Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00264


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 29. März 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1984 und Mutter zweier 2011 und 2016 geborener Kinder (Urk. 7/1), war von 15. August 2004 bis 30. Juni 2015 bei der Z.___ AG als Verkäuferin in einem 80%-Pensum beschäftigt (Urk. 7/6).

    Am 20. Mai 2015 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/5 und Urk. 7/30), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/25 und Urk. 7/28) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/8) ein. Zur Klärung der allgemeinen und beruflichen Situation fand erstmals am 30Juni 2015 ein persönliches Gespräch statt (Urk. 7/6). Nachdem die Versicherte ein weiteres Gespräch am 19. April 2016 telefonisch absagte, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Integrations-Massnahme der IV-Stelle nachzugehen, und sich dabei damit einverstanden erklärte, dass die IV-Stelle ihre Unterstützung bei der Stellensuche beende und die Ausrichtung einer Rente prüfe, legte die Eingliederungsberatung ihre Vermittlungsbemühungen nieder (Urk. 7/24) und die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 4. Mai 2016 ab (Urk. 7/23). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Dipl.-Med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 22. August 2016 Stellung (Urk. 7/31). Mit Vorbescheid vom 30. August 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/32). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 28. September 2016 sowie ergänzend am 2. November 2016 Einwand (Urk. 7/33 und Urk. 7/38). In der Folge holte die IVStelle eine psychiatrische Beurteilung ihres RAD ein. Med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 22. Dezember 2016 sowie am 26. Januar 2017 Stellung (Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 7/42 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 30. Januar 2017 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4c; 139 V 547 E. 5.2).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

1.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) vom 30. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss medizinischer Beurteilung sei bei der Beschwerdeführerin kein beeinträchtigender invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit längerfristig einschränke. Es stünden persönliche Probleme im Vordergrund, welche keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit begründeten. Die Beschwerdeführerin habe entsprechend keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 1. März 2017 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, dass ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung mit einer gemischten Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und insbesondere durch die mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom eingeschränkt sei. Die Erkrankung sei therapieresistent und deshalb iv-relevant. Der Beschwerdeführerin sei deshalb ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventuell sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen.

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die psychischen Beschwerden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen und die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


3.

3.1    Dr. med. C.___, Facharzt für Gynäkologie/Geburtshilfe im Spital D.___ diagnostizierte in seinem undatierten, am 3. Juli 2015 eingegangenen Bericht eine Endometriose 3. Grades bei Status nach operativer Sanierung und einen chronischen Abszess (Urk. 7/7). Wie sich den Krankentaggeldversicherungsakten entnehmen lässt, musste sich die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2015 im Spital D.___ einer Laparoskopie mit Adhäsiolyse, Zystenausschälung und Entfernung mehrerer Endometrioseherden unterziehen. Bei komplikationslosem intra- und postoperativem Verlauf wurde vorerst eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 3. Februar 2015 attestiert (Urk. 7/5/10f.). Wegen progredienter Schmerzen am zweiten postoperativen Tag wurde die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2015 notfallmässig ins Stadtspital E.___ aufgenommen und es erfolgte eine diagnostische Laparoskopie mit Lavage, welche ein grosses Hämatom im Douglas ergab (Urk. 7/5/14f.). Infolge neu aufgetretener Hals- und Gliederschmerzen sowie Husten und Fieber stellte sich die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2015 erneut auf der Notfallstation des Stadtspitals E.___ vor und wurde bis zum 7. Februar 2015 hospitalisiert (Urk. 7/5/17f.). Zu Händen der Krankentaggeldversicherung attestierte Dr. C.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. August 2015 (Urk. 7/30/14) und berichtete, aufgrund anhaltender Unterbauchschmerzen habe er dann die Arbeitsunfähigkeit bis Ende September 2015 verlängert, wobei hinsichtlich der bisherigen Tätigkeit eine baldige Aufnahme der Arbeitstätigkeit von somatischer Seite her möglich sein sollte. Bezüglich der psychischen Belastungssituation solle dies von einer entsprechenden fachärztlichen Beurteilung abhängig gemacht werden (Urk. 7/30/10f.).

3.2    Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin seit dem 23. September 2014 behandelte, führte in seinem Bericht vom 24. März 2015 an Dr. med. G.___ von der AXA Winterthur (Urk. 7/5/12f.) aus, die Beschwerdeführerin leide an einer mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11). Ausserdem stellte er Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (Z61), Probleme in der Beziehung zum Partner (Z63.0), ungenügende familiäre Unterstützung (Z63.2), Verschwinden eines Familienangehörigen (Z63.4), Probleme mit unerwünschter Schwangerschaft (Z64.0), Erschöpfungssyndrom (Z73.0) sowie Hinweise für psychische Verhaltensstörungen in der Familienanamnese (Z81.8) fest. Hinzu komme ein benigner Ovarialtumor, den sich die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2015 im Spital D.___ operativ habe entfernen lassen.

    Die Beschwerdeführerin wirke gequält, freudlos, lustlos und emotionslos. Sie empfinde sich als gestört und als Monster. Von Freundinnen und Kollegen habe sie sich zurückgezogen. Sie habe auch Suizidgedanken, jedoch keine Absichten wegen ihrer Tochter. Dr. F.___ behandelte die Beschwerdeführerin zusammen mit seiner psychotherapeutischen Mitarbeiterin H.___ im Rahmen einer gemischten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in einem wöchentlichen Therapieintervall. Des Weiteren verschrieb er ihr das Medikament Cipralex (20 mg; 1xtgl.) sowie Surmontil zum Schlafen. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. April 2015. Aller Voraussicht nach könne die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Schuhverkäuferin in einigen Wochen wieder aufnehmen.

    Des Weiteren berichtete Dr. F.___ am 17. Juni 2015 (Urk. 7/30/19), dass der Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle per 30. Juni 2015 wegen Krankheit gekündigt worden sei. Dies sei bislang ihre «2. Heimat» gewesen. Ferner sei die familiäre Situation der Beschwerdeführerin eskaliert; der Bruder habe der Beschwerdeführerin Geld gestohlen und mache sie für dessen Drogenkonsum verantwortlich. Ausserdem baue der Vater der Tochter eine Parallelfamilie auf.

3.3    Im Bericht vom 15. Juli 2015 (Urk. 7/9) zu Händen der Beschwerdegegnerin führt Dr. F.___ dieselben Diagnosen auf und hält zur Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Schuhverkäuferin fest, dass diese ab 8. September 2014 100 %, ab 3. November 2014 50 %, ab 22. November 2014 70 % und vom 12. Januar 2015 an bis heute und auf Weiteres 100 % betragen habe. Als bestehende Einschränkungen nennt er die Depression, das Erschöpfungssyndrom und die negative Lebensbilanz, welche sich in einem ausgeprägten sozialen Rückzug und einem Mangel an Mut und Selbstvertrauen auswirken würden. Ab August 2015 sei eine Teilzeittätigkeit zumutbar, welche schrittweise, langsam zu steigern sei.

3.4    Dr. F.___ berichtete am 6. Oktober 2015 zu Händen der Krankentaggeldversicherung, aufgrund der schlechten Erfahrungen nach den ersten beiden Operationen habe sich die Beschwerdeführerin nicht für die von Dr. C.___ vorgeschlagene erneute Laparoskopie zur Inspektion des Bauchraums entschliessen können, mithin habe die Beschwerdeführerin noch immer Unterleibsbeschwerden. Ausserdem sei der drogensüchtige Bruder nachts in die Wohnung der Beschwerdeführerin eingedrungen und habe erneut Geld entwendet, was sie in finanzielle Not bringen würde und überdies stark verunsichere. Die Beschwerdeführerin wirke nach wie vor freud- und emotionslos sowie müde. Ausserdem habe sie kein Vertrauen mehr und ziehe sich sozial extrem zurück; auch er habe die Beschwerdeführerin seit Anfang Juli nicht mehr gesehen. Dr. F.___ verlängerte nach diesen Befunden die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis Ende Oktober 2015 und verschrieb der Beschwerdeführerin 30 mg Cipralex (Urk. 7/30/12f.).

3.5    Im Verlaufsbericht vom 9. Februar 2016 (Urk. 7/30/8f.) ging Dr. F.___ von keinem veränderten Beschwerdebild aus. Die Stimmung der Beschwerdeführerin sei nach wie vor gedrückt und energielos. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, wobei er die Beschwerdeführerin dazu dränge, ab März 2016 in einem kleinen Pensum zu arbeiten. Die Prognose sei aber ungewiss. Diese Einschätzung änderte er auch in seinem Arztbericht vom 7. Juni 2016 zu Händen der Beschwerdegegnerin nicht (Urk. 7/25). Die Lage hätte sich aber insofern kompliziert, als die Beschwerdeführerin nun schwanger sei. Der Schwangerschaft gegenüber sei die Beschwerdeführerin jedoch positiv eingestellt. Trotzdem verordnete er ihr 10 mg Cipralex.

3.6    Von einer ungünstigen Prognose sprach auch der beratende Psychiater der AXA Winterthur, Dr. med. I.___, in seiner Aktenbeurteilung vom 24. März 2016. Er erwarte bis Leistungsende (des Krankentaggeldes) keine grösseren Änderungen bezüglich der Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine desolate Situation, wobei somatische und psychovegetative Aspekte eng miteinander verwoben seien. Es müsse weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/30/7).

3.7    Seit 23. Februar 2015 ist die Beschwerdeführerin bei med. pract. J.___ in hausärztlicher Behandlung (Urk. 7/28). Diese verwies in ihrem Arztbericht vom 18. Juli 2016 hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit auf den behandelnden Psychiater und gab an, dass aus somatischer Sicht keine Einschränkungen bestehen würden.

3.8    Zu den gesamten medizinischen Vorakten nahm RAD-Ärztin Dipl.Med. A.___ am 22. August 2016 Stellung (Urk. 7/31/5f.) und hielt gestützt auf die Einschätzungen der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte folgende Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:

- Endometriose dritten Grades

- Benigner Ovarialtumor, Status nach wiederholter Operation

- Erschöpfungssyndrom Z73.0

- Probleme mit unerwünschter Schwangerschaft Z64.0

- Verschwinden eines Familienangehörigen Z63.4

- Ungenügende familiäre Unterstützung Z63.2

- Probleme in der Beziehung mit dem Partner Z63.0

- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse Z61

- In der Familie Hinweise für psychische Verhaltensstörungen Z81.8

- Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

    Dipl.-Med A.___ verzeichnete keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Aus somatischer Sicht gebe es keine Einschränkungen hinsichtlich der Berufsausübung, es stünden hauptsächlich psychosoziale Belastungsfaktoren im Vordergrund.

    In der bisherigen Tätigkeit als Schuhverkäuferin habe vom 8. September bis 2. November 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit, vom 3. November bis 21. November 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 22. November 2014 bis 11. Januar 2015 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit und vom 12. Januar 2015 bis 31. Juli 2016 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Es gäbe keine wesentlichen Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit. Diese könne weiterhin ausgeübt werden.

    Die gynäkologische Erkrankung sei 2015 durch einen verzögerten Heilungsverlauf und wiederholt notwendige operative Eingriffe gekennzeichnet gewesen, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit würde aber hieraus nicht resultieren.

3.9    Auf Nachfrage der Beschwerdeführerin stellte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 25. Oktober 2016 (Urk. 7/37) hinzukommend zur mittelgradig depressiven Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) als weitere Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25). Der Zustand der Beschwerdeführerin sei als Folge respektive Kumulation verschiedener prädisponierender Faktoren (familiäre Belastung, frühkindliche Schädigung, Kündigung langjähriger Arbeitsstelle, Tumoroperation mit schlechter Heilung) zu betrachten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig.

3.10    Im Rahmen der RAD-Stellungnahme zum Einwand der Beschwerdeführerin äusserte sich RAD-Arzt Dr. B.___ am 22. Dezember 2016 und 26. Januar 2017 (Urk. 7/40) und nahm eine psychiatrische Beurteilung vor, wobei er sich der Stellungnahme von Dipl.-MedA.___ vom 22. August 2016 anschloss. Es bestehe keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auf ein Gutachten werde entsprechend verzichtet.


4.    Nach einhelliger ärztlicher Einschätzung bestehen bei der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

    Indes bestehen aus psychiatrischer Sicht divergente Beurteilungen darüber, ob der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt. Wohl ergeben sich aus den diversen Berichten von Dr. F.___ wenig Angaben zu den objektiven Befunden und lassen sich die Diagnosen anhand seiner Ausführungen nicht nachvollziehen, zumal er wiederholt über schwierige soziale Umstände berichtet und seine Ausführungen eine Abgrenzung zu einer psychiatrischen Diagnose missen lassen. Indes beruht die Stellungnahme des RAD auf keiner persönlichen Untersuchung und konnte sich auch der psychiatrische Facharzt lediglich auf die unzulänglichen Befunde des behandelnden Psychiaters abstützen. Angesichts der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 1.2) darf aufgrund der Diagnose, vorliegend immerhin (auch) eine mittelgradige depressive Episode, und des Zeitablaufs nicht (mehr) ohne weiteres auf Therapierbarkeit geschlossen bzw. die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz verneint werden.

    Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 erlauben würden, liegen hier nicht vor. Die Prüfung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen ist nicht möglich, da sich die gegebenen Arztberichte sowie die Stellungnahmen der RADÄrzte nicht eingehender dazu äussern. Eine Auseinandersetzung der Beschwerdegegnerin mit den rechtsprechungsgemäss massgebenden Standardindikatoren bezüglich einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung fand nicht statt. Es ist nicht auszuschliessen, dass die diagnostizierte mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom ein Ausmass erreicht hat, das invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Solange aber Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung vorliegen und weitere Sachverhaltsabklärungen möglich sind, darf im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) die Folge der Beweislosigkeit für einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden nicht greifen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221; 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweis). Zur abschliessenden Klärung sind weitere medizinische Angaben notwendig. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen, jedenfalls ein psychiatrisches Gutachten, einhole. Gestützt auf diese Abklärungen wird sie in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache zu entscheiden haben.


5.    Das vorliegende Verfahren geht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2017 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach den Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

-    Stadt Zürich Soziale Dienste

-    Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

-    Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler