Valideneinkommen von Fr. 91'076.60 (Urk. 1 S. 4) - weiterhin nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, weshalb es sich nicht um eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung handelt.

    Der im IK-Auszug fürs Jahr 2014 über die vom Versicherten gegründete und von ihm inngehabte Z.___ GmbH abgerechnete Betrag von Fr. 58'624.-- entspricht dem in den Buchhaltungsunterlagen ersichtlichen Lohn von gerundet Fr. 56'824.-- zuzüglich dem Privatanteil an den Fahrzeugaufwand von Fr. 1'800.-- (Urk. 6/123/18). Für das Jahr 2015 fehlt der IK-Auszug. In der Buchhaltung wurden im Jahr 2015 ein Lohn von gerundet Fr. 47'781.-- sowie ein Privatanteil am Fahrzeugaufwand von Fr. 1'800.-- ausgewiesen, was mithin ein Einkommen von total Fr. 49'581.-- ergibt (Urk. 6/123/8). Hinzu kamen allenfalls noch ein paarhundert Franken von der A.___ SA, wie dies in den Vorjahren der Fall gewesen war (Urk. 6/120/1). Dieses Invalideneinkommen könnte bei Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung beim Valideneinkommen oder beim vom Beschwerdeführer behaupteten Valideneinkommen von Fr. 91'076.60 zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führen. Hinzu kommt, dass die zuvor von der Assura in erheblichem Umfang ausgerichtete Bestandesprovision (vgl. Urk. 6/114/1-5) per Ende Januar 2013 endgültig abgeschafft wurde (Urk. 6/114/6, Urk. 6/127/4, Urk. 6/125-126), weshalb von einem dauerhaften Minderverdienst auszugehen ist. Nach dem Gesagten könnte die eingetretene Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nun zu einer anspruchsbegründenden Invalidität geführt haben, was im Folgenden zu prüfen ist.

3.3    Bezüglich des Valideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. August 2016 davon aus, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall weiterhin als Versicherungsberater respektive Versicherungsvermittler für die Assura tätig wäre und er folglich auch im Gesundheitsfall im gleichen Mass vom Wegfall der Bestandesprovision betroffen wäre (Urk. 2). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Abklärung bereits seit 23 Jahren als Versicherungsberater für die Krankenkasse Assura tätig (Urk. 6/127/2). Nach Erhalt des Orientierungsschreibens der Assura vom 27. November 2012 über die Einstellung des bisherigen Provisions- und jährlichen Bestandesprovisions-Systems (Urk. 6/114/6) prüfte er keine anderen Erwerbsmöglichkeiten wie zum Beispiel einen Wechsel des Auftraggebers oder ein Tätigwerden für mehrere Versicherungen (Urk. 6/127/3). Dass die Abklärungsperson aus diesen Gegebenheiten die Schlussfolgerung zog, der Beschwerdeführer hätte die entsprechende Einkommenseinbusse auch im Gesundheitsfall in Kauf genommen (Urk. 6/127/5), überzeugt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keinen Grund gehabt, eine deutliche Abnahme der an ihn ausgerichteten Provisionen zu befürchten (Urk. 1 S. 3). Dies traf vielleicht im Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens vom 27. November 2012 zu, jedoch brachte er am 20. August 2013 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren IV.2013.00343 vor, er werde im Jahr 2013 wesentlich weniger verdienen, weil die Bestandesprovision für Versicherungsvermittler abgeschafft worden sei (Urk. 6/97/3, Urk. 6/101/9). Folglich verfängt sein Argument nicht, soweit er damit darlegen will, weshalb er keine alternativen Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen hat. Des Weiteren brachte er vor, im Gesundheitsfall hätte er den Lehrgang zum Versicherungsvermittler absolviert, was ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und der damit verbundenen bescheidenen Einkommenssituation nicht möglich sei (Urk. 1 S. 3-4). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären, damit dies berücksichtigt werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5 und 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2). Dies ist nicht der Fall. Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung seiner Erwerbssituation an, er wisse nicht, ob er in seinem Alter noch die Aufnahmefähigkeit besitze, um das Nötige zu lernen, um die Prüfung der Ausbildung zum Versicherungsberater zu bestehen (Urk. 6/127/4). Aufgrund dessen ist nicht anzunehmen, dass er im Gesundheitsfall, in welchem er ja gleich alt wäre, diese Ausbildung in Angriff genommen hätte. Insgesamt steht nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer auch im Gesundheitsfall trotz des Wegfalls der Bestandesprovision weiterhin als Versicherungsberater für die Assura tätig wäre und demnach auch im Gesundheitsfall eine Einkommenseinbusse erlitten hätte. Diese wäre im Gesundheitsfall etwa im gleichen prozentualen Umfang eingetreten wie im Krankheitsfall. Folglich ist im Wegfall der Bestandesprovisionen beziehungsweise im ab 2013 erlittenen Minderverdienst keine invaliditätsbedingte, rentenrelevante Veränderung zu sehen. Gleich verhält es sich mit dem aus der schlechten Auftragslage resultierenden Minderverdienst (vgl. Urk. 6/127/2). In der Akquisition ist der Beschwerdeführer nicht gesundheitsbedingt eingeschränkt, sodass sich die selben Einbussen auch im Gesundheitsfall ergeben hätten und wiederum keine relevante Veränderung beim Verhältnis der beiden Vergleichseinkommen vorliegt. Aus erwerblicher Sicht ist die Abweisung des erneuten Leistungsbegehrens nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

3.4    Was der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer Hilfstätigkeit gemäss den Tabellen der LSE verdienen würde (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 4-5), wird erst relevant, wenn das effektive Invalideneinkommen unter den Tabellenwert zu liegen kommt. Dann wird nämlich zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft oder ob ihm zur Steigerung seines Invalideneinkommens ein Berufswechsel zugemutet werden kann. Aktuell ist die konkrete beruflich-erwerbliche Situation des Beschwerdeführers massgebend (E. 1.4.3 vorstehend).

3.5    In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Gesundheitszustand unzureichend abgeklärt. Seine Finger der rechten Hand hätten sich zurückgezogen und seine Schmerzen hätten zugenommen, weshalb zu befürchten sei, dass sich seine Erwerbsfähigkeit infolge seiner gesundheitlichen Situation weiter verschlechtern werde (Urk. 1 S. 5). Damit wird jedoch nicht hinreichend geltend gemacht, dass sich der Gesundheitszustand bereits in einkommenswirksamem Mass verschlechtert hat. Der Versicherte befürchtet lediglich eine zukünftige Verschlechterung, was nicht entscheidrelevant ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Anlässlich der Abklärung vom 11. August 2016 gab der Beschwerdeführer zudem selber an, seine gesundheitliche Situation sei unverändert geblieben (Urk. 6/127/1). Ohne den geringsten Hinweis auf eine relevante gesundheitliche Verschlechterung war und ist die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


4.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer