Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00286
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 13. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, meldete sich am 10. Juni 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung/Angststörung und Alkoholabusus bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 22. August 2016 mit, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht gegeben seien und die Abklärungen ergeben hätten, dass der Gesundheitszustand mit einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung und einem ärztlich überwachten Alkoholentzug über 1-2 Jahre wesentlich erhalten werden könne. Diese Mitwirkungspflicht gelte auch bei Abweisung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und im Hinblick auf eine künftige IV-Anmeldung. Wenn sie an den entsprechenden Massnahmen nicht teilnehme, könne dies dazu führen, dass auf ein künftiges Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/24). Gleichentags erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, welcher die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 7/25). Nachdem die Versicherte am 21. September 2016 Einwand erhoben hatte (Urk. 7/30; ergänzende Einwandbegründung vom 5. Januar 2017, Urk. 7/41), holte die IV-Stelle den Arztbericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 9. Januar 2017 (Urk. 7/43) ein. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Eventualiter sei ihr eine Rente beginnend ab 1. Dezember 2016 zuzusprechen. Subeventualiter sei ein medizinisches Gutachten anzuordnen, um ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-48), was der Beschwerdeführerin am 21. April 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, dass der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zum Schluss komme, dass bei der Beschwerdeführerin vor allem ein Abhängigkeitsverhalten und damit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Eine Invalidität bei Abhängigkeitsverhalten liege vor, wenn die Sucht Folge einer gesundheitlichen Einschränkung sei, die zur Invalidität führe. Die übrigen Diagnosen schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft ein. Somit sei die Beschwerdeführerin aus Sicht der Invalidenversicherung vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 1). Ergänzend führte sie in der Beschwerdeantwort aus, dass die depressive Störung kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei und die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigt werden könne (Urk. 6).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass nicht auf die Stellungnahme von Dr. med. A.___ des RAD abgestellt werden könne, da dieser nicht Psychiater sondern Chirurg sei. Damit habe er eine fachfremde Einschätzung vorgenommen und der versicherungsinterne ärztliche Bericht sei nicht beweiskräftig. Gestützt auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte der Z.___ liege keine primäre Suchterkrankung vor - die rezidivierende Depression und die Schlaflosigkeit führten zum übermässigen Alkoholkonsum. Die Depressionen seien nicht Folge des Alkoholkonsums und seien auch bei einer Alkoholabstinenz weiterhin vorhanden. Die Ärzte der Z.___ hätten auch im Bericht vom 23. Februar 2017 festgehalten, dass trotz der Alkoholabstinenz eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Gleichzeitig hätten sie den Verdacht einer kombinierten Persönlichkeitsstörung festgestellt. Da die Stellungnahme des RAD nicht beweiskräftig sei, sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4.).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
2.3 Alkoholismus und Medikamentenmissbrauch (wie auch Drogensucht) begründen nach ständiger Rechtsprechung keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrerseits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 23. Mai 2014 E. 2.2 und 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2 mit Hinweisen sowie 9C_706/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
3.
3.1 Im Austrittsbericht vom 1. Juni 2016 über den stationären Aufenthalt vom 29. März bis zum 6. Mai 2016 hielten die behandelnden Ärzte der Z.___ folgende Diagnosen fest (Urk. 7/10/1):
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0)
- Status nach CTS-Release links 2006 und rechts 2009
Die Entzugsbehandlung sei ohne somatische Komplikationen verlaufen. Es könne der Beschwerdeführerin mittels Alkoholtests ein rückfallfreier Aufenthalt attestiert werden. Im Verlauf habe mittels diagnostischer Testverfahren das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit zwei Suizidversuchen in der Vorgeschichte bestätigt werden können.
Die Beschwerdeführerin trete bei fehlenden Gefährdungsaspekten im gegenseitigen Einvernehmen in die alten Verhältnisse aus (Urk. 7/10/4).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 27. Juni 2016 folgendes (Urk. 7/11/5):
- Psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom
- Rezidivierende depressive Störung
- Leichtes Asthma bronchiale
- Status nach CTS-Release links 2006 und rechts 2010
- Status nach Bursitis subacromialis rechts 2012
Die Beschwerdeführerin sei vom 8. Mai 2015 bis zum 30. Juni 2016 vollumfänglich arbeitsunfähig. Danach erfolge eine Neubeurteilung. Zur Zeit sei keinerlei berufliche Tätigkeit zumutbar. Mittelfristig sei sie aber wahrscheinlich wieder zu 100 % arbeitsfähig, sobald der psychische Zustand absolut stabilisiert werden könne und nach wie vor die Alkoholkarenz durchgeführt werde. Mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit könne im Laufe der nächsten Wochen gerechnet werden, in wenigen Monaten sei sie wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 7/11/6).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie des RAD, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 6. August 2016 (Urk. 7/23/4 f.) folgendes zu den vom Hausarzt beschriebenen Diagnosen fest: Das Alkoholabhängigkeitssyndrom gelte als primäre Sucht nicht als IV-relevant. Bezüglich der rezidivierenden depressiven Störung sei zu konstatieren, dass gemäss Arztzeugnis der Z.___ zum Eintrittsstatus aktuell keine depressive Episode bestehe, somit könne dies auch nicht als dauerhafter IV-relevanter Gesundheitsschaden gelten. Bezüglich des Status CTS-Release links und rechts und des Status nach Bursitis subacromialis rechts weise die Akte keine dauerhafte Funktionsminderung aus. Gleichermassen schreibe der Hausarzt selbst, dass wahrscheinlich im Laufe der nächsten Wochen/wenigen Monaten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Hierauf abgestützt könne derzeit nicht von einem dauerhaften arbeitsfähigkeitsrelevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden. Medizintheoretisch sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter (Fachverkäuferin Food) und in angepasster Tätigkeit anzunehmen. Die im Dossier genannte Arbeitsunfähigkeitszeit sollte im Rahmen des medizinischen Kurativgeschehens (nicht IV-Geschehens) eingeordnet werden. Das Belastungsprofil entspreche dem bisherigen Tätigkeitsprofil. Weitere medizinische Abklärungen erschienen aktuell nicht erforderlich.
Als medizinische Massnahme sei eine psychiatrische Facharztbehandlung in dessen Ermessen mit ärztlich überwachtem Alkoholentzug über 1-2 Jahre zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit angezeigt.
3.4 Die behandelnden Ärzte der Z.___ notierten in ihrem von der Beschwerdegegnern eingeholten Arztbericht vom 9. Januar 2017 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und 2) psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43).
Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 28. Juli 2016 fortlaufend bei ihnen in Behandlung. Des Weiteren sei sie vom 7. Dezember bis zum 17. Dezember 2015 in der Akutstation und vom 29. März bis zum 6. Mai 2016 im Zentrum für Integrative Psychiatrie C.___ der Z.___ in stationärer Behandlung gewesen. Nach einem weiteren stationären Aufenthalt im Psychiatriezentrum D.___ vom 2. bis zum 5. Oktober 2016 sei sie vom 18. Oktober bis zum 29. November 2016 erneut im Zentrum für Integrative Psychiatrie C.___ hospitalisiert gewesen (Urk. 7/43/1).
Die Beschwerdeführerin sei Verkäuferin in einer Supermarktkette und seit 2015 fortlaufend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen. Körperlich und geistig bestünden in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkungen. Psychisch bestehe eine gedrückte Stimmung, Antriebsstörung, reduzierte Konzentrationsfähigkeit, Lust- und Hoffnungslosigkeit, sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Des Weiteren weise die Beschwerdeführerin eine reduzierte Frustrationstoleranz und eine Emotionsregulationsstörung auf. Aufgrund der reduzierten Flexibilität, der erhöhten Fehleranfälligkeit und des reduzierten Durchhaltevermögens sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin deutlich reduziert. Aus psychiatrischer Sicht sei derzeit eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht zumutbar. Wenn eine Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht werden könne, wäre eine Tätigkeit mit flexiblen Arbeits- und Pausenzeiten und schrittweiser Steigerung des Arbeitspensums denkbar (Urk. 7/43/4).
Die gegenwärtige Behandlung bestehe aus regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Einzelgesprächen mit Fokus auf Selbstwert, Emotionsregulation und Bearbeitung dysfunktionaler Grundannahmen, sowie der Stärkung der Autonomie der Beschwerdeführerin. Geplant sei zusätzlich eine tagesklinische Behandlung mit der Teilnahme an der Gruppenpsychotherapie. Hinzu komme eine medikamentöse Therapie mit Sertralin, Prazine, Zolpidem Zentiva und Campral Tabletten (Urk. 7/43/3 f.).
Prognostisch günstig sei die Veränderungsmotivation der Beschwerdeführerin. Ungünstig sei, dass ihr derzeit alternative Strategien im Umgang mit Frustration, Anspannung und gedrückter Stimmung fehlten, sodass sie den Konsum von Alkohol als dysfunktionale Strategie zur Emotionsregulation und Selbstmedikation einsetze (Urk. 7/43/3).
4. Aus den angeführten ärztlichen Beurteilungen lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nur ungenügend beurteilen.
4.1 Dr. B.___ erhob in seinem Bericht vom 27. Juni 2016 keine Befunde und es blieb auch unklar, wie die von ihm attestierten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin tatsächlich einschränken. Er hielt lediglich fest, dass zur Zeit keinerlei berufliche Tätigkeit zumutbar sei, sie mittelfristig aber wieder vollumfänglich arbeitsfähig werde, sobald der psychische Zustand stabilisiert werden könne und die Alkoholkarenz durchgeführt werde (vgl. E. 3.1). Damit sind die attestierte Arbeitsunfähigkeit und der Bericht von Dr. B.___ - auch unter Berücksichtigung, dass er nicht Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sondern für Allgemeinmedizin ist - nicht nachvollziehbar.
4.2 Die behandelnden Ärzte der Z.___ hielten im Bericht vom 1. Juni 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode als Diagnose fest (Urk. 7/11/9) - notierten aber gleichzeitig, dass die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung leide, aktuell aber keine depressive Episode vorliege (Urk. 7/11/10). Damit ist der Bericht widersprüchlich und es kann nicht darauf abgestellt werden.
4.3 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme nach Einsicht in den Bericht von Dr. B.___ und den Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 1. Juni 2016 aus, dass das Alkoholabhängigkeitssyndrom als primäre Sucht gelte und nicht IV-relevant sei. Dies ist allerdings - auch unter Berücksichtigung der fehlenden Begründung und der Angaben in den vorliegenden Arztberichten - nicht schlüssig nachvollziehbar:
Dr. B.___ hielt fest, dass seit mehreren Jahren ein chronischer Alkoholabusus bestanden habe, gemäss eigenen Angaben habe sie diesen im Griff gehabt und regelmässig als Verkäuferin bei der E.___ gearbeitet. Ab Januar 2015 habe zunehmend eine depressive Entwicklung und ein dadurch vermehrter Alkoholkonsum, Arbeitsausfälle und Beziehungsproblematik stattgefunden (Urk. 7/11/5).
Auch im Bericht der behandelnde Ärzte der Z.___ vom 24. Dezember 2015 (Urk. 7/40), welcher Dr. A.___ nicht vorgelegen hatte, finden sich Hinweise, die die Annahme einer primären Alkoholsucht in Frage stellen lassen: So notierten die behandelnden Ärzte der Z.___, dass eine depressive Störung vorbekannt sei und die Beschwerdeführerin in regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung sei. Seit vier bis fünf Monaten bestehe laut der Beschwerdeführerin ein vermehrter Alkoholkonsum in Form von klaren Schnäpsen in psychosozialen Belastungssituationen. Es liege kein regelmässiger Konsum vor (Urk. 7/40/2).
Hinzu kommt, dass Dr. A.___ als Facharzt für orthopädische Chirurgie nicht dazu berufen ist, den psychischen Gesundheitszustand und seine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Entsprechend kann nicht auf die Stellungnahme von Dr. A.___ abgestellt werden.
4.4 Auch der Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 9. Januar 2017 kann nicht zur abschliessenden Beurteilung herangezogen werden.
4.4.1 Zum Einen gehen daraus durchaus Hinweise hervor, dass die psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, Folge der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ist. So konstatierten die Ärzte, es sei ungünstig, dass der Beschwerdeführerin derzeit alternative Strategien im Umgang mit Frustration, Anspannung und gedrückter Stimmung fehlten, so dass sie den Konsum von Alkohol als dysfunktionale Strategie zur Emotionsregulation und Selbstmedikation einsetze (Urk. 7/43/3).
Zum Anderen spielen auch zahlreiche psychosoziale Faktoren, welche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sind, eine nicht zu vernachlässigende Rolle: Während der Ehe sei es wiederkehrend zu häuslicher Gewalt mit tätlichen Angriffen des Ehemanns gekommen. Er habe eine Spielsucht, die schwere finanzielle Probleme (Lohnpfändungen, Verwaltung des Einkommens via Sozialamt usw.) ausgelöst und wiederholt zu Konflikten geführt habe. Die Beschwerdeführerin selbst sei deshalb ebenfalls regelmässig "ausgerastet". Sie sei 15 Jahre lang in einer Supermarktkette als Verkäuferin tätig gewesen. Das Geld habe aber nie ausgereicht. Als sie eines Tages bemerkt habe, dass ihr Ehemann nachts am PC Sexvideos anschaue, habe sie sich zusätzlich entwertet gefühlt und geschämt. Aus der Kränkung und Enttäuschung heraus habe sie einen Suizidversuch durch die Einnahme von Tabletten unternommen. Da es „nur 10 Tabletten" eines Medikaments, an dessen Namen sie sich nicht erinnere, gewesen seien, sei „nichts passiert". Wegen depressiver Symptome und ausgeprägten Schlafstörungen sei sie schliesslich krankgeschrieben worden. Zur Entspannung und damit sie besser schlafe, habe sie vom Ehemann 30cl Whisky Flaschen bekommen, die zunächst gut geholfen hätten. Die Beschwerdeführerin denke, dass er auch die Zeit abends anders als mit ihr habe nutzen wollen und es ihm deshalb lieber gewesen sei, wenn sie „einfach schläft". Der Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin habe schliesslich durch ihre Depression, die fortbestehenden Konflikte, finanziellen Probleme und fehlende andere Möglichkeiten, innere Unruhe auszuschalten, zugenommen und seit circa zwei Jahren empfinde sie es als Problem. Zur Behandlung der Schlafstörungen habe sie vom Hausarzt Zolpidem erhalten. Zur Behandlung der depressiven Symptomatik sei Sertralin abgegeben worden, jedoch habe beides nicht den gewünschten Effekt gebracht (Urk. 7/43/2).
Damit bleibt unklar, ob die Alkoholsucht der Beschwerdeführerin auf die rezidivierende depressive Störung oder aber lediglich auf psychosoziale Faktoren, insbesondere die finanziellen Probleme und die Eheprobleme, zurückzuführen sind. Ebenfalls unklar bleibt, ob die rezidivierende depressive Störung selbst invalidisierende Wirkung hat. Der Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ erlaubt damit keine abschliessende Beurteilung.
4.4.2 Des Weiteren beurteilten die behandelnden Ärzte der Z.___ sowohl die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als auch die psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, als mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/43/1). Die Reduktion der Leistungsfähigkeit führten sie allerdings lediglich auf die persistierende depressive Symptomatik zurück (Urk. 7/43/4). Dies ist widersprüchlich und nicht schlüssig nachvollziehbar.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der Bericht der behandelnden Ärzte der Z.___ vom 23. Februar 2017 zuhanden der Vertreterin der Beschwerdeführerin (Urk. 3/4) mit Blick auf die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen und Therapeuten mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), keine abschliessende Beurteilung zulässt.
4.5 Die Sache ist demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.4), damit sie den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen eines medizinischen Gutachtens abklärt. Der Gutachter hat insbesondere Stellung zu nehmen, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom eine Krankheit bewirkt hat, in deren Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom selber Folge eines Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen allfälligen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 6. März 2017 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler