Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00288
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 25. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, ist Mutter einer 2008 geborenen Tochter (Urk. 6/3 Ziff. 3.1). Von Dezember 2002 bis zum 31. August 2009 war sie als Produktionsmitarbeiterin in einer Grossbäckerei angestellt (Urk. 6/12/3-4 Ziff. 2.1 und 2.7, S. 9 oben). Unter Hinweis auf Schmerzen in der Schulter, im Nacken und im rechten Bein meldete sie sich am 15. Mai 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 6/12, Urk. 6/17) und medizinische (Urk. 6/7, Urk. 6/10/5-6, Urk. 6/13, Urk. 6/20) Abklärungen und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/9) bei. Mit Verfügung vom 3. November 2010 (Urk. 6/28, Urk. 6/27) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. März 2010 eine ganze Rente zu.
Die IV-Stelle führte anlässlich einer im Januar 2013 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/41 S. 2) eine Haushaltabklärung durch (Urk. 6/52). Am 17. März 2013 teilte sie der Versicherten mit, dass unverändert ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 6/54).
1.2 Im April 2016 wurde erneut eine Revision eingeleitet (Urk. 6/55 S. 3). Die IV-Stelle holte unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 6. Oktober 2016 (Urk. 6/67) erstattet wurde. Am 29. November 2016 (Urk. 6/73) erliess sie den Vorbescheid. Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 6/78) vor. Mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (Urk. 6/84 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die Rente für die Zukunft auf.
2. Die Versicherte erhob am 6. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2017 (Urk. 2). Sinngemäss ersuchte sie um Aufhebung der Verfügung und um die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (Urk. 1 S. 1 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 4. Mai 2017 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, eine Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters und ihres Regionalärztlichen Dienstes (RAD) einzuholen (Urk. 7 S. 2 Dispositiv Ziff. 2 und E. 2.2). Die betreffenden Akten (Urk. 11/1-2) wurden dem Gericht am 30. August 2017 (Urk. 10) zugestellt. Kopien der Akten wurden der Beschwerdeführerin am 7. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Rente damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Abklärungen spätestens seit September 2016 verbessert habe. Ab diesem Zeitpunkt bestehe in einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 2 S. 1). Grundlage der Beurteilung der Beschwerdegegnerin bildete das psychiatrische Gutachten vom 6. Oktober 2016 (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dem psychiatrischen Gutachten könne nicht gefolgt werden. Der Gutachter habe eine Zwangsstörung als Krankheit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Es sei logisch, dass er zu diesem Schluss gekommen sei, weil er sich mit ihren Zwängen gar nicht auseinandergesetzt habe. Wenn man wissen wolle, inwiefern sie durch Zwänge in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, müsse man danach fragen. Weiter müsse danach gefragt werden, welche Zwänge sie wie oft repetieren müsse und wie hoch der Zeitaufwand der Zwangshandlungen sei. Der Gutachter wisse nur sehr ungenau oder gar nicht, wie sich die Zwänge manifestieren würden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin habe sodann aus Angst Informationen über schwere psychische Erkrankungen in ihrer Familie zurückgehalten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4).
2.3 Mit Verfügung vom 3. November 2010 wurde der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2010 eine ganze Rente zugesprochen. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob sich ihr Gesundheitszustand seit November 2010 verbessert hat und ob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht revisionsweise aufgehoben hat.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 11. September 2009 ein psychiatrisches Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/7/5-15).
Dr. Y.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe Angst vor allem. Ihre Zwänge hätten mit einem vermehrten Drang begonnen, sich wiederholt die Hände zu waschen und Türen und den Ofen in ihrer Wohnung zu kontrollieren. Immer wieder habe sie das Bedürfnis, alle Türen im Haus sowie die Fenster und Schränke zu öffnen. Zwischenzeitlich habe sie Atemnot. Sie ermüde rasch und habe keine Kraft. Wenn sie diese Gedanken habe, müsse sie sofort handeln. In ihr sei jemand anderer, der sage, dass sie diesen „Befehl” ausführen müsse. Ihre Schwester komme jeden Tag und unterstütze sie mittags und abends. Am Abend komme ihr Ehemann nach Hause (S. 5 Ziff. 5 oben). Sie sei am Arbeitsplatz auffällig geworden. Ihre Arbeitskolleginnen hätten gefragt, weshalb sie gewisse Sachen mache und warum sie so langsam arbeite (S. 5 Ziff. 5 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei bei einem Psychiater in Behandlung. Die Behandlung habe anfangs wöchentlich stattgefunden. Aktuell erfolge die Behandlung in einem Rhythmus von zwei Wochen (S. 5 Ziff. 6).
Dr. Y.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) und eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er spezifische Phobien (Höhenangst, Tierphobien, Dunkelheit (ICD-10 F40.2, S. 7 Ziff. IV). Für das Vorliegen einer zum Untersuchungszeitpunkt komorbiden leichtgradig ausgeprägten depressiven Störung sprächen die Eigenangaben der Beschwerdeführerin sowie der aktuelle psychopathologische und psychometrische Untersuchungsbefund (S. 8 unten). Die Beschwerdeführerin sei gegenwärtig in psychischer Hinsicht deutlich in ihrer psychosozialen und psychophysischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Zwangssymptome würden einen grossen Raum in ihrem Tagesablauf einnehmen. In psychiatrisch körperlicher Hinsicht bestünden keine Einschränkungen. In sozialer Hinsicht bestünden hinsichtlich des Kommunikationsverhaltens deutliche Einschränkungen (S. 8 unten). Aus psychiatrischer Sicht bestehe zum Untersuchungszeitpunkt unter den Bedingungen der freien Wirtschaft keine verwertbare Arbeitsfähigkeit (S. 9 oben).
Es handle sich um eine relevante psychische Störung mit deutlichen Beeinträchtigungen der psychophysischen und psychosozialen Leistungsfähigkeit (S. 10 Ziff. 1 d).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt, A.___, nannte im Zwischenbericht vom 19. September 2009 (Urk. 6/9/17-18) als Diagnosen Zwangsgedanken und –handlungen gemischt und spezifische Phobien (Höhenangst, Tierphobien, Dunkelheit (S. 1 oben).
3.3 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 8. September 2009 bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung (Urk. 6/13 Ziff. 1.2). Dr. B.___ attestierte im Bericht vom 4. Januar 2010 (Urk. 6/13) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 8. September 2009 bis auf unbestimmte Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Ärztin gab weiter an, infolge der Zwangshandlungen bestünden ein gehemmter Handlungsfluss und eine schnelle Erschöpfbarkeit infolge der Anspannung und der Zwänge. Die Symptome wirkten sich dahingehend aus, dass die Beschwerdeführerin durch ein extrem langsames und gehemmtes Arbeiten und eine verminderte Belastbarkeit beeinträchtigt sei (Ziff. 1.6-1.7). Es sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit und mit einer Abnahme der Zwänge zu rechnen (Ziff. 1.8). Die Therapie müsse noch mindestens sechs bis zwölf Monate weitergeführt werden (Ziff. 1.9).
3.4 Am 8. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, untersucht. Dr. C.___ führte im Bericht vom 9. Juli 2010 (Urk. 6/20) aus, bezüglich der angegebenen Angst vor Dunkelheit und dem Alleinsein seien von der Beschwerdeführerin keine konkreten Antworten zu erhalten, welche Ängste denn dahinterstecken würden und was sie im Dunkeln oder beim Alleinsein zu befürchten habe (S. 2 Ziff. 3 unten).
Zur Anamnese wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine Krankheit, bei der sie immer alles wiederholen müsse. Dies betreffe Hände waschen, geschlossene Flaschen öffnen und schliessen und das Öffnen von Türen und Fenstern und anderes mehr. Sie habe eine Stimme in sich, die ihr dies als Befehl gebe. Sie müsse dann tun, was die Stimme ihr sage, sonst würden eine innere Unruhe und Kopfschmerz auftreten. Seit über zwei Jahren gehe das so. Es habe nach der Geburt ihrer Tochter und insbesondere nach dem Wiedereinstieg an ihrem Arbeitsplatz angefangen (S. 2 Ziff. 4). Bis heute seien die Symptome eher gleichgeblieben und unverändert, trotz pharmakologischer und gesprächstherapeutischer Behandlung. Bis vor drei bis vier Monaten habe sie gar nichts mehr machen können. Nun habe sie angefangen, Dinge zu verändern und beispielsweise wieder selber zu kochen und zu putzen. Bis heute benötige sie für den Haushalt die Unterstützung ihrer Schwester. Am Abend und an den Wochenenden brauche sie die Unterstützung ihres Ehemannes (S. 3 Ziff. 4 oben).
Die Beschwerdeführerin wirke von der Stimmung her depressiv, resigniert, mutlos und latent auch verzweifelt. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten, jedoch deutlich eingeengt. Es bestehe eine fragliche Wahrnehmungsstörung in Form einer ihr Befehle erteilenden Stimme, was sie zu tun und zu lassen habe. Weiter bestehe ein deutlicher Anhaltspunkt für überwiegend Ich-dystone Zwangshandlungen und weniger Anhaltspunkte für Zwangsgedanken. Die Gedächtnisleistungen seien nicht sicher einschätzbar. Bei der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin seien kindlich abhängige Züge aufgefallen (S. 4 Mitte).
Dr. C.___ nannte als Diagnosen eine Zwangsstörung mit einer Mischung von Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, eine Angststörung mit phobischen Zügen, eine anhaltende ängstlich depressive Verstimmung und eine durch Nahrungskarenz bedingte Untergewichtigkeit. Als Differentialdiagnose nannte er eine anhaltende wahnhafte Störung mit paranoiden (Stimmenhören), zwanghaften und ängstlich depressiven Symptomen sowie anorektischen Elementen (S. 4 Ziff. 9).
Nach den Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführerin bestünden derzeit glaubhaft keine körperlichen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Symptome. Es sei plausibel nachvollziehbar, dass sich bei der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihrer Tochter eine massive psychische Störung mit vorwiegenden Zwangsgedanken und –handlungen, ausgeprägten Ängsten und einer jetzt manifesten Unterernährung entwickelt habe. Bei der Untersuchung habe sich eine bei weitem nicht altersentsprechende junge Frau, mit kindlich abhängigem, teilweise auch trotzig wirkendem und ausweichendem Verhalten gezeigt, die keine Verantwortung zu übernehmen bereit sei (S. 4 Ziff. 10). Unabhängig von der genauen psychiatrischen Diagnose erscheine bei der Beschwerdeführerin seit Oktober 2008 bis heute und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gut nachvollziehbar und plausibel. Ebenso erscheine nachvollziehbar, dass eine adäquate, störungs-spezifische Behandlung aufgrund der Sprachbarriere mühsam sei. Therapieerfolge seien recht bescheiden, wenngleich durchaus vorhanden (S. 5 Ziff. 10). Auf dem freien Arbeitsmarkt sei derzeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben (S. 5 Ziff. 11 Mitte).
3.5 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 3. November 2010 (Urk. 6/28 S. 1-2) ab dem 1. März 2010 eine ganze Rente zu.
4.
4.1 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) gab im Bericht vom 25. März 2013 (Urk. 6/44) zur Anamnese an, seit dem letzten Bericht vom Januar 2010 habe sich hinsichtlich der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin praktisch keine Veränderung ergeben. Eine Verhaltenstherapie habe nicht den erhofften Erfolg gebracht. Eine Änderung der Medikation habe eine Erleichterung der psychischen Anspannung, aber keine Verringerung der Zwangshandlungen gebracht. Die Patientin sei praktisch von sämtlichen Aufgaben im Haushalt und in der Betreuung ihrer Tochter befreit. Sie lebe mit der Schwiegermutter im gleichen Haushalt, die ihr alles abnehme. Nur zu Beginn der Therapie sei es zu einer leichten Abnahme der Zwänge gekommen. Seither seien keine Fortschritte mehr erzielt worden (S. 1 f. Ziff. 1.4).
Dr. B.___ bestätigte daher für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit dem 8. September 2009 voraussichtlich dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).
4.2 Die Beschwerdegegnerin führte am 5. März 2014 eine Haushaltabklärung durch. Im Abklärungsbericht vom 12. März 2014 (Urk. 6/52) wurde die Beschwerdeführerin als zu 100 % Erwerbstätige qualifiziert (S. 3 Ziff. 2.5).
4.3
4.3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik Teufen, erstattete am 6. Oktober 2016 (Urk. 6/67) ein psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin. Die Untersuchung der Beschwerdeführerin fand am 21. September 2016 statt (S. 1).
Dr. D.___ führte zur Anamnese aus, die Explorandin wohne bei ihrem Bruder. Ihre Tochter lebe bei der Schwester, da sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage fühle, alleine für ihr Kind zu sorgen (S. 6 Ziff. 3.2 unten). Nach der Geburt der Tochter habe sie noch während eines Jahres beim letzten Arbeitgeber in einer Bäckerei gearbeitet. Aus gesundheitlichen Gründen habe sie diese Stelle aufgegeben (S. 7 Ziff. 3.4). Sie leide seit der Kindheit unter Ängsten. Zum Beispiel habe sie sich als Kind nicht alleine zu Hause aufhalten können. Nach der Geburt der Tochter habe sie ihre Arbeit wiederaufgenommen. Danach hätten sich die Krankheitssymptome langsam entwickelt. Bei der Tätigkeit in der Bäckerei habe sie Brot in Schachteln packen und dabei die Brotstücke zählen müssen. Mit der Zeit habe sie die Brotstücke nicht mehr zählen können. Sie habe zwar gezählt, die Anzahl Stücke in den Schachteln sei aber falsch gewesen. Eine innere Stimme habe ihr gesagt, dass sie anstatt sieben nur vier oder dann acht Stücke einpacken müsse. Ihre Vorgesetzte habe ihr gesagt, dass sie auch nicht mehr schnell genug arbeite (S. 7 Ziff. 3.5 oben). Es seien Gedanken aufgetreten, dass sie die Arbeit nicht mehr ausführen solle. Ihre Gedanken hätten ihr befohlen, aufzustehen und etwas zu unternehmen oder nichts zu machen, weshalb sie mit der Zeit krank geworden sei. Die anderen Mitarbeiter hätte sie angestarrt (S. 7 Ziff. 3.5 Mitte). Die direkte Frage, ob die Beschwerdeführerin von aussen Stimmen gehört habe, habe sie verneint. Sie habe selbst gewusst, dass ihr Zustand nicht normal sei. Seit 2010 habe sie nicht mehr gearbeitet (S. 7 Ziff. 3.5 Mitte).
Anfänglich habe sie sich derart schlecht gefühlt, dass sie das Haus nicht mehr verlassen habe und sich auch nicht mehr um ihr Kind habe kümmern können. Ihre Tochter sei deswegen bei den Schwiegereltern in der Türkei untergebracht gewesen. Mit der Zeit habe sie sich wieder besser gefühlt. Gewisse Dinge störten sie aber immer noch. Wenn sie sich zum Beispiel in einem geschlossenen Raum befinde, müsse sie ein Fenster öffnen, um atmen zu können. Früher habe sie den Haushalt nicht mehr erledigen können, weil sie ständig die gleichen Gegenstände geputzt habe. Jetzt könne sie die Haushaltsarbeiten zwar langsam, aber wieder selber durchführen (S. 7 Ziff. 3.5 unten). Im Juli 2016 habe sie in die Türkei fliegen müssen, weil sich der Zustand ihres Ehemannes verschlechtert habe. Es sei ihm wegen Herzbeschwerden ein Stent eingesetzt worden. Sie habe sich während drei bis vier Wochen in der Türkei aufgehalten (S. 7 f.).
Seit drei Wochen wohne das Kind der Beschwerdeführerin wieder in der Schweiz und gehe in die dritte Schulklasse. Die Beschwerdeführerin wohne bei ihrem Bruder und sehe ihre Tochter nun täglich. Sie putze zu Hause, was ihr aber viel Zeit wegnehme wie auch das Kochen. Die Tochter wisse nicht, dass die Mutter krank sei (S. 8 oben).
4.3.2 Das Gespräch sei von einer Türkisch sprechenden Dolmetscherin übersetzt worden. Die Explorandin habe klare, intermittierend unpräzise beziehungsweise nicht konsistente Angaben über ihre Lebensgeschichte gemacht, aber ohne Hinweise auf Störungen der mnestischen Funktionen (Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Konzentrationsfähigkeit). Im formalen Denken sei sie geordnet gewesen. Sie habe über ihre Zwangsgedanken ohne spürbare vegetative Aufregung berichtet und ohne Einengung auf irgendwelche Gedanken. Inhaltlich hätten sich keine Hinweise für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen ergeben. Nach dem Ausbruch der Zwangsgedanken habe die Explorandin ihren Zustand als realitätsfremd erlebt, womit ein psychotisches Erleben seit Beginn der Erkrankung ausgeschlossen werden könne. Die Explorandin habe im Affekt ängstlich gewirkt, allerdings ohne Hinweise auf eine Deprimiertheit. Die affektive Schwingungsfähigkeit und der Elan vitae seien erhalten gewesen (S. 8 Ziff. 4.1 unten).
Der Gesamtscore der Panik- und Agoraphobie-Skala weise mit 15.9 Punkten einen schweren Grad der Beeinträchtigung durch eine Angststörung hin. Die Beschwerdeführerin habe in sämtlichen Unterskalen einen erhöhten Wert gehabt (S. 9 Ziff. 4.2 unten).
4.3.3 Dr. D.___ stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1), eine Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) und einen schädlichen Nikotingebrauch (ICD-10 F17.1, S. 10 Ziff. 5 oben).
Dr. D.___ führte in der Beurteilung aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei der Untersuchung vom 21. September 2016 abgesehen von einer leichten Ängstlichkeit in psychopathologischer Hinsicht ganz unauffällig präsentiert. Bei fehlenden weiteren psychiatrischen Erkrankungen in einem grossen Familienkreis könne eine genetische Vorbelastung für die Entwicklung einer psychiatrischen Erkrankung ausgeschlossen werden (S. 10 Ziff. 6 Mitte). Anamnestisch sowie aktenmässig sei die Kindheit der Explorandin ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen. Es hätten sich daher keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Ebenso bestünden keine Hinweise für ein anhaltend auffälliges Verhaltensmuster bezüglich Kognitionen, Wahrnehmungen und sozialer Interaktionen sowie auf anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle im Erwachsenenalter. Prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter könnten daher klar ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin habe ihre berufliche Tätigkeit nach der Geburt einer gesunden Tochter im Jahr 2008 wiederaufgenommen. Dies habe aus Sicht des Referenten zu einer psychophysischen Überforderung, zu einer Angstakzentuierung und zum Ausbruch einer Zwangsstörung geführt (S. 10 Ziff. 6 unten).
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ vom 11. September 2009 sei neben den vom behandelnden Psychiater postulierten Zwangsgedanken und Zwangshandlungen sowie spezifischen Phobien auch eine leichtgradige depressive Episode zu entnehmen. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % mit reservierter Prognose attestiert worden. RAD-Arzt Dr. C.___ habe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Oktober 2008 bestätigt. Der Beschwerdeführerin sei daher ab dem 1. März 2010 eine ganze Rente zugesprochen worden (S. 10 f.). Aus Sicht des Referenten könne die von Dr. Y.___ und Dr. C.___ dokumentierte Zwangsstörung mit einer leichten depressiven Symptomatik und die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als absolut plausibel angenommen werden. Nach dem Ausbruch der Zwangsstörung im Jahr 2008 sei die Explorandin bei Dr. Z.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung gestanden, wobei die Therapie aufgrund der sprachlichen Barriere vordergründig auf eine Psychopharmakotherapie fokussiert worden sei. Dies sei objektiv als mangelhaft zu betrachten (S. 11 oben).
Die Beschwerdeführerin habe sich schliesslich bei Dr. B.___ in eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben, die in ihrer Muttersprache erfolge. Die etablierten therapeutischen Massnahmen inklusive einer Gesprächspsychotherapie und einer fachgerechten Psychopharmakotherapie hätten anlässlich der Exploration vom 21. September 2016 sowohl anamnestisch als auch objektiv eine merkliche Verbesserung des psychischen Zustandes der Explorandin gezeigt. Zu betonen sei, dass die Exploration aufgrund der Besonderheit der gutachterlichen Situation (Rentenrevision) erschwert gewesen sei und die Explorandin zum Teil nicht konsistente Angaben über ihre Aktivitäten gemacht habe (S. 11 Mitte).
Es entziehe sich dem Auftrag des Gutachters, die Häufigkeit der Reisen in die Türkei genau zu eruieren. Trotz einer Flugangst sei die Explorandin während des Sommers zu ihrem Ehemann und ihrer Tochter in die Türkei gereist. Sodann habe sie sich weiterhin als unbeholfen und von ihrer Verwandtschaft abhängig bezeichnet. Weiter habe sie über eine gänzliche Passivität tagsüber berichtet und habe dann Putzzwänge angegeben. So habe sie den ganzen Tag die Wohnung putzen müssen, habe sich aber mit der Tochter nach deren Schulabschluss unterhalten und diese abends wieder ihrer Schwester übergeben. Aus Sicht des Referenten sei nicht nachvollziehbar, warum die Explorandin und ihre Tochter in der Schweiz nicht unter dem gleichen Dach wohnen würden. Ebenfalls bleibe ein Rätsel, dass sie ihre psychischen Probleme bei angegebener voller Passivität vor ihrer 11-jährigen Tochter verstecken könne. Schliesslich habe sie anlässlich der Untersuchung nicht dekonditioniert gewirkt. Über die schwere Phase ihrer Erkrankung habe sie mit einer emotionalen Distanz und in der Vergangenheitsform berichtet. Damit könne objektiv von einer deutlichen Verbesserung der diagnostizierten Zwangsstörung ausgegangen werden. Weder anamnestisch noch objektiv bestünden gegenwärtig Hinweise für eine depressive Symptomatik. Damit könne nicht von einer eigenständigen und selbstunterhaltenden depressiven Störung, sondern von einer vorübergehenden Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion im Verlauf seit 2009 ausgegangen werden. Die vom Referenten erhobene Klaustrophobie sowie die aktenmässig dokumentierten weiteren spezifischen Phobien (Höhenangst, Tierphobien, Dunkelheit) schränkten die Arbeitsfähigkeit der Explorandin sozialmedizinisch nicht ein. Diese könnten auch gegenwärtig bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Bei der Beschwerdeführerin seien gegenwärtig abgesehen von einer leicht eingeschränkten geistigen Flexibilität und Selbstbehauptungsfähigkeit ganz unauffällige psychokognitive Funktionen festzustellen (Gedächtnisfunktionen, Konzentrationsvermögen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Anpassung an Regeln und Routine, Planung und Durchführung von Aufgaben, Durchhaltefähigkeit, Kontaktfähigkeit, Antrieb und Psychomotorik). Für adaptierte Tätigkeiten könne daher objektivierbare keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden (S. 11 unten).
Nach achtjähriger Arbeitslosigkeit und bei einer störungsbedingten Vermeidungshaltung könne der Explorandin zwecks Gewöhnung an regelmässige Arbeitszeiten und an eine geregelte Tagesstruktur sowie zum Abbau der Vermeidungshaltung über das RAV ein Arbeitstraining von zirka drei Monaten angeboten werden (S. 11 f.). Bei einem sehr unterstützenden Familiennetz könne beim Verbleib der Tochter in der Schweiz auch nicht von einer zusätzlichen psychosozialen Belastung ausgegangen werden. Deshalb bestehe auch diesbezüglich kein Hindernis für eine berufliche Wiedereingliederung. Bei einem Gymnasialabschluss könne bei der Beschwerdeführerin auch von mindestens durchschnittlichen intellektuellen Ressourcen ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin verfüge daher bei einer beruflichen Wiederintegration über genügend Ressourcen, um ihre Deutschkenntnisse zwecks sozialer Integration zu verbessern (S. 12 oben).
4.3.4 Eine Fliessbandtätigkeit mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und an die geistige Flexibilität, die zudem mit einer allgemeinen Durchhaltefähigkeit verbunden sei, sei bei einer diagnostizierten Zwangsstörung nicht geeignet. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne daher im Längsschnitt keine Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Gemäss den Akten sei die Explorandin insofern seit Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig, welche weiterhin bestätigt werden könne (S. 12 Ziff. 7.1 und 7.2). In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Konzentration, die geistige Flexibilität und an die allgemeine Durchhaltefähigkeit (zum Beispiel Fliessbandtätigkeiten, Tätigkeiten mit sehr häufigen und schnellen Wechseln der Arbeitsabläufe) sowie Nachtarbeiten seien nicht geeignet (S. 12 Ziff. 7.3 und 7.4). Die bisherige Therapie im ambulanten Setting sei lege artis durchgeführt worden. Dies habe sowohl zu einer subjektiven als auch objektiven Verbesserung des psychischen Zustandes der Explorandin geführt (S. 12 Ziff. 8.1).
Die erhobenen Untersuchungsbefunde stimmten mit den anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus der Explorandin nicht überein (S. 14 Ziff. 8.4.4).
4.4 Med. pract. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte in einer Stellungnahme vom 21. November 2016 (Urk. 6/71 S. 4 f.) aus, gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 6. Oktober 2016 bestehe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit eine verminderte psychische Belastbarkeit und ein reduziertes Durchhaltevermögen. Nicht in Frage kämen sodann Nachtarbeiten oder Tätigkeiten mit einem schnellen Wechsel der Arbeitsabläufe. Eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei in einer Tagesschicht ganztätig möglich (S. 4 unten). In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Der Gesundheitszustand habe sich verbessert (S. 5 oben).
Es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. In einer angepassten Tätigkeit bestehe jedoch aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes keine Einschränkung mehr. Die Zwangserkrankung könne durch eine psychiatrische Behandlung gut verbessert werden. Auf das psychiatrische Gutachten könne abgestellt werden (S. 5 Mitte).
4.5 Med. pract. E.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/1) S. 1 f.) zuhanden des hiesigen Gerichts aus, die Erhebung der Familienanamnese sei Bestandteil jeder psychiatrischen Exploration. Das Vorhandensein psychischer Erkrankungen in der Herkunftsfamilie gebe jedoch lediglich einen Hinweis auf die genetische Vorbelastung bezüglich des Auftretens psychischer Erkrankungen. Sie habe keinen Einfluss auf die Bewertung der Arbeitsfähigkeit. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Verschweigen
von weiteren Familienangehörigen mit einer psychischen Erkrankung nicht von herausragender Bedeutung.
Der psychiatrische Gutachter habe die Zwangserkrankung als Erkrankung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt, während die behandelnden Fachärztin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Hierbei handle es sich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Im Zweifelsfalle sei auf die Beurteilung des externen Gutachters abzustellen.
4.6 Dr. D.___ nahm am 7. August 2017 (Urk. 11/2) zu den Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin Stellung.
Die Beschwerdegegnerin stellte dem Gutachter die Frage, welche Zwänge die Beschwerdeführerin wie oft repetieren müsse. Dieser gab dazu an, die Explorandin habe während der psychiatrischen Untersuchung vom 21. September 2016 über einen Putzzwang berichtet. Ansonsten habe sie über keine weiteren Zwänge berichtet (S. 1 Ziff. 1).
Die Beschwerdegegnerin stellte weiter die Frage, wie hoch der Zeitaufwand für die Zwangshandlungen sei. Dr. D.___ antwortete darauf, die Explorandin habe berichtet, dass sie manchmal morgens bis abends zu Hause geputzt habe. Die Frage nach dem Zeitaufwand könne nicht beantwortet werden (S. 1 Ziff. 2).
Das Ergebnis des Aufmerksamkeits- und Belastungstests (Panik und Agoraphobie) sei sowohl qualitativ als auch quantitativ stark unterdurchschnittlich beziehungsweise als nicht auswertbar ausgefallen. Die Beschwerdeführerin habe objektiv ganz unauffällige Funktionen aufgewiesen (Gedächtnisfunktionen, Konzentration-, Auffassungsvermögen, Merkfähigkeit). Die erhobenen Testergebnisse hätten nicht mit den objektiven Befunden übereingestimmt. Allgemein seien Testergebnisse solange aussagekräftig, als sie mit den objektiven Befunden übereinstimmten. Eine so grosse Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den Testergebnissen sei entweder auf eine Sprachbarriere oder auf die Besonderheit der gutachterlichen Situation und nicht auf objektive mnestische Defizite zurückzuführen. Die Panik- und Agoraphobie-Skale habe auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung durch die Angststörung der Explorandin hingewiesen. Aus psychiatrischer Sicht sei aber die Einschätzung der Funktionsfähigkeit im Sinne des ICF relevant. Diese werde gestützt durch die psychiatrischen und psychometrischen Befunde. Letztlich sei auch die Erhebung der objektiven psychischen Befunde und die Gesamteinschätzung nach AMDP relevant und die Anzahl der durch Testfragen erreichten Symptome. Da sich zum Zeitpunkt der Untersuchung und auch in wesentlichen Phasen in der Vergangenheit trotz gewisser Symptome keine relevanten Beeinträchtigungen von Funktionen auf die kognitiven und affektiven Ebenen gezeigt habe, müsse an der Beurteilung im Gutachten festgehalten werden (S. 1 f. Ziff. 3).
5.
5.1 Dr. D.___ ging im psychiatrischen Gutachten vom 6. Oktober 2016 davon aus, dass die Beschwerdeführerin trotz der Diagnose einer Zwangsstörung im Hinblick auf eine angepasste Tätigkeit nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er weiter eine Klaustrophobie und einen schädlichen Nikotingebrauch. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er keine. Er kam zum Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massgeblich verbessert hat. Nach seiner Einschätzung kann ihr die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin am Fliessband seit Oktober 2008 zwar nicht mehr zugemutet werden. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (E. 4.3.3 hiervor).
Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ attestierte demgegenüber seit dem 8. September 2009 eine voraussichtlich dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % (E. 4.1 hiervor).
5.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 8C_409/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3).
5.4 Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Darin werden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin dargelegt. Es beruht weiter auf einer fachärztlichen psychiatrischen Untersuchung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden in angemessener Weise.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit ihren Zwängen auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3). Dr. D.___ ging jedoch auf die Zwangsstörung der Beschwerdeführerin ein. Er führte diese auch als Diagnose, jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ergänzend äusserte er sich in der Stellungnahme vom 7. August 2017 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin über einen Putzzwang berichtet habe. Weitere Zwänge habe sie nicht erwähnt. Weiter habe sie angegeben, dass sie zu Hause manchmal von morgens bis abends geputzt habe (E. 4.6 hiervor). Der Gutachter wies in diesem Zusammenhang sodann auf nicht konsistente Angaben der Beschwerdeführerin hin. So habe sie einerseits über eine gänzliche Passivität tagsüber berichtet, da ihre Schwägerin, mit der sie zusammenwohne, alle Aufgaben übernehme (vgl. E. 4.1 hiervor). Andererseits müsse sie den ganzen Tag die Wohnung putzen (E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin gab gemäss dem Gutachten zudem selber an, dass es ihr wieder besser gehe als zu Beginn der Erkrankung. Der Gutachter begründete die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin weiter mit Verweis auf die erfolgreiche Therapie durch Dr. B.___, während bei der vorherigen Behandlung durch Dr. Z.___ noch eine sprachliche Barriere bestanden hatte. Dr. D.___ äusserte sich in der Stellungnahme vom 7. August 2017 sodann zum Ergebnis des Aufmerksamkeits- und Belastungstest. Dabei gab er an, dass eine grosse Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und den Testergebnissen nicht auf objektive mnestische Defizite zurückgeführt werden könne. Relevant sei sodann die Einschätzung der Funktionsfähigkeit im Sinne des ICF (E. 4.6 hiervor). Weiter wies er darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Exploration in psychopathologischer Sicht ganz unauffällig präsentiert habe (E. 4.3.3). Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass in ihrer Familie doch psychiatrische Erkrankungen vorgekommen seien (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4), handelt es sich dabei lediglich um ein Indiz, wobei diesem, wie der RAD der Beschwerdegegnerin feststellte (vgl. E. 4.5 hiervor), keine massgebliche Bedeutung bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit beigemessen werden kann. Der Gutachter legte sodann dar, dass die von Dr. Y.___ und Dr. C.___ festgestellte leichte depressive Episode (E. 3.1 und 3.4 hiervor), anlässlich der Begutachtung vom 21. September 2016 nicht mehr festgestellt werden konnte (E. 4.3.3 hiervor). Dies spricht ebenfalls für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes.
Das Gutachten vermag daher auch in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Trotz der Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich das Gutachten von Dr. D.___ als beweistauglich. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Unabhängigkeit des Gutachters im Hinblick auf die ihm erteilten Gutachtensaufträge äusserte (Urk. 1 S. 1 unten), ist die Kritik nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
5.5 Die nachvollziehbar und überzeugend begründete Einschätzung des psychiatrischen Gutachters ist gegenüber der Beurteilung durch Dr. B.___ vorzuziehen. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 253 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2006 E. 5.5).
Auch nach Prüfung der Standardindikatoren ist von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen. Gemäss Dr. D.___ vermögen die Angaben der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Prüfung der Konsistenz nicht zu überzeugen. So konnte die Beschwerdeführerin trotz einer von ihr beschriebenen Flugangst mehrere Reisen in die Türkei unternehmen. Der Gutachter erachtete es auch als wenig plausibel, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme gemäss ihren Angaben vor ihrer Tochter habe verstecken können (E. 4.3.3 hiervor). Es bestehen daher Zweifel am Verhalten der Beschwerdeführerin. Zum Indikator des Behandlungs- und Eingliederungserfolges wies Dr. D.___ darauf hin, dass die Behandlung durch Dr. B.___ erfolgreich war, dass jedoch noch Verbesserungspotential besteht. So ging der Gutachter davon aus, dass die Beschwerdeführerin mittels einer Wiedereingliederungsmassnahme des RAV in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen könne. Damit stehen der Beschwerdeführerin auch ausreichend Ressourcen für eine berufliche Wiedereingliederung zur Verfügung (vgl. E. 4.3.3).
5.6 Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin nicht mehr zugemutet werden kann. In einer angepassten Tätigkeit ist jedoch seit der Begutachtung von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
6.3 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung auf ein Valideneinkommen von Fr. 70'101.-- ab (Urk. 2 S. 2 oben), welches sie anhand von Tabel-lenlöhnen ermittelte (Urk. 6/70 S. 1).
Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht vom 11. Dezember 2009 hätte die Beschwerdeführerin 2009 einen Verdienst von Fr. 52'000.-- erzielt (Urk. 6/12 Ziff. 2.10). Nach den weiteren Angaben im Bericht erzielte die Beschwerdeführerin 2007 einen Verdienst von Fr. 46'596.55 und im Jahr 2008 von Fr. 36'000.65 (Urk. 6/12 Ziff. 2.12). In Anbetracht der Schwankungen in den Vorjahren kann nicht unbesehen auf den für das Jahr 2009 angegebenen Verdienst von Fr. 52'000.-- abgestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen hat.
Die Beschwerdeführerin verrichtete als Produktionsmitarbeiterin ein volles Arbeitspensum (Urk. 6/12 Ziff. 2.9). Gemäss LSE 2012 Tabelle TA1 (LSE 2012 S. 35) hätte sie in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau eins) ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'112.-- pro Monat erzielen können. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2016 von 41.7 Stunden und einer Nominallohnentwicklung 0.7 % im Jahr 2013, 0.8 % im Jahr 2014, 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (Tabelle T1.10, Nominallohnindex, 2011-2016) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 52'791.-- (Fr. 4'112.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 52'791.— zu veranschlagen.
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55
und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind ebenfalls Tabellenlöhne heranzuziehen. Dabei ist ebenfalls von LSE 2012 Tabelle TA1 auszugehen. Nachdem der Beschwerdeführerin Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und die allgemeine Durchhaltefähigkeit nicht mehr zugemutet werden können (E. 4.3.4), ist auf dem Tabellenlohn ein Abzug von 15 % vorzunehmen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen aufgrund des eingeschränkten Belastungsprofils Lohneinbussen in Kauf zu nehmen hat. Dies führt verglichen mit dem Validenienkommen zu einer Erwerbseinbusse von 15 % und damit zu einem Invaliditätsgrad von 15 %. Da der Invaliditätsgrad deutlich unter 40 % liegt, besteht revisionsweise kein Rentenanspruch mehr.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2016 dahingehend verbessert hat, dass ihr eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zugemutet werden kann. Bei einem Invaliditätsgrad von neu 15 % hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch zu Recht verneint.
Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2017 erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger