Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00259


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. Oktober 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Anwaltskanzlei Reto Zanotelli

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Personalvorsorge Y.___


Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1961 geborene X.___ verfügt über eine ausländische Ausbildung zur Sekretärin (Urk. 7/1/4) und ist Mutter zweier 1987 und 1991 geborener Kinder (Urk. 7/6/2, Urk. 7/33/3). Im September 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, Schlafprobleme, Hüft-, Rücken- und Magenschmerzen sowie Gebärmutterprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 1. September 2005, gemäss welchem die Versicherte als zu 100 % im Haushalt tätig qualifiziert und dabei nicht als eingeschränkt beurteilt wurde (Urk. 7/16), wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. September 2005 ab (Urk. 7/17). Die dagegen erfolgte Einsprache (Urk. 7/18) wies die IV-Stelle am 18. November 2005 ab (Urk. 7/22).

1.2    Am 31. August 2011, eingegangen bei der IV-Stelle am 6. September 2011, meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Verletzung der Unterarme seit 1. Februar 2011 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Namentlich liess sie die Versicherte polydisziplinär durch das Begutachtungszentrum A.___ begutachten, welches sein Gutachten am 20. März 2014 fertigstellte (Urk. 7/77). Ferner liess sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vornehmen (Haushaltabklärungsbericht vom 19. Dezember 2012, Urk. 7/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/82 ff.) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2015 mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/122 und Urk. 7/132). Dabei ging sie davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall bis Ende September 2013 zu 21 % im Erwerbsbereich und zu 79 % im Haushaltsbereich tätig gewesen wäre und ab Oktober 2013 zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltsbereich (Urk. 7/115). Bezüglich der Einschränkung im Erwerbsbereich stützte sie sich auf das polydisziplinäre Gutachten des Begutachtungszentrums A.___ vom 20. März 2014 (Urk. 7/77), wonach keine relevante Restarbeitsfähigkeit bestand (Urk. 7/77/52). Im Haushaltsbereich nahm die IV-Stelle gestützt auf den Bericht über die Haushaltabklärung vom 11. Dezember 2012 eine Einschränkung von 21,5 % an (Bericht vom 19. Dezember 2012, Urk. 7/79/7). So errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 38 % für die Zeit bis Ende September 2013 und einen von 84 % ab Oktober 2013 (Urk. 7/115). Gegen diese Verfügung vom 14. April 2015 erhob die Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die Ablehnung von Ansprüchen für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2013 aufzuheben und es sei ihr für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 30. September 2013 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/139/3-7). Nach Hinweis des Gerichts im Beschluss vom 10. Juli 2015 auf eine mögliche Schlechterstellung im Urteilsfall (Urk. 7/141) zog sie ihre Beschwerde mit Eingabe vom 4. September 2015 zurück (Urk. 7/142/4).

1.3    Im Nachgang dazu holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/148), liess eine erneute Haushaltabklärung durchführen (Bericht vom 6. April 2016, Urk. 7/152) und legte das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor (Urk. 7/155/3). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2016 stellte sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. April 2015 und die Aufhebung der Rente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht, dies wegen zweifellos unrichtiger Qualifikation (Urk. 7/156). Dagegen erhob die Versicherte am 30. August 2016 Einwand (Urk. 7/167). Am 2. Februar 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/171 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2017 erhob die Versicherte am 27. Februar 2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit nach dem 31. März 2017 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 10. April 2017 mitgeteilt (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 13. September 2018 wurde die Personalvorsorge Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Sie verzichtete am 10. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die IV-Stelle kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

1.2    Zulässig ist eine Wiedererwägung eines Verwaltungsentscheides auch dann, wenn eine zunächst dagegen erhobene Beschwerde wieder zurückgezogen wurde; auch hier sind aber die spezifischen Wiedererwägungsvoraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu beachten (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz 49 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 138 V 339 E. 6).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin in der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. April 2015 ab Oktober 2013 als im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushaltbereich tätig qualifiziert habe, mit Blick auf die Aktenlage nicht nachvollziehbar sei. Deshalb sei ein Wiedererwägungsgrund gegeben und die Berichtigung dieser zweifellos unrichtigen Verfügung sei von erheblicher Bedeutung, da es sich bei der Invalidenrente um eine periodische Leistung handle. Die neue Beurteilung der Sache ergebe, dass aus medizinischer Sicht der Gesundheitszustand unverändert und die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu 80 % eingeschränkt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin mit einem Pensum von 21 % als Betriebsmitarbeiterin (Reinigung) angestellt wäre und zu 79 % im Haushalt tätig wäre. Die mit dem Arbeitgeber abgesprochene Erhöhung des Arbeitspensums ab Mai 2011 auf 45 % sei erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens erfolgt. Anhaltspunkte, dass die Absicht einer Pensumserhöhung auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens bestanden haben könnten, lägen keine vor. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall ihr Arbeitspensum nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2013 auf 80 % erhöht hätte, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe finanzielle Gründe angeführt, andererseits aber mehrfach angegeben gehabt, dass sie Eigentümerin des Familienhauses und aufgrund einer Erbschaft finanziell abgesichert sei. Sodann habe sie bis im Jahr 2012 das Studium ihres Sohnes finanzieren können und die beiden Kinder hätten trotz der (geringen) eigenen Einkommen keine Beiträge an die Lebensunterhaltskosten der Familie geleistet. Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Zugrundlegung des Erwerbsbereichs von 21 % und einer dort erlittenen Einbusse von 5 % (Teilinvalidität von 1 %) sowie des Haushaltsbereichs von 79 % mit einer Einbusse von 21,5 % (Teilinvalidität von 17 %) einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von gesamthaft 18 %.

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Februar 2011 habe sie in einem Teilzeitpensum von 21 % im Reinigungsdienst gearbeitet. Damals habe sie den chronisch kranken Ehemann zu betreuen und zusätzlich die beiden Kinder zu versorgen gehabt. Im Hinblick auf die künftige Entlastung von dem Aufwand zur Versorgung der damals vor dem Abschluss der Ausbildung stehenden Kinder habe sie bereits im Jahr 2010 die Erhöhung des Erwerbspensums auf 50 % beabsichtigt, wozu sie nebst der schriftlichen Bestätigung die Zeugenaussage der behandelnden Ärztin anbiete (Urk. 1 S. 2). Im Dezember 2010 sei die Erhöhung des Arbeitspensums mit Wirkung ab dem Frühjahr 2011 verbindlich vereinbart worden. Mit dem Versterben ihres Ehemannes im Oktober 2013 sei die Entlastung von der Betreuung des zuhause gepflegten chronisch kranken Partners erfolgt. Zudem seien die Renteneinkünfte des Ehemannes weggefallen. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie im Gesundheitsfall ihr Pensum auf mindestens 80 % erhöht (Urk. 1 S. 3). Die Rentenzusprache sei gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten und einen Haushaltabklärungsbericht erfolgt. Korrekt sei, dass sich ihr Gesundheitszustand und dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach Verfügungserlass nicht verändert hätten (Urk. 1 S. 4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erlaube die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit in Fällen wie dem vorliegenden nicht (Urk. 1 S. 5). Die Annahme, dass sie ihr Erwerbspensum nach dem Tod ihres Ehegatten im Gesundheitsfall auf 80 % aufgestockt hätte, sei gut begründet, zumindest jedoch vertretbar (Urk. 1 S. 6). Im Übrigen befinde sie sich nicht in derart abgesicherten finanziellen Verhältnissen, dass die Pensumserhöhung nicht nachvollziehbar wäre (Urk. 1 S. 7).


3.    Strittig ist im Rahmen der wiedererwogenen Aufhebung der Rente die Qualifikation der Beschwerdeführerin respektive deren zweifellose Unrichtigkeit im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. April 2015. Aus den Akten ergab sich damals Folgendes:

3.1    Dem Haushaltabklärungsbericht vom 1. September 2005 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide an einer Depression mit chronischem Erschöpfungszustand (Urk. 7/15/1). Zuletzt habe sie im Mai und Juni 1997 im Betrieb ihres Schwagers Gartenarbeiten ausgeführt. Seither habe sie keine Stelle mehr gesucht. Die Tätigkeit in der Gärtnerei habe sie wegen partnerschaftlicher Probleme aufgegeben. Gleichzeitig hätten die psychischen Probleme zugenommen. Ihr Ehemann habe Probleme mit der Gesundheit gehabt und sie sei aufgrund der Gesamtsituation zuhause geblieben. Besonders die Doppelbelastung von Haushalt und Erwerbstätigkeit sei ihr zu gross geworden. Sie habe sich für den Haushalt entschieden (Urk. 7/15/2). Ihr Ehemann beziehe eine ganze Invalidenrente und fahre sporadisch Schulbus. Sie könnte auch bei voller Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie sei für den ganzen Haushalt zuständig. Das Haus sei gross und aufwändig zu pflegen und vom Ehemann bekomme sie keine Hilfe. Einerseits hätten sie immer eine konventionelle Rollenverteilung gehabt, andererseits könne der Ehemann wegen seines Leidens (Schwäche und Rückenbeschwerden) nur bei leichten Haushaltsarbeiten helfen. Der Haushalt mit dem grossen Garten - circa 2'000 Quadratmeter Grundstück - stellten eindeutig eine Vollzeitstelle dar. Die Versicherte wolle auch für die Kinder da sein und verlange noch (fast) keine Mithilfe im Haushalt. Die Abklärungsperson schloss, unter diesen Umständen sei eine ausserhäusliche Tätigkeit unvorstellbar. Die Tochter, 14-jährig, nehme drei Mahlzeiten pro Tag zuhause ein, der Sohn, 18-jährig, zwei und der Ehemann alle (Urk. 7/15/3). Die Beschwerdeführerin hielt in ihrem Einwand vom 2. Oktober 2005 fest, weitere Stellengesuche nach der Arbeit bei der Firma B.___ seien ihr von der Vermittlungsfirma verwehrt worden wegen ihres schlechten Gesundheitszustands. Sie verlange eine halbe Invalidenrente oder Integrationsmassnahmen, damit sie einer zu 100 % bezahlten Arbeit nachgehen könne (Urk. 7/18/2).

3.2    Im Verlaufsbericht Case Management Arbeitsintegration wurde über ein Informationsgespräch vom 19. April 2011 berichtet. Daraus ergibt sich, dass Sohn (24) und Tochter (20) nach wie vor zuhause lebten. Der Sohn studiere und die Tochter habe eine Lehrstelle gefunden. Der Ehemann werde aufgrund eines Krebsleidens wohl nicht mehr lange leben und werde zweimal wöchentlich von der Spitex betreut (Urk. 7/31/3).

3.3    Anlässlich ihres Klinikaufenthalts in der Integrierten Psychiatrie C.___, im Februar 2011, der per fürsorgerischen Freiheitsentzuges erfolgt war, weil sich die Versicherte an den Unterarmen komplexe Schnittwunden zugefügt hatte, berichtete die Versicherte, sie habe sich all die Jahre um ihren schwer nierenkranken Ehemann gekümmert. Die Schnittverletzungen habe sie sich aus Verzweiflung und Wut über ihn zugefügt, nachdem er wie schon früher ein Abhörgerät in ihrer Handtasche deponiert habe (Urk. 7/41/20). Im Alltag sei ihr Ehemann selbständig (Urk. 7/41/23).

    Auch im Kantonsspital D.___ gab sie laut dem Austrittsbericht vom 3. Februar 2011 an, sie müsse sich derzeit um ihren krebskranken Ehemann kümmern (Urk. 7/41/25).

3.4    Bei der von der Pensionskasse beauftragten psychiatrischen Gutachterin, welche ihr Gutachten am 2. Juli 2012 erstattete, gab die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2011 (Urk. 7/54/2) weiterhin an, beide Kinder lebten bei ihr und ihrem Mann. Der Sohn studiere, die Tochter habe eine Lehre als Coiffeuse begonnen (Urk. 7/54/9). Ihr Mann sei in seinen Alltagsfunktionen nicht eingeschränkt, fordere aber ständig ihre Anwesenheit (Urk. 7/54/12). Sie hoffe, eines Tages wieder Auftragsarbeiten im kreativen Bereich ausführen zu können, auch weil sie damit zumindest die Fixkosten decken könnte. Der Ehemann, welcher nur noch eine Invalidenrente erhalte, habe der Familie mit seiner Sucht und seinem Verhalten alles genommen. Zudem müsse er im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Drogenschmuggels und -handels noch hohe Verfahrenskosten abbezahlen. Wenigstens hätten sie Gütertrennung vereinbart und das Familienhaus laute auf ihren Namen. Zusätzlich habe sie ein kleines Erbe erhalten von einer Grosstante ihres Mannes (Urk. 7/54/12-13).

3.5    Am 11. Dezember 2012 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt (Urk. 7/79/1). Die Beschwerdeführerin gab dabei an, sie würde bei guter Gesundheit im vorgesehenen Pensum von 45 % arbeiten. Die erwerbstätige Tochter müsse zuhause nichts abgeben. Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin würde bei guter Gesundheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 45 % arbeiten. Die Pensumserhöhung sei im Arbeitgeberfragebogen dokumentiert und der Arbeitsversuch von Mai bis August 2011 sei ebenfalls ungefähr in diesem Pensum erfolgt. Gemäss Haushaltabklärungsbericht lebten beide Kinder noch zuhause, wobei der Ehemann und die Tochter zuhause assen, sich der studierende Sohn hingegen mittags auswärts verpflege (Urk. 7/79/3). Im Haushaltsbereich ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 21,5 % (Urk. 7/79/8). Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin ging in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2013 entgegen dem Abklärungsbericht davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 21,43 % erwerbstätig. Er führte aus, die Absprache der Steigerung des Arbeitspensums auf 45 % sei offenkundig erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens erfolgt (Urk. 7/84).

3.6    Im polydisziplinären Gutachten der A.___ vom 20. März 2014 wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, asthenischen und selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (ICD-10: F60.7), sowie ein Zustand nach komplexer Schnittverletzung beider Handgelenke palmar in suizidaler Absicht am 1. Februar 2011 genannt (Urk. 7/77/48-49). Gesamtmedizinisch gelangten die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei - aufgrund der psychischen Problematik - in jeglicher Tätigkeit seit sicherlich 2012 eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren (Urk. 7/77/52).

    Im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 19. Februar 2014 (Urk. 7/77/3) lebten weiterhin sowohl Sohn als auch Tochter zuhause. Der Sohn hatte mittlerweile sein Studium abgeschlossen und befand sich auf Stellensuche, die Tochter verfügte über einen Lehrabschluss als Coiffeuse (Urk. 7/77/60). Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe das Erbe ihres Gatten ausschlagen müssen, da er bei der Justiz Schulden von über Fr. 80'000.-- gehabt habe. Sie beziehe nun eine Witwenrente der ersten Säule sowie eine sehr kleine Rente von der Pensionskasse des Gatten. Lohn habe sie noch bis Dezember 2012 erhalten. Die Teilrente an ihren Sohn sei nun beendet, weil er das Studium abgeschlossen habe (Urk. 7/77/61).

3.7    In ihrem Einwand vom 10. Juni 2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei unzutreffend, dass sie ohne Gesundheitsschaden lediglich zu 21 % erwerbstätig wäre. Allein schon aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem tiefen Familieneinkommen von monatlich unter Fr. 4'000.-- sei von einem wesentlich höheren Pensum auszugehen. Deshalb habe sie schon vor Eintritt des Gesundheitsschadens um eine Erhöhung ihres Beschäftigungsgrades ersucht und es sei ihr verbindlich zugesagt worden, dass ihrem Begehren entsprochen werde, sobald eine andere Mitarbeiterin im Reinigungsdienst des Schulbetriebs austrete und ein entsprechendes Arbeitspensum vergeben werden könne. Die Erhöhung des Beschäftigungsgrades auf 44,49 % sei sodann im März 2011 per 1. Mai 2011 für unbefristete Zeit verfügt worden. Nach dem Tod des während Jahren pflegebedürftigen Ehemannes im Oktober 2013 sei dessen Renteneinkommen von rund Fr. 3'500.-- weggefallen, sodass eine zusätzliche Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % nötig geworden wäre. Zufolge der Entlastung von der aufwändigen Pflegearbeit hätte sie dieses Pensum bei guter Gesundheit ohne Weiteres zusätzlich zum Haushalt bewältigen können (Urk. 7/93/1-2).

3.8    Der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin über das Telefonat mit der Personalabteilung der Berufsfachschule E.___ vom 30. August 2012 ist zu entnehmen, dass man der Beschwerdeführerin versprochen habe, dass sie ihr Pensum erhöhen könne, wenn ihre Kollegin zu arbeiten aufhöre (Urk. 7/93/4).

3.9    Die Abklärungsperson hielt am 28. Oktober 2014 fest, dem Einwand der Beschwerdeführerin könne gefolgt werden und sie könne ab Oktober 2013 als zu 80 % erwerbstätig qualifiziert werden. Allerdings habe bis zum Zeitpunkt der Abklärung im Dezember 2012 keine Krankenpflege des Ehemannes durch die Beschwerdeführerin stattgefunden (Urk. 7/98/2-3).

3.10    Am 11. Dezember 2014 führte der Rektor der Berufsfachschule E.___ aus, aufgrund der Personalplanung im Dezember 2010 sei mündlich vereinbart worden, dass der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin erhöht werde, sobald Frau F.___ austrete. Frau F.___ sei per Ende April 2011 pensioniert worden (Urk. 7/103).

3.11    Die Hausärztin Dr. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 26. Januar 2015, sie meine sich erinnern zu können, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Vorfall vom 1. Februar 2011 betreffend Arbeit eine klare Vorstellung gehabt habe und dass schon klar gewesen sei, dass sie ihr Pensum auf circa 50 % erhöhen könne. Sie seien beide erstaunt gewesen, dass der Arbeitsvertrag mit dem höheren Pensum dann im Frühling 2011 trotz Krankschreibung und unklarer Wiederaufnahme der Arbeit ausgestellt worden sei (Urk. 7/109/2).


4.    

4.1    Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin zeigt, dass die Versicherte ungefähr im Jahr 1984 in die Schweiz einreiste und im Dezember 1984 heiratete (Urk. 7/6/2, Urk. 7/2/1). Gemäss Gutachten arbeitete sie nach ihrer Einreise zuerst stundenweise, danach während circa zweieinhalb Jahren mit einem 100 %-Pensum (Urk. 7/77/15), wobei ihr Auszug aus dem individuellen Konto (IKAuszug) dafür - abgesehen vom Jahr 1986 - auffallend tiefe Einkommen ausweist (Urk. 7/38/2). Im Jahr 1987 gebar sie ihr erstes Kind, im Jahr 1991 folgte die Geburt des zweiten Kindes (Urk. 7/6/2). Der ab dem Jahr 1990 behandelnde Dr. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, bemerkte bereits bei der Erstkonsultation leichte depressive Zeichen. Ferner berichtete er über regelmässige Migräneepisoden ab 1992 sowie über typische depressive Symptome ab 1996. Nach einem Suizidversuch musste die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 erstmals psychiatrisch hospitalisiert werden. Es folgten ein weiterer Klinikaufenthalt im Jahr 1998 sowie eine mehrjährige antidepressive Behandlung (Urk. 7/6/2, Urk. 7/54/9-10, Urk. 7/77/56). Mithin hatten Geburten respektive die Kinderbetreuung sowie psychische Krankheit bereits wenige Jahre nach der Niederlassung in der Schweiz möglicherweise einen Einfluss aufs ausgeübte Arbeitspensum, sodass kaum zuverlässige Rückschlüsse auf das hypothetische Erwerbspensum im Gesundheitsfall möglich sind.

4.2    Am 1. November 2005 nahm die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin (im Bereich Reinigung) bei der Berufsfachschule E.___ auf (Urk. 7/42/1-2). Per 1. Mai 2011 wurde der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin auf knapp 45 % erhöht (Urk. 7/42/2, Urk. 7/103). Dabei bestätigten sowohl der Rektor als auch (etwas weniger detailliert) die Personalabteilung der Berufsfachschule E.___, dass die Pensumserhöhung bereits im Dezember 2010 respektive vor einem von der Versicherten am 1. Februar 2011 erlittenen Unfall vereinbart worden sei, und zwar auf den Zeitpunkt der Pensionierung einer Kollegin hin (Urk. 7/93/4, Urk. 7/103). In Einklang damit gab Dr. G.___ an, die Beschwerdeführerin und sie seien erstaunt gewesen, dass der Arbeitsvertrag mit dem höheren Pensum im Frühling 2011 trotz Krankschreibung und unklarer Wiederaufnahme der Arbeit ausgestellt worden sei (Urk. 7/109/2). Vor diesem Hintergrund wäre die Annahme eines Arbeitspensums von 45 % ab Mai 2011 im Gesundheitsfall auf jeden Fall vertretbar gewesen.

4.3    Die Qualifikation als zu 80 % Erwerbstätige nahm die Beschwerdegegnerin infolge des Versterbens des krebskranken Ehemannes der Beschwerdeführerin im Oktober 2013 vor (Urk. 7/98/2-3). Zwar ist nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann vor dessen Tod im medizinischen Sinne gepflegt hätte. Namentlich dem Haushaltabklärungsbericht vom 19. Dezember 2012 lässt sich nichts Entsprechendes entnehmen (Urk. 7/79, Urk. 7/98/3). Im Februar 2011 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann sei im Alltag selbständig (Urk. 7/41/23). Im April 2011 wurde er zweimal pro Woche von der Spitex betreut (Urk. 7/31/3). Im Oktober 2011 war er in seinen Alltagsfunktionen weiterhin nicht eingeschränkt (Urk. 7/54/12). Indes lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss ihren Angaben vom Februar 2011 all die Jahre um ihren Ehemann gekümmert hat (Urk. 7/41/20) und sie sich auch in jenem Zeitraum um ihren krebskranken Ehemann kümmern musste (Urk. 7/41/25). Ihre Erwähnung vom Oktober 2011, dass ihr Ehemann ständig ihre Anwesenheit fordere (Urk. 7/54/12), ist glaubhaft, zumal er sie bei Abwesenheiten mehrmals mittels Abhörgeräten überwachte (Urk. 7/41/20). Auch Dr. G.___ gab im Juni 2012 an, die Beschwerdeführerin müsse für ihren Mann präsent sein (Urk. 7/54/18). Während seiner fünf letzten Lebenswochen besuchte sie ihn täglich während jeweils meistens zwölf Stunden im Spital (Urk. 7/77/59). Bei diesen Gegebenheiten ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes wieder mehr zeitliche Kapazitäten erlangte. Die Annahme, dass sie diese zur Steigerung ihres Arbeitspensums verwendet hätte, ist vertretbar. Dies gilt umso mehr, als sie nun tagsüber alleine zuhause wäre, da ihr Sohn ausgezogen ist und ihre Tochter zwar im oberen Stock desselben Hauses lebt, aber vollzeitlich arbeitet (Urk. 7/152/3). Insgesamt ist nach dem Gesagten vertretbar, dass für die Zeit nach dem Tod des Ehemannes von einer (weiteren) Erhöhung des Arbeitspensums ausgegangen wurde. Dabei erscheinen die gewählten 80 % zwar vor dem gesamten Hintergrund als eher hoch, indes liegen sie nicht ausserhalb des zulässigen Ermessensbereichs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2). Folglich sind die Zweifel an der der Verfügung vom 14. April 2015 zugrundliegenden Qualifikation nicht derart, dass sie die Rentenzusprache als qualifiziert unrichtig erscheinen lassen, wie dies für eine Wiedererwägung der rechtskräftig gewordenen Verfügung erforderlich wäre (BGE 141 V 405 E. 5.3).

4.4    Die Parteien sind sich einig darüber, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 2). Dies bestätigte auch der RAD nach Einsicht in den Bericht von Dr. G.___ vom 28. Dezember 2015 (Urk. 7/155/3). Mithin ist die angefochtene Verfügung auch nicht mit der substituierten Begründung einer Rentenrevision zu schützen.

4.5    Da die vorgenommene wiedererwägungsweise Rentenaufhebung mangels zweifelloser Unrichtigkeit nicht zulässig ist und eine Rentenrevision ebenfalls nicht in Frage kommt, ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Dies hat den Weiterbestand der damit aufgehobenen Verfügung vom 14. April 2015 (Urk. 7/122) zur Folge.


5.    

5.1    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die der Beschwerdeführerin zustehende Prozessentschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015 (Urk. 7/122) weiterhin eine ganze Invalidenrente zusteht.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 10

- Personalvorsorge Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer