Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00315
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 31. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 11. März 2015 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Anmeldung wurde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zuständigkeitshalber weitergeleitet (Urk. 9/1). Diese zog Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/20, 9/25, 9/41), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/11), die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/16) sowie einen Arbeitergeberbericht (Urk. 9/15) bei. Am 14. Januar 2016 sowie 1. Juli 2016 teilte sie dem Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 9/28 und 9/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2017 einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 9/68]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer
Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne repetitive Bewegungen der Hände und des Kopfs sowie mit einer Maximalbelastung von 5 kg sei er zu 75 % arbeitsfähig. Damit fehle es an einer erheblichen, andauernden gesundheitlichen Einschränkung, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei (Urk. 2 S. 1-2).
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er leide nicht nur an somatischen, sondern auch an psychiatrischen Beschwerden. Er sei seit dem Herbst 2016 in psychiatrischer Behandlung. Aus Sicht des behandelnden Psychiaters sei er für mindestens ein Jahr lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Obwohl der IV-Stelle bekannt gegeben worden sei, dass er sich in Behandlung befinde, habe diese ohne Abwarten des Arztberichtes entschieden und damit ihre Abklärungspflicht verletzt. Zudem sei weder im Vorbescheid noch in der Verfügung ein Einkommensvergleich vorgenommen worden. Dieser zeige, dass dem Beschwerdeführer eine halbe Invalidenrente zustehe (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Im Bericht des A.___ vom 23. März 2015 wurde folgende Diagnose ausgeführt (Urk. 9/16 S. 8):
- zervikoradikuläres Syndrom C6 links
- Status nach Sturz nach vorne Juni 2014
- segmentale Dysfunktionen der HWS nach links, myofasziale Befunde
- Kraft M4+ Biceps links, Sensibilität: Kribbelparasthäsien Dermatom C6 links, inkonsistente Sensibilitätsangaben, BSR links abgeschwächt
- MRI-HWS 12.2.2015: verglichen mit der Voruntersuchung vom 3.9.2014: zystische Läsionen extraforaminal HWK7/BWK1 bds mit Kontakt zur Nervenwurzel C8 bds, DD Tarlovzysten, DD meningeale Zysten. Stationärer Befund mit lateraler Diskusprotrusion HWK5/6 mit V.a. Kompression der Nervenwurzel C6 links foraminal. Breitbasige Diskusprotrusion HWK6/7 mit geringer Einengung der Nervenwurzeln C7 foraminal beidseits.
Der Patient klage über starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den lateralen Oberarm und lateralen Unterarm bis in den Daumenbereich links. Sensibilitätsstörungen verneine er. Die Kraft sei beim Tragen oder Anheben von Lasten im linken Arm deutlich reduziert (Urk. 9/16 S. 9).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in der angestammten Tätigkeit sei der Patient vom 4. bis 31. März 2015 zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 9/16 S. 9).
3.1.2 Im Bericht des A.___ vom 4. April 2016 zuhanden der
IV-Stelle wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 9/41 S. 1-2):
- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, EM 06/2014
- Status nach lumbospondylogenem Schmerzsyndrom
Der Patient klage über chronische Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich beidseits, insbesondere bei Bewegungen. Hinzu kämen ausstrahlende Schmerzen in den rechten Oberarm mit begleitendem Kribbeln und Brennen. Wegen dieser Schmerzen könne er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Klinisch würden sich ausgeprägte Myogelosen paravertebral zervikal sowie lumbal im Bereich des Musculus trapezius beidseits und eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule zeigen. Radikuläre und sensomotorische Ausfälle lägen jedoch nicht vor (Urk. 9/41 S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, für eine angepasste Tätigkeit sei der Versicherte zwischen 50 bis maximal 75 % arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit mit einer regelmässig durchgeführten Physiotherapie allenfalls gesteigert werden könne (Urk. 9/41 S. 2-3).
3.2 Am 30. April 2016 nahm pract. med. B.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, für den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zu den Arztberichten und führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 9/46 S. 4):
- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, EM 06/2014
- Status nach lumbospondylogenem Schmerzsyndrom
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, in angepasster Tätigkeit sei der Versicherte zu 75 % arbeitsfähig. Dies spätestens seit dem April 2016, wobei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass diese Arbeitsfähigkeit bereits früher bestanden habe (Urk. 9/46 S. 5).
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung des RAD-Arztes und ging von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus. Zwar wird im Bericht des A.___ vom 4. April 2016 angegeben, der Versicherte sei in angepasster Tätigkeit zwischen 50-75% arbeitsfähig. Die behandelnden Ärzte haben es indes unterlassen, darzutun, welche Verrichtungen dem Beschwerdeführer im einzelnen aufgrund welcher Funktionsausfälle nicht mehr zumutbar sein sollten. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben. Da der RAD-Arzt seine Einschätzung lediglich auf die nicht schlüssigen Akten stützte, kann auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden. Die Sache ist daher an die IVStelle zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen. Sollte sich dabei herausstellen, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr uneingeschränkt zumutbar sein sollte, wäre zudem ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
4.2 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen veranlasse und anschliessend über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens auf Fr. 600.-- festzusetzen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.3 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters erweist sich als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCuriger