Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00276


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 27. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser

Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte

Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, meldete sich unter anderem am 17. Juni 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/23; vgl. Urk. 7/4, Urk. 7/23).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 27. Juni 2011 eine Viertelsrente ab März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zu (Urk. 7/66).

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 28. August 2013 (Urk. 7/68) holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 11. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 7/125).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/147, Urk. 7/152) stellte die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 7/154 = Urk. 2) ein.


2.    Die Versicherte erhob am 3. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 24. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit September 2015 in angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, womit ein Invaliditätsgrad von 31 % resultiere (S. 2 oben). Ferner habe sie in den Jahren 2010-2012 geleistete Überstunden nicht gemeldet. Aufgrund dieser Meldepflichtverletzung sei ein Revisionsgrund gegeben (S. 2 Mitte).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie leide seit zirka 2000 an zunehmenden Fussbeschwerden. Ihre Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf als Kinderpflegerin habe sich immer mehr reduziert. Bei der Zusprache einer Viertelsrente im August 2010 sei der Invaliditätsgrad entsprechend der medizinischen Beurteilung festgelegt worden. Ausdrücklich habe man damals darauf verzichtet, sie mit Hinweis auf eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit zu einem Berufswechsel zu zwingen (S. 3 Ziff. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der revisionsweisen Rentenaufhebung.


3.

3.1    Gemäss Feststellungsblatt vom 15. Februar 2010 (Urk. 7/45) ging die Beschwerdegegnerin von der Beurteilung durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 14. November 2009 aus, die wie folgt lautete (S. 4):

    Gemäss den Angaben der Ärzte der Z.___ sei eine Steigerung des aktuellen Pensums von 60 % bei der A.___ aufgrund von Fussbeschwerden bei beginnender Arthrose im oberen Sprunggelenk nicht realistisch. Rein sitzende Tätigkeiten wären in höherem Umfang zumutbar.

    Dies führe zur Feststellung, dass für die Tätigkeit als Pflegefachfrau und Mitarbeiterin in der B.___ realistischerweise von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Für die aktuelle Tätigkeit in der A.___ bestehe eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die Arbeitsfähigkeit sei in der A.___ höher als in der B.___, weil die Versicherte weniger gehen, stehen und weniger Gewichte tragen müsse. Für eine körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

    Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gelte im Prinzip seit März 2009, da der Gesundheitsschaden seither mehr oder weniger stabil sei. Die Festlegung der Daten werde dadurch erschwert, dass die Versicherte teilweise noch in der bisherigen Tätigkeit gearbeitet habe, diese ihr aber eigentlich nicht mehr zumutbar gewesen sei.

3.2    Für den Einkommensvergleich (Urk. 7/53 = Urk. 3/3) ging die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Valideneinkommens vom aktuell in einem behinderungsbedingt reduzierten Pensum von 60 % erzielten Lohn aus, den sie auf ein Pensum von 100 % hochrechnete, was rund Fr. 80'560.-- ergab. Hinsichtlich des Invalideneinkommens ging sie vom tatsächlich erzielten Lohn von rund Fr. 48'336.-- aus, weil dieser höher war als der - nach einem Abzug von 10 % mit rund Fr. 42'440.-- bezifferte (Urk. 7/44 S. 3 oben) - Tabellenlohn gemäss LSE. Damit resultierte ein Invaliditätsgrad von 40 %.


4.

4.1    Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 2. September 2014 (Urk. 7/90) wurde ausgeführt, aufgrund der Fussproblematik habe die Beschwerdeführerin eine frühere Stelle in einem Alters- und Pflegeheim aufgegeben und das Pensum bei der A.___ auf 60 % ausgebaut. Seit einem Sturz im Frühjahr 2013 leide sie zusätzlich an Rückenbeschwerden. Die Tätigkeit bei der A.___ habe sie stufenweise wiederaufnehmen können und seit Juli 2014 bestehe diesbezüglich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Allerdings sei das ursprüngliche Pensum von 60 % in der Praxis bisher nicht erreicht worden (S. 1 unten).

    Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Weder eine Umplatzierung noch beispielsweise fachspezifische Weiterbildung für die Betreuung spezieller Kunden seien zielführend. Beabsichtigt sei, das bisherige Anstellungsverhältnis bei der A.___ aufrecht zu erhalten (S. 2 oben).

4.2    Am 11. Dezember 2015 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/125/1-25).

    Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 lit. D) nannten sie eine Arthrose des linken oberen Sprunggelenks (OSG), eine Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks, ein rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom und eine chronic obstructive pulmonal disease (COPD).

    In ihrer Beurteilung führten sie aus, aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (S. 13 unten). Eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand der Versicherten werde aus orthopädischer Sicht nicht eingeschätzt (S. 13 oben). Aufgrund der lumbal bedingten Einschränkungen, der klinischen und radiologischen Arthrose des linken OSG und - vorübergehend - von Schulterbeschwerden werde die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Pflegerin in der A.___ mit 60 % etwa ab Mitte Januar 2016 eingeschätzt (S. 13). Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten erscheine aufgrund der degenerativen lumbalen Veränderungen und der Arthrose des linken OSG nicht möglich (S. 13 f.).

    Zum Belastungsprofil führten die Gutachter aus, für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit vorwiegendem Sitzen und gelegentlichem Stehen und Gehen und ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule sei die Versicherte mit voller Arbeitszeit und Leistung arbeitsfähig. Für zirka 2 Monate werde noch eine zusätzliche, vorübergehende Einschränkung für gehäufte Überkopf-Arbeiten bestehen, danach werde diese Einschränkung erwartungsgemäss nicht mehr nötig sein (S. 14 oben). In einer diesem Belastungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten (S. 14 unten).


5.

5.1    Am 23. Februar 2016 löste die A.___ das Arbeitsverhältnis per 30. April 2016 auf (Urk. 7/136).

    Im Oktober 2016 schlossen die A.___ und die Beschwerdeführerin einen neuen Arbeitsvertrag ab 1. November 2016 ab, befristet bis am 28. Februar 2017 (Urk. 3/4) und sodann bis am 30. Juni 2017 (Urk. 3/5). Eine weitere Stelle trat die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2016 an (Urk. 3/6). Gemäss ihren Angaben entsprechen die beiden Stellen zusammen einem Pensum von rund 40 % (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).

5.2    Dem Einkommensvergleich vom 27. Juli 2016 (Urk. 7/145) legte die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von rund Fr. 82'785.-- und ein Invalideneinkommen von rund Fr. 57'151.-- im Jahr 2016 zugrunde. Dabei stellte sie auf Tabelle TA 1 der LSE ab und verwendete den Zentralwert der Löhne von Frauen im Gesundheits- und Sozialwesen (Ziff. 86-88) im Jahr 2014 zuzüglich Nominallohnentwicklung von 1.0 % bis 2015 (S. 2 oben).


6.

6.1    Verglichen mit dem Sachverhalt von 2010/2011 ist keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erkennen und auch von der Beschwerdegegnerin nicht postuliert worden. Soweit eine Änderung festzustellen wäre, wäre dies vielmehr eine gewisse Verschlechterung.

    Damit übereinstimmend wurde eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für die Tätigkeit in der A.___ und eine solche von 100 % in angepasster Tätigkeit sowohl als Grundlage der Rentenzusprache im Jahr 2011 angenommen (vorstehend E. 3.1) als auch im Gutachten von 2015 festgelegt (vorstehend E. 4.1).

    Somit hat sich weder beim Gesundheitszustand noch bei der Arbeitsfähigkeit eine revisionsrelevante Verbesserung ergeben.

6.2    Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt. Geändert haben sich lediglich - mit dem nur teilweise kompensierten Stellenverlust 2016 - die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 5.1) und insbesondere die Art und Weise der Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 5.2).

    Dass die Veränderungen im Beschäftigungsumfang - trotz der Besonderheiten bei der 2011 erfolgten Invaliditätsbemessung (vorstehend E. 3.2) - keinen Revisionsgrund darstellen, liegt auf der Hand (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2). Gleiches gilt im Übrigen für die allfällige (verjährte) Meldepflichtverletzung.

6.3    Somit verbleiben die Änderungen in der Art und Weise der Invaliditätsbemessung.

    2011 hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand des - höheren effektiven Einkommens der Beschwerdeführerin bestimmt. Dieses verglich sie mit dem - tiefsten - LSE-Tabellenlohn, von dem sie einen Abzug von 10 % vornahm (vorstehend E. 3.2). Der angefochtenen Verfügung liegt eine gänzlich andere Rechnung zugrunde. Die Beschwerdegegnerin stellte nämlich nicht auf den Tabellenlohn gemäss TA1_tirage_skill_level über alle Wirtschaftszweige ab, sondern auf den - höheren - Tabellenlohn im Bereich unter anderem des Gesundheitswesens. Eine sachliche Begründung dafür ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Angesichts der qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gemäss Belastungsprofil dürften Tätigkeiten auf Kompetenzniveau 1 ausgerechnet im Gesundheitsbereich geradezu ungeeignet sei.

    Sodann nahm die Beschwerdegegnerin 2011 einen Abzug von 10 % vor, aktuell jedoch nicht, ohne dies irgendwie zu begründen.

6.4    Beides ist zu korrigieren, indem auf den Tabellenlohn gemäss TA1_tirage_skill_level über alle Wirtschaftszweige für Frauen auf Kompetenzniveau 1 von Fr. 4'300.-- im Jahr 2014 abgestellt wird. Auf ein Jahr umgerechnet, der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden angepasst und unter Berücksichtigung des Abzugs von 10 % resultiert bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2015 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 48'781.-- (Fr. 4'300.-- x 12 : 40.0 x 41.6 x 0.9 x 1.01).

    Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 82'785.-- (vorstehend E. 5.2) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 33'964.--, was einen Invaliditätsgrad von 41 % ergibt.

    Somit hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.5    Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob der im Verfügungszeitpunkt rund 62 ½-jährigen Beschwerdeführerin eine Verwertung ihrer qualitativ eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt noch möglich und zumutbar wäre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 4.1).


7.

7.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Keiser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher