Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00271
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 30. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1984 geborenen X.___ wurden durch die Invalidenversicherung medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 313 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) gewährt (Urk. 7/1-2 und Urk. 7/12 und Urk. 7/20).
1.2 X.___ absolvierte das 10. Schuljahr, aber keine Ausbildung. Seit dem 14. Lebensjahr half sie ihren Eltern (unbezahlt) in deren Restaurant Y.___ aus und jobbte nebenbei als Callcenter-Agentin und als Kellnerin in anderen Restaurants. Ab dem 1. Juni 2005 war sie als stellvertretende Geschäftsführerin im Restaurant der Y.___ bei einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 7/25 und Urk. 7/33). Am 3. Januar 2007 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für berufliche Eingliederungsmassnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung) an, nachdem sie am 2. März 2006 erstmals Mutter geworden war (Urk. 7/25). Daraufhin tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Swica Gesundheitsorganisation) bei. Die Swica liess am Z.___ eine interdisziplinäre Standortbestimmung der Versicherten durchführen (Z.___-Standortbestimmung vom 6. November 2006, Urk. 7/34 S. 3-14). Gestützt auf die Stellungnahme von Priv. Doz. Dr. med. univ. A.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 19. Dezember 2007 (Urk. 7/51) liess die IV-Stelle B.___ durch med. pract. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 18. August 2008, Urk. 7/60). Abgestützt auf das Mahn-/Mitwirkungsverfahren vom 14. Oktober 2008 (Urk. 7/64) respektive nach der am 10. Dezember 2008 erfolgten Berufsberatung (Urk. 7/76) schrieb die IVStelle das Leistungsbegehren um Durchführung von beruflichen Massnahmen als erledigt ab (Urk. 7/77). Am 12. März 2009 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 3. April 2009, Urk. 7/81, Einschränkung im Haushalt: 20.6 %). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84 und Urk. 7/86-89) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. August 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten ab, wobei sie X.___ bis Juni 2008 als Voll-Erwerbstätige und ab Juli 2008 als Haushaltstätige qualifizierte (Urk. 7/90).
1.3 Am 6. Juli 2015 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ (zwischenzeitlich verheiratet und Mutter von gesamthaft 3 Kindern - geboren 2006, 2012 und 2013) unter Hinweis auf eine eingetretene gesundheitliche Verschlechterung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/91-95). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 forderte die IV-Stelle die Versicherte zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln auf (Urk. 7/96), wobei die gewährte Frist zur Einreichung mehrmals verlängert wurde (Urk. 7/97, Urk. 7/103-108). Mit Vorbescheid vom 7. September 2016 (Urk. 7/109) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rentenablehnung wesentlich verändert hätten. Dagegen erhob X.___ am 6. Oktober 2016 Einwand und reichte den Bericht der kardiologischen Kurzkontrolle des D.___ vom 22. Juli 2016 ein (Urk. 7/110). Innert bis 31. Januar 2017 erstreckter Frist (Urk. 7/111-115) wurden die Resultate der am E.___, Abteilung für Stoffwechselkrankheiten, durchgeführten molekulargenetischen Untersuchung vom 4. August 2016 respektive 19. Januar 2017 (Urk. 7/116) eingereicht. Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 2. März 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle mit der Anweisung, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und dann die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stalder zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-123), was der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Der von der Beschwerdeführerin am 27. Juli 2017 eingereichte Bericht des E.___ vom 18. Juli 2017 (Urk. 9-10) wurde der Beschwerdegegnerin am 16. April 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, mit dem neuen Gesuch sei nicht glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Eine genetische Diagnostik sei zwar vorhanden, doch sei eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (im Aufgaben- respektive Haushaltsbereich) nicht belegt.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), insbesondere durch den eingereichten Bericht des E.___ vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/116) sei eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden. So sei erstellt, dass sie am Stickler-Syndrom und unter Umständen zusätzlich auch noch am Marfan-Syndrom leide. Wenn auch die konkreten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch nicht festständen, so sei aufgrund der genetischen Diagnostik von einer stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit und von einer deutlich beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit (auch im Haushalt) auszugehen. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb anzuweisen, auf die Neuanmeldung einzutreten und weitere Abklärungen zu tätigen.
2.3 Mit der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2017 (Urk. 2) ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 2. Juli 2015 (Urk. 7/91) nicht eingetreten. Prozessthema bildet daher einzig der Nichteintretensentscheid. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2017 im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft dargetan hat, dass sich ihr Gesundheitszustand beziehungsweise Invaliditätsgrad seit Erlass der letzten rentenverneinenden Verfügung vom 4. August 2009 (Urk. 7/90) anspruchsrelevant verschlechtert hat.
3.
3.1 Die massgebende medizinische Aktenlage stellte sich bei der letztmaligen materiellen Prüfung, in deren Rahmen ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. Verfügung vom 4. August 2009, Urk. 7/90), wie folgt dar:
3.2 Dr. med. F.___, Innere Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit Mai 2004 hausärztlich betreute, stellte in seinem Bericht vom 16. März 2007 (Urk. 7/32 S. 1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Generalisierte Bindegewebsschwäche
- Verdacht auf Marfan-Syndrom, Hyperlaxizität (Abklärung am Universitätsspital Zürich im Jahre 2005, bestehend seit Geburt)
- Chronisch rezidivierendes cerviko-cephales Schmerzsyndrom
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:
- Thalassämia minor
- Otitis media chronica simplex
- Angeborene Thrombozytenfunktionsstörung
- Asthma bronchiale
- Polyallergie
Der Gesundheitszustand der sehr schlanken und grossgewachsenen Beschwerdeführerin mit marfanoidem Habitus sei stationär und könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Es seien berufliche Massnahmen angezeigt. Die rezidivierenden Schmerzen im Bewegungsapparat seien unter der aktuellen Belastung der Schwangerschaft verstärkt. Im bisherigen Serviceberuf sei sie seit dem 24. Juni 2005 bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Geplant sei eine stationäre Rehabilitation zum muskulären Aufbau. Die Prognose sei abhängig vom Erfolg einer intensivierten Trainingstherapie.
3.3 Im Austrittsbericht der Rheumaklinik des G.___ vom 15. November 2005 (Urk. 7/32 S. 5-8), wo die Beschwerdeführerin vom 27. Oktober bis 14. November 2005 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen genannt:
1. Exazerbation eines chronischen cerviko-cephalen Schmerzsyndroms
- Status nach HWS-Distorsionstrauma (Januar 2005)
- Status nach Hospitalisation wegen Bagatellbewegung am 3. August 2005 im H.___
- Hyperlaxizität (Beighton-Score 8/9), Verdacht auf Marfan- Syndrom
- aktuell fixierte Somatisierungsreaktion
2. Schwangerschaft, aktuell 18. SSW
3. Thalassämia minor
4. Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005), postinfektiös
5. Otitis media chronica simplex
- Status nach mehrmaliger Tympanoplastik und Antrotomie, 6. Operation mit Gehörknöchelrekonstruktion rechts (Februar 2005)
6. Angeborene Thrombozytenfunktionsstörung
7. Verdacht auf Marfan-Syndrom
- Mitralklappenprolaps, Endokarditisprophylaxe grün
- Hyperlaxizität der Gelenke mit rezidivierenden Subluxationen
8. Penicilin- und Bactrimallergie
9. Asthma bonchiale
10. Instabile Persönlichkeitsstruktur, differentialdiagnostisch: Typ Borderline, posttraumatisch
Im Rahmen des dort durchgeführten psychiatrischen Konsiliums am 7. November 2005 wurde festgehalten, dass die bekannte rheumatologische Grunderkrankung bei psychosozialer Belastung durch die Schwangerschaft - auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur (vom Typ Borderline ICD-10: F 60.31, differentialdiagnostisch mit posttraumatischer Komponente) exazerbiert sei. Gegebenenfalls liege eine starke, fixierte Somatisation vor, wobei der Schmerz beziehungsweise die körperlichen Symptome im Sinn einer externen Attribution für die psychischen Schwierigkeiten (depressive Symptome, Angst etc) verantwortlich gemacht würden.
3.4 Im Bericht der interdisziplinären (rheumatologischen und neurologischen) Standortbestimmung durch das Z.___ vom 6. November 2011 (Urk. 7/34 S. 314) wurde folgende rheumatologische Diagnose gestellt:
- Generalisierte Hyperlaxizität bei hochgradigem Verdacht auf Marfan- Syndrom mit/bei:
- Exazerbation der Beschwerden während und nach der Schwangerschaft (Geburt am 2. März 2006)
- rezidivierende Subluxation im Kiefergelenk rechts, in den Schultergelenken beidseits, Handgelenken beidseits und Hüftgelenken beidseits
- rezidivierende Cerviko- und Lumbovertebral-Syndrom
- Dekonditionierungssyndrom
Zudem lägen folgende Nebendiagnosen vor:
- Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005, differentialdiagnostisch: post infektiös)
- Thalassämia minor, anamnestisch
- Angeborene Thrombozyten-Funktionsstörung mit aktuell seit Geburt im März 2006 anhaltenden rezidivierenden vaginalen Schmierblutungen, anamnestisch
- Otitis media chronica simplex mit Status nach mehrmaliger Tympanoplastik und Antrotomie
- Asthma bonchiale
- Penicilin-, Bactrim- und Klacidallergie
- Status nach Reentrytachykardie, anamnestisch
- Instabile Persönlichkeitsstruktur mit fixierter Somatisierungsreaktion
Aus neurologischer Sicht beständen chronische Nackenschmerzen (ICD-10: M 54.2) und Migräne mit und ohne Aura (ICD-10: G43.0 und G 43.1).
Als aktuelles Hauptproblem bestehe eine massive, eindrückliche, generalisierte Hyperlaxizität mit Beteiligung der peripheren Gelenke und des Achsenskeletts bei hochgradigem Verdacht auf Marfan-Syndrom. Die von der Beschwerdeführerin geschilderte, deutliche Verschlechterung und Zunahme der Beschwerden während der Schwangerschaft sei typisch dafür. Durch die ausgeprägte Hyperlaxizität bei gleichzeitig schwach ausgebildeter Muskulatur und somit fehlender Stabilisationsfähigkeit der Gelenke bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Gelenke und der Wirbelsäule. Die Migränen verursachten episodische Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit. Wahrscheinlich könnten ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Alltag unter guter medizinischer Führung noch reduziert werden. Aus interdisziplinärer Sicht beständen - soweit sich in der neurologischen und rheumatologischen Untersuchung erfassen lassen habe - nur körperliche Einschränkungen. Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke bei ungenügender muskulärer Stabilisation und generalisierter Gelenkhyperlaxizität.
Die ausgeprägten Einschränkungen bewirkten eine stark eingeschränkte körperliche und zeitliche Belastbarkeit, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit zurzeit nicht zumutbar. Im Service bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ob die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit je wieder werde aufnehmen können, sei unsicher, denn die Gewichtsbelastungen seien auch bei einer deutlich verbesserten muskulären Stabilisation der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke sehr ungünstig. Es sei daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin die Tätigkeit im Service wieder aufzunehmen sollte, selbst wenn dies möglicherweise durch eine intensive Rehabilitation innerhalb von circa 6-9 Monaten mindestens teilweise wieder möglich wäre. Aufgrund des Marfan-Syndroms bestehe für die bisherige berufliche Tätigkeit, wahrscheinlich auch bei optimaler Rehabilitation, eine verminderte Belastbarkeit. Durch die ausgeprägte generalisierte Hyperlaxizität bestehe die Gefahr für das Auftreten von sekundären arthrotischen Veränderungen. Wegen ihrer allgemeinen und muskulären Dekonditionierung sollte eine intensive stationäre Rehabilitation in einer Rheumaklinik durchgeführt werden. Nach einer stationären Rehabilitation, gefolgt von einer 3- bis 4-monatigen intensiven ambulanten Nachbehandlung sei zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein werde, eine angepasste berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Es sei ein schrittweiser Aufbau der Arbeitsfähigkeit empfohlen. Zusammengefasst sollte eine angepasste Tätigkeit körperlich sehr leicht sein und keine wirbelsäulen-und gelenkbelastende Tätigkeiten beinhalte. Solche Betätigungen fänden sich beispielsweise im Verkauf oder in der Beratung.
3.5 Dr. C.___ führte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 18. August 2018 (Urk. 7/60) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren, abhängigen, emotional leicht instabilen Zügen (ICD-10: Z 73.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z 56).
Im Rahmen der Begutachtung zeige sich das Bild einer jungen Frau mit unreifen, emotional instabilen, abhängigen Persönlichkeitszügen. Die Beschwerdeführerin habe eine schwierige Jugendzeit beginnend mit einem längeren Spitalaufenthalt während der 5. Klasse, der sie schulisch zurückgeworfen habe, erlebt. Die mit der Verwirklichung der eigenen Berufswünsche durch die Eröffnung eines Restaurants sehr beschäftigten und meist abwesenden Eltern hätten der Beschwerdeführerin wenig Selbstvertrauen und emotionale Sicherheit vermitteln können. Die Beschwerdeführerin habe bereits in sehr jungen Jahren für die Sorge und die Erziehung der kleinen Brüder herhalten müssen und habe ihren Schulabschluss in einem Lernstudio erworben. Im Gegensatz zu ihrer älteren gesunden Schwester habe sie nicht das Gymnasium besuchen dürfen. Die 3 anderen Geschwister hätten hingegen die Schule ihrer Wahl besuchen und eine Ausbildung absolvieren dürfen. Zudem habe sie sich nach einer Vergewaltigung im Sommer 2001 mit erfolgter Schwangerschaft und darauffolgendem Schwangerschaftsabbruch für eineinhalb Jahre in psychotherapeutischer Behandlung befunden.
Aktuell habe sich die Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F 45.0) entwickelt. Die Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die erhobenen psychischen Befunde bestätigten dies. Voraussetzung per definitionem wäre allerdings das Nicht-Vorhandensein einer körperlichen Erkrankung (also Nicht-Bestätigung des Marfan-Syndroms, wovon aktuell ausgegangen werde). Die Beschwerdeführerin berichte über multiple wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome aus mindestens 2 Körpersystemen (hier: Ohren, gynäkologisch, Haut, Gelenke, Kiefer, Schmerzen). Angst und Depression begleiteten diese Störung und rechtfertigten hierbei keine eigene Diagnosestellung. Sie machten jedoch eine spezifische Behandlung erforderlich, welche bislang von der Beschwerdeführerin abgelehnt worden sei. Typischerweise seien Betroffene auf eine körperliche Erkrankung fixiert beziehungsweise der festen Überzeugung, dass eine körperlich manifeste Erkrankung den Symptomen zugrunde liege und forderten immer wieder neue Untersuchungen und medizinische Abklärungen ein. Bei der Beschwerdeführerin spiele das bislang nicht bestätigte Marfan-Syndrom in diesem Zusammenhang eine grosse Rolle. Auch die mehrmaligen Notfallkonsultationen mit Symptomausweitung nach Bagatellunfällen gehörten zu dieser Symptomatik. Aufgrund der Vielfalt der Symptome (nicht nur Schmerzsymptome) könne hier jedoch keine anhaltend somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Die Fixierung auf die Symptome und die Überzeugung an einer schweren Erkrankung zu leiden, das immer wieder regressive Verhalten mit Rückzug sowie die zur Verdeutlichung beitragenden Symptome, das Absagen und Verschieben wichtiger Termine (Berufsberatung, aktuelle Begutachtung) hätten zumindest in der Vergangenheit im häuslichen Umfeld Fürsorge und Hilfsbedürftigkeit ausgelöst. Unbewusst profitierte die Beschwerdeführerin von der vermehrten Aufmerksamkeit und Zuwendung, Unterstützung und Entlastung und habe so Verantwortung abgeben können. Dieses Verhalten werde durch die depressiv-ängstliche Symptomatik und die Affektlabilität noch verstärkt und münde insgesamt in einem sekundären Krankheitsgewinn. Betroffene, die an einer Somatisierungsstörung leiden, seien körperlichen Vorgängen gegenüber übermässig sensibel, es komme zu einer Fehlbewertung als Krankheitszeichen und zu einer Erhöhung des physiologischen Erregungsniveaus, was wiederum die körperliche Symptomatik verstärke und neue Symptome produziere, wodurch ein Teufelskreis in Gang gesetzt werde. Um diese typischen dysfunktionalen Kognitionen, die Katastrophisierung von Körpersymptomen und die Intoleranz gegenüber körperlichen Missempfindungen, das ständige Kreisen des Denkens und Verhaltens um Krankheit, Gesundheit, häufige Arztbesuche mit übertriebenem Schon- und Rückzugsverhalten zu durchbrechen, bedürfe es einer gezielten und spezialisierten Therapie, die bislang noch nicht stattgefunden habe. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit kognitiv-behavioralen Verfahren zum Erlernen symptom- und schmerzspezifischer Coping-Strategien, dem Erlernen von Entspannungsverfahren zur Stressreduktion und der Förderung vermehrter sozialer Aktivitäten (statt Vermeidung) nebst einer intensiven psychopharmakologischen Behandlung (am eheersten mit schmerzdistanzierenden, angstlösenden Antidepressiva) sollten Inhalt einer solchen Behandlung sein, die am ehesten zunächst im stationären Rahmen beginnen und dann ambulant begleitend fortgesetzt werden sollte.
Die bereits in der Kindheit erlernten Verhaltensmuster führten heute aus Angst vor ernster Erkrankung zur Vermeidung von Anstrengung, Herausforderung aufgrund des beschriebenen Teufelkreislaufs. Erhebliche psychosoziale Belastungen, wie die Schwangerschaft, die finanziellen Probleme, die «Wünsche» an die Herkunftsfamilie hätten in der Vergangenheit immer wieder dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nicht über längere Strecken arbeitsfähig gewesen sei. Aufgrund von solchen irrationalen Krankheitsängsten und der psychosozialen Belastung sei es bereits zu Beginn der Schwangerschaft zur Arbeitsunfähigkeit gekommen, obwohl eine Schwangerschaft normalerweise kein Krankheitszustand sei. Um zu differenzieren, ob hier ein psychisches oder somatisches Leiden mit Krankheitswert vorliege, bedürfe es unbedingt der genetischen Abklärung des Marfan-Symdroms. Wenn sich das Marfan-Syndrom bestätige, dann sei es ein Geburtsgebrechen. Falls nicht, dann liege wahrscheinlich dennoch ein Hyperlaxizitätssyndrom vor. Aus psychiatrischer Sicht handle es sich dann ausschliesslich um die hier beschriebene Somatisierungsstörung. Auch wenn das Marfan-Syndrom bestätigt würde, treffe die Diagnose Somatisierungsstörung zusätzlich zu, da die Beschwerdeführer eine entsprechende Biografie aufweise.
Aktuell sei die Beschwerdeführerin in körperlich angepasster Tätigkeit und aus psychiatrischer Sicht als ungelernte Arbeitskraft zu 50 % arbeitsfähig. Zeitnah sollte eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % aus psychiatrischer Sicht nach erfolgter stationärer Therapie innerhalb eines Jahre möglich sein, vorausgesetzt, es finde eine weitere psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie statt. Aufgrund der wohl vorhandenen Hyperlaxizität sei aus somatischer Sicht wahrscheinlich eine angepasste Tätigkeit angezeigt, wozu ein Rheumatologe Stellung nehmen solle. Im Haushalt bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren 3-Personen-Haushalt mit Partner und kleinem Kind in ihrem Tempo zu führen, wobei auch der Partner eine Mitwirkungspflicht habe.
4.
4.1 Bei der vorliegenden Neuanmeldung lag der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1. Februar 2017 (Urk. 2) Folgendes vor:
4.2 Im Bericht des E.___, Abteilung für Stoffwechselkrankheiten, vom 19. Januar 2017 (Urk. 7/116) wurde nach durchgeführter molekulargenetischer Untersuchung folgende Diagnosen gestellt:
- Nachweis der Mutationen c.2014 G>A in COL11A1 und c.2956 G>A (Exon24) in Fibrillin1 mit/bei:
- Ghent-Score 6 Punkte
- Beighton-Score 8/9
- Mitralklappenprolaps mit leichter MI
- chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom
- rezidivierende Diskuluxation Kiefergelenk
- rezidivierende thoraxschmerzen bei Anstrengung
- Status nach Coxitis beidseits (Mai 2005)
- Penicillin- und Cotrimoxazol-Allergie
- chronische Otitis media rechts
- Leichte Thrombozytenfunktionsstörung
- Rezidivierender Eisenmangel
Es hätten insgesamt fünf Sequenzabweichungen nachgewiesen werden können. Drei davon seien wahrscheinlich ohne Signifikanz und ohne klare klinische Korrelate. Es handle sich dabei um eine Variante in COL6A3 (Myopathie), LTBP4 (Cutis Laxa autosomal rezessiv) und MYH11. In zwei Genen hätten sich Varianten gezeigt, die mit sogenannten Precfiction-Algorythmen als pathogen eingestuft würden. Dabei handle es sich erstens um eine Sequenzvariante in Fibrillinl, c-2956 G>A. Eine solche Sequenzvariante im Fibrillinl-Gen verursachten das Marfan-Syndrom, autosomal dominant vererbt. Die genannte Sequenzabweichung liege an einer hochkonservierten Stelle in Exon24, in einer sogenannten Cysteindomäne und werde von Prediction-Algorythmen als benigne bis pathologisch eingestuft. Diese Mutation sei in der Literatur bislang nicht bekannt. Die klinische Signifikanz dieser Variante habe deshalb nicht zu 100% eingegrenzt werden können. Zusätzlich gelte es festzuhalten, dass ein Marfan-Syndrom mit Hilfe der Gent-Kriterien (2010) diagnostiziert werde. Dabei liege ein Marfan-Syndrom vor, wenn der Aortendurchmesser einen Z-Score von >2 aufweise und eines der folgenden zusätzlichen Zeichen vorliege a) Ectopia lentis b) pathogene FBN1-Variante c) systemische Scores >7. Bei der Beschwerdeführerin liege zurzeit keine Aortendilatation mit einem Z-Score >2 vor, sodass bei fraglich pathogener FBNI-Variante zum jetzigen Zeitpunkt eine 100%ige Diagnose eines Marfan-Syndroms entsprechend den Ghentkriterien noch nicht gestellt werden könne. Zweitens fände sich zusätzlich die Sequenzvariante c.2014G>A in COL11A1. Eine solche Sequenzvariante im COL11AI-Gen verursachten das Stickler-Syndrom, autosomal dominant vererbt. Die hier gefundene Sequenz-Variante liege an einer hoch konservierten Stelle und sämtliche Prediction-Algorythmen stuften diese Varianten als pathologisch ein. Das Stickler-Syndrom gehöre in die Gruppe der seltenen Bindegewebserkrankungen und könne folgende Organsysteme mitbetreffen:
- Ophthalmologie mit einer Myöpie, einem Katarakt oder retinalen Ablö sungen
- ORL konduktiver oder sensorineuraler Gehörverlust mit anderweitigen zusätzlichen Pathologien, wie chronische und rezidivierende Otitis media interna
- Mittelgesichtshypoplasie
- Milde spondyloepiphysäre Dysplasie und/oder frühzeitige Gelenksarthritis
- Mitralklappenprolaps
Die bei der Beschwerdeführerin gefundenen klinischen Symptome, insbesondere die Gelenkschmerzen sowie der Mitralklappenprolaps seien aus der Literatur beim Stickler-Syndrom sehr wohl bekannt. Das heisse, dass die hier nachgewiesene Sequenz-Variante als höchstwahrscheinlich pathogen eingestuft werde, was die Diagnose eines Stickler-Syndroms erlaube.
In der Zusammenschau hätten sich bei der Beschwerdeführerin zwei Sequenz-Varianten in zwei verschiedenen Genen gezeigt, welche einerseits das sogenanntes Stickler-Syndrom und andererseits ein Marfan-Syndrom verursachen. Die Pathogenität der COL11A1-Variante sei anhand von Prediction-Algorithmen und der Klinik als sehr wahrscheinlich krankheitsverursachend anzusehen, wohingegen diese konklusive abschliessende Beurteilung bei der Sequenzvariante in Fibriilin1 noch nicht gemacht werden könne. Deshalb seien beide Elternteile der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Segregation dieser Mutationen zu untersuchen und im Weiteren ein Abklärungsplan hinsichtlich Stickler-Syndrom für die Beschwerdeführerin aufzustellen. Die beim Stickler-Syndrom bekannten Gelenksmanifestationen könnten sehr wohl zu einer stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit führen, wie es bei der Beschwerdeführerin beobachtbar sei. Die Arbeitsfähigkeit könne dadurch durchaus deutlich beeinträchtigt sein. Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit jedoch zu beurteilen, müsse eine gezielte Abklärung sämtlicher Gelenke erfolgen. Über die weiteren Abklärungen werde berichtet.
4.3 Dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der E.___ vom 18. Juli 2017 (Urk. 10) ist zu entnehmen, dass die molekulargenetische Untersuchung der Eltern der Beschwerdeführerin die genetische Bindegewebserkrankung bei Nachweis der Sequenzvarianten c.2014 G>4 in COL11A1 und c.2956 G>A (Exon24) in Fibillin1 bestätige.
So sei bei der Beschwerdeführerin bereits zuvor (vgl. E. 4.2) eine molekulargenetische Panel-Untersuchung bei seit Jahren bestehendem Verdacht auf ein Marfan-Syndrom durchgeführt worden. Bei der Index-Patientin habe je eine Sequenzvariante im FBN1-Gen sowie eine Sequenzvariante in COL11A1-Gen nachgewiesen werden können. Beide Gene codierten für autosomal dominante Erkrankungen: FBN1 für das Marfan-Syndrom und COL11A1 für das Stickler-Syndrom. Bei beiden handle es sich um Erkrankungen des Formenkreises Bindegewebskrankheiten. Beide Sequenzvarianten seien durch die Prediction-Algorithmen als möglicherweise pathogen eingestuft worden. Bei dieser Klinik seien beide Diagnosen bei der Beschwerdeführerin sicherlich in Betracht zu ziehen. In der Folge sei auch bei ihren Eltern eine molekulargenetische Segregationsanalyse durchgeführt worden. Diese zeige auf, dass die Mutation in COL11A1 (Stickler-Syndrom) ebenso bei der Mutter vorliege und die FBN1-Mutation beim Vater. Die Beschwerdeführerin berichte, dass ihr Vater kürzlich eine echokardiografische Kontrolle gehabt habe, die eine normale kardiale Anatomie ohne Dilatation der Gefässe oder Klappenanomalien aufgezeigt habe. Ihre Mutter leide an chronischen Gelenksproblemen. Ob und in welcher Form die Eltern jedoch in der Tat klinisch betroffen seien, könne ohne klinische Untersuchung nicht 100 % bestätigt werden. Die klinischen Beschwerden der Beschwerdeführerin passten jedoch zu einem Stickler-Syndrom, wie aber auch zu einem Marfan-Syndrom. Die Beschwerdeführerin werde hinsichtlich ihrer chronischen Gelenksschmerzen im Rahmen der Bindegewebspathologie in eine Schmerzsprechstunde überwiesen.
5.
5.1 Im Rahmen der ersten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin an einer Bindegewebsschwäche mit generalisierter Hyperlaxizität leidet. Trotz der daraus resultierenden deutlich verminderten Belastbarkeit der peripheren Gelenke und der Wirbelsäule wurde ihr - zumindest innerhalb eines Jahres - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (körperlich sehr leicht und ohne wirbelsäulen- und gelenksbelastende Tätigkeiten) attestiert und aus der Haushaltsabklärung vom 3. April 2009 resultierte eine Einschränkung im Haushalt von 20.60 % (vgl. hierzu Verfügung vom 4. August 2009, Urk. 7/90). Bereits damals wurde vermutet, dass bei der Beschwerdeführerin das genetisch bedingte Marfan-Syndrom vorliege (vgl. E. 3.2-3.4). Die Z.___-Gutachter legten denn auch nachvollziehbar dar, dass durch die ausgeprägte Hyperlaxizität bei gleichzeitig schwach ausgebildeter Muskulatur und somit fehlender Stabilisationsfähigkeit der Gelenke eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Gelenke und der Wirbelsäule bestehe und dass damit zusammenhängend die Gefahr für das Auftreten von sekundären arthrotischen Veränderungen gegeben sei (vgl. E. 3.4).
5.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Glaubhaftmachung der von ihr mit der Neuanmeldung vom 6. Juli 2015 (Urk. 7/91) geltend gemachten rechtserheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf den Bericht des E.___ vom 19. Januar 2017 (vgl. E. 4.2). Die molekulargenetische Untersuchung dort bestätigte zwar das seit Jahren vermutete Marfan-Syndrom nicht, eruierte aber bei der Beschwerdeführerin das Stickler-Syndrom als sehr wahrscheinlich krankheitsverursachend. Zudem wurde ausgeführt, dass die beim Stickler-Syndrom bekannten Gelenksmanifestationen sehr wohl zu einer stark eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit führen könnten, wie es bei der Beschwerdeführerin zu sehen sei. Dadurch könne auch die Arbeitsfähigkeit deutlich beeinträchtigt sein. Dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit aber erst nach eingehender fachärztlicher Untersuchung sämtlicher Gelenke erfolgen kann, erscheint plausibel, liegen doch vorerst lediglich die Resultate der molekulargenetischen Untersuchung vor.
5.3 Mit der Beschwerdeführerin ist zwar davon auszugehen, dass seit der leistungsabweisenden Verfügung vom 4. August 2009 (Urk. 7/90) sich ihr Gesundheitszustand in dem Sinne verschlechtert hat, als nun molekulargenetisch bestätigt ist, dass sie an einer Bindegewebserkrankung leidet, während damals erst eine entsprechende Verdachtsdiagnose gestellt worden war, die rechtlich – wenn überhaupt – nur bedingt zu berücksichtigen ist. Allerdings wurde wegen des hochgradigen Verdachts auf Vorliegen des Marfan-Syndroms bereits damals eine stark eingeschränkte körperliche und zeitliche Belastbarkeit attestiert, die sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, weshalb lediglich eine körperlich sehr leichte Tätigkeit vollschichtig als zumutbar erachtet und eine Einschränkung im Haushalt von 21 % erhoben wurden (E. 3.4 und Urk. 7/90).
Dem Bericht des E.___ vom 19. Januar 2017 (vgl. E. 4.1) ist zu entnehmen, dass die beim Stickler-Syndrom bekannten Gelenksmanifestationen durchaus die körperliche Leistungsfähigkeit respektive Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen könnten. Da aber bereits bei der rentenabweisenden Verfügung vom 4. August 2009 davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführerin nur körperlich sehr leichte Arbeiten ohne wirbelsäulen- und gelenksbelastenden Tätigkeiten zumutbar sind, ergibt sich aus der im aktuellen Bericht festgestellten eingeschränkten körperlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der nunmehr diagnostizierten genetisch bedingten Bindegewerbskrankheit noch keine verschlechterte Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2009.
5.4 Zusammenfassend wurde mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten, welche vorliegend zu beurteilen sind, keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht.
Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten. Die angefochtene Verfügung ist demnach zu schützen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
6.2 Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 3). Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 2. März 2017 Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.3 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.4 Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter ermessenweise mit Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtkasse zu entschädigen.
6.5 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. März 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, wird mit Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger