Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00269
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 30. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Heinz O. Haefele
Bahnhofstrasse 10, Postfach 146, 8340 Hinwil
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, meldete sich am 15. Dezember 1997 unter Hinweis auf Restschmerzen, Lähmungserscheinungen und massiven Gefühlsstörungen am rechten Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 4. Februar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. April 1998 zu (Urk. 7/26).
Am 16. Mai 2002 sowie am 10. September 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/36; Urk. 7/49).
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/53).
1.2 Aufgrund eines laufenden Strafverfahrens gegen den Versicherten betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2013 die bisher ausgerichtete Rente per sofort. Zur Begründung der Sistierung führte die IV-Stelle an, Gegenstand des Verfahrens sei die Frage, ob und in welchem Umfang der Versicherte Einkommen erwirtschaftet habe und in welchem Rahmen er arbeitstätig gewesen sei. Zudem liege eine Meldepflichtverletzung vor (Urk. 7/76).
Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 31. Januar 2017 auch nach Einstellung des Strafverfahrens an der Sistierung fest (Urk. 7/152 = Urk. 2).
2. Mit Beschwerde vom 2. März 2017 gelangte der Versicherte ans hiesige Gericht und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rentensistierungsverfügung vom 27. September 2013 mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Weiter sei sie zu verpflichten, die seit der Sistierung aufgelaufenen Rentenansprüche unverzüglich nachzuzahlen. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, unverzüglich einen anfechtbaren Entscheid bezüglich des Rentenanspruchs zu fällen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Am 27. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).
1.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 191 f. E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 220/03 vom 14. Januar 2004 E. 2.1 und 2.2, und I 760/05 vom 24. Mai 2006 E. 3).
1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder -verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich unter anderem auf den Standpunkt (Urk. 1), soweit die Beschwerdegegnerin für die Abklärung der Rentenrevision 2012 weitere medizinische Abklärungen für notwendig erachte, obwohl zahlreiche Arztgutachten älteren und neueren Datums aktenkundig seien, hätten diese zügig nach Sistierung der Rente getätigt werden müssen. Ein Zuwarten von September 2013 bis März 2017 unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Rentensistierung, verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei als klare Rechtsverzögerung zu bezeichnen (S. 5 unten). Wenn nun im Brief der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2017 weiterhin an den Vorwürfen ihm gegenüber festgehalten werde, obwohl diese in einem Straf- und in einem Zivilverfahren widerlegt worden seien, und obwohl zahlreiche und eindeutige aktenkundige Arztgutachten belegen würden, dass er die ihm vorgeworfenen Tätigkeiten gar nicht habe ausführen können und nicht ausgeführt habe und ohne dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits irgendwelche eigene Abklärungen für eine rechtsgenügende Begründung der faktischen Aberkennung der IV-Rente getätigt hätte, und obwohl er wiederholt einen Entscheid verlangt habe, erscheine auch der Vorwurf der Rechtsverweigerung als gerechtfertigt (S. 6 oben). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, eine Verfügung zu erlassen. Seit der Beschwerdeerhebung seien wiederum weitere drei Monate vergangen, ohne dass die Beschwerdegegnerin in ersichtlicher Weise tätig geworden wäre (Urk. 9 S. 2).
2.2 Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin davon aus (Urk. 5), bezüglich des Antrages auf Aufhebung der Rentensistierung bestehe kein taugliches Anfechtungsobjekt (S. 1). Auch im Rahmen der Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde könnte nicht über die Rentensistierung entschieden werden. Gegenstand einer solchen Beschwerde würden nämlich nicht materielle Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung bilden (S. 2 oben). Es treffe zwar zu, dass das laufende Revisionsverfahren aufgrund des Strafverfahrens über längere Zeit ruhte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieses Vorgehen jedoch üblich. Seit Abschluss des Strafverfahrens werde das Revisionsverfahren nun auch weitergeführt. So sei der Beschwerdeführer nach seinen behandelnden Ärzten gefragt worden und seien entsprechende Berichte eingeholte worden. Diese Berichte gelte es nun zu würdigen und das weitere Vorgehen zu prüfen (S. 2 Mitte).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.
Soweit die Aufhebung der unangefochten gebliebenen Rentensistierung mit Verfügung vom 27. September 2013 beziehungsweise die unverzügliche Nachzahlung der seit der Rentensistierung aufgelaufenen Rentenansprüche beantragt wird, ist darauf mangels Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten (vgl. vorstehend E. 1.1-3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin sistierte die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 27. September 2013 im Wesentlichen aufgrund des - in der Zwischenzeit abgeschlossenen - Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Konkret ging es dabei um den Betreuungs- und Pflegevertrag vom 1. Juli 2010, welchen der Beschwerdeführer mit seinen Pflegeeltern abgeschlossen hatte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Pflege eine erhebliche Arbeitsleistung erbracht habe, was den Angaben im Revisionsfragebogen vom 26. September 2012 widerspreche. Zudem bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Einkommen aus der erwähnten Pflege von etwa Fr. 5‘000.-- monatlich anzurechnen beziehungsweise dass dem Beschwerdeführer aus medizinisch-theoretischer Sicht eine höhere Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei (Urk. 7/76 S. 1). Um über einen ungerechtfertigten Leistungsbezug und die damit verbundene Rückforderung bereits ausgerichteter Rentenleistung infolge Meldepflichtverletzung und den künftigen Rentenanspruch entscheiden zu können, seien weitere Abklärungen angezeigt (S. 2). Aufgrund des laufenden Strafverfahrens erachtete die Beschwerdegegnerin die Sistierung der Invalidenrente als begründet (S. 3 unten). Die Verfügung vom 27. September 2013 blieb schliesslich unangefochten.
Am 1. Oktober 2013 beteiligte sich die Beschwerdegegnerin schliesslich als Geschädigte am Strafverfahren (Urk. 7/79). Am 9. Juli 2014 teilte der zuständige Staatsanwalt der Beschwerdegegnerin mit, dass die Akten des Straffalles seit zirka Mai 2014 beim Obergericht seien, weil der Vertreter des Beschwerdeführers eine Beschwerde eingereicht habe, da im Verfahren noch nichts weiter gemacht worden sei (Urk. 7/101). Am 6. Februar 2015 stellte die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Einsicht in die Strafuntersuchungsakten (Urk. 7/108).
3.2 Mit Schreiben vom 16. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer - mit Verweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Veruntreuung - die Sistierung mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die ausstehenden IV-Renten rückwirkend zu überweisen (Urk. 7/112). Die Beschwerdegegnerin entgegnete mit Schreiben vom 25. März 2015, dass das Strafverfahren betreffend „Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung“ weiterhin offen sei und führte aus, die Erkenntnisse aus dem offenen Strafverfahren könnten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wichtig sein. Nach Abschluss der erforderlichen Abklärungen werde über den Rentenanspruch entschieden. Bis dahin bleibe die Rente sistiert (Urk. 7/114). In einer internen Notiz vom 1. April 2015 hielt die Beschwerdegegnerin weiter fest, dass die weiteren Abklärungen der Staatsanwaltschaft abzuwarten seien und die Leistung sistiert bleibe. Allenfalls seien eigene medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 7/116).
Mit Schreiben vom 7. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um sofortige Aufhebung der Sistierungsverfügung und Überweisung der ausstehenden IV-Renten. Dazu führte er unter anderem aus, dass die Beschwerdegegnerin vor nunmehr zwei Jahren die Rentenzahlungen unter Berufung auf ein Strafverfahren eingestellt hätte. Während dieser Zeit sei sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Strafverfolgungsbehörden untätig geblieben und hätten ihm kein strafbares Verhalten nachgewiesen. Das Strafverfahren der privaten Anzeigeerstatter sei bereits vor Monaten eingestellt worden. Sogar die privaten Anzeigeerstatter hätten zu Protokoll gegeben, dass er wegen seinen körperlichen Beeinträchtigungen die ihm vorgeworfenen Arbeitstätigkeiten für seine kranken Eltern nicht vorgenommen habe. Die Vorwürfe, die gegen ihn erhoben worden seien, seien (offensichtlich) unhaltbar. Er habe seine Meldepflicht in keiner Weise verletzt. Da kein nachvollziehbarer Grund für die Verzögerungen ersichtlich sei, beantrage er einen unverzüglichen anfechtbaren und begründeten abschliessenden Entscheid betreffend seinen Rentenanspruch (Urk. 7/125).
Aufgrund des bevorstehenden Abschlusses des Strafuntersuchung (vgl. Urk. 7/142) ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. August 2016 um Einsicht in die bisherigen Strafuntersuchungsakten (Urk. 7/140). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um Mitteilung, bei welchen Ärzten er sich in Behandlung befinde (Urk. 7/143). Mit Schreiben vom 17. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer unter Beilage der Einstellungsverfügung vom 19. September 2016 (Urk. 7/147/6-8) erneut um sofortige Aufhebung der Rentensistierung und um Nachzahlung der sistierten Rentenansprüche (Urk. 7/147/1-5). Da dieses Schreiben in der Folge unbeantwortet blieb, ersuchte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 erneut um sofortige Aufhebung der Sistierung (Urk. 7/149).
Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin weiterhin an der Sistierung fest und begründete dies im Wesentlichen damit, dass im Gegensatz zum Strafverfahren im Sozialversicherungsverfahren hinsichtlich einer Meldepflichtverletzung leichte Fahrlässigkeit genüge. Aus den dargelegten Gründen müsse davon ausgegangen werden, dass gestützt auf die Aussagen in den Einvernahmen eine erhebliche Pflegeleistung erbracht worden sei. Demnach liege eine Meldepflichtverletzung weiterhin vor. Dabei hätten die Aussagen in den besagten Einvernahmen den Verdacht eines unrechtmässigen Rentenbezugs erhärtet. Eine rückwirkende Rentenherabsetzung- oder Einstellung beziehungsweise Rückforderungen könnten sich ergeben. Damit bleibe die Sistierung begründet. Als nächstes werde der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) angefragt, wie der aktuelle Gesundheitszustand zu klären sei (Urk. 7/152).
3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint vorliegend das Zuwarten der Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht nicht als ungerechtfertigt. Das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer betraf unter anderem die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht Leistungen der Beschwerdegegnerin bezogen hat. Hierbei war abzuklären, ob der Beschwerdeführer in der Vergangenheit trotz behaupteter und vor allem auch wiederholt ärztlich attestierter gänzlicher Arbeitsunfähigkeit gearbeitet hat. Im Strafverfahren wird somit untersucht, wie sich eine allfällige Krankheit des Beschwerdeführers im Alltag tatsächlich geäussert hat und wie sein Sozialverhalten war. Das Ergebnis des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens hätte – wenn nicht eingestellt - somit zumindest indirekt der Klärung der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer arbeitsunfähig war beziehungsweise ist und inwieweit er dementsprechend Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hatte beziehungsweise hat.
Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem materiellen Entscheid über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft zuwartete. Die Beschwerdegegnerin hat nämlich ein erhebliches Interesse daran zu vermeiden, dass zu Unrecht weitere Leistungen an den Beschwerdeführer ausgerichtet werden.
3.4 Angesichts der verhältnismässig langen Dauer der Strafuntersuchung erscheint das passive Zuwarten der Beschwerdegegnerin - ohne Vornahme weiterführender medizinischer Abklärungen - zwar als fragwürdig, da der zeitecht erfasste Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Verlauf für eine spätere Beurteilung unter Umständen von Bedeutung sein könnte. In dieser Zeit gingen (immerhin) von PD Dr. med. Y.___, Spezialpraxis für Fuss- und Sprunggelenk-Chirurgie, entsprechende Operations- und Austrittberichte (vgl. Urk. 7/85, Urk. 7/87, Urk. 7/93, Urk. 7/97-100, Urk. 7/107, Urk. 7/109, Urk. 7/117-118, Urk. 7/123) sowie Berichte von Dr. med. Z.___, ein (vgl. Urk. 7/131, Urk. 7/139). Doch hätte die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Strafuntersuchung ohnehin nicht ohne weitere medizinische Abklärungen einen materiellen Entscheid fällen können, da der Vorlauf bis zum Verfügungszeitpunkt in die Beurteilung des Leistungsanspruchs einzubeziehen ist.
3.5 Schliesslich deutet auch der weitere Verfahrensverlauf nicht auf eine Rechtsverzögerung hin. So hat die Beschwerdegegnerin kurz nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2016 (Urk. 7/147/6-8) das Revisionsverfahren weitergeführt, indem sie beim Beschwerdeführer nachfragte, bei welchen Ärzten er zurzeit in Behandlung sei (vgl. Urk. 7/143). Hernach holte sie von den behandelnden Ärzten entsprechende Berichte ein (vgl. Urk. 7/145, Urk. 7/146, Urk. 7/150, Urk. 7/156). Diese Berichte werden nun durch die Beschwerdegegnerin gewürdigt und das weitere Vorgehen geprüft (vgl. Urk. 6 S. 2). Eine andere Sichtweise ergibt sich auch nach der Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2017 (Urk. 9) nicht. Der Umstand, dass das Schreiben vom 31. Januar 2017 (Urk. 2) keine Rechtsmittelbelehrung enthält, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung dar. So ist die Beschwerdegegnerin nach der unangefochten gebliebenen Verfügung betreffend Rentensistierung vom 27. September 2013 (Urk. 7/76) nicht verpflichtet, zur Frage der Aufrechterhaltung der Sistierung eine neue Verfügung zu erlassen, solange in materieller Hinsicht noch weitere Abklärungen nötig sind. Wie vorstehend dargelegt, befindet sich die Beschwerdegegnerin in abschliessenden Abklärungen, wobei zu erwarten ist, dass diese in den kommenden zwei Monaten einen entsprechenden Entscheid erlassen wird.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Heinz O. Haefele
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannP. Sager