Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00252



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 21. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1954, meldete sich am 11. August 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Herzinfarkt, eine Herzgefässkrankheit und ein Bandscheibenproblem bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Juli 2015 die Zusprache einer von März bis Ende Juli 2015 befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk. 7/26). Hiergegen erhob der Versicherte am 28. September 2015 Einwand (Urk. 7/33), woraufhin die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten des Medizinischen Zentrums Y.___ (Y.___) vom 1. Juni 2016 (Urk. 7/70) einholte. Nach erneutem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 15. Juni 2016, Urk. 7/74; Einwand vom 16. August 2016, Urk. 7/77) verfügte die IV-Stelle am 26. Januar 2017 eine von März 2015 bis Ende Mai 2016 befristete ganze Invalidenrente (Urk. 2).

    Der Versicherte teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 1. und 15. Februar 2017 mit (Urk. 7/92 und Urk. 7/100), dass sich die Gesichts- und Kopfschmerzen als Oropharynx-Karzinom herausgestellt hätten. Daraufhin hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Februar 2017 die Verfügung vom 26. Januar 2017 wiedererwägungsweise auf mit der Feststellung, dass lediglich der Rentenanspruch ab Januar 2017 neu geprüft werde (Urk. 7/103).


2.    Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2017 erhob der Versicherte am 27. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, es seien ihm in (teilweiser) Aufhebung der Verfügung die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere auch für die Zeit ab Juni 2016 eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung in dem Sinne, als
dass in Bezug auf die im Januar 2017 neu gestellte Diagnose des Oropharynx-Karzinoms weitere medizinische Abklärungen im Hinblick auf deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu tätigen seien (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-105). Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 20. April 2017 (Urk. 9) Stellung, was der Beschwerdegegnerin am 24. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Abklärungen nach Ablauf des Wartejahres im März 2015 bis Februar 2016 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente von März 2015 bis Ende Mai 2016. Ab Februar 2016 sei ihm eine angepasste Tätigkeit in einem 80%-Pensum zumutbar gewesen. Stelle man das entsprechende Valideneinkommen dem Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % gegenüber, resultiere daraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 %. Die ganze Rente werde entsprechend per 31. Mai 2016 aufgehoben.

1.2    Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die im Januar 2017 durchgeführten Untersuchungen die Diagnose eines Oropharynx-Karzinoms ergeben hätten, welche die vom Beschwerdeführer seit ca. Ende April/Anfang Mai 2016 verspürten, invalidisierenden Kopfschmerzen erkläre. Diese durch den Tumor verursachten Schmerzen hätten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in angestammter und auch angepasster Tätigkeit zur Folge. Damit sei die Verfügung vom 26. Januar 2017 dahingehend aufzuheben, als ihm eine ab März 2015 unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (Urk. 1).

1.3    Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 konstatierte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen sei, als dass in Bezug auf die im Januar 2017 neu gestellte Diagnose des Oropharynx-Karzinoms weitere medizinische Abklärungen zu tätigen seien (Urk. 6).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

2.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen:

3.1    

3.1.1    Im Gutachten des Y.___ vom 1. Juni 2016 werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/70/2 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.1.2    Die begutachtenden Ärzte des Y.___ notierten folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/70/53):

- Rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- eingeschränkter Belastbarkeit

- Status nach Dekompression der Spinalkanalstenose Lendenwirbelkörper (LWK) 5 rechts 2005

- Status nach Diskektomie LWK5/Sakralwirbelkörper (SWK)1 2009

- lokale Bandscheibenextrusionen L5/S1 rezessal bis foraminal beidseits

- mit bildgebender rezessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts

- residuales L Syndrom rechts (Sensibilitätsstörung im Dermatom L5, Grosszehe- und Fussheberschwäche, ASR-Ausfall)

- aktuell Remission bei Status nach epiduraler Infiltration im Januar 2016

    


Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes:

- Koronare Herzkrankheit mit/bei

- Status nach NonSTEMI am 16.3.2014

- Status nach dreifach ACVB-Operation mit linkem mammaria interna Bypass auf den Ramus interventricularis anterior, Arteria radialis Bypass auf den Ramus posterolateralis sinister und aortocoronarem Venenbypass auf den Ramus interventricularis posterior am 31.3.2014

- echokardiografisch leicht reduzierter Pumpfunktion (EF 48 %) bei posterobasaler Hypokinesie

- Status nach postoperativen Kribbelparästhesien Digiti I und II der linken Hand, Erstdiagnose 1.4.2014, differentialdiagnostisch bei Status nach Exzision A. radialis zur Bypass-OP am 31.3.2014

- arterielle Hypertonie

- Hypercholesterinämie

- Adipositas Grad I nach WHO (BMI 32.5 kg/m2)

- Mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit der Empfehlung einer APAP-Therapie

- Verdacht auf beginnende diabetische Stoffwechsellage

    Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer und neurologischer Sicht für eine wechselbelastende Tätigkeit im Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Abläufen, ohne repetitiv vornüber gebückte Arbeitsabläufe, ohne gewichtsbelastende repetitive Arbeiten über 15 kg aus rheumatologischer Sicht (bzw. 10 kg aus neurologischer Sicht) aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs zu 80 % arbeitsfähig. In der angestammten Tätigkeit in der Fleischverarbeitung mit Partyservice und Lieferung von Bestellungen sei er aus rheumatologischer und neurologischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt.

    Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit Ende Januar 2016. Davor sei er aufgrund der kardialen und später der lumbospondylogenen Problematik seit dem 16. März 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Durch die Rehabilitation in Z.___ vom 14. Dezember 2015 bis zum 9. Januar 2016 sei es zu einer deutlichen Besserung der lumbospondylogenen Beschwerden gekommen, mit einer weiteren Besserung durch die Infiltration L5/S1 am 21. Januar 2016. Der aktuelle Arbeitsversuch in der Brotauslieferung einer A.___filiale sei positiv verlaufen, was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise bestätige. Diese Tätigkeit könne als angepasst beurteilt werden. Die von der Klinik Z.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit nach langsamer Steigerung über 3 Monate erscheine aufgrund der ausgeprägten lumbospondylogenen Symptomatik mit weiterhin möglichen Exacerbationen als zu belastend und verunmögliche das Einhalten von vermehrten Pausen (20 %) zum Vermeiden solcher Exacerbationen (Urk. 7/70/59).

3.2    Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 27. September 2016 folgende Diagnosen fest (Urk. 7/79):

- Verdacht auf atypischen Gesichtsschmerz rechts

- differentialdiagnostisch myofaszial bei chronischem zervikalem Schmerzsyndrom

- bestehend seit ca. April 2016

- Bekannte koronare Herzkrankheit

    Dr. B.___ konstatierte, dass von neurologischer Seite her kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden sei. Aufgrund der Schmerzsymptomatik bestehe längerfristig keine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, auch nicht der Leistungsfähigkeit (Urk. 7/79/3).

    Momentan bestehe der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bzw. myofasziale Beschwerden (im Rahmen eines myofaszialen zervikalen Schmerzsyndroms). Die Diagnose einer Trigeminusneuralgie im engeren Sinne könne von neurologischer Seite derzeit nicht gestellt werden. Auch bestehe derzeit keine Operationsindikation (trotz Nachweis eines vaskulären Konflikts des N. trigeminus rechts und der A. cerebelli superior; vgl. MRI-Untersuchung des Schädels vom 10.6.2016; Urk. 7/79/5).

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, spezialisiert Onkologie-Hämtologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Februar 2017 folgendes (Urk. 7/98):

- Oropharynx-Karzinom (Zungengrund rechts mit Überschreitung der Mittellinie), cT2 cN2c MO

- 17.1.2017 Feinnadelpunktion eines Lymphknotens (sonographisch 26.9x23x12.3 mm) zervikal rechts, Level II

- Zytologie (Medica E17-116): Wenig differenziertes Karzinom, Immunhistochemisch vereinbar mit einem Plattenepithelkarzinom, HPV 16 positiv (Positivität für p63, p40, CK7, negativ für CK20, HPV-Typisierung noch ausstehend)

- Aktuell: Geplante kurative Radio-Chemotherapie (Cisplatin wöchentlich) ab dem 13. Februar 2017

    


    Der Beschwerdeführer leide seit einem Jahr an Schmerzen zervikal rechts, ausstrahlend ins rechte Ohr respektive übergreifend auf den ganzen rechtsseitigen Kopf. Über eine längere Zeit habe man für diese Schmerzen keine Erklärung gefunden. Gegen Ende letzten Jahres sei es auch zu Schluckschwierigkeiten gekommen, nun sei ein Belag der Zunge rechts aufgefallen. Die Abklärungen Anfang 2017 mit Punktion eines pathologischen Lymphknotens im Halslevel II rechts und PET-Computertomographie am 24. Januar 2017 hätten die obige Diagnose ergeben. Gegen die Schmerzen benötige der Beschwerdeführer Zaldiar, er brauche etwa 6 Tabletten täglich und Vimovo, von denen er auch etwa 6 Tabletten täglich nehme. Auf die Nacht nehme er, ebenfalls wegen den Schmerzen, Surmontil 100 mg 1.5 Tabletten. Abgesehen von den tumorbedingten Beschwerden sei die Systemanamnese unauffällig. In früheren Jahren habe er nur gelegentlich Zigarillos geraucht. Allergien seien keine bekannt.

    Angesichts des Tumorstadiums respektive der Lokalisation des ORL-Karzinoms sei eine kombinierte Chemo-Radiotherapie in kurativer Intention, wie am Tumorboard besprochen, die Therapie der Wahl. Die Bestrahlung solle am 13. Februar 2017 aufgenommen werden und nehme 6 Wochen in Anspruch.


4.

4.1    Vorab ist festuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der teilweisen Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung (Verfügung vom 27. Februar 2017, Urk. 7/103) dem Begehren des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich stattgegeben hat, weshalb diese Wiedererwägungsverfügung lediglich einen Antrag an das Gericht darstellt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 53 N 77).    

4.2    Das Gutachten des Y.___ vom 1. Juni 2016 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.3). Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16. März 2014 bis Ende Januar 2016 vollumfänglich arbeitsunfähig war (vgl. E. 3.1.2), was auch seitens der Parteien unbestritten blieb (vgl. E. 1). Damit erfolgte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. März 2015 bis zum 31. Mai 2016 zu Recht und die Verfügung ist diesbezüglich zu bestätigen.

4.3    Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung auf und hielt fest, dass der Rentenanspruch ab Januar 2017 infolge des neu diagnostizierten Oropharynx-Karzinoms wiederum geprüft werde (Urk. 7/103). Die Diagnosestellung erfolgte - so weit aus den Akten ersichtlich - erst im Januar 2017. Ob und ab wann das Oropharynx-Karzinom allenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigte, kann allerdings - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - gestützt auf die vorliegenden Arztberichte nicht abschliessend beurteilt werden:

    Im Bericht von Dr. B.___ vom 19. September 2016 wurde lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit ca. April 2016 an einem atypischen Gesichtsschmerz, differentialdiagnostisch myofaszial bei chronischem zervikalen Schmerzsyndrom, leide. Dr. B.___ konstatierte, dass aufgrund der Schmerzsymptomatik längerfristig keine signifikante Einschränkung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit bestehe (E. 3.2).

    Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Februar 2017 dann schliesslich das Oropharynx-Karziom und hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit einem Jahr an Schmerzen zervikal rechts, ausstrahlend ins rechte Ohr respektive übergreifend auf den gesamten rechtsseitigen Kopf leide (E. 3.3).

    Die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ lassen keine abschliessende Beurteilung zu, ob und allenfalls ab wann der Beschwerdeführer durch das Oropharynx-Karzinom eingeschränkt war bzw. ist.

4.4    Damit erweist sich die medizinische Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs ab dem 1. Juni 2016 als unzulänglich. Die angefochtene Verfügung ist demnach insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Juni 2016 verneint und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum ab Juni 2016 in geeigneter Weise genauer abkläre und anschliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Juni 2016 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2016 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler