Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00282
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 10. Dezember 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit 10. Juli 2009 als Maler bei der A.___ GmbH beschäftigt. Am 14. Oktober 2009 zog er sich bei einem Sturz von einer Leiter Verletzungen am rechten Knie und an der Hüfte zu (Urk. 8/11/102). Die Suva als Unfallversicherer erbrachte Heilbehandlung und Taggeld, als der Versicherte als Fahrzeuglenker am 12. Oktober 2011 in Tunesien erneut verunfallte und sich Verletzungen am Rücken und am Arm zuzog (Urk. 8/29/74 f.). Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2014 sprach ihm die Suva mit Wirkung ab 1. August 2014 eine Invalidenrente nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 23 % und eine Entschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu (Urk. 8/57). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 17. Mai 2016 ab (Prozess UV.2014.00241, Urk. 8/99).
1.2 Am 6. Juni 2011 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog mehrfach die Akten der Suva bei. Mit Vorbescheid vom 19. März 2015 (Urk. 8/70) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2014 befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht und verfügte nach erfolgten Einwendungen vom 4. Mai 2015 (Urk. 8/81) am 1. Februar 2017 (Urk. 2) in angekündigtem Sinne.
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 6. März 2017 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 2 S. 2):
«1. Die IV-Verfügung vom 1.2.2017 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen der IV zu erbringen, insbesondere eine ganze IV-Rente ab 1. März 2014.
2. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen bzw. es sei insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten - neurologisches, neurourologisches, neurophysiologisches, rheumatologisches, orthopädisches und psychiatrisches - einzuholen bzw. es sei die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährend und die Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.»
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. April 2017 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 20. April 2017 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit (Urk. 2 S. 4), dass der Beschwerdeführer seit 14. Oktober 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und bis 8. Februar 2011 eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Ab 8. Februar 2011, dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung, sei in einer angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nach dem Unfall vom 12. Oktober 2011 bestehe bis November 2013 eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Ab Dezember 2013 sei weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit als Maler auszugehen. Für angepasste Tätigkeiten liege jedoch eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor, wobei leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Dabei sollten Gewichte ab 5 kg beidhändig hantiert und Arbeiten über Schulterniveau gemieden werden und aufgrund der Drangsymptomatik jederzeit die Möglichkeit bestehen, zur Toilette gehen zu können. Spezielle Pausen müssten nicht eingeräumt werden und ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten, wie auch Tätigkeiten, die im Knien und Hocken sowie auf Leitern und Gerüsten durchgeführt werden müssten, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Mögliche Tätigkeiten seien beispielsweise allgemeine Büroarbeiten.
Da keine krankheitsbedingten Einschränkungen bestünden, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, sei auf den Einkommensvergleich der Suva abzustellen. Das Wartejahr sei per 14. Oktober 2010 abgelaufen und nach Anmeldung am 9. Juni 2011 könnten die Leistungen frühestens ab Dezember 2011 ausgerichtet werden. Die erneute Verschlechterung sei im Oktober 2011 eingetreten und wirke sich aufgrund der Revisionsbestimmungen ab Januar 2012 aus. Damit ergebe sich ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2014.
Im unfallversicherungsrechtlichen Urteil des hiesigen Gerichts sei sowohl zur Unfallkausalität als auch zur Rente und Integritätsentschädigung Stellung genommen worden. Dieses Urteil sei nachvollziehbar.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 ff.), die Begründung, wonach mit der Suva koordiniert werden könne, da es um reine Unfallfolgen gehe, treffe nicht zu. Im Jahre 2014 habe er neu über Schmerzen im linken Knie geklagt und es sei ein Meniskusriss festgestellt worden, welcher am 12. August 2014 im Stadtspital B.___ operiert worden sei. Diese Beschwerden seien für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mitzuberücksichtigen. Das Schmerzambulatorium des Universitätsspitals C.___ habe im Bericht vom 9. November 2015 einen Allgemeinstatus erfasst, welcher auf Hüftbeschwerden hinweise. Er könne deshalb höchstens 30 Minuten laufen oder sitzen, sonst habe er trotz Medikamenteneinnahme starke Rückenschmerzen. Das Ausmass dieser Schmerzen nehme stetig zu und eine Therapie, unter anderem mit Methadon, habe diese nicht gelindert. Zudem leide er an schweren Harnblasenbeschwerden, wobei eine Untersuchung vom 11. Mai 2016 Detrusorüberaktivitäten mit multiplen Episoden von Inkontinenz bei variablen Harnblasenfüllvolumina gezeigt habe. Des Weiteren habe sich seit Mai 2013 die depressive Komponente als Folge der deutlichen Beschwerden der Blasenfunktionsstörung stark aggraviert und zusätzlich habe sich der Kraftverlust über dem rechten Oberarm und Unterarm von 4-3 auf 3-2 gesenkt. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen abzuklären, wie sich die funktionellen Paresen des rechten Armes und der Beine, die schwere Urininkontinenz, die Nierenbeschwerden, die Meniskusprobleme am linken Knie, die starken Hüftschmerzen sowie die Depression auf die Arbeitsfähigkeit vor dem Verfügungsdatum vom 1. Februar 2017 ausgewirkt hätten. Sie (die Beschwerdegegnerin) sei somit aufzufordern, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob im Dezember 2013 eine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten und seither in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar ist, was zur Renteneinstellung per 1. März 2014 führt.
3
3.1
3.1.1 Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren wurde vorab auf die Berichte der Kreisärztin Dr. D.___, Fachärztin Neurochirurgie, abgestellt.
Diese legte am 2. April 2013 (Urk. 8/50/53 S. 1-13) in Bezug auf die Rückenverletzung dar, der Beschwerdeführer berichte von keinerlei Besserung seit dem Unfall betreffend Sensibilität, Motorik und Schmerzsituation. Für den Beschwerdeführer stünden einerseits die motorischen Einschränkungen des rechten Arms, anderseits die Schmerzen im rechten Nacken, Schulter und Arm im Vordergrund. In der Untersuchung fänden sich eine deutliche Kraftminderung im Bereich des rechten Armes sowie eine ungewöhnliche Verteilung der sensiblen Defizite mit Sensibilitätsstörungen im Bereich des ersten Trigeminusastes (Hirnnerv) sowie weitere sensible Defizite ab C1 abwärts bis ca. Th6, wobei die thoracalen Segmente nur am ventralen Rumpf defizitär seien. Zudem fänden sich keine Hinweise auf zentral-bedingte Paresen im Sinne von gesteigerten Muskeleigenreflexen an der oberen oder unteren Extremität bzw. pathologische Reflexe (Zeichen nach Babinski, Fusskloni) oder einer Tonuserhöhung. Der Romberg-Stehversuch sei nicht wirklich konklusiv beurteilbar. Präoperativ sei eine C7Radikulopathie rechts beschrieben, die aufgrund des Unfallmechanismus sicher nachvollziehbar sei. Ein Central-Cord-Syndrom wäre grundsätzlich aufgrund des Unfallmechanismus und des im November nachgewiesenen Myelopathiezeichens in Höhe von C6/7 ebenfalls vorstellbar. Das aktuell demonstrierte klinische Bild weise jedoch gewisse Diskrepanzen auf (Urk. 8/50/64).
Nach den von ihr angeregten elektrophysiologischen Abklärungen (8/50/51) führte Dr. D.___ am 3. Dezember 2013 aus, die festgestellten Paresen der Beine seien nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Oktober 2011 zu sehen. Auch die Armparese mit Einbeziehung aller wesentlichen Funktionen bzw. Muskelgruppen am rechten Arm sei nicht in vollem Umfange traumatisch/organisch erklärbar. Betreffend die Behandlung der neurogenen Blasenentleerungsstörung sei der Beschwerdeführer noch in Behandlung und eine Verlaufskontrolle im Oktober 2013 geplant gewesen. Aufgrund der Unfallfolgen aus dem Schadenfall vom 12. Oktober 2011 sei eine leichte Tätigkeit ganztags zumutbar. Gewichte sollten dabei ab 5 kg beidhändig hantiert werden. Arbeiten über Schulterniveau sollten gemieden werden und aufgrund der Drangsymptomatik sollte es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich sein, zur Toilette gehen zu können (Urk. 8/50/8).
3.1.2 Im Urteil vom 17. Mai 2016 (Urk. 3/6) erwog das Gericht, aufgrund der medizinischen Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 14. Oktober 2009 von Seiten des rechten Kniegelenks und aufgrund des Unfalls vom 12. Oktober 2011 von Seiten des Rückens dahingehend eingeschränkt sei, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maler, die unter anderem Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten erfordert, keine verwertbare Einsatzfähigkeit mehr bestehe (E. 4.2). Zum Umfang der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wies das Gericht auf die kurz nach dem Unfall im November 2011 durch die Universitätsklinik E.___ diagnostizierte inkomplette Tetraparese C1 ASIA D hin, woraus der Beschwerdeführer eine komplette Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand und des rechten Arms ableite. Es hätten sich bereits im Zusammenhang mit dem Knieschaden eine Symptomausweitung und eine diffuse Schmerzsymptomatik und betreffend die Rückenverletzung ein diskrepantes, organisch nicht erklärbares Beschwerdebild gezeigt; es seien ein Verdacht auf Aggravation von Symptomen geäussert und Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunden und dem demonstrierten Beschwerdebild festgestellt worden. Die abschliessende kreisärztliche Beurteilung (vom 3. Dezember 2013) zur unfallbedingten funktionellen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit stelle eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar (E. 4.3).
Das Gericht erachtete den medizinischen Sachverhalt in dem Sinne erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei (E. 4.4).
Davon ist im Folgenden auszugehen.
3.2 Seit dem Fallabschluss der Unfallversicherung wurden folgende neuen Arztberichte aufgelegt:
3.2.1 Im Austrittsbericht des Stadtspitals B.___ vom 12. August 2014 (Urk. 3/9) über die am gleichen Tag durchgeführt Kniearthroskopie (KAS) links mit medialer Meniskektomie und Knorpelglättung führte der zuständige Arzt aus, seit dem Treppensturz vom 14. Oktober 2009 seien die Kniebeschwerden nach einer Knieoperation rechts komplett regredient gewesen. Seit einigen Monaten hätten sich über dem linken Kniegelenk ähnliche Symptome bemerkbar gemacht und im MRI vom 2. Juni 2014 hätten sich eine Meniskusläsion und ein Knorpeldefekt über dem medialen Fermurkondylus nachweisen lassen. Es wurde festgehalten, die Operation am 12. August 2014 habe problemlos durchgeführt werden können, der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen und der Beschwerdeführer habe am 13. August 2014 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können.
3.2.2 Am 9. November 2015 (Urk. 8/95) berichteten die Ärzte des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals C.___, die Zuweisung des Universitätsspitals E.___ sei zur Beurteilung und Therapie eines anhaltenden posttraumatischen rechtsseitigen Schmerzsyndroms mit punctum maximum zervikal und lumbal rechts bei bestehender Parese des rechten Beins und des rechten Arms erfolgt. Die Schmerzsymptomatik sei insgesamt deutlich belastungsabhängig und am ehesten sei von muskuloskelettalen Schmerzen auszugehen. Bei rechtseitiger Hemiparese bei zervikaler Myelonverletzung sei auch eine neuropathische Komponente gut denkbar. Aufgrund der neuropathischen Komponente des Schmerzes sei initial Methadon rezipiert worden, welches jedoch lediglich zu vermehrter Müdigkeit ohne wesentliche Schmerzreduktion geführt habe, weswegen eine Rotation auf Transtec erfolgt sei. Dabei sei bereits bei kleiner Dosis über eine gute Analgesie, jedoch nur jeweils während zwei Tagen nach Pflasterapplikation berichtet worden, weshalb die Applikationsfrequenz entsprechend individuell angepasst worden sei (Urk. 8/95/1-2).
3.2.3 Die Ärzte der Universitätsklinik E.___, Zentrum für Paraplegie, hielten im Bericht vom 11. Mai 2016 (Urk. 8/92) die folgenden (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen fest:
1.Neurogene Harnblasen-, Sexual- und Darmfunktionsstörung bei Diagnosen 2 und 3
2.Inkomplette Tetraplegie sub C4, ASIA D bei Status nach Flexions-Distraktionsverletzung HWK6/7 infolge Auffahrunfalls vom November 2011
3.Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie chronische L5Radikulopathie rechts
4.Status nach Arthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie bei retropatellärer Chondropathie II° im Bereich des rechten Knies Dezember 2009
5.Status nach offener Reposition sowie Osteosynthese bei Fraktur des Condylus humeri lateralis März 1995 mit Status nach Osteosynthesematerialentfernung Juni 1995
6.Status nach Zirkumzision in der Kindheit
Die Vorstellung des Beschwerdeführers sei zur ambulanten Langzeit-Urodynamik erfolgt. Die im Blasentagebuch dokumentierten Harnblasenbeschwerden hätten in der ambulanten Langzeit-Urodynamik objektiviert werden können. Es hätten sich Detrusorüberaktivitäten mit multiplen Episoden von Detrusor-überaktivitätsinkontinenz bei variablen Harnblasenfüllvolumina gezeigt und zudem bestünden bei den Detrusorüberaktivitäten deutlich erhöhte maximale Detrusordruck-Amplituden, welche den oberen Harntrakt gefährden würden. Zur Verbesserung der Lebensqualität und insbesondere auch zur Nephroprotektion seien dringend Botulinum-A-Toxin-lnjektionen in den Detrusor empfohlen.
3.2.4 Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte im undatierten Verlaufsbericht (Urk. 8/97/4-10) über die seit 25. Februar 2008 durchgeführte ambulante Behandlung mit letzter Kontrolle am 29. August 2016 (vgl. Ziff. 1.2) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Ziff. 1.1):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie chronische Radikulopathie L5 rechts
- Aktivierte AC-Gelenksarthrose Schulter rechts
- Neurogene Harnblase
- Inkomplette Tetraparese C4, ASIA D bei Status nach Trauma durch Auffahrunfall im Oktober 2011
- Persistierende belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei Status nach Unfallereignis vom 14. Oktober 2009
- Traumatisches paravertebrales Schmerzsyndrom lumbosacral rechts
- Depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation
Im bisherigen Verlauf habe keine Verbesserung der Symptomatik beobachtet werden können. Besonders die depressive Komponente bei deutlichen Beschwerden bei neurogener Blasenfunktionsstörung habe sich aggraviert. Zusätzlich habe sich der Kraftverlust über dem rechen Ober- und Unterarm von 4-3 auf 3-2 gesenkt, sodass eine Arbeitsfähigkeit mit dem Bildungsstatus nicht mehr möglich sei.
Der Arzt hielt eine unveränderte Prognose fest und führte zu den Fragen, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen bestehen und wie sich diese auf die Arbeit auswirkten, aus «Keine Veränderungen». Weiter wies er darauf hin, dass aufgrund der neurologischen Ausfälle beim rechten Arbeitsarm eine Tätigkeit in einem handwerklichen Beruf nicht mehr ausgeführt werden könne und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eventuell eine leichte Büroarbeit nach einer Umschulung im Umfang von maximal 2 Stunden pro Tag möglich sei (Ziff. 1.4 und 1.7).
3.2.5 Dr. G.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 20. September 2016 (Urk. 8/106 S. 3 f.) fest, Dr. F.___ führe neben bekannten und längst überholten Diagnosen neu ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie chronische Radikulopathie L5 rechts an, welche auf einer im MRI vom 18. Januar 2016 nachgewiesenen breitbasigen Diskusprotrusion und Osteochondrose L3 und L5 beruhe. Bei dieser Diagnose lasse er ausser Acht, dass die neurologischen Abklärungen im Rahmen der Halswirbelsäulenverletzung auch die unteren Extremitäten betroffen hätten und demnach keine objektivierbaren Beeinträchtigungen der Beine vorhanden gewesen seien. Das heisse, es mögen subjektiv empfundene Beschwerden vorliegen, die im Rahmen der vielfach angesprochenen Beschwerdeausweitung erklärbar wären. Eine objektivierbare Radikulopathie liege jedenfalls nicht vor. Ebenso liege ausweislich der fachneurologischen Untersuchungen keine Schwäche in den Beinen vor.
Die von den Ärzten des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals C.___ am 9. November 2015 gestellten Diagnosen seien aus der Anamnese des Beschwerdeführers abgeleitet worden. Diese Angaben seien aber in andernorts durchgeführten fachärztlichen klinischen und apparativen Untersuchungen weitgehend korrigiert worden. Auch im Arztbericht der Universitätsklinik E.___ vom 11. Mai 2016 seien längst überholte Diagnosen aufgelistet.
4.
4.1 Gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 17. Mai 2016 ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Unfallfolgen spätestens seit Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit ganztags zumutbar, wobei beim Belastungsprofil zu berücksichtigen ist, dass Gewichte ab 5 kg beidhändig hantiert und Arbeiten über Schulterniveau gemieden und der jederzeitige Zugang zu einer Toilette gewährleistet sein sollte (vgl. E. 3.1 hiervor). Das Gericht stellte hierbei auf die als beweiswertig anerkannte Berichterstattung von Dr. D.___, insbesondere jene vom 3. Dezember 2013 (Urk. 8/50/7-8 und E. 3.1 hiervor) ab, wonach für die Arm- und Bein-Paresen weder elektrophysiologisch noch klinisch typische Symptome vorhanden sind. Zudem stellte die Ärztin Diskrepanzen zwischen der Schwere der während der Untersuchung gezeigten hochgradige Paresen und der beobachteten Funktionen im Alltag fest und bemerkte, dass sich diese Beschwerden weder während der Einzelkraftprüfung noch während der Beobachtung und der Muskelprüfung hätten objektivieren lassen. Die Abklärungen ergaben somit keine objektivierbaren Befunde für ein somatisches Leiden, das die in der Untersuchung gezeigten Paresen hätte erklären können und auch keine Anhaltspunkte für ein unfallfremdes Leiden im Zeitpunkt des Fallabschlusses des Unfallversicherers (zum diesbezüglichen Vorbringen vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers Urk. 1 Ziff. 5 f.).
In Anbetracht der Zusprache der Rente durch den Unfallversicherer per 1. August 2014 beurteilte das Gericht die Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zwar erst auf diesen Zeitpunkt hin und erachtete den Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) «jedenfalls per Ende Juli 2014 erreicht» (Urk. 3/6 E. 4.1). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin - wie das Gericht gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung - annahm, die seit dem Unfall vom 12. Oktober 2011 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit habe sich bereits anlässlich der Berichterstattung durch die Kreisärztin Dr. D.___ vom 3. Dezember 2013 in dem Sinne gebessert, dass seither eine angepasste Tätigkeit wieder zumutbar war.
4.2 Zur seither geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergibt sich aus dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegten Austrittsbericht des Stadtspitals B.___ (vgl. Urk. 3/9 und E. 3.2.1 hiervor), dass sich der Beschwerdeführer am 12. August 2014 einer Kniearthroskopie links unterzogen hatte. Der operative und postoperative Verlauf zeigte sich dabei komplikationslos und der Beschwerdeführer konnte bereits am Folgetag in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Eine länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dem Bericht nicht zu entnehmen und es sind auch keine weiteren Berichte aktenkundig, welche darauf schliessen liessen, dass die Arthroskopie am linken Knie weitergehende Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zur Folge hatte.
Über eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes berichteten auch die Ärzte des Schmerzambulatoriums des Universitätsspitals C.___ nicht. Diese führten zwar ein posttraumatisches Schmerzsyndrom bei bestehender Parese auf, wobei sich aber die Beschwerden unter Analgesie als gut behandelbar zeigten (vgl. E. 3.2.2). Wie RAD-Arzt Dr. G.___ in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darlegte, führten die Ärzte des Schmerzambulatoriums wie auch jene der Universitätsklinik E.___ im Bericht vom 11. Mai 2016 lediglich die bisherigen Diagnosen gemäss der Anamnese des Beschwerdeführers am Universitätsspital C.___ auf und berücksichtigten dabei nicht, dass aufgrund andernorts durchgeführter fachärztlicher klinischer und apparativer Untersuchungen die Diagnosen zum Teil längst überholt waren (vgl. E. 3.2.5), wie das Gericht bereits im Urteil vom 17. Mai 2016 festgehalten hatte (E. 3.1.2). Entsprechendes trifft auf den Verlaufsbericht von Dr. F.___ zu, welcher im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wiedergab, wie sie im Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 11. Mai 2016 enthalten sind (E. 3.2.3-4). Dies überrascht insofern nicht, als der Bericht der Universitätsklinik zu Händen von Dr. F.___ erstellt und der Arzt vom Beschwerdeführer angehalten worden war, einen neuen Bericht zu verfassen, wobei letzterer darauf hatte hinweisen lassen, dass seine Meinung im Unfallversicherungsverfahren (inkomplette Tetraplegie) zu Unrecht nicht anerkannt und eine Harnproblematik verharmlost worden sei und er der Ansicht sei, dass sich sein Gesundheitszustand nach September 2014 verschlechtert habe (vgl. Urk. 8/103/8 f.). Diese – aus Sicht des behandelnden Arztes verständliche – Nähe zum Beschwerdeführer schmälert den Beweiswert von Dr. F.___s Bericht massgeblich. Dr. G.___ legte in diesem Zusammenhang überzeugend dar, dass die neu aufgeführten Diagnosen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sowie einer chronischen Radikulopathie L5 rechts, welche auf einer im MRI vom 18. Januar 2016 nachgewiesenen breitbasigen Diskusprotrusion und Osteochondrose L3 und L5 beruhe, aufgrund früherer fachneurologischer Abklärungen, bei denen keine Schwäche und keine objektivierbaren Beeinträchtigungen an den Beinen hätten festgestellt werden können, jedenfalls keine objektivierbare Radikulopathie zeigten (E. 3.2.5 hiervor). Zwar erwähnten nicht nur Dr. F.___, sondern auch die Ärzte der Universitätsklinik eine L5-Radikulopathie (E. 3.2.3); allerdings schliesst bereits ihre Beschreibung als «chronisch» eine neues, bis dahin nicht erfasstes Krankheitsgeschehen aus. Dies gilt umso mehr, als auch dem Facharztbericht der Universitätsklinik E.___ nicht zu entnehmen ist, dass die lumbale Symptomatik zu einer (weiteren) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würde. Dabei fällt ins Gewicht, dass die massgebliche kreisärztliche Beurteilung Schmerzen an der zervikalen und thorakalen Wirbelsäule berücksichtigte (E. 3.1.1), weshalb selbst eine Radikulopathie L5 nicht als wesentlich anderer Gesundheitsschaden zu betrachten wäre.
Insofern Dr. F.___ im Bericht unter Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auch eine «depressive Episode bei psychosozialer Belastungssituation» aufführte, sind keine Akten greifbar, die eine entsprechende fachärztliche Behandlung belegen würden. Im Weiteren vermag ein depressives Geschehen, welches einzig in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen eine hinreichende Erklärung findet, keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darzustellen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
4.3 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt in dem Sinne als erstellt zu erachten, dass im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung im Dezember 2013 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich aufgrund der Unfallfolgen beeinträchtigt war. Ein unfallfremdes Leiden oder eine seitherige Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ist nicht ausgewiesen; von weiteren medizinischen Abklärungen sind für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage ist auch nicht zu beanstanden, dass die Invalidenversicherung für den Rentenanspruch betreffend den Zeitraum ab März 2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Invaliditätsgradbemessung auf der gleichen Basis wie die Unfallversicherung vorgenommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde vom 6. März 2017 um Bewilligung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung von Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2 und S. 7).
5.2
5.2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG und § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1, 127 I 202 E. 3b mit weiteren Hinweisen).
Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2013 vom 7. März 2014 E. 2.1.3).
5.2.2 Mit der Beschwerdeschrift vom 6. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin das von ihr unterzeichnete Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ein. Dabei wurden keinerlei Angaben zum Vermögen und zu den Einkünften des Beschwerdeführers gemacht und einzig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wirtschaftliche Hilfe beziehe (Urk. 5). Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 wurde ein «Budget Januar 2018», ausgestellt durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, eingereicht (Urk. 11).
Gemäss der im vorliegend Verfahren angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2017 wurden dem Beschwerdeführer nach Verrechnung von Taggeldern mit der Suva insgesamt Fr. 50'647.-- ausgerichtet (Urk. 2). Damit verfügte der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege über ein Vermögen, welches ihm erlaubte, die anfallenden Prozess und Anwaltskosten zu decken. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die finanziellen Mittel möglicherweise knapp ein Jahr nach Beschwerdeerhebung, aufgebraucht waren, wie das für Januar 2018 erstellte Budget vermuten lässt. Bei gegebener Aktenlage ist davon auszugehen, dass bei Gesuchstellung keine prozessuale Bedürftigkeit bestand. Damit ist das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch vom 6. März 2017 um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef