Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00284
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 26. April 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 15. Dezember 1990 geborene X.___ meldete sich am 26. September 2014 (Eingangsdatum; Urk. 7/2, vgl. auch Aktenverzeichnis) unter Hinweis auf eine Morbus Crohn Erkrankung und Status nach Tuberculum majus Fraktur links bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2/6). In diesem Zeitpunkt hatte X.___ bereits zwei Lehren - eine als Sanitärinstallateur (Y.___) und eine als Logistiker (Z.___) – jeweils im zweiten Lehrjahr abgebrochen (Urk. 1 S. 3; 7/4/2; 7/15). In der Folge wurde er von der IVStelle zu einem ersten persönlichen Gespräch eingeladen, welches am 17. Oktober 2014 stattfand (Urk. 7/4). Am 1. Juli 2015 wurde seitens der IVStelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 7/28) inkl. IVTaggeld (Urk. 7/35; 7/43; 7/46; 7/47) erteilt. Der Versicherte trat am 1. August 2015 eine Lehrstelle als Logistiker EFZ an (Lehrvertragspartner A.___, Arbeitsort B.___; Urk. 7/33). Am 1. Februar 2016 erfolgte ein Wechsel zur Ausbildung als Logistiker EBA (Urk. 7/49), welche ab 20. Juni 2016 in der Logistikabteilung der A.___ weitergeführt wurde (Urk. 7/58; 7/62). Per 6. Juli 2016 wurden der Lehrvertrag sodann aufgelöst (Urk. 7/64) und in der Folge die beruflichen Massnahmen aufgehoben (Urk. 7/65). Die IV-Stelle holte beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med C.___, Allgemeinmedizin FMH, diverse Arztberichte (Urk. 7/1; 7/44; 7/69) ein, ebenso bei PD Dr. med. D.___, Oberarzt, Klinik für Gastroenterologie und Hepathologie, E.___ (Urk. 7/7; 7/18; 7/21; 7/68). Nach Vorbescheid vom 25. November 2016 (Urk. 7/74) und Einwand seitens des Versicherten vom 13. Januar 2016 (Urk. 7/80) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2017 (Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 1. Februar 2017 erhob X.___ am 6. März 2017 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 1. Februar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten die gesetzlichen Versicherungsleistungen (berufliche Massnahme/Rente) auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard (Urk. 1 S. 2 und 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden die Ausbildung zum Logistiker EFZ abschliessen können, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 72'090.80 führe. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Gestützt auf den entsprechenden Tabellenlohn für Hilfsarbeiten entstehe dadurch ein Invalideneinkommen von Fr. 46'796.70, woraus ein Invaliditätsgrad von 35 % resultiere. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, da die gesundheitlichen Einschränkungen mit dem um 30 % reduzierten Pensum bereits ausreichend berücksichtigt seien. Mit einem IV-Grad von 35 % entstehe kein Anspruch auf Rentenleistungen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er könne ein stabiles Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten, weshalb keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Erzielung eines Einkommens mit Behinderung sei nicht zumutbar, womit eine ganze Invalidenrente auszurichten sei. Gemäss medizinischem Bericht von PD Dr. D.___ bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und gemäss Bericht von Dr. C.___ sei ihm bloss eine Arbeitstätigkeit von max. 18 Stunden pro Woche zumutbar, womit die Arbeitsunfähigkeit sogar mehr als 50 % betrage. Die Beurteilung der A.___ zeige, dass der Versicherte zurzeit aus gesundheitlichen Gründen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit aufweise. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin sei abwegig. Im Gesundheitsfall sei eine Berufstätigkeit in der Sanitärbranche ausgewiesen, weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens die Lohnzahlen der Baubranche heranzuziehen seien, was zu einem Betrag von Fr. 75'000.-- führe. Selbst wenn ihm eine Tätigkeit zugemutet werden könnte, so sei ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren, da er auch in angepassten Tätigkeiten erheblich eingeschränkt sei. Der Invaliditäts-grad sei so oder anders rentenrelevant, weshalb eine Rente auszurichten sei (Urk. 1).
2.3 Anfechtungs- und Streitgegenstand ist ein Rentenanspruch der Invalidenversicherung. Strittig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeits- und erwerbsfähig ist und ob dies allenfalls zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu führen vermag.
Vorab ist zu bemerken, dass mit vorliegendem Anfechtungsobjekt (Urk. 2) über einen Rentenanspruch entschieden worden ist, berufliche Massnahmen vom Entscheid aber nicht umfasst sind. In der Folge stellte der Beschwerdeführer denn auch mit Schreiben vom 21. März 2017 (Urk. 7/97) - wie von der Beschwerdegegnerin angeboten - schriftlich einen Antrag auf Arbeitsvermittlung, woraus ebenfalls ersichtlich ist, dass die beruflichen Massnahmen nicht Gegenstand des Entscheides darstellten. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde – ohne weitere Begründung - um Ausrichtung von Versicherungsleistungen in Form beruflicher Massnahmen ersucht (vgl. Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde Urk. 1 S. 2, S. 10), ist darauf nicht einzutreten.
3.
3.1 In seinem Bericht vom 5. November 2014 (Urk. 7/7) hielt PD Dr. D.___ zur Diagnose eines Morbus Crohn fest, im November sei eine Therapie mit Remicade begonnen worden. Er erklärte, aktuell bestehe für anstrengende körperliche Tätigkeiten mit Laufen, Heben von Lasten oder Ähnlichem aufgrund der perianalen Fistelung eine komplette Arbeitsunfähigkeit; eine behinderungsangepasste (insbesondere sitzende) Tätigkeit wäre aktuell zu 50 % zumutbar (Urk. 7/7/2).
3.2 Dr. C.___ stellte in seinem Bericht vom 17. November 2014 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/1):
(1)Morbus Crohn (ED 5/2012)
-Ileitis terminalis (Koloskopie 25.5.2012)
-Anale Fistelgänge, Status nach perianaler Fistelspaltung und Abdeckelung
-Status nach Abdeckelung Perianalabszess Januar 2010
-Status nach Fistelgangspaltung Dezember 2010
-Status nach erfolgloser Therapie mit Salofalk, Imurek
-fortgeführter Nikotinkonsum
-aktuell Remicade seit 3.11.2014
(2)chronische Schulterschmerzen links bei Status nach Tuberculum majus Fraktur 23.11.2013 (konservativ behandelt)
Dr. C.___ wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch Beschwerden in Form chronischer Schulterschmerzen verspüre, diesbezüglich gemäss der Beurteilung des Suva Vertrauensarztes in einer angepassten Tätigkeit aber zu 100 % arbeitsfähig sei.
Hinsichtlich Morbus Crohn führte Dr. C.___ aus, dass sowohl langes Sitzen als auch langes Gehen bezüglich der Analfisteln sehr unvorteilhaft seien. Die Prognose sei insgesamt als gut zu erachten und bei leidensangepasster Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % wahrscheinlich.
3.3 Die medizinische Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) durch Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (D), Vertrauensärztin SGV, vom 8. Januar 2015 (Urk. 7/16) nannte als medizinische Problembereiche den Morbus Crohn als entzündliche Darmerkrankung, die neben Durchfällen auch zu Fisteln und Abszessen im Analbereich führe, weshalb der Beschwerdeführer nicht lange sitzen könne. Selbst wenn die jetzige Infusionstherapie gut wirke, bestehe keine Garantie, dass dies so bleibe. Insgesamt seien nur körperlich leichte Arbeiten, mit einem Wechsel zwischen Sitzen und Stehen möglich. Ausserdem sei keine Arbeit mit erhöhter Infektionsgefahr oder in ausgeprägter Kälte oder Wärme möglich. Bei Schüben müsse eine Toilette erreichbar sein. Ob bei der von Dr. C.___ attestierten 50%-igen Arbeitsfähigkeit eine Ausbildung derzeit möglich sei, müsse mit dem Beschwerdeführer geklärt werden.
3.4 Am 22. Januar 2015 hielt PD Dr. D.___ fest (Urk. 7/18), dass beim Beschwerdeführer rezidivierende perianale Fisteln und Abszesse im Rahmen der Grunderkrankung Morbus Crohn bestünden. Dadurch seien längere sitzende Tätigkeiten nicht möglich. Unter der Therapie mit Remicade sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten. Der Beschwerdeführer könne die angefangene Ausbildung zum Lagerist in der letzten Arbeitsstelle nicht mehr ausüben, da er an jener den ganzen Tag habe Gabelstapler fahren müssen, wodurch starke perianale Schmerzen aufgetreten seien. Eine angepasste Tätigkeit als Lagerist, ohne Gabelstaplerfahren, sei jedoch denkbar. Andere Tätigkeiten im Stehen oder Laufen seien sehr gut vorstellbar. Der Beschwerdeführer verfüge über eine verminderte Leistungsfähigkeit in dem Sinne, dass er keiner längeren sitzenden Tätigkeit nachgehen könne. Eine andere Tätigkeit sei hingegen zu 100 % vorstellbar (Urk. 7/18/1). PD Dr. D.___ bestätigte, dass Wiedereingliederungsmassnahmen für den Beschwerdeführer zu 100 % möglich seien. Die beim Beschwerdeführer aufgetretenen perianalen Beschwerden könnten jederzeit wieder auftreten und es erscheine ratsam, dass dieser einen Beruf erlerne, der keine längere sitzende Tätigkeit erfordere (Urk. 7/18/2).
3.5 Med. pract. G.___, Ärztin für Psychosomatik und Psychotherapie (Bericht vom 7. September 2016 [Eingangsdatum], Urk. 7/69/6-7), welcher der Beschwerdeführer wegen Konflikten am Arbeitsplatz, depressiver Verstimmung und Angst vor der Zukunft aufgrund der Erkrankung an Morbus Crohn zugewiesen worden war, nannte als vorläufige psychiatrische Diagnose eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bei Morbus Crohn (ICD10 F 43.21) sowie Cannabisabusus (ICD10 F 12.24). Eine Medikation war nicht vorgesehen, jedoch empfahl med. pract. G.___ eine Behandlung durch einen externen psychiatrischen Dienst zur sozialpsychiatrischen Behandlung sowie Distanzierung vom Cannabiskonsum. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wurde von med. pract. G.___ nicht genannt.
3.6 Dem Bericht vom 14. September 2016 (Urk. 7/69/4-5) von PD Dr. D.___ ist zu entnehmen, dass am 25. April 2016 beim Beschwerdeführer zwei Setonfäden eingesetzt worden seien; aktuell bestehe eine klinische Remission. Da sich ein stabiler Verlauf von Seiten des Morbus Crohn zeige, könne ein Fistelverschluss durchgeführt werden. Da dies vom Beschwerdeführer abgelehnt werde und beim vorliegenden Befund nicht zwingend indiziert sei, werde empfohlen, die Setons zu belassen und mit der medikamentösen Therapie fortzufahren. Da der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei, würden keine regelmässigen Kontrollen eingeplant.
3.7 PD Dr. D.___ erklärte sodann mit Bericht vom 23. September 2016 (Urk. 7/68), dass die zwei Setons ohne körperliche Belastung keine Beschwerden bereiten würden, es bei körperlicher Arbeit jedoch zu perianalen Schmerzen komme. Er habe dem Beschwerdeführer bis anhin keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Dieser habe jedoch glaubhaft geschildert, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufgrund der perianalen Schmerzen bei verschiedenen Tätigkeiten nicht möglich sei. Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (in bisheriger Tätigkeit) könnte somit angemessen sein. Eine nicht körperliche Tätigkeit, etwa am Computer oder eine Arbeit mit Kunden sei möglicherweise auch zu einem höheren Grad möglich (Urk. 7/68/3).
3.8 In seinem Bericht vom 26. September 2016 (Urk. 7/69/1-3) führte Dr. C.___ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär, bezüglich des Morbus Crohn bestehe eine klinische Remission. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, welche abwechselnd Stehen, Gehen und Sitzen für jeweils maximal eine Stunde über maximal 5–6 Stunden pro Tag erlaube. Die Tätigkeit dürfe keine körperlich schwere Arbeit beinhalten, die ihn zum Schwitzen bringe, da ansonsten eine Entzündung der Fisteln drohe. Es bestehe daher seiner Ansicht nach eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Umfang von circa 30 % (Urk. 7/69/2-3).
3.9 Zu den aufliegenden Akten Stellung nehmend hielt Dipl.-Med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Prävention und Gesundheitswesen, RAD, am 7. Oktober 2016 (Urk. 7/73/3-4) dafür, es bestehe eine Einschränkung in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Logistiker. Möglich seien hingegen alle leichten wechselbelastenden Tätigkeiten, wobei maximal eine Stunde ununterbrochenes Sitzen erfolgen könne. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Logistiker eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; schwere körperliche Tätigkeiten seien auf Dauer unmöglich. Nach Angabe des Hausarztes und der Gastroenterologie vom September 2016 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Momentan sei eine Remission der chronisch-entzündlichen Darmerkrankung eingetreten und auch die perianale Fistel gebe keinen Anlass zur Sorge.
4. Zunächst ist zu prüfen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in körperlich anspruchsvollen Tätigkeiten, sowie in solchen, wo er grösstenteils sitzen muss, nicht mehr vollschichtig tätig sein kann. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7) ist jedoch, gestützt auf die medizinische Aktenlage, eine verwertbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. So stellte Dr. C.___ bereits im Herbst 2014 eine gute Prognose hinsichtlich Morbus Crohn und bezifferte damals die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit 100 % (E. 3.2). Später, zu Beginn des Jahres 2015, konnten die Ärzte der Gastroenterologie des I.___ zudem unter der Behandlung mit Remicade eine deutliche Besserung der Beschwerden feststellen. Eine Einschränkung wurde lediglich in Bezug auf längere sitzende Tätigkeiten geschildert. PD Dr. D.___ konnte sich für den Beschwerdeführer, trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung, Tätigkeiten im Stehen und Gehen sehr gut vorstellen. Er hielt daher eine angepasste, nicht mit längerem Sitzen verbundene Tätigkeit zu 100 % für möglich (E. 3.4). Nachdem dem Beschwerdeführer im Frühjahr 2016 Setons eingesetzt worden waren, verbesserte sich die gesundheitliche Situation im Herbst 2016 weiter und er war sowohl beschwerdefrei als auch in stabilem, remittiertem Gesundheitszustand. Dabei räumten die behandelnden Ärzte zwar ein, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers verschiedene Tätigkeiten nicht zu 100 %, sondern allenfalls lediglich zu 50 % möglich seien; eine angepasste, insbesondere nicht körperliche, Tätigkeit wurde hingegen zu mehr als 50 % zumutbar erachtet (E. 3.7). Trotz dieser Verbesserung der gesundheitlichen Situation und obwohl eine klinische Remission eingetreten und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich beschwerdefrei war, erachtete Dr. C.___ im September 2016 die Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit als um circa 30 % vermindert (E. 3.8). Hierbei hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit Hinweisen). Angesichts dieser Gegebenheit sowie mit Blick auf die aufgezeigte Aktenlage ist die Einschätzung von Dr. C.___ als wohlwollend zu qualifizieren und der Schluss des RAD auf eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (E. 3.9) jedenfalls nicht zu beanstanden. Gestützt auf die gastroenterologischen Berichte des I.___, wonach der Beschwerdeführer bei klinischer Remission beschwerdefrei sei (E. 3.6), wäre wohl eher von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Weiterungen hierzu erübrigen sich jedoch, da sich auch bei der Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers am nachfolgenden Resultat nichts ändert.
Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Oberarm-fraktur, welche er sich im Jahr 2013 zugezogen hatte, keine Arbeiten verrichten kann, welche über Kopf ausgeführt werden (Urk. 7/16/1), was jedoch keine erhebliche Einschränkung darstellt und bereits im vom RAD formulierten Belastungsprofil Berücksichtigung gefunden hat (Urk. 7/73/4). Ebenso begründen das psychische Leiden einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD10 F 43.21) sowie ein Cannabisabusus (ICD10 F 12.24) keine relevanten Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit. So hielt med. pract. G.___ denn auch fest, dass keine entsprechende Medikation erfolge. Auch eine Arbeitsunfähigkeit attestierte sie nicht. Hingegen empfahl sie eine sozialpsychiatrische Betreuung und eine Distanzierung vom Cannabiskonsum (E. 3.5). Insgesamt ist damit nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung zu schliessen.
Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation, dass zurzeit aus gesundheitlichen Gründen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe, auf den Schlussbericht der A.___ (Urk. 7/67) stützt, ist Nachfolgendes festzuhalten. Beim Verfasser des Schlussberichts handelt es sich nicht um eine medizinische Fachperson. Im Gegenteil verweist der Bericht für die Beurteilung der medizinischen Situation ausdrücklich auf die Berichte der Fachärzte (Urk. 7/67/3). Diesen kann – wie vorstehend ausgeführt - entnommen werden, dass die gesundheitliche Situation inzwischen stabil ist, eine klinische Remission eintrat und der Beschwerdeführer (weitgehend) beschwerdefrei ist (E. 3.6-3.8). Aus dem Schlussbericht der A.___ kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr enthält dieser Hinweise darauf, dass auch andere Faktoren (nicht-medizinischer Art) wie etwa fehlende Motivation derzeit beruflichen Massnahmen entgegenstehen (Urk. 7/67/4). Weiter sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, Dr. C.___ attestiere eine Arbeitsfähigkeit von maximal 18 Stunden pro Woche über maximal 5-6 Stunden am Tag, wodurch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter 50 % liege (Urk. 1 S. 7), nachweislich unzutreffend. Dr. C.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei eine angepasste Tätigkeit auszuüben, welche abwechselnd Stehen, Gehen und Sitzen «für jeweils max. 1 Std. über max. 5-6 Std./Tag» beinhalte (Urk. 7/69/1). Bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen resultieren 30 Stunden pro Woche, was einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit gleichkommt. Auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, PD Dr. D.___ habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 1 S. 7), vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, bezog sich diese Einschätzung doch auf die bisherige Tätigkeit (E. 3.7). Vor dem Hintergrund, dass PD Dr. D.___ zu Beginn des Jahres 2015 bereits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (E. 3.4), sich der Zustand des Beschwerdeführers bis im Herbst 2016 weiter verbesserte, er gemäss Bericht vom 14. September 2016 beschwerdefrei und eine klinische Remission eingetreten war (E. 3.6), ist nicht nachvollziehbar, weshalb zu diesem späteren Zeitpunkt nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen haben soll. Im Gegenteil hielt PD Dr. D.___ fest, dass eine angepasste Tätigkeit eben gerade zu mehr als 50 % möglich sei (E. 3.7).
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Einschätzung des RAD, wonach beim Beschwerdeführer eine um 30 % verminderte Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit besteht, vor dem Hintergrund der eingetretenen Remission und Beschwerdefreiheit zwar wohlwollend ausfällt, angesichts des so oder anders rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (vgl. nachfolgend E. 5) aber nicht zu beanstanden ist.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % (E. 4) in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). Dies setzt freilich voraus, dass die versicherte Person noch am entsprechenden Arbeitsplatz beschäftigt wäre. Falls sie unabhängig von ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an der gleichen Arbeitsstelle tätig wäre – beispielsweise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist danach zu fragen, welche Tätigkeit eine versicherte Person im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär sie damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. dazu Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 175/06 vom 19. April 2006 E. 3 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 4.3).
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt, da die drei angefangenen Lehrverhältnisse jeweils abgebrochen wurden (Urk. 7/73). Das letzte Lehrverhältnis wurde per 6. Juli 2016 aufgelöst (Urk. 7/64). Dass er, wie der Beschwerdeführer vorträgt (Urk. 1 S. 9), im Gesundheitsfall eine Berufsausbildung zum Sanitärinstallateur abgeschlossen hätte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. So fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss Berufsberatung über limitierte schulische Ressourcen verfügt und die damit möglichen Berufsfelder sehr eingeschränkt sind. Eine Attestausbildung wurde aber für allenfalls möglich erachtet (Urk. 7/30/2-3). Auch der Zwischenbericht der A.___ (Urk. 7/53) weist auf eine Einschränkung der schulischen Fähigkeiten hin. Da im Lehrverhältnis bei der B.___ – welches für den Beschwerdeführer bereits das dritte Lehrverhältnis war, wobei bereits das zweite als Logistiker EFZ - der Lerninhalt für den Beschwerdeführer weitgehend Wiederholung gewesen sei, hätte gemäss Lehrpersonen ein besseres schulisches Resultat erwartet werden dürfen. Insbesondere die eingeschränkten Kompetenzen in Deutsch waren auffallend. Durch die Lehrpersonen wurde daher bereits nach der Probezeit ein Wechsel von der EFZAusbildung in eine EBAAusbildung angeregt (Urk. 7/53/1). Es kommt hinzu, dass im Rahmen der Eingliederungsbemühungen festgehalten wurde, der Abbruch der ersten beiden Lehrverhältnisse sei nicht ganz schlüssig (Urk. 7/25/1). Ausserdem war die Motivation des Beschwerdeführers – zumindest teilweise – fraglich (vgl. Urk. 7/30/3-4, 7/66/3-5).
Wenngleich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall eine Ausbildung zum Sanitärinstallateur EFZ abgeschlossen hätte, darf zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er eine Lehre – wenn auch allenfalls eine Attestlehre – absolviert hätte. Daher rechtfertigt es sich, zur Bestimmung des Valideneinkommens auf den branchenunabhängigen Lohn (Zentralwert) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Kompetenzniveaus 2 abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2014 Fr. 5'660.-- (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Kompetenzniveau 2, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit aller Sektoren im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘220 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 71'413.-- (Fr. 5'660.-- /40 x 41.7 x 12 / 2’220 x 2’239). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E. 5.2, 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.2.2; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht erwerbstätig; das letzte Lehrverhältnis wurde per 6. Juli 2016 aufgelöst (Urk. 7/64). Wie oben (E. 4) ausgeführt, wäre eine 70%-ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar. Angesichts der fehlenden beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund des durch den RAD erstellten Belastungsprofils ist auf den branchenunabhängigen Lohn (Zentralwert) für Hilfsarbeiten, Kompetenzniveau 1, für männliche Arbeitskräfte abzustellen. Somit ist von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'312.-- auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2014, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘220 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. Bundesamt für Statistik, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2016) ergibt dies bei einem – dem Beschwerdeführer zumutbaren Beschäftigungsgrad von 70 % - ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 46‘915.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘220 x 2‘239 x 0.7).
5.5 Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten könnte. Mangels überproportionaler Lohneinbusse ist insbesondere für eine Teilzeittätigkeit von 70 % kein Abzug angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2). Zudem wurde der gesundheitlichen Einschränkung mit einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit schon mehr als genügend Rechnung getragen (vgl. E. 4); eine nochmalige Berücksichtigung beim leidensbedingten Abzug ist unzulässig. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen.
5.6 Bei einem solchermassen ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 46‘915.--resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 71'413.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 24‘498.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 34 % entspricht.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 10/2-3). Antragsgemäss (Urk. 1) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Dominique Chopard zu gewähren.
6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Da zudem die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers geboten war, ist ihm Rechtsanwalt Dominique Chopard als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
6.4 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier