Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00256


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 3. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1965 geborene X.___ war vom 1. Oktober 1989 bis Juni 2010 bei der Y.___ angestellt (letzter Arbeitstag 28. Juli 2008), dies zuletzt ab 2008 als Test Engineer 3. Am 16. Dezember 2008 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2, Urk. 6/52 und Urk. 6/79/9 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und liess die Versicherte insbesondere psychiatrisch begutachten (Expertise vom 19. Januar 2010; Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (Urk. 6/43) sprach sie ihr ab dem 1. Juli 2009 eine ganze Rente zu.

1.2    Im Rahmen des im Mai 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erneut psychiatrisch begutachten (Expertise vom 9. August 2013; Urk. 6/79). Am 22. August 2013 (Urk. 6/82) teilte sie der Versicherten mit, dass ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente ausgerichtet werde.

1.3    Im Rahmen des im Februar 2015 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens liess die IV-Stelle die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, wiederum psychiatrisch begutachten (Expertise vom 1. Februar 2016; Urk. 6/94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98, Urk. 6/101 f. und Urk. 6/105) hob sie die Rente mit Verfügung vom 27. Januar 2017 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 27. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten. Es sei ihr Unterstützung bei der beruflichen Wiedereingliederung zu gewähren. Am 23. März 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 12. Mai 2017 (Urk. 8) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 12. Juni 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 27. Januar 2017 (Urk. 2) unter anderem damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe und keine Depression mehr vorliege. Es beständen Ressourcen und eine Therapieresistenz sei zu verneinen. Mittel- bis langfristig könne eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Sie habe eine Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufnehmen können. Ein Revisionsgrund sei somit ausgewiesen. (S. 1-3).

    Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 5), seit 2013 sei es zu einer revisionsrelevanten Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen. Entsprechend habe sie seit 2013 ihren Webshop und einen kleinen Laden aufgebaut und sich dadurch eine Existenzgrundlage geschaffen. Auch ihre übrigen Aktivitäten hätten seit der letzten Rentenprüfung zugenommen und ihr Tagesablauf erscheine weitaus strukturierter als 2013. Gemäss Gutachter sei sie in ihrer selbständigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, da sie dabei weniger durch ihre Angst- und Panikstörung tangiert werde als in einer unselbständigen Tätigkeit. Es sei davon auszugehen, dass unter adäquater Behandlung mittelfristig auch in einer unselbständigen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden sei folglich nicht mehr ausgewiesen (S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), in der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit sei kein Revisionsgrund zu sehen, da diese keinen Gewinn abwerfe. Gemäss Gutachter sei sie nicht in der Lage, den Aufbau des Geschäfts voranzutreiben. Die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit sei zudem schon zum Zeitpunkt der letzten Revision bekannt gewesen. Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Da kein Revisionsgrund vorliege, bestehe weiterhin ein Rentenanspruch (S. 4-6).

    

    Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 8), die Beschwerdegegnerin selbst gehe davon aus, dass in einer unselbständigen Tätigkeit erst mittelfristig und unter adäquater Behandlung eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne, demnach derzeit also keine Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2 f.). Eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes könne nicht zur Aufhebung der Rente führen, da ihre Ressourcen nicht ausreichen würden, um eine gewinnbringende Tätigkeit auszuüben (S. 3). Auf die eingeholten Gutachten sei abzustellen (S. 4-6). Mit ihrer selbständigen Tätigkeit generiere sie kein Einkommen. Dennoch behaupte die Beschwerdegegnerin, sie habe sich damit eine Existenzgrundlage geschaffen, jedoch ohne dies zu begründen oder gar zu belegen. Aus therapeutischer Sicht sei diese Tätigkeit eher als eine Beschäftigungstherapie zu sehen, welche ihr auf dem Weg der Heilung helfen solle (S. 6).


3.    Vergleichszeitpunkt für eine im vorliegenden Revisionsverfahren relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Mitteilung vom 22. August 2013 (Urk. 6/82), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Rente bestätigt hat. Diese beruhte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 6/79) und der entsprechenden Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (Urk. 6/81/4 f.), mithin auf einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung.


4.

4.1    Dr. Z.___ stellte in ihrem im vorangegangenen Revisionsverfahren eingeholten Gutachten vom 9. August 2013 (Urk. 6/79) folgende Diagnosen (S. 28):

- Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) und Agoraphobie mit auch sozio- und klaustrophobischer Komponente

- generalisierte Angststörung

- depressive Störung, gegenwärtig noch leicht- bis (knapp) mittelgradige Episode / in Teilremission

- somatoforme autonome Funktionsstörung

- Herz- und Kreislaufsystem

- Atmungssystem

- nichtorganische Insomnie

- nach Burnout 2008

- bei neu seit November 2011 bestehender Belastung durch Besorgnis wegen erkranktem Ehemann

    

    Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als IT-Projektmanagerin / Test Engineer seit 29. Juli 2008 nicht mehr arbeitsfähig. Auch in einem anderen Angestelltenverhältnis bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da insbesondere die dabei notwendigen Ressourcen der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sowie der Flexibilität, Teamfähigkeit und sozialen Kompetenz aufgrund der komplexen psychischen Störung mit schwerer Angstkomponente stark reduziert seien (S. 29). Auch als selbständig Erwerbende sei nur eine Tätigkeit ohne direkte soziale Interaktion vorstellbar. Es sei fraglich, ob ihr die konkrete Umsetzung eines Internetshops gelingen werde, insbesondere ob sich trotz virtueller Kundschaft eine direkte Interaktion vermeiden lasse. Mit einiger Vorsicht könne für eine sehr strikt definierte selbständige Tätigkeit in einem one-woman-Betrieb ohne Angestellte oder Team von zu Hause aus und ohne Termin-, Präsenz- oder Konfrontationsdruck eine etwa 40%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden (S. 30).

4.2    Im im vorliegenden Revisionsverfahren eingeholten Gutachten vom 1. Februar 2016 (Urk. 6/94/2-46) hielt Dr. A.___ keine Diagnosen ohne und folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 34):

- Agoraphobie mit Panikstörung, seit 28. Juli 2008, schwergradig

- Auslöser: erste Panikattacke 28. Juli 2008 bei beruflicher Überforderung

- sekundäre depressive Begleitsymptomatik

- generalisierte Angststörung, ab circa 2009

- mit frei flottierender Angst und exzessiven Sorgenketten bezüglich Bezugspersonen

- Persönlichkeitsakzentuierung

- stark leistungs-/autonomie-/kontrollbetonte/rigide Grundpersönlichkeit

    Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei angstbedingt in ständiger innerer Unruhe. Auf Herausforderungen reagiere sie mit Panikattacken, gesteigerter Angst und psychovegetativen Symptomen (wie Übelkeit oder Erbrechen). Ebenso könnten Menschenmengen, räumlich enge Verhältnisse und andere beengende Umstände Ängste steigern und Panikattacken auslösen. Die angestammte Tätigkeit sei deshalb weiterhin nicht zumutbar. Auch in angepassten unselbständigen Tätigkeiten bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Durch medizinische Massnahmen in Kombination mit gut vorbereiteten und initial therapeutisch engmaschig begleiteten Eingliederungsmassnahmen (Ergo-Gruppentherapie zur Vorbereitung, anschliessend 50%ige Tätigkeit im angepassten geschützten Rahmen) könne jedoch mittel- und langfristig theoretisch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 41 f.). Im geschützten Rahmen seien grundsätzlich 50 % zumutbar, sofern der Arbeitsweg bezüglich Agoraphobie überwunden werden könne und die räumlichen Verhältnisse vor Ort nicht zu beengt seien (S. 43).

    In angepassten selbständigen Tätigkeiten wie beispielsweise der Gestaltung von Schmuck, in der Ausstattung ihres Ladens oder der Gestaltung der Website wäre ein vollschichtiges Pensum zumutbar, dies bei einer Leistungsminderung von 20 %. Das Projekt sei aber wirtschaftlich nicht erfolgreich beziehungsweise es würden aktuell Ressourcen fehlen, die für den wirtschaftlichen Erfolg nötig seien (beispielsweise Kontaktfreudigkeit, Werbung, Marketing, Kapital und eine bessere Lage der Verkaufsräume; S. 42). Eine existenzsichernde selbständige Tätigkeit als Schmuckdesignerin sei eher vorsichtig zu beurteilen. Auch hier interferiere die Angststörung beispielsweise im direkten Kundenkontakt oder bei notwendigen Werbeveranstaltungen (S. 39).

    Zum Vorgutachten von Dr. Z.___ hielt er fest, diese habe den diagnostischen Kern der Problematik erfasst und sehr gut beschrieben. Hingegen scheine sie viele Symptome mehrfach diagnostisch zu fassen, was so von der lCD-10 nicht gedacht sei. Mit den drei Diagnosen Agoraphobie mit Panikstörung, generalisierte Angststörung und depressive Störung seien alle wesentlichen Symptome erfasst. Deshalb sei beispielsweise die Insomnie nicht separat und zusätzlich zu kodieren, weil diese ein Teilsymptom der Angststörung und Depression sei. Gleiches gelte für Symptome, die der somatoformen autonomen Funktionsstörung zugeordnet worden seien, diese seien alles typische Angstsymptome. Auch die soziophobische und klaustrophobische Komponente könne nicht doppelt kodiert werden, da die soziophobische Symptomatik mit im sozialen Rückzug stecke und die klaustrophobische Komponente zur Agoraphobie fast schon dazu gehöre (S. 38). Es gebe im Vergleich zum letzten Gutachten von 2013 eine leichte Verbesserung. Die Beschwerdeführerin lebe vorwiegend bei der Schwester und betreibe dort ihren kleinen Laden. Die Website habe sie selber erstellt, einschliesslich der Fotos. Das Ganze wirke ansprechend und professionell. Aktuell liege keine Depression mehr vor und das Aktivitätsniveau sei relativ hoch, so dass insgesamt von einer Zustandsbesserung ausgegangen werden müsse. Die Arbeitsfähigkeit habe sich durch diese Besserung im Bereich des eigenen Ladens verbessert (80 %) und im geschützten Rahmen sei sie neu zu 50 % arbeitsfähig (bei adäquater therapeutischer Unterstützung). In der angestammten Tätigkeit und allgemein in einer angepassten unselbständigen Tätigkeit bestehe hingegen weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 43 f.).


5.

5.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 1. Februar 2016 (E. 4.2 hievor) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in ausführlicher Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Der Gutachter legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilte die medizinische Situation überzeugend und setzte sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Er leitete die Diagnosen einer schwergradigen Agoraphobie mit Panikstörung sowie einer generalisierten Angststörung detailliert her. Dr. A.___ gelangte sodann zum ausführlich begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten sowie in einer angepassten unselbständigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei und dass in ihrer selbständigen - wirtschaftlich aber nicht erfolgreichen - Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). Dies ist auch zwischen den Parteien unbestritten.

5.2    Die Beschwerdegegnerin verwies auf die Ressourcen und das verhältnismässig hohe Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin. Dies rechtfertigt jedoch vorliegend nicht, von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des Gutachters abzuweichen. Einerseits sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu den Ressourcen (vgl. Urk. 2 S. 1 f.) mit Blick auf die die Beschwerdeführerin stark belastende Erkrankung ihres Ehemannes zu relativieren. Dass sie von ihm sehr unterstützt wird, trifft beispielsweise offensichtlich nicht zu. Andererseits ist die Beschwerdeführerin hauptsächlich im eigenen Haushalt beziehungsweise in der Wohnung ihrer Schwester aktiv (kochen, basteln, nähen, Website bearbeiten, Haushalt erledigen, zeichnen, Radio hören, TV schauen; Urk. 6/94/23 f.), also an Orten, an denen ihre Angst- und Panikstörung sie weniger beeinträchtigt. Auch das Aneignen von Kenntnissen bezüglich Fotografie und Bildbearbeitung ist von zu Hause aus möglich. Die ausserhäuslichen Aktivitäten (wie Besuch Psychotherapie, Begleitung Ehemann zu Terminen) haben sich hingegen im Vergleich zum Vorgutachten nicht wesentlich verändert (vgl. Urk. 6/79/17-19 und Urk. 6/94/23 f.). Dr. A.___ hat die Veränderung des Aktivitätsniveaus im häuslichen Bereich bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und ist von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit, welche grösstenteils in den eigenen vier Wänden ausgeübt werden kann, ausgegangen. Die Arbeitsfähigkeit in einer ausserhäuslichen unselbständigen Tätigkeit schätzte er hingegen nachvollziehbar als unverändert nicht vorhanden ein. Auf eine ausführliche Prüfung der Standardindikatoren (vgl. dazu etwa BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418) kann sodann verzichtet werden, da selbst die Beschwerdegegnerin nicht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin derzeit in einer unselbständigen Tätigkeit arbeitsfähig wäre (vgl. Urk. 5 S. 4) und in der selbständigen Tätigkeit auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nichts daran ändern würde, dass diese keinen Gewinn abwirft (vgl. dazu E. 6.2).


6.    Zu prüfen bleibt, ob die weiterhin 0%ige Arbeitsfähigkeit in einer unselbständigen Tätigkeit sowie die neu (mindestens) 80%ige Arbeitsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit einen Revisionsgrund darstellt.

6.1    Dr. A.___ sieht im Vergleich zum letzten Gutachten von 2013 eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. So liegt insbesondere keine Depression mehr vor und ihr Aktivitätsniveau hat sich wie oben ausgeführt entsprechend erhöht. In einer unselbständigen Tätigkeit ist sie jedoch aufgrund ihrer Panikattacken - wie bereits dargelegt - weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Anlass zur Rentenrevision geben aber lediglich wesentliche Änderungen, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine unveränderte Arbeitsfähigkeit in einer unselbständigen Tätigkeit führt zu keiner Änderung des Invaliditätsgrades. Entsprechend liegt diesbezüglich trotz der leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes kein Revisionsgrund vor.

6.2    Dank der leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes hat sich hingegen die Arbeitsfähigkeit in der selbständigen Tätigkeit verbessert. Doch vorliegend stellt auch dies keinen Revisionsgrund dar. Denn die Beschwerdeführerin erzielt mit ihrer eher als eine Beschäftigungstherapie zu sehenden Tätigkeit nach wie vor keinen Gewinn, das diesbezügliche Invalideneinkommen beträgt weiterhin Fr. 0.-- und der daraus errechnete Invaliditätsgrad unverändert 100 %. Bei den Renten der Invalidenversicherung ist grundsätzlich jede Änderung des Sachverhalts, die zu einer Über- oder Unterschreitung eines Schwellenwertes (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) führt, als erheblich zu betrachten. Indessen genügt für eine Rentenanpassung nicht bereits irgendeine Veränderung. Fällt lediglich ein verändertes erwerbliches Arbeitspensum in Betracht, bildet dies nur dann einen Revisionsgrund, wenn es den Rentenanspruch berührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen), was vorliegend nach dem Gesagten nicht der Fall ist (vgl. dazu auch Art. 31 IVG, wonach eine Einkommensverbesserung von mehr als Fr. 1'500.-- vorliegen muss). Der Beschwerdeführerin ist es krankheitsbedingt nicht möglich, die selbständige Tätigkeit gewinnbringend auszubauen. Denn ihre Angststörung interferiert beispielsweise im direkten Kundenkontakt oder bei notwendigen Werbeveranstaltungen, auch sind feste Öffnungszeiten für ihren sich in der Wohnung der Schwester befindenden Laden deshalb nicht möglich (vgl. dazu Urk. 6/94/24). Von einer existenzsichernden Tätigkeit kann somit - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 5 S. 4) - nicht die Rede sein. Der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin sich in einer selbständigen Erwerbstätigkeit versucht, ist im Übrigen kein Revisionsgrund, war dies doch bereits im Vergleichszeitpunkt der Fall (vgl. etwa Urk. 6/79 S. 30).

6.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Revisionsgrund ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.


7.

7.1    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Januar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Susanne Friedauer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher