Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00309
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 9. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1990, wurde am 16. April 1997 durch seine Eltern bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Urk. 6/1). Am 9. März 2008 meldete er sich sodann bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 6/90).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne einer IV-Anlehre als Elektroausrüster von August 2007 bis Juli 2009 (Urk. 6/103-104), welche er erfolgreich abschloss. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 (Urk. 6/115) sprach die IV-Stelle ihm eine ganze Rente ab August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % zu.
In der Folge schloss er im August 2015 eine Lehre als Metallbaupraktiker EBA erfolgreich ab (vgl. Urk. 6/118, Urk. 6/140, Urk. 6/203). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2015 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung (Urk. 6/179), welche Ende Januar 2016 erfolgreich abgeschlossen wurde (Urk. 6/195). Im Februar 2016 trat der Versicherte eine Festanstellung mit einem Pensum von 100 % bei der Y.___ GmbH als Metallbaupraktiker an (Urk. 6/199), wobei die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- oder Einarbeitungszeit gewährte (Urk. 6/209). Per 1. August 2016 wurde der Arbeitsvertrag zwischen dem Versicherten und der Y.___ GmbH abgeändert (Pensum von 100 % bei Leistungslohn von 60 %; Urk. 6/215, vgl. auch Urk. 6/218).
Im Rahmen einer Rentenrevision setzte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/223-224) mit Verfügung vom 10. Februar 2017 die ganze Rente des Versicherten auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 40 % auf eine Viertelsrente herab (Urk. 6/228 und Urk. 6/230 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 10. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 10. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 10. Mai 2017 (Urk. 7) wurde der Arbeitgeber des Versicherten aufgefordert, darzulegen, ob der vertraglich vereinbarte Lohn der Leistung des Versicherten entspreche beziehungsweise weshalb er in dieser Höhe festgesetzt worden sei. Mit Eingabe vom 19. Mai 2017 (Urk. 10) nahm der Arbeitgeber des Versicherten Stellung, was der Gegenpartei am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführer seit August 2016 im Stahl- und Metallbau tätig sei und sie sich für die Berechnung des Invaliditätsgrades auf die Angaben des Bundesamtes für Statistik für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gestützt habe. Der Beschwerdeführer könnte dabei ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem vollen Pensum ein Einkommen von Fr. 66'796.-- erwirtschaften. Gemäss der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit bei einer Leistung von 60 % zumutbar. Dabei könnte er ein Gehalt von Fr. 39'838.-- erzielen, was einen Invaliditätsgrad von 40 % ergebe (Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheides gewählte LSE-Valideneinkommen von Fr. 71'432.-- grundsätzlich korrekt beziehungswese noch angemessen zu erhöhen sei, denn im Gesundheitsfall würde er mit einer Anlehre zum Elektroausrüster, einer abgeschlossenen Lehre zum Metallbaupraktiker und zusätzlichen Weiterbildungen entsprechend mehr verdienen und mindestens das Anforderungsniveau 2 erreichen (S. 3 oben). Beim Invalideneinkommen sei sodann der effektiv verdiente Lohn zu berücksichtigen. So liege ein stabiles Arbeitsverhältnis vor und der erzielte Lohn entspreche seiner effektiven Leistungsfähigkeit von 60 %, welche von Dr. med. Z.___ im Bericht vom 12. August 2016 einleuchtend und nachvollziehbar begründet worden sei. Die IV-Bemessung ergebe somit einen IV-Grad von 60 %, womit er Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (S. 3 f.).
2.3 Strittig ist die Berechnung des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens.
3. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 12. August 2016 (Urk. 6/214/6-11) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- frühkindliches psychoorganisches Syndrom (GG 404)
- Diagnose ADHS
- emotionale Entwicklungsstörung
- soziale und schulische Integrationsschwierigkeiten
- Sonderschulung in Kleinklassen
- berufliche Anlehre im Integrationsprogramm Zürich West
- psychosomatische Symptomatik mit
- Schlafstörungen
- Kopfschmerzen
- allergisches Asthma
- Psoriasisarthritis
Er führte aus, dass die Prognose beim heute 26-jährigen Beschwerdeführer günstig erscheine. Die aktuelle Behandlung bestehe in allmonatlichen Therapiesitzungen klientenzentrierter, supportiver Ausrichtung. Es bestehe eine wahrscheinlich dauerhafte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Metallbauschlosser. Es bestünden sowohl geistige, psychische als auch leichte körperliche Einschränkungen. Die massgeblichsten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien durch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie durch die Selbstwertproblematik bedingt (S. 3 Ziff. 1.4-1.7). Für die berufliche Tätigkeit werde ein 100%-Zeitrahmen empfohlen, der wahrscheinlich einer 60%igen Ergiebigkeit entsprechen dürfte (S. 4 Ziff. 1.7).
4.
4.1 Unbestritten und gemäss vorliegender Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund des schweren infantilen organischen Psychosyndroms in der angestammten Tätigkeit als Metallbaupraktiker zu 60 % arbeitsfähig ist.
Strittig ist hingegen insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers, namentlich ob auf Tabellenlöhne oder auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen ist (vorstehend E. 2.1-2.2).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.3 Der Beschwerdeführer hat von August 2007 bis Juli 2009 eine Anlehre als Elektroausrüster (vgl. Urk. 6/103-104) und in der Folge eine Lehre als Metallbaupraktiker EBA absolviert (vgl. Urk. 6/118, Urk. 6/140, Urk. 6/203).
Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid (Urk. 6/223, vgl. auch Urk. 6/221) auf die Tabellenlöhne des Wirtschaftszweiges Ziff. 24-25 Metallerzeugung gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 24-25, Männer, Kompetenzniveau 2) ab. In der Verfügung (Urk. 2) stellte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens sodann auf das Kompetenzniveau 1 derselben Branche ab.
Es rechtfertigt sich angesichts der absolvierten Anlehre sowie einer abgeschlossenen Lehre als Metallbaupraktiker EBA mit den entsprechenden Zusatzzertifikaten (Urk. 6/202) entsprechend dem Vorbescheid der Beschwerdegegnerin auf den Zentralwert für mit praktischen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 2) im Sektor Produktion, Metallerzeugung (Ziff. 24-25), beschäftigte Männer abzustellen. Dieser betrug im Jahr 2014 im privaten Sektor Fr. 5'717.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 24-25, Männer, Kompetenzniveau 2) beziehungsweise Fr. 68'604.-- pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in Höhe von 0.4 % im Jahr 2015 und 0.7 % im Jahr 2016 (www.bfs.admin.ch ) sowie der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 72'308.-- (Fr. 68'604.-- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7).
4.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE 126 V 75 E. 3b/aa).
4.5 Dem Beschwerdeführer ist die angestammte Tätigkeit als Metallbaupraktiker EBA noch zu 60 % zumutbar (vgl. vorstehend E. 3). Er arbeitete seit Februar 2016 bei der Y.___ GmbH in einem Pensum von 100 % bei einem Lohn von monatlich Fr. 4'000.-- (vgl. Urk. 6/199). Per August 2016 wurde eine Vertragsänderung vorgenommen und der Lohn des Beschwerdeführers auf Fr. 2'400.-- reduziert (vgl. Urk. 6/215). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer somit 100 % bei einem Leistungslohn von 60 % arbeitet (vgl. Urk. 6/218, vgl. auch Urk. 6/200 und Urk. 6/212). Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, dass Letztgenannter nicht in der Lage sei, die übliche produktive Leistung eines Metallbaupraktikers zu erbringen. Der Beschwerdeführer erbringe seit einiger Zeit eine konstante Leistung von 60 % bei einer Anwesenheit von 100 %. Deshalb sei eine Vertragsanpassung erfolgt. Der Beschwerdeführer verdiene Fr. 2'400.-- pro Monat plus einen 13. Monatslohn gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag (LGAV) für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe. Der Mindestlohn Metallbaupraktiker EBA betrage ab dem 3. und 4. Jahr Berufserfahrung zurzeit Fr. 3'750.-- pro Monat oder Fr. 48'750.-- pro Jahr bei einer 100%igen Arbeitsleistung (Urk. 10).
Gemäss LGAV für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe beträgt der Mindestlohn für Metallbaupraktiker EBA im 1. und 2. Jahr Fr. 3'600.-- pro Monat oder Fr. 46'800.-- pro Jahr (www.gav-service.ch).
4.6 Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 10. Februar 2017 (Urk. 2) war seit dem Arbeitsantritt bei der Y.___ GmbH bereits rund ein Jahr verstrichen, weshalb vorliegend das zwingende Erfordernis des besonders stabilen Arbeitsverhältnisses als erfüllt betrachtet werden kann (vgl. vorstehend E. 4.4). Dies gilt umso mehr, als das Arbeitsverhältnis selbst vom Job-Coaching als stabil bezeichnet wurde (vgl. Urk. 6/218 S. 1, Urk. 6/219 S. 1).
Auch ein Soziallohn liegt nicht vor. Der Ausschluss eines Soziallohnes soll verhindern, dass ein Einkommen angerechnet wird, welches nicht überwiegend wahrscheinlich erzielt werden kann. Vorliegend kann in Anbetracht der Ausführungen des Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der erzielte Lohn der effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers entspricht (vgl. vorstehend E. 4.5). Zudem schöpft der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich aus. Der Beschwerdeführer beruft sich somit nicht auf ein tieferes Einkommen, während ihm die Erzielung eines Höheren zumutbar wäre.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens rechtfertigt es sich deshalb, auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von rund Fr. 31'200.-- (Fr. 2’400.-- x 13 gemäss LGAV und Arbeitsvertrag) für das Jahr 2016 bei einem 60%-Pensum.
4.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'308.-- (vgl. vorstehend E. 4.3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 31'200.-- (vgl. vorstehend E. 4.6) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 41'108.-- und damit einen eine halbe Rente begründenden Invaliditätsgrad von rund 57 %.
Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 10. Februar 2017 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung obiger Kriterien sowie unter Berücksichtigung der späten Mandatierung des Rechtsvertreters im vorliegenden Verfahren (vgl. Urk. 12) ist die Parteientschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) vorliegend auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2017 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin
BachofnerSchüpbach