Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00314


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 7. November 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1953, war bis 1993 als Chauffeur im familieneigenen Betrieb A.___ erwerbstätig. 1996 meldete er sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 7/5). Mit Verfügung vom 22. Juli 1998 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch (Urk. 7/33).

    Am 21. Oktober 1998 zog sich der Beschwerdeführer bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (vgl. Unfallmeldung vom 4. November 1998, Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 7. November 1998 und verschiedene ärztliche Berichte in den beigezogenen Akten der Berner Versicherungen; Urk. 7/62).

    Nach der gerichtlichen Überprüfung der Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 1998 und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.1998.00501 vom 27. September 2000; Urk. 7/66) nahm die IV-Stelle das vom Unfallversicherer eingeholte Gutachten des Zentrums B.___ vom 28. November 2000 zu den Akten (Urk. 7/67) und holte bei der behandelnden Ärztin Dr. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, den Bericht vom 9. Februar 2001 ein (Urk. 7/70). Nach Erlass eines Vorbescheides am 19. Februar 2001 (vgl. Urk. 7/75) entschied die IV-Stelle, der Versicherte habe mit Wirkung ab 1. November 1995 Anspruch auf eine halbe Rente, mit Wirkung ab 1. Januar 1999 Anspruch auf eine ganze Rente und mit Wirkung ab 1. Juli 1999 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente (Mitteilung des Beschlusses vom 19. März 2001; Urk. 7/79). Die betreffenden Leistungsverfügungen ergingen am 11. Mai 2001 (Urk. 7/94/1-18).

1.2    Im Jahr 2004 führte die IV-Stelle eine erste Rentenrevision durch (vgl. Urk. 7/111). Gestützt auf die erfolgten Abklärungen (Urk. 7/114, Urk. 7/116) erhöhte sie mit Verfügung vom 21. Juli 2005 mit Wirkung ab 1. Februar 2004 die bisherige halbe auf eine ganze Rente (Urk. 7/129).

1.3    Im August 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/130). Sie prüfte die erwerblich-finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 7/131-132, Urk. 7/134, Urk. 7/136, 14/143, Urk. 7/159) und holte ärztliche Berichte ein. Auch der Versicherte reichte verschiedene ärztliche Berichte ein (vgl. Urk. 7/133, Urk. 7/135, Urk. 7/137, Urk. 7/150, Urk. 7/174-176, Urk. 7/181). Ferner liess die IV-Stelle den Versicherten bei verschiedenen ausserhäuslichen Aktivitäten observieren und konfrontierte ihn hernach mit dem Ergebnis (vgl. Urk. 7/146, Urk. 7/160, Urk. 15/1-3, Urk. 7/160, Urk. 7/179). Schliesslich ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS D.___ an (nachfolgend: MEDAS; vgl. Urk. 7/163, Urk. 7/178). Die MEDAS-Ärzte verfassten ihr Gutachten am 27. November 2012 (Urk. 7/182).

    Mit Vorbescheid vom 18. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie gedenke die Rente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes aufzuheben (Urk. 7/185). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2013 Einwände (Urk. 7/189). Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der MEDAS-Gutachter (Urk. 7/193) erliess die IV-Stelle am 14. Juni 2013 einen weiteren Vorbescheid, mit dem sie wiederum die Aufhebung der Rente in Aussicht stellte, nunmehr jedoch mit der Begründung, die Einstellung erfolge wiedererwägungsweise (Urk. 7/195). Am 15. Juli 2013 erhob der Versicherte auch gegen diesen Vorbescheid Einwände (Urk. 7/197). Am 4. November 2013 hob die IV-Stelle die Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/205).

1.4    Gegen die Verfügung vom 4. November 2013 erhob der Versicherte am 3. Dezember 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, vor der Entscheidung über die Rente Wiedereingliederungsmassnahmen durchzuführen (Urk. 7/211/3-17). Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil IV.2013.01106 vom 29. Mai 2015 ab (Urk. 7/217). Die vom X.___ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_524/2015 vom 30. November 2015 teilweise gut, hob das angefochtene Urteil und die Verfügung der IV-Stelle vom 4. November 2013 auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/222). Diese zog in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/227) und Geschäftsunterlagen des Reitstalles E.___ bei (u.a. Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2009 bis 2014; Urk. 7/233). Am 25. Oktober 2016 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie die Bestätigung der Rentenaufhebung per Ende Dezember 2013 in Aussicht stellte (Urk. 7/255). Nachdem der Versicherte dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/364) führte die IV-Stelle im Betrieb des Versicherten eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch und hielt die Ergebnisse im Abklärungsbericht vom 5. September 2016 fest (Urk. 7/265). Am 13. Februar 2017 erliess die IV-Stelle die entsprechende Verfügung, mit der sie an der Aufhebung der Rente per Ende Dezember 2013 festhielt (Urk. 2 = Urk. 7/268).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2017 erhob der Versicherte am 14. März 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es ihm die ganze Rente weiterhin zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Wiedereingliederungsmassnahmen anzuordnen und danach über die Rentenfrage zu entscheiden (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Eingabe wurde dem Versicherten am 5. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil IV.2013.01106 vom 29. Mai 2015 (Urk. 7/217) erkannt, die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer die Rente gestützt auf eine unzureichende Beweislage zugesprochen, weswegen es sich rechtfertige, im Sinne der Wiedererwägung auf diesen Entscheid zurückzukommen. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien erfüllt. Die revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente im Jahr 2004 stehe einer solchen nicht entgegen (E. 4).

    Die medizinische Abklärung (MEDAS-Gutachten vom 27. November 2012) habe gezeigt, dass für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne die Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 15 kg eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit spätestens seit dem 26. Oktober 2012 bestehe. Der familieneigene Gemüse- und Früchtehandel, in dem der Beschwerdeführer vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens und auch teilweise noch nachher mitgearbeitet habe, sei aufgegeben worden. Dies bedeute, dass sich der Beschwerdeführer auch ohne den Gesundheitsschaden beruflich neu hätte orientieren müssen. Im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung habe der Beschwerdeführer zusammen mit seinen beiden Söhnen einen von seiner verstorbenen Frau ererbten Reiterhof betrieben (Einzelunternehmung E.___), und in einem Unternehmen für Kutschenbedarf (F.___ GmbH) geholfen, das einem seiner Söhne gehöre. Ein regelmässiges Einkommen werde damit aber nicht erzielt und es sei offen, ob es sich hierbei um eine geeignete Tätigkeit handle. Von der jetzigen Mithilfe in den beiden erwähnten Betrieben könne nicht auf die Tätigkeit geschlossen werden, die der Beschwerdeführer voraussichtlich ohne den Gesundheitsschaden ausgeübt hätte. Es müsse vielmehr eine hypothetische Annahme getroffen werden. Da der Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung sei, aber eine vielseitige Berufserfahrung habe, vornehmlich auf der praktischen, aber teilweise auch auf der administrativen Ebene, kämen in erster Linie Erwerbsmöglichkeiten im Bereich ungelernter Tätigkeiten in Betracht. Ohne Berücksichtigung des Gesundheitsschadens dürften solche Tätigkeiten körperlich schwere Elemente beinhalten. Seit dem Eintritt des Gesundheitsschadens seien solche Anforderungen hingegen zu vermeiden. Für beide Leistungsprofile biete der ausgeglichene Arbeitsmarkt einen genügend breiten Fächer an in Frage kommenden Tätigkeiten. Mit einer solchen vermöchte der Beschwerdeführer ganz allgemein und auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkung ein jeweils vergleichbares Einkommen zu erzielen. Mithin seien das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen deckungsgleich. Eine Erwerbseinbusse von mindestens 40 % sei nicht ausgewiesen (E. 5).

    Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_524/2015 vom 30. November 2015 (Urk. 7/222) fest, was den Rechtsanspruch ex nunc et pro futuro betreffe, seien die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Dass die Restarbeitsfähigkeit aus Altersgründen im vornherein nicht verwertbar sei, sei sodann nicht geltend gemacht worden und ebenso wenig sei die Invaliditätsbemessung als unrichtig gerügt worden. Diesbezüglich bestehe kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen. Demnach habe das kantonale Gericht die Rentenaufhebung im Grundsatz zu Recht bestätigt. Zu prüfen bleibe aber, ob es den Beschwerdeführer auf den Weg der Selbsteingliederung habe verweisen dürfen (E. 3.4).

1.2    Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Rentenbezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darunter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).

1.3    Ausgehend von diesen Grundsätzen hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_524/2015 vom 30. November 2015 fest, beim Erlass der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführer über 60 Jahre alt gewesen, weswegen ihm die Selbsteingliederung grundsätzlich nicht mehr zumutbar sei. Es sei nicht ersichtlich, dass er seine Tätigkeiten respektive Erwerbsmöglichkeiten innerhalb der familieneigenen Betriebe ausweiten könne. Vielmehr gehe es um die Integration als Arbeitnehmer in den freien Arbeitsmarkt, wovon auch die Vorinstanz ausgegangen sei. Dabei seien nicht nur die von der Vorinstanz genannten Umstände (Berührung mit erwerblichen Belangen, keine gänzliche Abwesenheit vom Erwerbsleben) massgeblich, sondern auch die folgenden Aspekte: Der Beschwerdeführer habe sich im massgeblichen Zeitpunkt in fortgeschrittenen Alter befunden, verfüge nur über eine minimale Schulbildung und keine berufliche Ausbildung und sei seit jeher ausschliesslich in familieneigenen Betrieben tätig gewesen. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung habe er während fast zehn Jahren eine ganze Invalidenrente erhalten, weswegen er zu keiner Stellensuche veranlasst gewesen sei. Entsprechend könne der Beschwerdeführer nicht auf eine gefestigte berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung auf dem Arbeitsmarkt nutzbar sei. Daher sei die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu prüfen und die nach den konkreten Umständen in Frage kommenden Massnahmen an die Hand zu nehmen, soweit deren Voraussetzungen erfüllt seien. Hernach sei über den Rentenanspruch neu zu verfügen (E. 4.2, E. 4.4).



2.

2.1    In der neuerlich erlassenen Verfügung vom 13. Februar 2017 hielt die Beschwerdegegnerin fest, der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sei geprüft worden. Das Mass dessen, was einer versicherten Person an Erwerbstätigkeiten noch zugemutet werden könne, hänge von objektiven Kriterien ab, insbesondere von den vorhandenen Fähigkeiten. Der Beschwerdeführer sei mittlerweile 63 Jahre alt und habe bis auf wenige Ausnahmen stets im familieneigenen Betrieb auf selbständiger Basis gearbeitet, dies auch zeitweilig noch nach der Rentenzusprechung. Die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit sei nach so vielen Jahren der Selbständigkeit und angesichts des Alters nicht mehr zumutbar. Unter diesen Umständen sei die Vermittlungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben und die Voraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen seien demgemäss nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2).

2.2    Diese Beurteilung ist angesichts der von der Beschwerdegegnerin genannten Faktoren des fortgeschrittenen Alters und der praktisch das gesamte Erwerbsleben umfassenden Tätigkeit im familieneigenen Betrieb nicht zu bemängeln. Hinzu kommt, dass der am 27. September 1953 geborene Beschwerdeführer mittlerweile das 65. Altersjahr vollendet hat und somit mit Blick auf Art. 30 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung (IVG) Eingliederungsmassnahmen ihren Zweck nicht mehr erfüllen könnten.


3.

3.1    Das Bundesgericht war im Urteil 9C_524/2015 vom 30. November 2015 zum Schluss gekommen, eine Ausweitung der Mitarbeit im Familienbetrieb falle ausser Betracht (E. 4.4.1), und das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil IV.2013.01106 vom 29. Mai 2015 festgehalten, es sei nicht geklärt, ob es sich überhaupt um eine geeignete Tätigkeit handle (E. 5.5). Die Beschwerdegegnerin indessen kam in der Verfügung vom 13. Februar 2017 zum Schluss, der Beschwerdeführer hätte durch Ausdehnung seiner Tätigkeit innerhalb des familieneigen Betriebs ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können. Der Handel mit Pferden und der Verkauf von Pferdezubehör entsprächen einer angepassten Tätigkeit (Urk. 2 S. 2). Dieser Schlussfolgerung lagen neuerliche Erhebungen zum Sachverhalt in Form einer am 1. September 2016 durchgeführten Abklärung für Selbständigerwerbende zu Grunde, worüber die Beschwerdegegnerin am 5. September 2016 ihren Bericht verfasste (Urk. 7/265).

3.2    Die Abklärung ergab, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt im Umfang von 2 bis 3 Stunden pro Tag (30 %) mit der Geschäfts- und Personalführung des Betriebs betraut war. Für die praktischen Aufgaben, das heisst für die Pferdepflege und den Reitunterricht, beschäftigte der Betrieb zwei vollzeitlich angestellte Mitarbeiter. Hinzu kam seit Januar 2016 die unentgeltliche Mithilfe der derzeitigen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers im Bereich der Pferdepflege (Urk. 7/265/2 ff. Ziff. 3.3).

    Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, mit dieser angepassten Tätigkeit im Familienbetrieb lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen und errechnete auf der Basis des im Jahr 2014 erzielten Betriebsgewinns von Fr. 43'790.39 ein Invalideneinkommen von Fr. 47'086.86 für das Jahr 2015 (Urk. 7/265/6 f.). Die Zahlen für die Jahre zurück bis 2007 zeigen indessen stets einen deutlich tieferen Betriebsgewinn oder für gewisse Jahre sogar Verluste (Urk. 7/265/6; vgl. auch Urk. 7/233/2 ff.). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin als unzureichend abgestützt. Es fehlen die Analyse der Gründe für die plötzliche Steigerung des Gewinns und die Darlegung begründeter Anhaltspunkte dafür, dass auch in den Folgejahren mit einem vergleichbaren Betriebsergebnis hätte gerechnet werden können.

    Auch der Beschwerdeführer kritisiert die Berechnung der Beschwerdegegnerin. Insbesondere macht er geltend, Betriebsgewinne stünden nicht ausschliesslich ihm zu, sondern auch den übrigen Berechtigten des im Gesamteigentum aller Erben stehenden Betriebs (Urk. 1 S. 2 ff.). Verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen sind im IK-Auszug, der bis 2013 Auskunft gibt, deutlich tiefere Jahreseinkommen aufgeführt. In den Jahren 2012 und 2013 lagen diese jeweils unter Fr. 10'000.-- (Urk. 7/227/1). Dies stützt den Standpunkt des Beschwerdeführers. Gemäss Abklärungsbericht gehört der Betrieb ihm und seinen Kindern (Urk. 7/265/2), wobei der Beschwerdeführer insgesamt drei volljährige Kinder hat (vgl. Urk. 7/5/2). Inwiefern der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Familienbetrieb und damit sein Einkommen hätte ausdehnen können, ist aus den Darlegungen im Abklärungsbericht nicht ersichtlich. Vielmehr ist dort festgehalten, Möglichkeiten für eine Umplatzierung bestünden nicht (Urk. 7/265/2).

    Auch gestützt auf die weiteren Abklärungen steht somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass mit einer Ausdehnung der Tätigkeit im familieneigenen Betrieb eine erfolgreiche berufliche Eingliederung möglich gewesen wäre. Im Ergebnis bestätigt sich damit die vom Bundesgericht im Urteil 9C_524/2015 vom 30. November 2015 getroffene Feststellung, eine Ausweitung der Mitarbeit im Familienbetrieb falle ausser Betracht (E. 4.4.1)

3.3    Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder mittels Ausweitung der Mitarbeit im familieneigenen Betrieb noch durch berufliche Massnahmen eine erfolgreiche Eingliederung realisierbar gewesen wäre, ist die Aufhebung der Rente trotz gegebenem Wiedererwägungsgrund nicht gerechtfertigt. Die Rente ist dem Beschwerdeführer auch über den 31. Dezember 2013 hinaus weiterhin auszurichten.


4.

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgesetzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Februar 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Dezember 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sabine Furthmann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWilhelm