Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00278
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 19. Juli 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, Mutter von zwei Töchtern (Jahrgang 1989 und 1993), meldete sich am 20. Juni 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem Arztberichte (Urk. 10/19, Urk. 10/21, Urk. 10/35, Urk. 10/37) ein und stellte mit Vorbescheid vom 25. Juli 2013 in Aussicht, einen Leistungsanspruch zu verneinen (Urk. 10/43).
Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2013 Einwände (Urk. 10/51). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 10/58, Urk. 10/61, Urk. 10/67-68, Urk. 10/70) holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 2. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 10/84). Nach Eingang weiterer Arztberichte (Urk. 10/87, Urk. 10/104) holte sie ein orthopädisches Verlaufsgutachten ein, das am 29. Juni 2015 erstattet wurde (Urk. 10/113). Am 18. Februar 2016 fand eine Haushaltabklärung statt, über die am 7. März 2016 berichtet wurde (Urk. 10/131), gefolgt von einem weiteren Hausbesuch am 2. Mai 2016 (Urk. 10/140).
Mit neuem Vorbescheid vom 29. Juni 2016 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 10/143), wogegen die Versicherte am 18. Oktober 2016 Einwände erhob (Urk. 10/157). Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 10/162 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 3. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2017 (Urk. 9)
die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2017 - unter gleichzeitiger antragsgemässer (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung - zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Am 29. Mai 2017 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 4. Mai 2017 (Urk. 13) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
1.3Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) lag der Fall einer Versicherten zugrunde, welche unter dem Status einer Vollerwerbstätigen eine Invalidenrente beanspruchen konnte, und diesen Anspruch allein aufgrund des Umstandes verlor, dass sie wegen der Geburt ihrer Kinder und der damit einhergehenden Reduktion des Erwerbspensums für die Invaliditätsbemessung neu als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich qualifiziert wurde. Der EGMR betrachtete es als Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens), dass die sich aus
dem Statuswechsel ergebende Änderung in den Grundlagen der Invaliditätsbemessung – anstelle des auf Vollerwerbstätige anwendbaren Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) gelangte nun die gemischte Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung – zur Aufhebung der Invalidenrente führte und sich damit zu Ungunsten der Versicherten auswirkte (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.1).
In BGE 143 I 50 (ergangen zur Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016) sowie BGE 143 I 60 entschied das Bundesgericht, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustandes in derartigen Konstellationen, in welchen allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von „vollerwerbstätig" zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen, fortan auf die (allein darauf beruhende) revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (bzw. auf die Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente) im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu verzichten sei (vgl. BGE 143 V 77 E. 3.2.2 mit Hinweis; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn allein familiäre Gründe für einen Statuswechsel von „nichterwerbstätig" zu „teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen (BGE 144 I 21 E. 4.6).
In Fällen ausserhalb der beschriebenen Konstellation (allein familiär bedingter Statuswechsel zu Teilerwerbstätigkeit [mit Aufgabenbereich], der zur revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente oder zur Befristung der rückwirkend zugesprochenen Rente führt) ist die Invalidität weiterhin nach dem bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode zu bemessen (BGE 144 I 28 E. 4.4 und 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_1510/2017 vom 6. November 2017 E. 3.4 mit Hinweisen; IV-Rundschreiben Nr. 355 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, BSV, vom 31. Oktober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017, aufgehoben per 1. Januar 2018; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 372 des BSV vom 9. Januar 2018).
Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Zusprechung oder Verweigerung einer Rente an eine während des massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig zu qualifizierende Person (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_1510/2017 vom 6. November 2017 E. 3.5 mit Hinweisen), bei einer Rentenrevision wegen erheblicher gesundheitlicher Verbesserung (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 6) oder wenn die versicherte Person nicht aus familiär bedingten Gründen lediglich teilzeitlich arbeitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) beziehungsweise schon vor dem Eintritt der Gesundheitsschädigung und der Geburt eines Kindes lediglich teilzeitlich gearbeitet hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 vom 15. März 2017 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig zu qualifizieren (S. 1 unten). Per 1. Dezember 2012 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten bestanden, womit der Invaliditätsgrad 32.75 % betragen habe (S. 2). Nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes per April 2013 habe ab Juli 2013 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestanden, womit der Invaliditätsgrad 2.90 % betragen habe (S. 2 f.). Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes per Oktober 2013 habe ab Januar 2014 die Arbeitsfähigkeit 50 % und der Invaliditätsgrad 32.86 % betragen (S. 3), und nach einer Verbesserung per Juni 2014 habe ab September 2014 die Arbeitsfähigkeit 100 % und der Invaliditätsgrad 2.90 % betragen (S. 3 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die von der Beschwerdegegnerin angewandte gemischte Methode sei aus näher dargelegten Gründen diskriminierend (S. 4 f. Ziff. 1), weshalb die allgemeine Methode anzuwenden sei (S. 5 Ziff. 1d). Zu prüfen sei ferner ein Leidensabzug beim Invalideneinkommen (S. 5 f. Ziff. 2). Sie stellte in Aussicht, allenfalls weitere Arztberichte einzureichen (S. 6 Ziff. 3; vgl. Urk. 6 S. 1 unten).
2.3 Strittig ist - jedenfalls sinngemäss - die Statusfrage, sodann die Anwendbarkeit der gemischten Methode und ein allfälliger Abzug beim Invalideneinkommen.
3.
3.1 Am 2. Dezember 2014 erstatteten die Ärzte der medas Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/84). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 7 ff.) und die von ihnen am 6. und 8. Oktober 2014 erhobenen Befunde in den Bereichen Neurologie, Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (S. 1).
Die Gutachter nannten folgende Hauptdiagnosen mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 30 f. Ziff. 8.1.1):
- Osteochondrose L4-S1
- mässige Intervertebral-Arthrose der Lendenwirbelsäule (LWS)
- rechtskonvexe Torsionsskoliose der LWS
- rezidivierende Schwankschwindelepisoden mit Gangunsicherheit mit/bei:
- a.e. multifaktorieller Genese bei Status nach rezidivierender Canalolithiasis posterior links und möglicher zervikogener Komponente
- Gefässvariante mit Schlinge Arteria vertebralis links, dadurch Verlagerung Hirnstamm links
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus orthopädischer Sicht dürften in einer adaptierten Tätigkeit nicht wiederholt Zwangshaltungen von einer halben Stunde nötig sein und auch keine vollschichtige sitzende Tätigkeit wegen der lumbalen Behinderungen. Das wiederholte Heben von Lasten sei auf zirka 10 kg limitiert. Die Stehdauer sei aufgrund der aktuellen Befunde an den Füssen kaum eingeschränkt, die Einlagen würden nicht mehr getragen. Eine adaptierte Tätigkeit wäre vollschichtig machbar. In den Zeitfenstern zirka November 2012 bis März 2013 und aufgrund der Fussproblematik von Oktober 2013 bis Mai 2014 sei von orthopädischer Seite eine angepasste Tätigkeit nur im Umfang von 50 % möglich gewesen. Ergänzend sei von neurologischer Seite anzumerken, dass die Versicherte aufgrund des chronischen Schwankschwindels und der damit verbundenen qualitativen Einschränkungen keine Arbeiten in der Höhe, wie beispielsweise auf einer Leiter durchführen sollte beziehungsweise Arbeiten im Allgemeinen, wo Gleichgewichtsstörungen zu Stürzen/Verletzungen führen könnten (S. 35 Ziff. 9.2.2).
3.2 Am 29. Juni 2015 erstattete Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein orthopädisches Verlaufsgutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/113/2-14). Er nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 3.6.1):
- Osteochondrose L4-S1
- mässige Intervertebral-Arthrose der Lendenwirbelsäule (LWS)
- rechtskonvexe Torsionsskoliose der LWS
- Rhizarthrose rechts
Betreffend Spezifikation einer angepassten Tätigkeit (S. 12 Ziff. 3.7.4) führte der Gutachter aus, aufgrund der neu diagnostizierten Rhizarthrose könnten - zusätzlich zu den bereits geforderten Anpassungen bedingt durch den Zustand an der Wirbelsäule - keine groben Griffe mit Kraft gehalten werden, wie es beispielsweise beim Führen von Maschinen (Gärtnerei) nötig sei. Auch könne zeitweise eine feinmotorische Tätigkeit beeinträchtigt sein wegen der möglichen auftretenden stichartigen Schmerzen im Daumengrundgelenk, die auch ohne Kraftanwendung auftreten könnten. Bei einer Floristin sei dieser Pinchgriff oft gefordert (Schere, Messer, Binden).
In einer adaptierten Tätigkeit wäre ein vollschichtiger Einsatz möglich (S. 11 Ziff. 3.7.3).
3.3 Am 4. Mai 2017 berichtete Prof. Dr. med. A.___ über eine gleichentags erfolgte MR-Untersuchung des Schädels (Urk. 13), dies als Verlaufskontrolle zu Untersuchungen am 20. Februar 2012 und am 18. September 2014.
In seiner Beurteilung führte er aus, bei stationärer Grösse im Vergleich zur Voruntersuchung von 2012 und 2014 sei der Befund 2014 weiterhin verdächtig auf Vorliegen eines niedriggradigen Glioms um den Sulcus centralis. Ferner bestehe eine Elongatio der linken Arteria vertebralis mit leichter Impression der anterioren lateralen Medulla oblongata unverändert zur Voruntersuchung (bis einschliesslich 2012).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht und bezüglich Arbeitsfähigkeit ist von den Feststellungen im Gutachten von 2014 (vorstehend E. 3.1) auszugehen. Dem nachgereichten MR-Befund vom Mai 2017 ist - abgesehen davon, dass er nach Verfügungserlass erhoben wurde - nichts zu entnehmen, was zu anderen Schlüssen als den im Gutachten angeführten veranlassen würde, zumal sich die Diagnose betreffend Arteria vertebralis auch im Gutachten von 2014 (vorstehend E. 3.1) findet und die Verdachtsdiagnose eines Glioms seit 2011 immer wieder gestellt wurde (vgl. Urk. 10/17/2, Urk. 10/17/3 = Urk. 10/19/4, Urk. 10/17/4 = Urk. 10/19/3, Urk. 10/35/6-9, Urk. 10/37, Urk. 10/35/1-5).
Somit ist von einer Arbeitsfähigkeit in - näher umschriebenen - angepassten Tätigkeiten von 100 % auszugehen, ausgenommen die Perioden November 2012 bis März 2013 und Oktober 2013 bis Mai 2014, in denen die Arbeitsfähigkeit lediglich 50 % betrug.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn von Frauen auf Kompetenzniveau 1 gemäss LSE 2012 (TA 1: Fr. 4'112.--) abgestellt, womit bezogen auf ein Pensum von 100 % im Jahr 2012 rund Fr. 51'441.--, im Jahr 2013 rund Fr. 51'801.--, im Jahr 2014 rund Fr. 52'319.-- und im Jahr 2015 rund Fr. 52'842.-- resultierten (Urk. 10/141 S. 2). Dies ist rechnerisch nicht zu beanstanden und auch insoweit nicht, als der eingesetzte Lohn etwas tiefer ist als derjenige gemäss T1_skill_level (Fr. 4'228.--).
4.2 Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).
Solche Umstände sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vorgenommen hat.
4.3 Zur Bestimmung des Valideneinkommens (Urk. 10/141) hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf Tabellenlöhne der LSE zurückgegriffen, dies mit der - zutreffenden - Begründung, dass aus den vorhandenen effektiven Lohnangaben
kein verlässliches Einkommen ermittelt werden könne (S. 1 unten), und zwar den mittleren von Frauen im Reinigungsgewerbe erzielten Lohn (LSE 2012, TA17, Ziff. 91: Fr. 4'117.--), womit bezogen auf ein Pensum von 100 % im Jahr 2012 rund Fr. 51'504.--, im Jahr 2013 rund Fr. 51'864.-- und im Jahr 2014 rund Fr. 52'383.-- resultierten (S. 2 oben).
Darauf ist abzustellen.
5.
5.1 Im Rahmen der Begutachtung im Oktober 2014 erklärte die Beschwerdeführerin, ihr Ziel wäre es, zu 80 % eine Anstellung als Floristin im gelernten Beruf zu erhalten (S. 31 Ziff. 8.2.4). Am 22. Februar 2015 nahm sie zum Gutachten schriftlich Stellung (Urk. 10/95) und führte unter anderem aus, sie würde gerne 80 % ausser Haus arbeiten, einen Tag würde sie dann noch für den Haushalt brauchen. Das sei seit jeher, bevor sie gesundheitliche Probleme bekommen habe, ihr Ziel gewesen (S. 3 unten).
Laut Abklärungsbericht vom 7. März 2016 (Urk. 10/131) war die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Umfang von rund 65 % erwerbstätig, dies im Sinne einer Aufbauphase. Angestrebt hätte sie ein Pensum von 80 % (S. 3 Ziff. 2.5). Dies erachtete die Abklärungsperson als plausibel, weshalb sie die Statusfrage dahingehend beantwortete, dass die Beschwerdeführerin sozialversicherungsrechtlich als zu 80 % Erwerbstätige und 20 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei (S. 3 Ziff. 2.6).
Am 15. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Abklärungsbericht schriftlich Stellung (Urk. 10/135) und führte unter anderem - wieder - aus, sie habe ein Pensum von 80 % angestrebt (S. 2 oben).
In Würdigung der übereinstimmenden eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist sie - mit der Beschwerdegegnerin - als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig zu qualifizieren. Auszugehen ist ferner von einer Einschränkung im Haushalt von 14 % (Urk. 10/131 S. 7 Ziff. 6.8).
5.2 Die Anwendbarkeit der gemischten Methode in der bis Ende 2017 praktizierten Art (vorstehend E. 1.2) kann nicht mehr fraglich sein, nachdem keine Konstellation vorliegt, die dem entgegenstehen würde (vorstehend E. 1.3), und das Bundesgericht ein Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Mai 2017 (IV.2016.00548), in welchem die gemischte Methode bereits in der modifizierten und seit 1. Januar 2018 geltenden Art angewandt wurde, aufgehoben hat (Urteil 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018).
Dementsprechend erübrigt sich auch ein Eingehen auf die in der Beschwerde (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1) aufgeworfenen allgemeinen Fragen.
5.3 Somit ist von folgenden Parametern auszugehen:
- Anteil Erwerbstätigkeit: 80 %, Anteil Aufgabenbereich 20 %
- Einschränkung im Aufgabenbereich: 14 %
- Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit:
- November 2012 bis März 2013: 50 %
- April bis September 2013: 100 %
- Oktober 2013 bis Mai 2014: 50 %
- Juni 2014 bis Januar 2017: 100 %
Der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich beläuft sich durchgehend auf 2.80 % (14 % x 0.2).
Bezüglich des Erwerbsbereichs ist das Valideneinkommen von gut Fr. 51'000.--(vorstehend E. 4.3) entsprechend dem Pensum von 80 % einzusetzen und das Invalideneinkommen von gut Fr. 51'000.-- (vorstehend E. 4.1) entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehungsweise (bei voller Arbeitsfähigkeit) entsprechend dem statusgemäss maximal möglichen Pensum von 80 %.
Die führt zu folgenden Werten:
Validen-einkommen (Fr.) | Invalideneinkom-men (Fr.) | Einbusse (Fr.) | in % | Teil-invali-ditäts-grad | |
Dezember 2012 | 41’203 | 25’721 | 15’482 | 37.57 | 30.06 |
Januar - März 2013 | 41’491 | 25’901 | 15’590 | 37.57 | 30.06 |
April - September 2013 | 41’491 | 41’441 | 50 | 0.12 | 0.10 |
Oktober - Dezember 2013 | 41’491 | 25’901 | 15’590 | 37.57 | 30.06 |
Januar - Mai 2014 | 41’906 | 26’106 | 15’800 | 37.70 | 30.16 |
ab Juni 2014 | 41’906 | 41’855 | 51 | 0.12 | 0.10 |
Der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich beträgt maximal (von Januar bis Mai 2014) 30.16 %, womit zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad von 2.80 % im Aufgabenbereich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 32.96 % oder gerundet 33 % resultiert.
5.4 Somit besteht kein Rentenanspruch und die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 8. November 2017 (Urk. 16) einen Aufwand von 10 Stunden 55 Minuten und Barauslagen von Fr. 72.05 geltend gemacht. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie mit Fr. 2'671.65 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, wird mit Fr. 2'671.65 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher