Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00311
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 23. Mai 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war seit 1996 im Y.___ als Köchin tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 7. Oktober 2015 war (Urk. 7/6 Ziff. 5.3, Ziff. 5.4; Urk. 7/12 Ziff. 2.1, Ziff. 7.1; vgl. Urk. 7/11/4-5). Unter Hinweis auf Zervikalgien mit Ausstrahlung in den rechten Arm meldete sich die Versicherte am 29. Juni 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/3; Urk. 7/11). Am 15. August 2016 teilte die IVStelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2017 (Urk. 7/33 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Die Versicherte erhob am 10. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. Februar 2018 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte zusätzlich, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Ansonsten sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung zu veranlassen (S. 4 Ziff. 2d). Mit Eingabe vom 16. März 2018 (Urk. 16) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik, was der Beschwerdeführerin am 16. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).
Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).
Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) fest, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 2 % (S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise geltend (Urk. 1), die angestammte Tätigkeit als Köchin sei ihr unbestrittenermassen behinderungsbedingt nicht mehr möglich. Unterdessen sei sie beinahe 62 Jahre alt und stehe kurz vor der Pensionierung, weshalb die Umstellungs- und Eingliederungsfähigkeit für eine andere Tätigkeit zu verneinen sei (S. 4 f. Ziff. II.3).
Daran hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Urk. 12) grundsätzlich fest.
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit und deren Verwertbarkeit sowie ein allfälliger Rentenanspruch.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in ihrem Bericht vom 2. August 2016 (Urk. 7/17) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2010 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches zervikoradikuläres Reizsyndrom C6 links bei breitbasiger Diskushernie C6/7
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Betonung L5/S1
- Karpaltunnelsyndrom beidseits, Status nach Karpaltunneloperation rechts 19. Januar 2016, links 1. März 2016
- statische Fussbeschwerden bei Hallux valgus und Senk-Spreizfüsse
Seit dem 7. Oktober 2015 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Ziff. 1.6). Sämtliche überdurchschnittlichen manuellen Tätigkeiten sowie Rückenbelastung seien der Beschwerdeführerin nicht zumutbar. Eine rückenschonende Tätigkeit ohne überdurchschnittliche manuelle Belastung sei ihr hingegen zu 100 % möglich (Ziff. 1.7).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie und für Handchirurgie, führte in seinem Bericht vom 28. August 2016 (Urk. 7/18/1-5) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2008 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Tendosynovitis stenosans Daumen rechts (2012)
- Karpaltunnel beidseits (2016)
- Tendosynovitis de Quervain links (2008)
Die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit habe durch den Hausarzt zu erfolgen (Ziff. 1.6, Ziff. 1.7). Seines Erachtens sollte die Beschwerdeführerin schon längst wieder arbeitsfähig sein (Ziff. 1.9).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, führte in seinem Bericht vom 20. September 2016 (Urk. 7/20/1-5) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2013 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches, therapieresistentes lumboradikuläres Schmerzsyndrom
- chronische Zervikobrachialgie rechts und links bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) und LWS
In der angestammten Tätigkeit als Köchin bestehe seit Februar 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit sei ihr in einem Umfang von 2 bis maximal 3 Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7). Die Prognose sei wegen der Therapieresistenz ungünstig (Ziff. 1.4).
3.4 In einem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 7/21 = Urk. 7/22) führte Dr. C.___ aus, dass sich die gesamte Situation seit November 2015 verschlechtert habe, in dem die Schmerzen im Kreuz weiter an Intensität zugenommen hätten, mit gleichzeitig vermehrten Schmerzausstrahlungen in beide Beine, hauptsächlich ins linke Bein. Des Weiteren beklage die Beschwerdeführerin oft krampfartige Schmerzen in beiden Beinen (S. 1 Mitte).
Bei seit Jahren bekannten Lumbalgien, mit radikulären Reizerscheinungen in beiden Beinen, hauptsächlich im linken Bein, hätten sich keine Hinweise für eine relevante Läsion einer lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben. Der Status sei unauffällig. Gleichzeitig seien seit Jahren rezidivierende Zervikalgien bekannt, mit Zervikobrachialgien auf beiden Seiten, mit auch hier Betonung links. Die klinische Untersuchung der oberen Extremitäten sei unauffällig, so dass sich auch hier keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen Wurzel fänden. Das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin sei somit weitgehend durch die degenerativen Veränderungen an HWS und LWS bedingt (S. 2 unten f.).
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 28. September 2016 (Urk. 7/32/3-4) fest, dass hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Köchin die seit Oktober 2015 aktenkundige und dauerhaft bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % nachvollziehbar sei, da diese Tätigkeit aufgrund der Notwendigkeit zu ständigem, dabei oft leicht vorgeneigtem Stehen sowie Heben und Tragen von manchmal mittelschweren Lasten (Pfannen/Töpfe) als rückenbelastend anzusehen sei. Für eine optimal behinderungsangepasste Tätigkeit sei jedoch, abstützend auf die plausible Angabe von Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.1), von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, sofern es sich dabei um eine körperlich leichte, wechselbelastende und dabei oft sitzende Tätigkeit ohne häufige manuelle Belastung handle.
3.6 Dr. C.___ führte in seinem – nach Verfügungserlass erstellten – Bericht vom 28. März 2017 (Urk. 13/4) aus, dass die seit mehreren Jahren bestehenden Schmerzen entlang des ganzen Rückens in den letzten Jahren weiter an Intensität zugenommen hätten, mit vor allem lumbalen Schmerzen und Nackenschmerzen (S. 1 Mitte).
Bei seit Jahren bekanntem, panvertebralem Schmerzsyndrom, mit Zerviko-Brachialgien beidseits und lumbo-radikulären Beschwerden beidseits, habe die neurologische Untersuchung keine Hinweise für eine relevante Läsion einer zervikalen, lumbalen oder sakralen Wurzel ergeben. Der Status sei diesbezüglich unauffällig gewesen und auch die durchgeführten Elektromyografie (EMG)-Untersuchungen an den unteren Extremitäten seien normal gewesen (S. 2 Mitte).
3.7 Die Beschwerdeführerin stürzte am 13. April 2017 beim Spazieren aufs Knie und zog sich Knie- und Fussgelenksbeschwerden zu, weshalb sie in der Folge bis zum 17. Juli 2017 unfallbedingt arbeitsunfähig war (Urk. 13/1/1; vgl. Urk. 12 S. 3 Ziff. 2a).
3.8 Zudem geht aus diversen Arztzeugnissen von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihr in Behandlung ist und deswegen vom 1. März 2017 bis 30. September 2017 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 13/2/1-7).
4.
4.1 Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Köchin nicht mehr arbeitsfähig ist. Dies ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1, E. 2.2).
Strittig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit.
4.2 Der RAD-Arzt Dr. B.___ stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf den Bericht von Dr. Z.___ vom August 2016 (vorstehend E. 3.1), wonach der Beschwerdeführerin rückenschonende Tätigkeiten ohne überdurchschnittliche manuelle Belastung zu 100 % möglich seien. Zur Einschätzung von Dr. C.___ vom September 2016 (vorstehend E. 3.3), der nur eine Arbeitsfähigkeit von 2 bis maximal 3 Stunden pro Tag in einer angepassten Tätigkeit als möglich erachtete, äusserte er sich hingegen nicht und hielt in seiner Stellungnahme vom September 2016 (vgl. vorstehend E. 3.5) fest, Dr. C.___ habe keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gemacht (Urk. 7/32/3-4). Dies trifft zwar für den zweiten am gleichen Tag erstellten Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.4) zu, nicht jedoch für den ersterwähnten Bericht.
Dem Bericht von Dr. A.___ vom August 2016 (vorstehend E. 3.2) können sodann, wie der RAD-Arzt Dr. B.___ zu Recht festhielt (vgl. Urk. 7/32/3-4), keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden.
4.3 In Bezug auf den nach Verfügungserlass erstellten Bericht von Dr. C.___ vom März 2017 (vorstehend E. 3.6), der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 13. April 2017 bis zum 17. Juli 2017 (vorstehend E. 3.7) sowie die nach Verfügungserlass ausgestellten Arztzeugnisse von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.8) gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Der Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) wurde eineinhalb Monate nach Verfügungserlass erstellt und äussert sich auch zum vorliegend massgebenden Zeitraum, weshalb er grundsätzlich zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin herangezogen werden kann. Dem Bericht kann zwar entnommen werden, dass die seit Jahren bestehenden Schmerzen am Rücken in den letzten Jahren an Intensität zugenommen haben, jedoch äusserte sich Dr. C.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und gab auch nicht an, ob sich diese seit seiner letzten Einschätzung im September 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) verändert hat.
Die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von April bis Juli 2017 infolge eines Sturzes (vorstehend E. 3.7) betrifft einzig die Zeit nach Verfügungserlass, weshalb diese für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden kann. Dasselbe gilt für die Arbeitsunfähigkeit von März bis September 2017 infolge der psychiatrischen Behandlung bei Dr. D.___ (vorstehend E. 3.8).
4.4 Es kann festgehalten werden, dass lediglich zwei Berichte von zwei behandelnden Ärzten vorliegen, namentlich der Bericht von Dr. Z.___ vom August 2016 (vorstehend E. 3.1) und der Bericht von Dr. C.___ vom September 2016 (vorstehend E. 3.3), die sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit äussern und sich diesbezüglich diametral entgegenstehen. Da es sich bei beiden um Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von Ärzten handelt, die die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 beziehungsweise 2013 (vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3) behandeln, kommt keinem der beiden Berichte eine höhere Beweiskraft zu.
Indem sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit auf die Einschätzung des RADArztes Dr. B.___, der wiederum lediglich die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Z.___ herangezogen und sich nicht zum entgegenstehenden Bericht von Dr. C.___ geäussert hatte, hat sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Die Beschwerdegegnerin hätte vielmehr weitere Abklärungen tätigen müssen.
4.5 Nach dem Gesagten liegt keine schlüssige und zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin vor. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich ihres Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Ausserdem war die im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführerin zum Verfügungszeitpunkt 61 Jahre alt, weshalb sich auch die Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit stellt (vgl. vorstehend E. 1.3). Dies kann jedoch erst beurteilt werden, nach dem der medizinische Sachverhalt abgeklärt wurde (BGE 138 V 457 E. 3.2).
Dementsprechend erweist sich die vorliegende Aktenlage für die abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung, wobei sie auch dem Vorliegen allfälliger Einschränkungen psychischer Natur nachzugehen haben wird, eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2
5.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dievertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung.
5.2.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.2.3 Der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Eingabe vom 16. Februar 2018 geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 20 Minuten und Fr. 101.20 Barauslagen (Urk. 14) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass vorliegend ein Dossier von eher geringem Umfang mit einfacher Fragestellung zu bearbeiten war, und die Korrespondenz mit Dritten grundsätzlich nicht in diesem Verfahren zu entschädigen ist.
Angesichts der zu studierenden gut 33 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa fünfseitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1) und fünfseitigen Ergänzung der Beschwerdeschrift (Urk. 12) sowie mit Blick auf die in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger