Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00312


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 29. Juni 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

Samuelsson Recht

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, war von Februar 2001 bis Februar 2002 als Key Account Manager bei der Y.___ in einem 100%-Pensum angestellt. Von Februar 2002 bis November 2003 bezog er Arbeitslosentaggelder, wobei er nebenan seine selbständige Erwerbstätigkeit als Eventmanager aufbaute (Urk. 6/53 und Urk. 6/2/22-35). Bei einem Motorbootunfall auf dem Zürichsee am 22. Juli 2004 zog sich der Versicherte eine Hirnerschütterung und eine Verletzung an der Halswirbelsäule zu (Urk. 6/12).

    Am 6. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Wassersportunfall vom 22. Juli 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Nach Einholung des polydisziplinären medizinischen Gutachtens der Ärzte des Z.___ vom 30. August 2007 (Urk. 6/44) sprach ihm die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 73 % mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 6/69) eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2005 zu. Dieser Anspruch wurde im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nach Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Basel-Stadt, Urk. 6/73) mit Mitteilung vom 7. Juli 2010 (Urk. 6/105) bestätigt, wobei auch im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung durch die Z.___-Gutachter veranlasst wurde (Gutachten vom 22. März 2010; Urk. 6/90). Ausserdem bejahte die IV-Stelle Basel-Stadt den Anspruch auf Arbeitsvermittlung und gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. April 2010 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 6/92).

1.2    Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle (nach Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Zürich, Urk. 6/89) von Amtes wegen ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 6/126) und nahm erneut Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte wiederum den Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 6/129) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 6/130) ein. Des Weiteren beauftragte die IV-Stelle die A.___ mit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung, über welche am 15. Januar 2015 berichtet wurde (Urk. 6/153). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine aktenbasierte Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). RAD-Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nahm am 30. Januar 2015 und am 14. März 2015 Stellung (Urk. 6/158 S. 5f.). Mit Vorbescheid vom 10. November 2015 stellte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilung vom 7. Juli 2010 in Aussicht (Urk. 6/160). Sie führte aus, im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs habe man bemerkt, dass die Berechnung des Invaliditätsgrads auf einem falschen Valideneinkommen basiere. Der korrigierte Einkommensvergleich ergebe bei einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb folglich kein Anspruch auf eine mehr Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 sowie ergänzend am 6. Januar 2016 Einwand (Urk. 6/161 und Urk. 6/163). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 zog die IV-Stelle wie vorbeschieden die Mitteilung vom 7. Juli 2010 in Wiedererwägung (Urk. 6/105) und hob gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % die Invalidenrente wiedererwägungsweise auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 13. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 8Februar 2017 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer unverändert ab dem 1. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei dem Beschwerdeführer ab Erstattung des Gutachtens der A.___, per 15. Januar 2015, mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Die Mitteilung vom 7. Juli 2010 sei nicht zweifellos unrichtig und es würden auch keinerlei Anhaltspunkte für einen verbesserten Gesundheitszustand vorliegen. Im Gegenteil seien Verletzungen von Wirbelgelenken festgestellt worden.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 5Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG

1.3

1.3.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

1.4

1.4.1    Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).


1.4.2    Zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn liegt etwa vor, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Weiter kann eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient somit der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Der Umstand, dass eine Rentenverfügung anlässlich einer Revision bestätigt worden ist, steht einer späteren Wiedererwägung nicht entgegen; die zwischenzeitliche Bestätigung der Rente ist wiedererwägungsrechtlich unerheblich (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 30-31 N. 83 mit Hinweis).

1.4.3    Das Bundesgericht hielt fest, dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen werden lassen dürfe. Es entspricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglich gewonnener besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des [Eidgenössischen Versicherungsgerichts] I 248/06 vom 25. August 2006, E. 3.2). Einer einmal in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache muss schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werden, weshalb ein späteres Zurückkommen auf früher gefällte Entscheide von vornherein nur bei Vorliegen triftiger Gründe in Betracht fallen darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009, E. 4.1). Erscheinen die Beurteilung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente Ermessenszüge aufweist und regelmässig komplex ist - was für die Invaliditätsbemessung mit Einschätzung von Gesundheitszustand und Arbeitsunfähigkeit, Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen usw. optima forma zutrifft - und insbesondere die einzelnen Schritte bei der Feststellung der Voraussetzungen vor dem Hintergrund der massgeblichen Sach- und Rechtslage zur Zeit der Leistungszusprechung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2010 vom 17. November 2011, E. 2 mit Hinweisen).

    Um wiedererwägungsweise auf eine verfügte Leistung zurückkommen zu können, genügt es nicht, wenn ein einzelnes Anspruchselement rechtswidrig festgelegt wurde. Vielmehr hat sich die Leistungszusprache auch im Ergebnis als zweifellos unrichtig zu erweisen. So muss etwa, damit eine zugesprochene Rente wegen einer unkorrekten Invaliditätsbemessung wiedererwägungsweise aufgehoben werden kann, - nach damaliger Sach- und Rechtslage - erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (BGE 140 V 79f. E. 3.1).


2.    

2.1    Im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache vom 24. Januar 2008 (Urk. 6/69) hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe sich kurz vor dem Unfall im Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Eventmanager befunden, wobei dieses Einkommen für die Ermittlung des zumutbaren Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden könne. Entsprechend stelle man für die Bestimmung des Valideneinkommens auf das Jahreseinkommen ab, welches der Beschwerdeführer bei seinem früheren Arbeitgeber verdient habe (Urk. 6/65). In der Mitteilung vom 7. Juli 2010 (Urk. 6/105) stellte die IV-Stelle Basel-Stadt gestützt auf das Gutachten vom 22. März 2010 keine sich auf die Invalidenrente auswirkenden Änderungen fest. Demnach wurden sowohl die Rente als auch die Berechnung des Invaliditätsgrades bestätigt.

    Im Zuge der im Jahr 2013 durchgeführten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 2) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass die Bestimmung des mutmasslichen Verdiensts ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) Mängel aufweise, welche die Mitteilung vom 7. Juli 2010 (Urk. 6/105) als zweifellos unrichtig erscheinen liesse und es daher rechtfertige, darauf im Sinne einer Wiedererwägung (vgl. E. 1.4) zurückzukommen. Die Beschwerdegegnerin befand, das Valideneinkommen sei anstelle des Verdienstes aus dem Anstellungsverhältnis bei der ehemaligen Arbeitgeberin anhand der Tabellenlöhne gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen und für das Jahr 2010 auf Fr. 120'308.70 festzusetzen. Setze man dieses einem möglichen Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 48'053.40 (60%-Pensum) gegenüber, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 72'255.30, respektive ein Invaliditätsgrad von 60 %. Der Beschwerdeführer hätte im Jahr 2010 entsprechend nur Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt, womit die Bestätigung der ganzen Rente am 7. Juli 2010 (Urk. 6/105) zweifellos unrichtig gewesen sei.

2.2    Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 13. März 2017 (Urk. 1 S. 14f.) entgegen, beim Valideneinkommen handle es sich um eine hypothetische Grösse. Die Entwicklung seines Lohnniveaus zeige, dass durchaus am Verdienst aus dem Anstellungsverhältnis bei seiner früheren Arbeitgeberin für die Bestimmung des Valideneinkommens angeknüpft werden könne. Tabellenlöhne müssten nicht beigezogen werden, wenn dadurch das grundsätzlich konkret zu ermittelnde Valideneinkommen nicht zuverlässiger bestimmt werden könne. Es bleibe ein Ermessensspielraum, weshalb der an der letzten Arbeitsstelle erzielte konkrete Lohn nicht offensichtlich unrichtig sein könne.

2.3    Zu prüfen ist nun zunächst, ob die Mitteilung vom 7. Juli 2010, mit welcher dem Beschwerdeführer der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigt wurde (Urk. 6/105), von der Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung gezogen wurde.


3.    

3.1

3.1.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Einkommen herangezogen werden.

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind.

3.1.2    Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2017 vom 18. Mai 2018 E. 5.2 mit diversen Hinweisen).

3.2    Ist die Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit Hinweisen), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

3.3    Im Rahmen der Bestätigung der Invalidenrente vom 7. Juli 2010 (Urk. 6/105) stützte sich die IV-Stelle Basel-Stadt auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ vom 22. März 2010 (Urk. 6/90). Die Untersuchungen fanden am 8. Februar 2010 statt.

    Die Z.___-Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/90 S. 15):

- 1. Zustand nach Sportunfall am 22. Juli 2004 mit Halswirbelsäulendistorsion sowie milder traumatischer Gehirnverletzung mit heute noch bestehendem/n/r

- mittelstark ausgeprägtem, rechtsbetonten, insbesondere oberem Cervicalsyndrom

- mässig bis mittelstark ausgeprägten cervicocephalen Beschwerden mit cervicogen getriggerten Kopfschmerzen, Tinnitus, cervicogenem Schwindel

- peripherem vestibulärem Defizit rechts bei Commotio labyrinthi auf dieser Seite

- leichten kognitiven Defiziten

- 2. Leicht- bis mittelgradige depressive Episode bei lang anhaltenden körperlichen Beschwerden nach Unfall vom 22. Juli 2004

    Die Diagnosen des Status nach Tonsillektomie sowie des Status nach arthroskopischer Meniskusoperation rechts 2005 hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

    Im Rahmen der intern-medizinischen Untersuchung wurden keine Befunde und Diagnosen gestellt, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden (Urk. 6/90 S. 17).

    Aus neurologischer Sicht seien nach wie vor Folgen des Sportunfalls am 22. Juli 2004 zu verzeichnen. Es seien die für das Cervicalsyndrom typischen Bewegungseinschränkungen im Kopfgelenk (Rotation in Inklination) festzustellen. Für das Vorliegen cervicocephaler Beschwerden spreche auch die ausgeprägte druckschmerzhafte Occipitalis major-Austrittsstelle rechts, wobei es bei Provokation zur Angabe starker Schmerzen mit gleichzeitig vegetativer Begleitsymptomatik wie vermehrtes Schwitzen und Erblassen gekommen sei. Ausserdem hätte sich klinisch neurologisch auch eine Gleichgewichtsstörung objektivieren lassen. Ursachen hierfür seien einerseits der cervicogene Schwindel im Rahmen des oberen Cervicalsyndroms und andererseits auch die in den Akten dokumentierte rechtsseitige Vestibulopathie. Des Weiteren liesse sich auch eine leicht ausgeprägte Beeinträchtigung der höheren Hirnfunktionen bei Schmerzinterferenz, Interferenz bei Vertigo sowie Zustand nach milder traumatischer Hirnverletzung objektivieren. Im Übrigen seien auch die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die vom Genick her einstrahlenden, hartnäckigen Kopfschmerzen glaubhaft. Diese Befunde seien weitestgehend vereinbar mit dem Z.___-Vorgutachten vom 30. August 2007. Die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit mit frei wählbarem Arbeitsrhythmus im kaufmännischen Bereich, wie zum Beispiel die Tätigkeit als Event-Manager, der früheren Arbeit des Beschwerdeführers, betrage 50 % (vgl. Urk. 6/44; Urk. 6/90 S. 18f.).

    Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung wurde eine leichte depressive Verstimmung diagnostiziert. Während der Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer adäquat verhalten und eine Tendenz zur Dissimulation seiner Beschwerden gezeigt. Der Z.___-Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer eine 20%ige Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/90 S. 18).

    Aus gesamtmedizinischer Sicht sei im Rahmen der Konsensdiskussion festgestellt worden, dass es grundsätzlich weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung der Symptomatik und der objektiven Befunde gekommen sei. Ausser den depressiven Beschwerden seien die Symptome des Beschwerdeführers organisch bedingt. Eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung respektive eine Überlagerungssymptomatik könne ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Z.___-Gutachter fest, der Beschwerdeführer brauche vermehrt Pausen und längere Erholungsphasen. Aus gesamtmedizinischer Sicht könne ihm eine 50%ige Beeinträchtigung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf attestiert werden, insofern er in diesem Berufszweig die Arbeit relativ frei einteilen könne. Im Vergleich zur Vorbegutachtung (Urk. 6/44) müsse die Arbeitsunfähigkeit unverändert objektiviert werden (Urk. 6/90 S. 18f.).

3.4    Der Beschwerdeführer absolvierte die kaufmännische Lehre bei der C.___ und war nach längerem Sprachaufenthalt als Verkaufsassistent des Geschäftsführers bei der D.___ beschäftigt. Von 1995 bis 1998 war er als Produktmanager für Wein und Spirituosen beim E.___, tätig und anschliessend Verkaufs- und Exportleiter für Wein bei der F.___. Hierauf war der Beschwerdeführer von 2001 bis 2002 National Key Account Manager bei der G.___ und bezog ab Januar 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Im Jahre 2003 gründete er sein eigenes Unternehmen, die H.___, mit dem Zweck, Event- und Showproduktionen, multimediale Projekte sowie Promotionen zu organisieren. Im Zuge nebenberuflicher Aus- und Weiterbildungen, machte der Beschwerdeführer eine Weiterbildung zum Marketingplaner sowie Ausbildungen im Weinbereich (Weinhandelsbewilligung B sowie diverse Weindegustationskurse; vgl. Urk. 6/53).

Der Beschwerdeführer gab an, infolge seines Unfalls vom 22. Juli 2004 und dessen Spätfolgen sei er gezwungen gewesen, die selbständige Erwerbstätigkeit per 31. Juli 2007 aufzugeben (Urk. 6/48/4). Aus den Geschäftsabschlüssen der H.___ für die Jahre 2004 bis 2006 ergibt sich, dass die selbständige Tätigkeit (noch) nicht ertragsbringend war. So hatte er im Jahr 2004 einen Verlust von Fr. 26'835.-- und im Jahr 2006 einen Verlust von Fr. 7'659.-- zu verbuchen (Urk. 6/2/4 und Urk. 6/48). Auch im Jahre 2005 hätte bei einem Bruttoertrag von Fr. 1'748.20 und Betriebskosten von rund Fr. 40'000.-- ohne die verbuchten Versicherungsleistungen ein Verlust resultiert (Urk. 6/46/3). Aus dem IK-Auszug ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auf einem selbständigen Erwerbseinkommen von rund Fr. 8'300.-- in den Jahren 2004, 2006 und 2007 sowie von Fr. 20'200.-- im Jahr 2005 abrechnete. Der IK-Auszug zeigt ferner, dass der Beschwerdeführer neben seiner selbständigen Arbeit in den Jahren 2003 und 2007 auch in unselbständiger Stellung für die I.___ respektive der J.___ tätig war (Urk. 6/130).

3.5

3.5.1    Vorliegend konnte für den Einkommensvergleich nicht auf das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit abgestellt werden, war der Beschwerdeführer doch erst im Aufbau derselben (vgl. E. 3.1.1). Entsprechend hätte das Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gestützt auf die LSE bestimmt werden müssen. Jedenfalls war es zweifellos falsch, die bei der letzten Anstellung erzielten Jahreseinkommen als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens heranzuziehen, weil der Beschwerdeführer diese Anstellung vor Eintritt des Gesundheitsschadens gekündigt hatte und dieser Verdienst im Zeitpunkt des Erwerbsvergleichs mit Sicherheit nicht dem mutmasslich zu erzielenden Erwerbseinkommen ohne Gesundheitsschaden entsprach. Dafür, dass der Beschwerdeführer mit der aufgenommen selbständigen Tätigkeit ein annähernd gleich hohes Einkommen hätte erzielen können, wie er es an seiner letzten Arbeitsstelle erzielt hatte, gab es keinerlei Hinweise, und diese Annahme war – sowohl in naher wie ferner Zukunft - rein spekulativ. Ferner war nicht nur die Festsetzung des Valideneinkommens, sondern war auch die Wahl des Tabellenlohns als Grundlage für das Invalideneinkommen rechtswidrig. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten (LSE 2004, TA 1, Total Kompetenzniveau 4, Männer) und setzte es aufgrund einer gutachterlich attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Urk. 6/44 S. 24) auf Fr. 35'045.-- fest. Angepasst sei eine leichte Bürotätigkeit, wobei der Beschwerdeführer seine Körperpositionen wechseln und immer wieder eine kleine Pause einlegen können müsse. Angesichts der kaufmännischen Aus- und Weiterbildung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4) ist es nicht nachvollziehbar, weshalb (nur) eine Tätigkeit als Hilfskraft in Frage kommen soll. Die Z.___-Gutachter legten keine gesundheitlichen Einschränkungen dar, die ihn in der Ausübung berufs- oder fachspezifischer Tätigkeiten wesentlich beeinträchtigt hätten und die qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit (vermehrter Pausenbedarf, frei wählbarer Arbeitsrhythmus; vgl. E. 3.3) wurden im verminderten Pensum berücksichtigt. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrungen mindestens eine Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 3 hätte ausüben können. Dass die Beschwerdegegnerin nur eine Arbeit als Hilfskraft in Betracht zog, war zweifellos unrichtig.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers stellt die Wahl, auf welcher Grundlage der Erwerbsvergleich zu erfolgen hat, grundsätzlich eine Rechtsfrage dar und liegt nicht im Ermessen der Verwaltung (vgl. hierzu auch BGE 143 V 2.4 S. 297).

Dieser zweifellos rechtswidrige Erwerbsvergleich im Zeitpunkt der Rentenzusprache (Januar 2008) wurde anlässlich der Rentenüberprüfung im Jahr 2008 ohne weitere berufliche Abklärungen übernommen.

3.5.2    Zu prüfen bleibt, ob sich das rechtswidrig festgelegte Valideneinkommen auch im Ergebnis als zweifellos unrichtig erweist.

    Die Z.___-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer im ersten Gutachten vom 30. August 2007 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten Beruf als frei arbeitender Eventmanager, wobei berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer für intellektuell beanspruchende Tätigkeiten in seiner Leistungsfähigkeit sowie in der Konzentrationsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (vgl. Urk. 6/44 S. 24). Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit als frei arbeitender Eventmanager kann im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein sogenannter Prozentvergleich vorgenommen werden (vgl. E. 1.3.2). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2 und I 375/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3.2; vgl. auch E. 1.3). Sofern man den Beschwerdeführer als ganztägig erwerbstätig einstuft, resultiert somit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 60 % (ein sogenannter Leidensabzug ist nicht zu gewähren, da bereits in der teilweisen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt). Der Beschwerdeführer hätte entsprechend nur Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt, womit sich die mit Mitteilung vom 7. Juli 2010 bestätigte Zusprache einer ganzen Invalidenrente als zweifellos unrichtig herausstellt.

    Zum selben Resultat führt der Einkommensvergleich in einer angepassten Tätigkeit. Im Z.___-Gutachten vom 30. August 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichteren, seinen kognitiven Schwierigkeiten sowie den Schmerzen und der Depressivität angepassten Tätigkeit, in welcher er nicht derart viel Übersicht, Konzentrationsfähigkeit und geistige Anstrengung aufzubringen habe, attestiert. Er müsse aber seine Körperpositionen wechseln und immer wieder kleine Pausen einlegen können (Urk. 6/44 S. 24). Wie ausgeführt ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrungen mindestens eine Tätigkeit gemäss Kompetenzniveau 3 ausüben kann. Dass die Beschwerdegegnerin nur eine Arbeit als Hilfskraft
in Betracht zog, ist zweifellos unrichtig. Dementsprechend ist das standardisierte monatliche Einkommen von Fr. 5'550.-- (LSE 2004, TA1, Total, Kompetenzniveau 3, Männer) unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im
Jahr 2006 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, G 8) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2006 (Bundesamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne 1976-2016, Männer; Stand 2004: 1975, Stand 2006: 2014) auf ein Jahreseinkommen von Fr. 42'480.90 (60%-Pensum) hochzurechnen (Fr. 5'550.-- x 12 : 40 x 41,7 : 1975 x 2014 x 0.6). Das anzurechnende Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 42'480.92 und nicht wie von der IV-Stelle ursprünglich berechnet Fr. 35'045.--. Selbst dann, wenn das entsprechend der Nominallohnerhöhung auf das Jahr 2006 angepasste (falsche) Valideneinkommen von Fr. 129'760.-- (vgl. Urk. 6/59 S. 2) diesem Invalideneinkommen gegenübergestellt wird, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 87'279.10 oder ein Invaliditätsgrad von 67,26 %, was gerundet 67 % entspricht. Folglich hätte der Beschwerdeführer auch im Rahmen dieser Berechnung nur Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt.

3.5.3    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl der Einkommensvergleich in der angestammten Tätigkeit als auch derjenige in einer angepassten Tätigkeit richtigerweise höchstens zu einer Dreiviertelsrente hätten führen müssen. Damit erscheint die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vor dem Hintergrund der massgeblichen Sach- und Rechtslage im Jahr 2008 respektive 2010 nicht als vertretbar und der Entscheid vom 7. Juli 2010 in mehrfacher Hinsicht als zweifellos unrichtig.

3.6.    Sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt, müssen die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro geprüft werden. Wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 3.1 und 9C_960/2008 vom 6. März 2009 E. 1.2 mit Hinweisen). Dabei hat eine freie Beurteilung der Rentenanspruchsvoraussetzungen nach den Verhältnissen im Zeitraum bis zum Erlass der die Rente ex nunc et pro futuro aufhebenden Wiedererwägungsverfügung vom 8. Februar 2017 zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweis).


4.

4.1    Im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung der Invalidenrente hielt Dr. med. K.___, Allgemeine Medizin, in seinem Arztbericht vom 6. September 2013 (Urk. 6/129) zu Händen der IV-Stelle fest, der Beschwerdeführer leide noch immer an Kopfschmerzen, die mehrmals pro Woche auftreten und den ganzen Tag andauern würden. Die Halswirbelsäule sei in Inklination rotationseingeschränkt und die Nackenmuskulatur sei druckdolent. Ferner habe der Beschwerdeführer Konzentrationsstörungen sowie eine Ausdauer- und Antriebsschwäche. Des Weiteren berichtete Dr. K.___ von einem neuen MRI vom 21. August 2013 (Urk. 6/129/6ff.), welches einen Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/C6 und vermutlich partiell auf Höhe C6/C7 sowie eine anteriore Diskusprotrusion mit Anulusriss auf beiden Höhen zeige. Diese Befunde seien für eine Extensionsverletzung typisch. Ferner zeige die bildgebende Untersuchung Segmentdegenerationen der Halswirbelsäule mit zirkulären Diskusprotrusionen C3/C4 bis C5/C6 und mit möglicher Affektion der Radices C5 rechts und C6 rechts. Dr. K.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer in dessen angestammter Tätigkeit als Eventmanager eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 80 bis 90 %.

4.2    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führten die Gutachter der A.___ vom 28. Oktober bis 1. Dezember 2014 eine polydisziplinäre Abklärung durch, über welche sie am 15. Januar 2015 berichteten (Urk. 6/153).

    Die Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/153 S. 19):

- Leichte kognitive Defizite mit im Vordergrund stehenden verbalen Gedächtnisdefiziten und Störungen der Aufmerksamkeitskontrolle im Rahmen einer depressiven Symptomatik und chronischen Schmerzsymptomatik.

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:

- Cervicospondylogenes und cervicovertebrales Syndrom bei Status nach Sportunfall am 22. Juli 2004 mit Halswirbelsäulendistorsion und Kontusion und in MRI-Abklärungen vom 21. August 2013 und vom 10. Dezember 2014 gesichertem Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/C6 und vermutlich partiell auf Höhe C6/C7, anteriore Diskusprotrusion mit Anulusriss auf beiden Höhen

- Dysthymie (F34.1)

- Somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

- Status nach arthroskopischer Innenmeniskusrevision rechtes Kniegelenk 2004, keine funktionsrelevanten Folgen

- Tinnitus

- Übergewicht

    Im Orthopädischen/Traumatologischen Teilgutachten äusserten die Gutachter, es sei nicht nachvollziehbar, wie bei dem Sturzereignis vom 22. Juli 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zustande gekommen sein soll. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Kopf auf dem Wasser aufschlug, Beschleunigungskräfte auf die Halswirbelsäule wie beispielsweise bei einem Auffahrunfall seien dabei kaum vorstellbar. Im Rahmen der klinischen Verlaufskontrolle sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule allenfalls mässig und nicht in einem pathologischen Sinne eingeschränkt gewesen. Zu vermuten sei allenfalls eine Traumatisierung der distalen Halswirbelsäule C5-7. Das Unfallereignis vom 22. Juli 2004 liege nun aber mehrere Jahre zurück und einen über diesen langen Zeitraum andauernden Einfluss der aktuellen MRI-Befunde in C5-7 auf die körperliche Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit sei zumindest aus orthopädischer Sicht schwer vorstellbar. Versicherungsmedizinisch trete die Halswirbelsäule-Pathologie eher in den Hintergrund (Urk. 6/153 S. 12-15).

    Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten sich keine fokalen neurologischen Ausfälle finden lassen. Die durchgeführten bildgebenden Verfahren des Schädels seien im Normbereich. Im Bereich der Halswirbelsäule hätten sich degenerative Veränderungen ergeben. Die Diagnose einer Commotio cerebri und möglicherweise auch einer Distorsion der Halswirbelsäule könne von neurologischer Seite her bestätigt werden. Die Folgen einer Commotio cerebri müssten jedoch längst abgeheilt sein. Die immer noch geklagten Beschwerden seien aus neurologischer Sicht nicht zu erklären und auch nicht mehr dem Unfall zuzuschreiben. Von neurologischer Seite her sei die Arbeitsfähigkeit vollumfänglich vorhanden (Urk. 6/153 S. 16).

    Die am 10. November 2014 durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen ergaben als leicht zu klassifizierende kognitive Defizite mit im Vordergrund stehenden verbalen Gedächtnisdefiziten und Störungen der Aufmerksamkeitskontrolle. Der Beschwerdeführer wirke freundlich, kooperativ und auskunftsbereit, im Affekt jedoch leicht gedrückt. Antrieb, Psychomotorik und Schwingungsfähigkeit seien unauffällig. Über den Testzeitraum von gut drei Stunden habe er kooperativ und anstrengungsbereit mitgearbeitet, wobei keine Auffälligkeiten im Instruktionsverständnis bestanden hätten. Der Beschwerdeführer zeige sich gleichwohl sehr ablenkbar bei äusseren Störreizen. Am Ende der Testung habe er erschöpft gewirkt. Die Kopf- und Nackenschmerzen hätten nach Angaben des Beschwerdeführers allerdings nur leicht zugenommen (Urk. 6/153 S. 65). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter in der Konsensbeurteilung an, aus rein kognitiver Sicht sei von einer leicht eingeschränkten beruflichen Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Eventmanager bzw. kaufmännischer Angestellter auszugehen, und zwar in dem Sinne, als es für den Beschwerdeführer notwendig sei, Arbeitsschritte und zu Erledigendes vermehrt schriftlich zu dokumentieren. Ausserdem sei bei Informationen, die er ohne Erinnerungshilfen abrufen können müsse, ein höherer Lernaufwand zu erwarten. Ferner sei es aufgrund der Ablenkbarkeit wichtig, in einer ruhigen Umgebung arbeiten zu können, insbesondere bei Aufgaben, die eine hohe Sorgfalt oder genaue Informationsaufnahme erfordern würden. Aufgrund der teilweise gestörten Aufmerksamkeitskontrolle sei weiter ein erhöhter Aufwand mit dem Überprüfen und Korrigieren von bearbeiteten Aufgaben anzunehmen und aufgrund der verminderten konzentrativen Belastbarkeit sei es zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit über den Tag notwendig, dass der Beschwerdeführer vermehrt und längere Pausen machen könne (Urk. 6/153 S. 16f.).

    Von internistischer Seite her würden keine Anhaltspunkte für zusätzliche Leiden bestehen, welche den Gesundheitszustand beeinträchtigen würden. Alle Tätigkeiten seien möglich (Urk. 6/153 S. 17).

    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 6/153 S. 54ff.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wach und könne dem gesamten Untersuchungsgeschehen aufmerksam folgen. Ein Nachlassen von Ausdauer und Konzentration sei nicht beobachtet worden. Er sei vollständig orientiert und könne seine Angelegenheiten selbständig regeln. Der inhaltliche und der formale Gedankengang seien geordnet, die Gedanken seien kohärent und nicht beschleunigt. Es gebe keine Ideenflucht, keine Denkzerfahrenheit sowie keinen Hinweis auf depressive Denkhemmungen. Auch eine depressive Antriebshemmung liege nicht vor. Allerdings würden immer wieder negative Kognitionen anklingen und er wirke resigniert und dünnhäutig. Sowohl das Kurz- und Langzeitgedächtnis als auch die Merkfähigkeit seien ungestört (vgl. Urk. 6/153 S. 58f.). Es ergebe sich ein Bild einer milden Dysthymie. Im Vordergrund stehe eine vermehrte Eigenbeobachtung und Dünnhäutigkeit, verbunden mit Kopf-, Schulter-Nackenschmerzen sowie Schlafstörungen. Offenbar nehme er seit Jahren regelmässig Schmerzmittel sowie Schlafmittel ein, was Kognition, Kopfschmerzen und Störung des Tag-Nacht-Rhythmus weiter negativ beeinflussen würden. Auch die subjektiv erlebte Dünnhäutigkeit mit Nachlassen von Konzentration und Belastbarkeit seien durch die regelmässige Einnahme von Schlafmitteln mitbedingt. Die anhaltenden Schmerzen nach Bagatelltrauma deuteten auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hin. Das geschilderte Aktivitätsniveau spreche gegen einen primären Krankheitsgewinn, suffiziente psychiatrische oder psychotherapeutische Massnahmen seien nicht durchgeführt worden und könnten damit nicht als gescheitert angesehen werden. Im Vordergrund stehe ein maladaptives und auf Schonung ausgerichtetes Verhalten mit Rückzugstendenz und mit der dysfunktionalen Überzeugung, unter anhaltenden Einschränkungen hinsichtlich sozialer und beruflicher Kompetenzen zu leiden. Diese Einschränkungen seien aber aus strikt psychiatrischer Sicht durch den Beschwerdeführer überwindbar (Urk. 6/153 S. 17f.).

    Die Arbeitsfähigkeit betreffend hielten die Gutachter der A.___ konsensual fest, es seien leichte, Halswirbelsäule- und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Unzumutbar seien Arbeiten mit Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule und den Rücken. Bildschirmarbeiten seien nur an einem ergonomisch ausgestalteten Arbeitsplatz (Stehpulte) und befristet mit jeweils selbst einzuschätzenden Arbeitsunterbrechungen möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit zehn Kilogramm limitiert. Entsprechend könne als Ergebnis dieser polydisziplinären Abklärung festgehalten werden, dass insbesondere als Folge der noch bestehenden leichten kognitiven Einschränkungen von einer Leistungsminderung in der Grössenordnung von 20 % in der Tätigkeit als Eventmanager als auch in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 6/153 S. 20f.).

    Folgen des zurückliegenden Ereignisses vom 22. Juli 2004 würden weder in einem krankheitswertigen oder unfallbedingten Sinne orthopädisch noch neurologisch noch internistisch und auch nicht psychiatrisch nachvollzogen werden können. Es würden lediglich leichte kognitive Einschränkungen als Folge des langjährigen Schmerzsyndroms und der Dysthymie persistieren. Aus rein orthopädisch somatischer Sicht sei für einen geschätzten maximalen Zeitrahmen von einem Jahr nach dem Unfall eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht auszuschliessen. Eine längere Arbeitsunfähigkeit könne orthopädisch somatisch jedoch nicht bestätigt werden (Urk. 6/153 S. 21).

    Weder die neurologischen, noch die psychiatrischen, internistischen oder neuropsychologischen objektiven Befunde hätten sich im Verlaufe der letzten Jahre wesentlich verändert. Aus heutiger Sicht würden sie jedoch anders bewertet werden. Entsprechend handle es sich gegenüber den Z.___-Vorgutachten im Wesentlichen um eine andere Beurteilung eines mehr oder weniger gleichen Sachverhaltes (Urk. 6/153 S. 22).

4.3    Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Arzt Dr. B.___ am 30. Januar 2015 sowie im Rahmen des Einwandverfahrens am 19. Juli 2016 Stellung (Urk. 6/158 und Urk. 6/167) und hielt fest, auf die Einschätzungen der Gutachter der A.___ könne abgestellt werden. Dem Beschwerdeführer sei entsprechend eine Arbeitsfähigkeit von 80 % sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Eventmanager als auch in einer angepassten Tätigkeit zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer hätte mit seinem Einwand keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht.


5.

5.1    Der Beschwerdeführer kritisierte das polydisziplinäre Gutachten der A.___ in verschiedener Hinsicht. Vorweg bemängelte er, dass - nach seiner Auffassung - die gestellten Diagnosen nicht gesichert seien und die Abklärungen nicht umfassend seien, weshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Ausserdem stehe die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im luftleeren Raum (Urk. 1 S. 10). Der medizinische Sachverhalt erweise sich als nicht schlüssig beurteilt (Urk. 1 S. 13).

5.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

5.3    Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 15. Januar 2015 beruht auf den erforderlichen allseitigen fachärztlichen Untersuchungen der Fachrichtungen Orthopädie/Traumatologie, Neurologie, Neuropsychologie, Innere Medizin sowie Psychiatrie und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Insbesondere wurde plausibel aufgezeigt, dass lediglich leichte kognitive Einschränkungen persistieren, wobei weder die somatoforme Schmerzstörung noch die Dysthymie die Arbeitsfähigkeit (zusätzlich) beeinträchtigen würden (vgl. Urk. 6/153 S. 20). Aufgrund der erhobenen objektiven Befunde ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) erheblich eingeschränkt ist. Das Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen. Da die Ätiologie bzw. Unfallkausalität vorliegend irrelevant ist, gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Unfallhergang und dessen mutmasslicher Folgen ins Leere (Urk. 1 S. 7ff.). Die bildgebende Pathologie, insbesondere die Befunde des MRI vom 21. August 2013 wurden berücksichtigt und fanden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in qualitativer Hinsicht Eingang (Urk. 6/153 S. 20). Aufgrund der neuropsychologischen Befundung ist die Einschätzung der Leistungseinschränkung im Umfang einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit plausibel.

    Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Eventmanager seit mindestens Januar 2015 zu 80 % arbeitsfähig ist.


6.    

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.2    Die Gutachter der A.___ attestierten dem Beschwerdeführer sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Eventmanager als auch in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit aufgrund der noch bestehenden leichten kognitiven Einschränkungen eine Leistungsminderung im Umfang von 20 % (Urk. 6/153 S. 21, vgl. auch E. 5.2). Folglich ist der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig, was selbst unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs - der im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist - nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.

6.3    Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 25 Rz 17).

6.4    Die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Mitteilung vom 7. Juli 2010 (Urk. 6/105) wiedererwägungsweise aufgehoben und die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers per Ende März 2017 eingestellt hat, erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler