Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00265
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 12. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, gelernter kaufmännischer Angestellter (vgl. Urk. 7/8/3), war zuletzt seit dem Jahr 2010 als selbständiger Inhaber und Geschäftsführer im Möbelhandel tätig (vgl. Urk. 7/19 Ziff. 2, Urk. 7/53). Unter Hinweis auf eine seit dem Jahr 2012 bestehende Einschränkung des rechten Armes bei Bewegung und Belastung meldete er sich am 15. Dezember 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/28 und Urk. 7/37) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/56; Urk. 7/57, Urk. 7/63) mit Verfügung vom 26. Januar 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 7/69 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 1. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm spätestens ab dem 1. Juni 2015 eine Invalidenrente aus einem korrekten Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzusprechen. Eventuell sei ein neutrales umfassendes polydisziplinäres Gutachten inklusive Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL)-Testung zu erstellen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, der Beschwerdeführer sei in der Ausübung seiner angestammten Tätigkeit seit März 2014 eingeschränkt. Wegen diverser invaliditätsfremder Faktoren könne zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die vorliegenden Einkommens- und Gewinnzahlen abgestützt werden, weshalb die Bestimmung anhand der Löhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu erfolgen habe.
Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (Möbelgeschäft) weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei. Es bestehe eine Zumutbarkeit von sechs Stunden pro Tag an durchschnittlich 5 Tagen bei einer 45 Stunden Woche, wobei Pausen von zwei bis drei Stunden am Tag eingehalten werden müssten. Bei einer rein administrativen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sofern die Möglichkeit einer Wechselbelastung gegeben sei und zusätzliche Pausen von ein bis zwei Stunden pro Tag eingehalten werden könnten. Für sehr leichte bis leichte Arbeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, sofern zusätzlich Pausen von etwa einer Stunde eingehalten werden könnten. Da dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer einer Möbelfirma mit Einschränkungen weiterhin zu 100 % zugemutet werden könne, resultiere bei einem anhand der Tabellenlöhne berechneten Invalideneinkommen und einem gewähren leidensbedingten Abzug von 25 % ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad (S. 2 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er könne seit dem 7. März 2012 aufgrund der zahlreichen Gebrechen seine angestammte Tätigkeit nicht mehr in einem Pensum von 100 % verrichten. Sein Einkommen habe sich seither in der Folge massiv reduziert. Seit dem 20. Dezember 2016 sei er lediglich noch in der Lage eine leichte behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von etwa 50 % zu verrichten, und dies auch nur ausserhalb der Schübe (S. 10 Ziff. 6.4). Der medizinische Sachverhalt sei nur ungenügend abgeklärt worden (S. 14 f. Ziff. 8). Zudem sei die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin falsch, indem das angenommene Valideneinkommen viel zu tief und das Invalideneinkommen zu hoch sei (S. 11 ff. Ziff. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2015 (Urk. 7/31/6-7) als Diagnose eine Polyarthrose bei Status nach mehreren Kniegelenkseingriffen, Status nach Implantation einer Knieendoprothese beidseits, Coxarthrosen beidseits, Arthrosen des oberen Sprunggelenkes (OSG) beidseits, Omarthrosen beidseits sowie lumbalen, thorakalen und cervikalen Wirbelsäulenarthrosen (Ziff. 1.1). Dr. Y.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1998 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 12. Juni 2015 erfolgt (Ziff. 1.2, Ziff. 1.4 und Urk. 7/31/18). Er führe jetzt eine rheumatologische Spritzenkur durch, welche eine Besserung in Aussicht stelle. Diesbezüglich sei auf die Berichte von Dr. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, verwiesen (Ziff. 1.4). Bei einer Polyarthrose sei die Belastbarkeit deutlich vermindert. Sowohl langes Stehen, langes Sitzen aber auch das Tragen von Lasten sei nicht möglich. In diesem Rahmen sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.7).
3.2 Nach am 23. und 24. September 2015 durchgeführter EFL führten die Fachpersonen der A.___ Gesundheitszentren in ihrem Bericht vom 12. Oktober 2015 (Urk. 7/37/5-19) aus, an den Testdaten hätten ihnen neben den Krankengeschichte-Einträgen von Dr. Y.___ leider keine aktuellen medizinischen Berichte oder Unterlagen zum Stand der Schulterproblematik vorgelegen, und sie hätten zu den weiteren Beschwerden (laut Klient befinde er sich in Behandlung beim Rheumatologen und es seien bildgebende Massnahmen aller Gelenke durchgeführt worden) keinerlei Informationen erhalten (S. 1 Mitte).
Die Fachpersonen der A.___ Gesundheitszentren führten aus, da der Beschwerdeführer selbständiger Unternehmer sei, könne davon ausgegangen werden, dass gegebenenfalls zusätzliche personelle Massnahmen zur persönlichen Entlastung getroffen werden könnten. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Möglichkeiten liege ausserhalb dieses Gutachtens. Die berufliche Tätigkeit als selbständiger Unternehmer (Möbelgeschäft) sei dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer 45 Stunden-Woche, im Umfang von sechs Stunden pro Tag an durchschnittlich 5 Tagen pro Woche (ausschlaggebend für die Reduzierung seien die zum Teil schweren Gewichte, die Kumulation der Belastungen sowie die nur eingeschränkt planbaren Aktivitäten im Tagesverlauf) mit zusätzlichen Pausen von insgesamt zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Die Pausen dienten zur Entlastung des Rückens und der Hüft- und Sprunggelenke im Tagesverlauf.
Sofern die Tätigkeit auf rein administrative Tätigkeiten beschränkt werden könnte, könnte die Arbeitszeit auf Vollzeit erhöht werden, sofern die Möglichkeit zur Wechselbelastung (Sitzen/Stehen/Gehen) gegeben wäre sowie zusätzliche Pausen von ein bis zwei Stunden pro Tag eingehalten würden (S. 5 oben).
Die Fachpersonen der A.___ Gesundheitszentren führten aus, vor allem die Reisetätigkeit zu Kunden, Lieferanten und zu Messen (langes Sitzen, Gehen oder Stehen) sowie die alleinige Anwesenheit im Geschäft sollten deutlich eingeschränkt oder vermieden werden, da in diesen Situationen die sowohl zeitliche als auch die Gewichtsbelastung nicht adäquat dosiert werden könne und dies regelmässig zu Überlastungen mit anschliessender Beschwerdezunahme führe (S. 5 Mitte).
Eine sehr leichte bis leichte wechselbelastende Arbeit sei ganztags möglich, sofern zusätzliche Pausen von etwa einer Stunde eingehalten würden. Es dürften keine knienden Positionen eingenommen werden, kein repetitives Bücken und keine Überkopfarbeiten durchgeführt werden. Empfohlen werde, dass die bisherige Arbeit anfänglich weiter auf sechs Stunden reduziert werde und innerbetriebliche Anpassungen zur weiteren Entlastung vorgenommen würden (S. 5 unten). Weiter werde unter anderem eine Abklärung der Stoffwechsel- und der allgemeinen Gelenksproblematik empfohlen (S. 6 oben).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 (Urk. 7/55/4-5) aus, die nach der EFL vom 10. Oktober 2015 festgelegte zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelte ab dem 12. Oktober 2015.
3.4 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind für den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, D.___ Klinik E.___, vom 23. Februar 2017 (Urk. 3/5) erfüllt, weshalb er vorliegend zu berücksichtigen ist.
3.5 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 23. Februar 2017 (Urk. 3/5) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- HLA-B27 negative Spondylarthropathie mit sekundären Arthrosen vor allem grosser Gelenke, Erstsymptomatik anamnestisch 1970 in der Hauptsache mit
- sekundären Arthrosen der Schultergelenke, der unteren Sprunggelenke, Gonarthrose beidseits mit Status nach Knie-Totalendoprothese (TEP)-Implantation beidseits, schwerer Coxarthrose beidseits
- mechanischen und teilweise entzündlichen Rückenschmerzen
- chronischer Plantarfasziitis rechts, aktuell Plantarfaszie 0.6 cm verdickt
- ausgeprägter Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit in allen Ebenen
- Skelettszintigraphie inklusive Spect CT-Untersuchung OSG/Füsse beidseits 9. Dezember 2014: Unteres Sprunggelenk (USG)-Arthrose beidseits, Arthrose TMT IV links, III und V links, keine Lockerungszeichen der Knieprothese beidseits, Spondylarthrose der mittleren und unteren Halswirbelsäule (HWS), keine sicheren Entzündungszeichen
- mehrfachen rheumatologischen Abklärungen, vermutete seronegative Polyarthritis 2014/2015 (Dr. Z.___)
- MRI Wirbelsäule F.___ vom 12. Januar 2016: Signalalteration auf jeweils einer Schicht Iliosakralgelenk (ISG) beidseits Mehrfachverfettung Os sacrum beidseits ISG-Spalt irregulär inferior links (Differenzialdiagnose entzündlich oder mechanisch), zusätzliche degenerative Wirbelsäulenveränderungen
- MRI Wirbelsäule Klinik E.___ vom 31. Oktober 2016: geringe subchondorale Mehrsklerosierung der ISG, angedeutete subchondrale ödematöse Signalveränderungen (Differenzialdiagnose entzündlich oder mechanisch)
- Therapie bisher: nichtsteroidale Antirheumatika (NSAR), Status nach Methotrexat mehr als 12 Monate
- Grippeimpfung und Prevenar Impfung am 31. Oktober 2016
- 24. November 2016: Beginn mit Cimizia
- 20. Dezember 2016: Hämarthros Ellbogen links nach dem Versuch, eine Kommode zu heben
- aktuell anamnestisch ausgeprägte Sprunggelenksschmerzen, vermehrte Rückenschmerzen
- chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- muskulär insuffiziente Wirbelsäulenstabilisierungsfähigkeit
- mitbedingt bei Diagnose 1
- Adipositas
- aktenanamnestisch Divertikulose
- Status nach Schub einer Divertikulitis unter Methotrexat
- rezidivierende Oberbauchschmerzen
- gastroesophageal reflux disease (GERD), Hiatushernie, Verdacht auf Magenentleerungsstörung (Gastroskopie 2014)
Dr. C.___ führte aus, bei dem Patienten sei problematisch, dass bereits über viele Jahre Entzündungszustände der Gelenke bestünden, welche zu ausgeprägten, schweren sekundären Arthrosen führten. Unter anderem seien die Schultergelenke, die Hüftgelenke, die Kniegelenke (hier schon Status nach Knie-Totalprothese) und die Sprunggelenke betroffen. Die verminderte Belastbarkeit der Gelenke und die eingeschränkte Beweglichkeit führe zu einer chronischen Überlastung der Lendenwirbelsäule (LWS). Aufgrund der verminderten Belastungsfähigkeit könne der Patient kaum trainieren, um die tiefe Rückenmuskulatur und die Muskulatur der peripheren Gelenke zu stärken. Aus diesem Grund bestehe zudem eine Adipositas. Klinisch seien die Hüftgelenke in der Beweglichkeit stark eingeschränkt, ebenso die Sprunggelenke und die Schultergelenke. Im letzten Jahr sei es zu einer chronischen Verschlechterung der Problematik mit zunehmender Bewegungseinschränkung oben genannter Gelenken und zu Arthritiden/aktivierten Arthrosen bereits nach geringer Belastung gekommen. Zudem bestehe rechts eine traumatische Schulterproblematik, bezüglich welcher noch keine Unterlagen vorlägen (S. 2 Mitte).
Dr. C.___ hielt fest, insbesondere zur Verbesserung der Hüftgelenksbeweglichkeit und Entlastung der LWS werde die Implantation einer Hüft-Totalprothese beidseits sinnvoll. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 kaum seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eines Möbelgeschäftes nachgehen können, dies aber trotzdem bestmöglich versucht. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zur Zeit mindestens seit dem 20. Dezember 2016 (Hämarthros Ellbogen links) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten grösser als 5 kg oder regelmässigem Einnehmen von Zwangshaltungen. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit (zum Beispiel administrative Bürotätigkeit) mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und Lagewechseln sei in schubfreien Phasen mit einem Pensum von 40 bis 60 % möglich. Während akuter Entzündungsschüben sei auch hier passager mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen (S. 2 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. B.___ vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3), welcher seinerseits das von den Fachpersonen der A.___ Gesundheitszentren nach im September 2015 durchgeführter EFL-Testung festgelegte Zumutbarkeitsprofil (vgl. vorstehend E. 3.2) übernahm.
4.2 Auf die Einschätzung von Dr. B.___ kann jedoch aufgrund der nach-folgenden Ausführungen nicht abgestellt werden. So geht aus dem Bericht der Fachpersonen der A.___ Gesundheitszentren vom Oktober 2015 hervor, dass ihnen aktuelle Berichte hinsichtlich des Schulterleidens und überhaupt zur gesamten rheumatologischen Situation des Beschwerdeführers nicht vorgelegen haben. Sie empfahlen weitere Abklärungen der Stoffwechsel- und der allgemeinen Gelenksproblematik. Zudem liegt die EFL-Testung vom September 2015 zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom Januar 2017 weit über ein Jahr zurück, und wie aus dem Bericht von Dr. C.___ vom Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.5) hervorgeht, kam es im letzten Jahr zu einer Verschlechterung der Problematik mit zunehmender Bewegungseinschränkung der Gelenke und Arthritiden und aktivierten Arthrosen bereits nach geringer Belastung. Dr. C.___ berichtete von klinisch stark eingeschränkten Hüft-, Sprung- sowie Schultergelenken und erachtete die Implantation einer Hüft-Totalprothese für sinnvoll. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten behinderungsangepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen bezifferte Dr. C.___ in schubfreien Phasen auf lediglich 40 bis 60 %.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
In Anbetracht der bereits von den Fachpersonen der A.___ Gesundheitszentren im Oktober 2015 empfohlenen weiteren Abklärungen und der von Dr. C.___ beschriebenen aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers genügt das Abstellen auf einen über ein Jahr zurückliegenden Bericht über eine EFL-Testung nicht.
4.4 Insgesamt fehlt es an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit an der Grundlage für einen Entscheid. Zur Beurteilung seiner invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zunächst zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines Gutachtens. Welche Zahlen für den Einkommensvergleich massgeblich sind, ist demnach nicht in diesem Verfahren zu prüfen.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Januar 2017 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan