Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00310



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 24. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Leimbacher Cerletti, Advokatur

Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1971 geborene X.___ arbeitete ab November 2007 in einem 60%Pensum im Arbeits- und Integrationsprogramm Y.___ (Urk. 5/10). Nach eigenen Angaben ist er dort seit September 2015 nicht mehr tätig (Urk. 5/38/2). Zuvor war er seit 1989 bei diversen Arbeitgebern tätig oder arbeitslos (Urk. 5/11). Am 21. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/2). Im Zeitpunkt der Anmeldung wurde er durch die Sozialhilfe der Stadt Bülach unterstützt (Urk. 5/1, 5/2/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Gutachten vom 16. Juli 2016, Urk. 5/24 sowie Zusatzfragen vom 11. September 2016, Urk. 5/29). Mit Vorbescheid vom 3. November 2016 (Urk. 5/32) stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 30. November 2016 sowie ergänzend am 23. Januar 2017 Einwand erhob (Urk. 5/35, 5/38). Am 7. Februar 2017 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 [=5/40]).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 10. März 2017 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Die IVStelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer - unter Mitteilung, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde – am 10. Mai 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 6). Am 13. Juni 2017 liess sich der Versicherte erneut zur Sache vernehmen (Urk. 7) und einen Bericht der A.___ vom 23. Mai 2017 (Urk. 8) auflegen. Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 11).


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).

    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

    Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):

Funktioneller Schweregrad

- Gesundheitsschädigung

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz

-Komorbiditäten

- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen

- sozialer Kontext

Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

    Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).

    Übergangsrechtlich ist bedeutsam, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr gilt es im Einzelfall mit seinen je eigenen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen gesamthaft zu prüfen, ob in bundesrechtskonformer Weise abschliessend auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis). Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob das beigezogene Gutachten - allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (Bundesgerichtsurteil 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.2).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    

2.1    Zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 7. Februar 2017 erkannte Ablehnung des Leistungsbegehrens zu Recht erfolgte. Unbestritten zwischen den Parteien ist, dass aus somatischer Sicht infolge der koronaren Herzkrankheit eine volle Arbeitsfähigkeit nur für leichte körperliche Tätigkeiten besteht (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 2). Strittig ist demgegenüber, ob ein psychischer Gesundheitsschaden vorliegt und wenn ja, welche Auswirkungen dieser auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt.

2.2    Die IV-Stelle stellte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf den Standpunkt, es liege ein fachärztliches Gutachten vor, welches (noch) nicht auf einen erheblichen Gesundheitsschaden hinweise. Ein psychisches Leiden falle invalidenversicherungsrechtlich nur in Betracht, wenn es erwiesenermassen therapieresistent sei. Aktuelle werde keine Chronifizierung oder Therapieresistenz ausgewiesen, weshalb die medizinischen Massnahmen zuerst voll auszuschöpfen seien. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben aus eigener Willensanstrengung den Alkoholkonsum beenden können, wobei die Abstinenz nicht erwiesen sei. Hinzu komme eine fehlende Motivation bei der Diabetesbehandlung oder der Arbeit im Y.___. Ein sozialer Rückzug sei nicht erkennbar. Obwohl der Beschwerdeführer im Erwerbsleben nie richtig habe Fuss fassen können, sei es ihm dennoch möglich gewesen, auch im ersten Arbeitsmarkt Tätigkeiten auszuüben und ein Einkommen zu erzielen. Aktuell sei daher kein erheblicher und langandauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen und eine invalidenversicherungsrechtliche Einschränkung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Ausserdem würden Ressourcen vorliegen. Das strukturierte Beweisverfahren müsse bei jedem Gesundheitsschaden geprüft werden, wobei es sich nicht mehr rechtfertige, zwischen psychosomatischen Leiden und sonstigen psychischen Gesundheitsschäden zu unterscheiden. Verdachtsdiagnosen müssten aus juristischer Sicht unberücksichtigt bleiben.

2.3    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe bereits als Kind unter psychischen Problemen gelitten. In der Schule sei er durch eine hohe Lernschwäche aufgefallen, weswegen er nach dem Kindergarten während sieben Jahren eine Sonderschule habe besuchen müssen. Die Realschule habe er nach drei Monaten verlassen, um die restliche Zeit des obligatorischen Schulunterrichtes in der Oberschule zu absolvieren. Eine Lehre als Konstruktionsschlosser habe er wegen Leistungsmangels abbrechen müssen. Im Y.___, welches ein reines Beschäftigungsprogramm darstelle, sei er seit September 2015 nicht mehr tätig. Er leide unter diversen Beschwerden, wobei in psychischer Hinsicht nicht nur eine Depression, sondern auch eine Autoaggression mit Selbstprügeln, Ritzen und Haare ausreissen bestehe. Er lebe bei seiner Mutter, bei welcher er bis auf eine Phase von anderthalb Jahren Dauer immer gelebt habe. Tagsüber liege er viel herum und spiele am Computer; mit Kollegen habe er – wenn überhaupt – kaum noch Kontakt.

    Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 nur auf somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychische Leiden Anwendung finde, nicht jedoch bei den beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerdebildern. Ausserdem werde die Reduktion seiner Beschwerden auf die diagnostizierte Depression dem komplexen Beschwerdebild in keiner Weise gerecht. Dem Erfordernis einer konsequenten Depressionstherapie könne keine ausschlaggebende Rolle zugemessen werden angesichts seiner Teilleistungsschwäche und des jahrzehntelangen Alkohol- und Cannabismissbrauchs. Er befinde sich seit Jahren mit gewissen Unterbrüchen in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung, wobei es sich aufgrund der behinderungs-bedingten schlechten Compliance bereits um eine intensive Behandlung handle. Eine Intensivierung sei nicht realisierbar und würde auch nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen.

    In seiner weiteren Vernehmlassung vom 13. Juni 2017 (Urk. 7) liess der Beschwerdeführer anfügen, die anfangs 2017 durchgeführte Abklärung habe eine mittelschwere neuropsychologische Störung der Aufmerksamkeitsleistungen, des Arbeitstempos und des nonverbalen Gedächtnisses bei frühkindlich cerebraler Störung mit deutlicher Verlangsamung in der kognitiven Verarbeitung bei ansonsten an der unteren Normgrenze befindendem kognitiven Niveau mit einem Intelligenzquotienten von 83 ergeben. Angesichts dieser Behinderung sowie auch der übrigen, zum Teil somatischen Beschwerden, sei eine Reduktion auf die depressive Erkrankung unzulässig und müssten die psychischen Beschwerden im Gesamtzusammenhang beurteilt werden.


3.    

3.1    Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 4. Juli 2015 (Urk. 5/12/6) fest, diagnostisch bestehe beim Beschwerdeführer ein Diabetes mellitus Typ II, ein gastrooesophagealer Reflux, eine koronare 3-Gefässkrankheit sowie eine chronische depressive Störung. Die Schwere der koronaren Herzkrankheit führe zu einer Einschränkung für mittlere bis schwere körperliche Arbeiten, weshalb der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht einzig für eine leichte körperliche Arbeit zu 100 % arbeitsfähig sei.

3.2    Am 16. Juli 2016 (Urk. 5/24) diagnostizierte Dr. Z.___ in seinem psychiatrischen Gutachten eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD10: F33.11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Danebst äusserte er einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit anankastischen, emotional instabilen und abhängigen Anteilen (ICD10: F61.0) sowie auf eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD10: F81.3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. Z.___ anamnestisch einen Status nach Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD10: F10.20) und einen Status nach Cannabisabhängigkeitssyndrom (ICD F12.20) bei aktueller Abstinenz sowie eine bekannte Trichotillomanie (ICD10 F63.3).

    Dabei führte er aus, dass beim Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe. Bereits als Kind sei er durch Lernschwäche in der Schule aufgefallen und habe die Sonderschule besucht. Eine Lehre habe er wegen Überforderung abgebrochen, danach ohne nennenswerte Tagesstruktur bei der Mutter gewohnt und regelmässig Cannabis und Alkohol konsumiert. Wegen selbstschädigendem Verhalten habe er sich seit 2005 in ambulanter psychiatrischer Behandlung, 2015 auch stationär in der C.___ befunden. Zusätzlich habe er in den letzten Jahren an Diabetes mellitus Typ 2 und an einer schweren koronaren Herzkrankheit, die aufgrund antizipierter Compliance-Probleme perkutan, statt wie angezeigt operativ, versorgt worden sei, gelitten. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich das Bild eines Versicherten, der seit seiner Kindheit stets ein schwaches Leistungsprofil aufgewiesen und im Erwerbsleben nie habe Fuss fassen können. Das langjährige chronische Suchtgeschehen mit Alkohol und Cannabis sei als sekundäres Begleitphänomen zu werten und nicht als Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe er das Suchtverhalten in den letzten Jahren sistieren können. Es sei nicht davon auszugehen, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne. Die Prognose sei schlecht und eine Besserung der Arbeitsfähigkeit sei trotz intensiver Behandlung nicht zu erwarten.

    Die Zusatzfrage, ob ein Gesundheitsschaden bereits seit der Kindheit oder in der Jugend ausgewiesen sei, bejahte Dr. Z.___ damit, dass der Beschwerdeführer bereits als Kind durch Lernschwäche in der Schule aufgefallen sei und eine Sonderschule besucht habe sowie nach Abbruch der Lehre ohne nennenswerte Tagesstruktur bei der Mutter gewohnt habe. Die weitere Zusatzfrage, ob ein primäres oder sekundäres Suchtgeschehen vorliege, beantwortete Dr. Z.___ damit, dass das Suchtgeschehen mit Alkohol und Cannabis ein sekundäres Begleitphänomen darstelle (Urk. 5/24/9-10).


4.

4.1    Zunächst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Das Bundesgericht hat mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (vgl. E. 1.2), wozu insbesondere auch affektive Störungen einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankung zählen. Gestützt auf diese (zwischenzeitlich ergangene) bundesgerichtliche Rechtsprechung ist das strukturierte Beweisverfahren daher auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.

4.2    Wenngleich vor der Rechtsprechungsänderung eingeholte Gutachten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren (E. 1.2), kann vorliegend für die Entscheidungsfindung nicht auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 16. Juli 2016 abgestellt werden. Abgesehen davon, dass mit Ausnahme eines deutlich herabgestimmten Affektes und geringer Schwingungsfähigkeit der Psychostatus weitgehend unauffällig zur Darstellung kam (Urk. 5/24/8), fiel die fachspezifische Beurteilung äusserst knapp aus. Genauere Angaben zur Diagnose und der damit verbundenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lassen sich nicht finden. Vielmehr scheinen die Einschätzungen des Gutachters überwiegend auf Eigenangaben des Beschwerdeführers (Lern- und Leistungsschwäche als Kind, Suchtabstinenz) zu beruhen.

    Im Weiteren fällt vorliegend insbesondere ins Gewicht, dass eine Verifizierung der gutachterlichen Einschätzung mittels Indikatorenprüfung gestützt auf das aufgelegte Gutachten wie auch die weiteren medizinischen Unterlagen nicht möglich ist. Zwar führte Dr. Z.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig mit somatischem Syndrom auf, Ausführungen zur Ausprägung dieses Befundes können jedoch keine entnommen werden. In welchem Ausmass die gestellte Diagnose eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nach sich zieht, kann damit nicht abschliessend beantwortet werden, insbesondere da die Arbeitsunfähigkeit im Gutachten vorwiegend mit der Lernschwäche respektive dem damit verbundenen Leistungsprofil und der Feststellung, der Beschwerdeführer habe im Erwerbsleben nie Fuss fassen können (vgl. E. 3.2), begründet wird. Dem Bericht vom 23. Mai 2017 (Urk. 8) kann zudem entnommen werden, dass die Depression im Untersuchungszeitpunkt (Januar/Februar 2017) teilremittent war, was gegen eine besondere Schwere des Krankheitsgeschehens mithin gegen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne sprechen würde. Ansonsten äusserte Dr. Z.___ einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD10 F61.0) und eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (ICD10 F81.3); ein blosser Verdacht auf eine psychische Störung vermag jedoch noch keinen Leistungsanspruch zu begründen.

    Das Suchtgeschehen (Alkohol und Cannabis) wurde vom Gutachter als sekundäres Begleitphänomen gewertet, was angesichts des dokumentierten, langjährigen Konsums von Alkohol und Cannabis zumindest in Frage zu stellen ist und weiterer Abklärungen bedarf.

    Weiter führte Dr. Z.___ aus, dass eine schlechte Prognose bestehe und trotz intensiver Behandlung keine Besserung der Arbeitsunfähigkeit erwartet werden könne. Zum Standardindikator «Behandlungserfolg oder –resistenz» lassen sich in den aufliegenden Akten keine umfassenden Angaben über Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien sowie dazu, ob diese leitliniengerecht und mit optimaler Kooperation durchgeführt wurden, entnehmen. Eine Beurteilung des Behandlungserfolgs oder der Behandlungsresistenz ist daher ebenfalls nicht möglich. Die Prüfung des Konsistenzindikators «ausgewiesener Leidensdruck» ist ebenfalls nicht möglich, da nicht bekannt ist, ob eine – dem aktuellen Stand der Medizin entsprechende - Therapie durchgeführt wurde oder ob noch nicht ausgeschöpftes Therapiepotenzial besteht.

    Hinsichtlich Ressourcen die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehen, kann dem Gutachten zwar entnommen werden, dass der Beschwerdeführer seit der Kindheit ein schwaches Leistungsprofil aufweise und er aus eigenem Antrieb das Suchtgeschehen einstellen konnte. Inwiefern beim Beschwerdeführer Ressourcen oder leistungshindernde Belastungsfaktoren zu berücksichtigen sind, kann damit nicht festgestellt werden. Gleiches gilt für den Indikator des sozialen Kontextes, in welchen einzuordnen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Mutter (und seinem Bruder) wohnt und eigenanamnestisch kaum Kontakt zu Freunden pflegt (Urk. 5/24/8).

4.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund des Intelligenzquotienten von 83 liege eine Gesundheitsschädigung mit invalidisierendem Charakter vor, ist darauf hinzuweisen, dass nach ICD10 erst bei einem Intelligenzquotienten von 50-69 von einer leichten Intelligenzminderung die Rede ist. Auch das Bundesgericht erachtet eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin bei einem Intelligenzquotienten von unter 70 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2). Ein Intelligenzquotient zwischen 70 und 84 ist zwar unterdurchschnittlich, aber noch im Normbereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.3.1). Ob und inwiefern der unterdurchschnittliche Intelligenzquotient sowie die vom Beschwerdeführer angeführte mittelschwere neuropsychologische Störung einen Einfluss auf seine Leistungsfähigkeit hat, ist im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen.

4.4    Nach dem Gesagten bestehen zwar Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könnte. In welchem Umfang allfällig funktionelle Auswirkungen zu berücksichtigen sind, ist aber insbesondere mangels schlüssiger Darlegung der hierzu notwendigen Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 nicht abschliessend festzustellen. Es ist daher unabdingbar, ein psychiatrisches – vorzugsweise interdisziplinäres - Gutachten einzuholen, welches die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht.

4.5    Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die Verwaltung zurückzuweisen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Mit Beschwerde vom 10. März 2017 beantragte der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, womit die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher (unter Beilage von Urk. 11)

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstMeier