Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00253
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 10. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, meldete sich am 8. Juni 1982 aufgrund einer Erkrankung des Knies bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an; sie verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt als Hausfrau und Bäuerin sowie Verkäuferin tätig (Urk. 12/2 und Urk. 12/3). Sie bezieht seit Juni 1981 eine halbe Rente der Invalidenversicherung, die wegen einer Operation im Jahre 2003 vorübergehend auf eine ganze Rente erhöht, später aber wieder auf eine halbe Rente herabgesetzt und in diesem Umfang anlässlich diverser amtlicher Revisionen bestätigt worden war (Urk. 12/7, 12/18, 12/27, 12/32, 12/40, 12/44, 12/59, 12/70, 12/79, 12/117, 12/141, 12/157).
1.2 Anfangs 2016 veranlasste die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren. Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 26. Januar 2016 (Urk. 12/160) holte sie einen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin ein (Urk. 12/163) und klärte die Situation in Erwerb und Haushalt ab (Urk. 12/161, Urk. 12/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/170, Urk. 12/172, Urk. 12/177) hob die IVStelle die halbe Rente mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 12/188 [=Urk. 2]) revisionsweise auf Ende des folgenden Monates auf.
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. Januar 2017 und die weitere Ausrichtung der halben Rente. Eventualiter sei die Verfügung unter Zurückweisung für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin aufzuheben. In prozessualer Hinsicht liess die Versicherte die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung und die Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtanwalt Thomas Kempf beantragen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 (Urk. 11) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der bisherigen halben Rente in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit heute in einem 80 % Pensum erwerbstätig und die restlichen 20 % im Haushalt involviert wäre. Die Änderung der Qualifikation der Versicherten stelle einen Revisionsgrund dar. Die Einschränkung im Haushalt würde sich entsprechend den Abklärungen auf 28.3 % belaufen, was einem Invaliditätsgrad von 5.66 % im Haushaltsbereich entspreche. Bei einer Tätigkeit als Verkäuferin im 80%Pensum wäre es ihr möglich, ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 43'465.80 zu generieren. In dem ihr zumutbaren Pensum von 50 % könne sie ein Invalideneinkommen von Fr. 27'166.15 erzielen, wodurch eine Erwerbseinbusse infolge der Behinderung von Fr. 16'299.65 resultiere. Dies entspreche einer Einschränkung von 37.5 %, was einem Invaliditätsgrad von 30 % im Erwerbsbereich entspreche. Der gesamte Invaliditätsgrad betrage daher 35.66 % und schliesse einen Rentenanspruch aus.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt (Urk. 1), sie beziehe bereits seit mehr als 35 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. Bereits zu Beginn im Jahre 1981 sei ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert und eine halbe Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet worden, aufgrund einer Knieoperation zeitweise eine ganze Rente. Es liege kein Revisionsgrund vor, welcher die Aufhebung der halben Rente rechtfertigen würde.
Im Übrigen ergebe sich auch gestützt auf den neusten Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 52.06 %. So würde bei der Annahme einer Erwerbstätigkeit von 80 % (im Gesundheitsfalle) aufgrund der Behinderung eine Einschränkung von 58 % und damit ein Teilinvaliditätsgrad von 46.40 % resultieren, was zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 5.66 % zum Invaliditätsgrad von 52.06 % führe. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin sei falsch und lasse zudem den leidensbedingten Abzug vermissen.
Die aktuellen medizinischen Abklärungen, insbesondere der Bericht von Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie FMH (Urk. 3/3), würden zeigen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verbessert, sondern eher verschlechtert habe. Es komme daher sogar eine Erhöhung des Rentenanspruches in Frage, weshalb die Sache allenfalls für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.
3.
3.1 Ob eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 3. Februar 2006 (Urk. 12/117 und 12/122) bestand – da im Rahmen der Rentenbestätigungen am 31. Mai 2007 (Urk. 12/141) und 10. Dezember 2010 (Urk. 12/157) nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 2) zugrunde lag. Dabei beruhte der Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den medizinischen Berichten von Dr. Y.___ vom 23. Juni 2005 (Urk. 12/88) und 31. Januar 2005 (Urk. 12/82) sowie auf einer Abklärung im Haushalt (Urk. 12/87).
3.1.1 Im Bericht vom 23. Juni 2005 (Urk. 12/88/1) führte Dr. Y.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Knieprothese links nach mehrjähriger Problematik sowie eine leichte mediale Instabilität nach diversen Voreingriffen Knie links auf und hielt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, zwischen dem 5. November 2002 und dem 31. März 2003 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und seit dem 1. Juni 2003 bestehe eine solche von 50 %. Im Bericht vom 31. Januar 2005 (Urk. 12/82/1) hatte er noch ein vermindert belastbares Kniegelenk nach Knieprothese links, einen Status nach Valgisationsosteotomie links mit Überkorrektur und einen Status nach Meniszektomie als Kind aufgeführt.
Dr. Y.___ bezeichnete im Juni den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär und hielt eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen nicht mehr für möglich. Er führte aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % verbleiben werde (Urk. 12/88/2). Im Januar hatte Dr. Y.___ ausgeführt, bei der Beschwerdeführerin würden dieselben Einschränkungen wie vor der Knieoperation bestehen, jedoch erfahre sie dadurch nun weniger Schmerzen (Urk. 12/82/2).
3.1.2 Am 3. März 2005 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt (Urk. 12/87). In diesem hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell einmal pro Woche, nachmittags von 15.00-21.30 Uhr, sowie einmal monatlich einen zusätzlichen Nachmittag als Verkäuferin in einem Z.___-Tankstellenshop. Gemäss Lohnabrechnungen September 2004 bis Februar 2005 arbeite die Beschwerdeführerin damit durchschnittlich 31.6 Stunden pro Monat (Urk. 12/87/2). Die Beschwerdeführerin erklärte im Rahmen dieser Erhebung, dass sie aufgrund der finanziellen Situation im Gesundheitsfalle eine Erwerbstätigkeit von sicher 70 % ausüben würde. Derzeit wohnten nebst der Beschwerdeführerin auch deren Ehemann und die zwei Söhne (Marco, geb. 1984 und Remo, geb. 1989) im selben Haushalt (Urk. 12/87/3). Es werde ein Bauernhaus mit drei Etagen und ca. 40m2 Gemüsegarten (welcher aufgrund der Gesundheitsbeschwerden aufgegeben und zu einem Rasen umfunktioniert worden sei) sowie Umschwung um das Bauernhaus und die Scheune bewohnt (Urk. 12/87/4). Zu den Aufgaben im Haushalt hatte die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich seit der Knieoperation mit Totalprothese keine wesentliche Veränderung ergeben habe. Sie könne nach wie vor keine schweren Verrichtungen erledigen, sie könne nicht in die Hocke gehen oder sich hinknien. Die Operation habe lediglich eine Erleichterung hinsichtlich der Schmerzen gebracht (Urk. 12/87/5).
3.2 Die rentenaufhebende Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 2) beruht hinsichtlich der medizinischen Beurteilung auf dem Bericht von Dr. med. lic. phil. A.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 15. April 2016 (Urk. 12/163). Zudem fand erneut eine Abklärung im Haushalt statt (Urk. 12/165).
3.2.1 Dr. A.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Knie-Endoprothese links mit Restbeschwerden bei medialer Restinstabilität. Bezüglich des Knies bestünden keine erwähnenswerten Veränderungen. Er führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite in einem Pensum von 30 % im B.___ und erledige danebst, soweit es gehe, den Privathaushalt. Da sie während der Arbeit das Knie nicht dauernd belasten müsse, sondern sich zwischendurch beim Sitzen erholen könne, könne sie diese Tätigkeit derzeit gut bewältigen. Insofern werde dadurch eine angepasste Tätigkeit realisiert. Die Leistungsfähigkeit bestehe etwa im gleichen Umfange wie zuvor. Es könnten Arbeiten verrichtet werden, welche eine leichte Arbeitshaltung mit zeitweisem Gehen und Stehen und überwiegendem Sitzen beinhalteten (Urk. 12/163/1).
3.2.2 Am 6. September 2016 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt (Urk. 12/165). Dabei gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zu durchschnittlich 30 % im B.___ als Verkäuferin arbeite, meist zwei Nachmittage pro Woche. Sei das berufliche Pensum in einem Monat höher, so könne sie entsprechend weniger Arbeit im Haushalt verrichten (Urk. 12/165/2). Sie wohne mit ihrem Ehemann zusammen, der nun pensioniert sei, aber noch ein wenig weiter arbeite, falls er – was selten der Fall sei – Arbeit erhalte. Die Kinder seien alle ausgezogen. Die Beschwerdeführerin berichtete weiter, dass sie und ihr Ehemann einen Flarzhausteil mit drei Etagen und einem ca. 40m2 grossen Garten bewohnen würden (Urk. 12/165/4) und erklärte, dass sie bei guter Gesundheit ein Arbeitspensum von 80 % erfüllen könnte und aufgrund der schwierigen finanziellen Situation auch ein solches ausüben würde (Urk. 12/165/4). Die Abklärungsperson legte daher die Qualifikation neu als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushaltsbereich fest. Dies da sich seit der letzten Abklärung (2005) die finanzielle und familiäre Situation verändert habe (Urk. 12/165/4).
3.3 Im ?ericht vom 21. Oktober 2016 (Urk. 3/3) stellte Dr. Y.___ fest, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – welche er bis dato seit dem Jahr 2004 nicht mehr gesehen habe – subjektiv verschlechtert habe. So klage diese über Beschwerden in den oberen Sprunggelenken beidseits und Fussprobleme beidseits sowie Lumbalgien. Dabei führte er aus, dass das linke Kniegelenk grundsätzlich korrekt sitze und das Polyaethylen nicht verbraucht sei. Es sei möglich, dass die Patella etwas abgenutzt sei und dies zu einer Einschränkung der Gehstrecken führe und für die Schmerzen verantwortlich sei. Rechts bestehe eine behandlungsbedürftige Femoropatellararthrose, deren operative Versorgung aber noch nicht angezeigt sei. Als Diagnosen nannten er eine Knie-Totalprothese, einen Status nach vorgängiger Valgisationosteotomie, einen Status nach Meniszektomie, einen beidseitigen Spreizfuss, einen Hallux valgus ersten Grades links, einen Knick-Senkfuss, eine Femoropatellararthrose rechts sowie rezidivierende Lumbalgien wahrscheinlich bei degenerativen Veränderungen. Eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit respektive Einschränkung derselben, machte Dr. Y.___ nicht.
4.
4.1 Es steht ausser Frage und ist durch die Akten ausgewiesen, dass der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin seit Februar 2006 keine anspruchsrelevante Änderung erfahren haben. Der behandelnde Arzt ging bei einer im Wesentlichen unveränderten Diagnose (Knieprothese links mit Restbeschwerden bei medialer Instabilität) auch von einer unveränderten Leistungsfähigkeit und mithin weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vgl. E. 3.1.1, E. 3.2.1). Unbestrittenermassen besteht damit keine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist aber auch keine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ausgewiesen. Zwar berichtete Dr. Y.___ neu insbesondere auch über eine Femoropatellararthrose rechts, hielt deren operative Versorgung aber noch nicht für angezeigt. Die Knieprothese links sass seiner Ansicht nach korrekt und war nicht verbraucht. Weiter hatte seine Untersuchung eine gute Hüftbeweglichkeit und ein gutes Rückenrelief gezeigt. Am operierten Knie bewege sich die Patella korrekt und löse keine Schmerzen aus. Die Sprunggelenke seien zwar beidseits etwas schmerzhaft, aber nicht wesentlich geschwollen, zudem bestehe beidseits ein Spreizfuss und ein Hallux valgus. Sensibilität und Motorik seien erhalten. Es bestehe keine lumbale radikuläre Problematik. Dr. Y.___ konnte daher lediglich subjektiv eine Verschlechterung feststellen (E. 3.3 und Urk. 3/3). Eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich vor diesem Hintergrund nicht erhärten. Betreffend Gesundheitszustand und zumutbarem Leistungsvermögen liegt damit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17. Abs. 1 ATSG vor, welcher Anlass zu einer Überprüfung der Invalidenrente gibt.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob eine rechtserhebliche Änderung der Qualifikation vorliegt, welche eine revisionsweise Überprüfung zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdeführerin wurde im Einspracheverfahren vom 3. Februar 2006 (Urk. 12/122 i.V.m. Urk. 12/87) als zu 70 % im Erwerbsbereich tätig und zu 30 % im Haushaltsbereich tätig qualifiziert. Anlässlich der Haushaltabklärung vom 3. März 2005 (E. 3.1.2) gab sie an, aufgrund der finanziellen Situation im Gesundheitsfalle sicherlich zu 70 % erwerbstätig zu sein. Gleichermassen hatte sie sich bereits zuvor anlässlich der Haushaltsabklärung vom 4. Juli 2002 geäussert, als sie ausführte aufgrund der finanziellen Situation im Gesundheitsfall im Ausmass von 70 % bis 75 % erwerbstätig zu sein (Urk. 12/58/1). Ihre Aussage im Rahmen der aktuellen Haushaltsabklärung aus dem Jahr 2016, wonach sie ausführte, aufgrund der finanziellen Situation im Gesundheitsfall ein Pensum von 80 % ausüben zu müssen (E. 3.2.2), kann angesichts der vorgenannten Angaben nicht als relevante Veränderung qualifiziert werden. Die Einschätzung der Beschwerdeführerin zu ihrer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ist im Gegenteil seit rund 14 Jahren als gleichbleibend zu betrachten und die Aufteilung Erwerb - Haushalt angesichts dieser Gegebenheit als unverändert zu qualifizieren. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihrer Einschätzung die derzeitige finanzielle Situation zugrunde zu legen und ihre Aussage damit nicht mit Blick auf den hypothetischen Gesundheitsfall, sondern die derzeit benötigten finanziellen Mittel zu treffen scheint. Im Übrigen ist auch in Bezug auf die übrigen Lebensumstände von keiner erheblichen Veränderung auszugehen. So berichtete die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2002, dass sie vermehrt Haushaltaufgaben an die Kinder übertragen habe und an den Umgebungsarbeiten nicht beteiligt sei (Urk. 12/58/1). Diejenigen Arbeiten, welche sie invaliditätsbedingt nicht verrichten könne, würden insbesondere der Ehemann und die Kinder übernehmen (Urk. 12/58/7). Im Jahr 2005 gab sie an, dass sich ihre Haushalttätigkeiten seit der Operation (2003) nicht verändert hätten; sie könne verschiedene Verrichtungen nicht erledigen (Urk. 12/87/5). Insbesondere ihr Ehemann und die Kinder würden diejenigen Tätigkeiten verrichten, zu welchen sie invaliditätsbedingt nicht mehr in der Lage sei (Urk. 12/87/6). Die Ausführung im Abklärungsbericht aus dem Jahr 2016, wonach sich die Situation verändert habe, da der Haushalt stark reduziert worden sei (Urk. 12/165/4), ist nicht nachvollziehbar. Zwar bewohnen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nun einen Flarzhausteil mit kleinerem Garten und die Kinder sind ausgezogen (E. 3.3). Auf die Haushaltaufgaben der Beschwerdeführerin hatte dies jedoch keine Auswirkungen gezeitigt, da sie bereits zuvor jegliche schweren Verrichtungen im Haushalt an die übrigen Familienmitglieder übertragen hatte. Der Auszug der Kinder - welche im Haushalt aktiv mithalfen - führte daher ebenfalls nicht zu einer Reduktion der Haushaltsarbeit. Da das Flarzhaus über drei Stockwerke verläuft und zudem nach Möglichkeit die Holzheizung genutzt wird (Urk. 12/165/4), kann ebenfalls nicht von einer Reduktion der Arbeiten im Haushalt ausgegangen werden. Zusammengefasst ist weder eine Qualifikationsänderung noch eine relevante Veränderung der Einschränkung im Haushalt ausgewiesen, womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17. Abs. 1 ATSG, welcher Anlass zu einer Anpassung der Invalidenrente gäbe, nicht erstellt ist.
5. Nach dem Ausgeführten ist die angefochtene Verfügung (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Beschwerde vom 27. Februar 2017 (Urk. 1) beantragte die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit, wie mit Verfügung vom 7. April 2017 (Urk. 13) für den Unterlassungsfall angezeigt, die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barlauslagen) angemessen.
6.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten und der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier