Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00313
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 8. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, Mutter einer volljährigen Tochter, war zuletzt vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2014 bei der Y.___ als Allround-Betriebsmitarbeiterin (Prokuristin, Administration, Werkstatt) tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 25. August 2014 war (Urk. 11/5 Ziff. 5.4; Urk. 11/15 Ziff. 1 f.; Urk. 11/33). Unter Hinweis auf diverse somatische Beschwerden meldete sich die Versicherte am 23. Juni 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und teilte mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 der Versicherten den Abschluss von beruflichen Massnahmen mit, da sie aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 11/42). Nachdem die Gemeinde O.___, welche die Versicherte mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte (vgl. Urk. 6/2, Urk. 9/1-2), zusammen mit der Versicherten am 17. Januar 2017 eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 11/46), verfügte die IV-Stelle am 9. Februar 2017 entsprechend ihrer Mitteilung vom 21. Dezember 2016 (Urk. 11/50 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 13. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte unter anderem sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei der Sachverhalt nochmals zu prüfen und entsprechende Rentenleistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2017 (Urk. 10) die Rückweisung der Sache an sie zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.2 Nach Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
Gegenstand des Vorbescheids sind Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c-f IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG):
- die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. c);
- die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. d);
- die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen sowie die notwendige Begleitung der versicherten Person während der Massnahmen (lit. e);
- die Bemessung der Invalidität, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen (lit. f).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens entscheidet die IV-Stelle mittels Verfügung, wobei sie sich darin mit den relevanten Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen hat (Art. 74 Abs. 1 und 2 IVV). Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IVStelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG).
1.3 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 Satz 2 IVG), was unter anderem das Recht der versicherten Person umfasst, vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids sich zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn darauf abgestellt werden soll (BGE 121 V 150 E. 4a mit Hinweisen).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 56 zu Art. 49 ATSG; BGE 124 V 180). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheides möglich ist (Kieser, a.a.O., N 220 zu Art. 61 ATSG).
Das Vorbescheidverfahren bezweckt - nebst der Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane -, dem Versicherten den Anspruch auf rechtliches Gehör in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Sinne zu gewährleisten (BGE 124 V 182 E. 1c mit Hinweisen).
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).
2.
2.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2017 (Urk. 2) kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat. Der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2016 (Urk. 11/42) hinsichtlich des Abschlusses der beruflichen Massnahmen ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit bestehe, schriftlich eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen und das Gesuch kurz zu begründen (S. 1 am Schluss). Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspricht aus formaler Sicht der gesetzlichen Regelung des Vorbescheidverfahrens (vgl. vorstehend E. 1.2). Gemäss Art. 74ter lit. b IVV kann zwar das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen mit einer formlosen Mitteilung und unter Hinweis darauf, dass eine anfechtbare Verfügung verlangt werden kann (Art. 74quater IVV), abgeschlossen werden. Doch steht dieses der Verfahrensökonomie dienende vereinfachte Verfahren unter dem Vorbehalt, dass die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind beziehungsweise dass den Begehren der versicherten Person vollumfänglich entsprochen wird (Art. 74ter Abs. 1 IVV). Mithin rechtfertigt sich eine formlose Mitteilung nur, wenn die Versicherten damit aller Voraussicht nach vollständig einverstanden sind.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 (Urk. 11/46) tat die Gemeinde O.___ zusammen mit der Beschwerdeführerin unmissverständlich kund, dass sie mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen nicht einverstanden sei und wies ergänzend darauf hin, dass noch diverse medizinische Abklärungen zu treffen seien und auch ein rückwirkender Rentenanspruch geprüft werden müsse (S. 2).
Bereits damit war klar, dass die Beschwerdegegnerin dem Begehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen hatte. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung das Vorbescheidverfahren durchführen müssen (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S. 415, Rz 2125). Diese Verfahrensvorschriften und namentlich auch das Durchlaufen des Vorbescheidverfahrens sind zwingend.
2.2 Indem die Beschwerdegegnerin kein Vorbescheidverfahren durchgeführt hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin schwerwiegend verletzt, was einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Ausserdem fällt eine ausnahmsweise Heilung dieser schwerwiegenden Verletzung nicht in Betracht, da bei der daraus folgenden Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht auf einen formalistischen Leerlauf geschlossen werden kann, zumal die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges hat. Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens – im Gegensatz zur Kostenpflicht des Gerichtsverfahrens - einem Verzicht auf dasselbe entgegen.
2.3 Die Beschwerde ist demnach – ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu verfüge.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrühwiler