Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00289
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 13. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ wurde am 25. August 2010 (Eingangsdatum) durch die (private) Krankentaggeldversicherung Vaudoise Versicherungen zur Früherfassung gemeldet (Urk. 7/4). Da die Versicherte - trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 7/8) - keine Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einreichte, wurde die Früherfassung am 28. Oktober 2010 abgeschlossen (Urk. 7/9).
1.2 Am 30. Juni 2016 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/17). Die
IV-Stelle führte am 28. Juli 2016 mit der Versicherten ein Standortgespräch (Urk. 7/23) und verlangte bei den von der Versicherten angegebenen behan-delnden Ärzten (vgl. Urk. 7/17 S. 7 und Urk. 7/23 S. 4) Arztberichte ein. Das Z.___ teilte der IV-Stelle mit, dass es keine medizinischen Unterlagen von X.___ habe (Urk. 7/25), während die Wirbelsäulenchirurgie der A.___ einen Bericht vom 14. Dezember 2010 einreichte (Urk. 7/26). Daraufhin forderte die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. August 2016 die Versicherte auf, anzugeben, wo sie sich wegen ihres Rückens in ärztlicher Behandlung befinde respektive befunden habe (Urk. 7/27). Nachdem diese Anfrage unbeantwortet geblieben war, erfolgte am 16. September 2016 eine Erinnerung (Urk. 7/28). Am 18. Oktober 2016 forderte die IV-Stelle X.___ nochmals auf, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen und ihr die aktuell behandelnden Ärzte anzugeben, unter Fristansetzung und Androhung, dass bei Säumnis das Leistungsgesuch aufgrund fehlender Mitwirkung abgewiesen werde (Urk. 7/29-30). Mit Schreiben vom 8. November 2016 bat die IV-Stelle erneut um die Beantwortung der Anfrage vom 8. August 2016 (Urk. 7/31). Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens aufgrund fehlender Mitwirkung an (Urk. 7/34), wogegen die Versicherte am 16. Dezember 2016 Einwand erhob und mitteilte, dass sie von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, hausärztlich betreut werde (Urk. 7/35). Daraufhin verlangte die IV-Stelle von der C.___ (Urk. 7/37) sowie vom D.___ (Urk. 7/38), wo Dr. B.___ tätig ist, Arztberichte ein. Da die Versicherte in diesen beiden Arztpraxen nicht bekannt sei (vgl. entsprechende Telefonnotizen, Urk. 7/37-38), wies die
IV-Stelle – mit der Begründung der fehlenden Mitwirkung – mit Verfügung vom 2. Februar 2017 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 6. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Februar 2017 auf das Leistungsbegehren vom 30. Juni 2016 einzutreten und es seien die notwendigen Abklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2, unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. B.___ vom 15. März 2016, Urk. 3/7). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-46). Inzwischen hatte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. März 2017 mitgeteilt, dass sie sich bei E.___, Dipl. Psych. FH, Psychotherapeutin SBAP, in regelmässiger Behandlung befinde (Urk. 48). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), woraufhin am 9. Juni 2017 die Replik einging (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 23. August 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1):
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid (Urk. 2), sie habe die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert, anzugeben, wo sie sich in ärztlicher Behandlung befinde respektive befunden habe, wobei sie es unter Verletzung der ihr auferlegten Mitwirkungspflicht unterlassen habe, die behandelnden Ärzte zu benennen. Auch der erst im Einwandverfahren angegebenen Hausärztin Dr. B.___ sei die Beschwerdeführerin nicht bekannt, weshalb kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie ihre Abklärungspflicht zureichend wahrgenommen habe. Hingegen sei die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht gehörig und rechtzeitig nachgekommen, weshalb der Anspruch auf IV-Leistungen abzuweisen sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Abklärungen ihre Sorgfaltspflichten verletzt habe, indem sie die behandelnde Hausärztin Dr. B.___ nur telefonisch angefragt habe. Es handle sich offensichtlich um eine irrtümliche Auskunft der angefragten Ärztin, dass sie ihr nicht bekannt sei, denn am 15. März 2016 habe Dr. B.___ ihr ein auf ihren früheren Namen (F.___) lautendes ärztliches Zeugnis ausgestellt, welches vom 7. bis 18. März 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinige. Replikweise (Urk. 10) brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich die im Bericht der A.___ vom 14. Dezember 2010 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich verändert habe und ihr von einer weiteren Tätigkeit in der Gastronomie abgeraten werde, da sich das viele Heben und Tragen kontraproduktiv auf ihre Wirbelsäule auswirkten.
3.
3.1 Im Bericht der Wirbelsäulenchirurgie der A.___ vom 14. Dezember 2010 (Urk. 7/26 S. 7-8), welcher der Beschwerdegegnerin auf entsprechendes Einverlangen am 4. August 2016 eingereicht wurde, sind folgende Diagnosen genannt:
- Status nach Dekompression C4/5, C5/6 und C6/7, ventraler intercorporeller Spondylodese mit autologem tricorticalem Beckenspan vom rechten vorderen Beckenkamm C4/5, C5/6 und C6/7, ventraler Plattenosteosynthese C4-C7 am 23. August 2010 bei
- chronischer Zervikobrachialgie rechts
- mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen C4/5, C5/6 und C6/7 mit Spinalkanalstenose mit zervikaler Spinalkanalstenose und foraminaler Stenose linksbetont
- Verdacht auf sensomotorisches Ausfallsyndrom und radikuläres Reizsyndrom C6 links
- Status nach multiplen Nervenwurzelinfiltrationen zervikal, 2010
Als Nebendiagnosen wurden ein Status nach Spondylodese L4-S1 (1998) und ein Nikotinabusus aufgeführt. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 1. Januar 2011 seitens der Halswirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig.
3.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 15. März 2016, welches im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde (Urk. 3/7), attestierte Dr. B.___ zuhanden des Arbeitgebers, dass die Beschwerdeführerin vom 7. bis 18. März 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei.
4.
4.1 Versicherungsträger können - für den Fall, dass versicherte Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen - auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Unter die erwähnten Mitwirkungspflichten fällt unter anderem die Erteilung von Auskünften (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG), worunter auch die Angabe der behandelnden Ärzte fällt, wobei diese Auskunft notwendig und der versicherten Person - sowohl in fachlicher als auch subjektiver Hinsicht - zumutbar sein muss (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG). Die Verletzung der Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflicht hat in unentschuldbarer Weise zu erfolgen. Deren Verletzung lässt zwei Sanktionen zu: Auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen, wobei gemäss Praxis von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend Gebrauch zu machen ist (vgl. ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N 86 ff. zu Art. 43 ATSG).
4.2 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin im Anmeldeformular vom 30. Juni 2016 und anlässlich des Standortgespräches angegebenen behandelnden Ärzte respektive Spitäler - das Z.___ und die A.___ - (vgl. Ziff. 6.3 von Urk. 7/17 sowie Urk. 7/23 S. 4) diese seit 1998 respektive seit 2010 (vgl. Urk. 7/35) nicht mehr behandeln. Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. August 2016 von der Beschwerdegegnerin aufgefordert, die seither respektive aktuell behandelnden Ärzte anzugeben (Urk. 7/27). Die Erteilung einer Auskunft über die Behandler ist für die Durchführung einer umfassenden Abklärung für die Prüfung des geltend gemachten Leistungsanspruches nötig und ohne Weiteres zumutbar.
Nachdem die Beschwerdeführerin weder auf diese Aufforderung noch auf die Erinnerung vom 16. September 2016 (Urk. 7/28) reagierte, forderte sie die Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2016 nochmals auf, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen und ihr die aktuell behandelnden Ärzte anzugeben, unter Fristansetzung und Androhung, dass bei Säumnis das Leistungsgesuch aufgrund fehlender Mitwirkung abgewiesen werde (Urk. 7/29-30). Damit wurde der Beschwerdeführerin unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitgeteilt, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen kann und sie wurde aufgefordert, ihrer (zumutbaren) Mitwirkungspflicht nachzukommen.
4.3 Auch bei der erst im Einwandverfahren angegebenen behandelnden Hausärztin Dr. B.___ (Urk. 7/35) konnten trotz Anfragen keine weiteren Informationen oder ärztliche Berichte erhältlich gemacht werden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin lediglich telefonisch in der C.___ sowie im D.___ angefragt habe (Urk. 1 S. 4), kann vorliegend nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus der Telefonnotiz vom 23. Dezember 2016 (Urk. 7/37), dass der Anruf von der C.___ kam. Darin wurde festgehalten, „dass der zugestellte AZ nicht retourniert werden“ müsse. Daraus ergibt sich, dass die C.___ auf einen schriftlich zugestellten (auszufüllenden) Arztbericht reagierte. Auch aus der Telefonnotiz vom 6. Januar 2017 des D.___ (Urk. 7/38) ist ersichtlich, dass Frau G.___ von diesem Ärztezentrum die Beschwerdegegnerin kontaktierte. Deshalb ist auch hierbei davon auszugehen, dass sie dies gefolgt auf eine schriftliche Anfrage tat. An der korrekten Wiedergabe der Telefonate in den Aktennotizen bestehen keine Zweifel, solche wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführerin reichte nun im Beschwerdeverfahren das ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 15. März 2016 (Urk. 3/7) ein. Daraus ergebe sich, dass sie sich durchaus bei der angegebenen Hausärztin in Behandlung befand und noch befinde. Sie macht damit geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihre Sorgfaltspflicht im Rahmen der Abklärungen verletzt habe, da sie nicht (auch) nach dem früheren Ehenamen F.___ gefragt habe. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich aber, dass die Beschwerdeführerin seit dem 23. Februar 2015 von ihrem Ehemann H.___ geschieden ist (vgl. Scheidungsurteil, Urk. 7/16). Ihren während der Ehe geführten Familiennamen F.___ änderte sie per 27. Mai 2016 wieder auf X.___ (vgl. Bestätigung einer Namenserklärung, Urk. 7/18). Die schriftliche Anfrage bei Dr. B.___ erfolgte erst im Dezember 2016 respektive Januar 2017. Es liegt im Verantwortungsbereich einer versicherten Person, Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse - und entsprechend auch Namensänderungen - den zuständigen Stellen, Behörden, Versicherungen, Ärzten etc. zu melden (so auch Art. 31 ATSG). Da sich die Beschwerdeführerin nicht darum kümmerte, die Namensänderung vom 27. Mai 2016 Dr. B.___ mitzuteilen, kann es nicht der Beschwerdegegnerin als Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden, dass sie erfolglos bei Dr. B.___ einen Arztbericht einzuholen versuchte.
4.4 Für das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für die Verletzung ihrer Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflichten liefern die Akten keine Anhaltspunkte und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
4.5 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- beziehungsweise Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Urk. 7/27-30) berechtigt war, auf Grund der Akten zu verfügen oder die Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2017 (Urk. 2) und in der Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 (Urk. 6) aus, aufgrund der Akten entschieden zu haben. Dabei würdigte die Beschwerdegegnerin den zeitlich älteren Bericht der A.___ vom 14. Dezember 2010 (vgl. E. 3.1) sowie das nicht aussagekräftige ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 15. März 2016 (vgl. E. 3.2), da aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine weiteren Arztberichte eingeholt werden konnten. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren mangels ausgewiesenem Gesundheitsschaden zu Recht materiell ab. Denn von der Möglichkeit des Nichteintretens ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Sie kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2008 vom 21. April 2009, E. 5.2).
4.6 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Da seit März 2017 aber feststeht, dass die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ in hausärztlicher Behandlung steht und sie von der Psychotherapeutin E.___ psychotherapeutisch behandelt wird (Urk. 7/47), ist die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie die nachträglich erfolge Mitwirkung als Neuanmeldung (Eingang März 2017) behandle und weiter bearbeite.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
5.2 Zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 3. März 2017 (Urk. 3/3) von ihrer Wohngemeinde Zürich finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
5.3 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.4 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsrecht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 6. März 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Behandlung als Neuanmeldung im Sinne der Erwägungen überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wirdauf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger