Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00320


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 27. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1969 geborene X.___ war ab Mitte 1991 zu 100 % und ab dem 20. Februar 2014 gesundheitsbedingt zu 50 % als Hilfskoch sowie ab Oktober 2015 zu 40 % als Assistent in der Hotellerie im Alterszentrum Y.___ tätig (Urk. 9/9/2, Urk. 9/13/3, Urk. 9/51). Am 8Juli 2014 meldete er sich wegen der rheumatischen Erkrankung Morbus Bechterew (auch: Spondylitis ankylosans) zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und übernahm mit Mitteilung vom 13. Mai 2015 die Kosten für Frühinterventionsmassnahmen (Fachkurse, Coaching, Hilfsmittel; Urk. 9/32). Ausserdem holte sie das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie von Dr. med. A.___, Fachärztin
für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 18. März 2016 ein (Urk. 9/55-57). Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2016 kündigte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 19 % an (Urk. 9/62). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 28. Juni 2016 (Urk. 9/65), ergänzt mit Schreiben vom 25. August 2016 (Urk. 9/72). Die IV-Stelle holte daraufhin die Stellungnahme von Prof. Dr. Z.___ vom 22. September 2016 ein (Urk. 9/79). Hierzu äusserte sich der Versicherte mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 und 6. Februar 2017 (Urk. 9/91). Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 15. März 2017) Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere Abklärungen zu tätigen; subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit undatierter Eingabe (Eingang am 30. März 2017) zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf unentgeltliche Prozesspflege zurück (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zur Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts gemäss BGE 143 V 409 und 143 V 418 Stellung zu nehmen (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 5. März 2018 (Urk. 13), der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Eingang vom 7. März 2018) Stellung (Urk. 14).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    

1.2.1    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gestützt auf die Gutachten von Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr zumutbar. Ab Februar 2015 sei ihm indes ein 100%iges Arbeitspensum in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten unter 10 Kilogramm, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne dauerhaften Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten zumutbar. Der Bericht von Dr. med. B.___ vom 22. August 2016 (Urk. 9/69) dagegen sei fragwürdig und es entstehe der Eindruck, dass dieser aufgrund der Vertrauensstellung zum Beschwerdeführer zu seinen Gunsten verfasst worden sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 19 %, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe. (Urk. 2 S. 2 f.).

    In der Stellungnahme vom 5. März 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin zudem, auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu den leichten und mittelschweren Depressionen sei ein besonderes Augenmerk auf die Frage der Therapierbarkeit zu legen (gemäss BGE 143 V 409 in Verbindung mit BGE 141 V 281). Verlauf und Ausgang von Therapien seien wichtige Schweregradindikatoren. Da beim Beschwerdeführer noch Möglichkeiten zur Therapieoptimierung bestünden, sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Der vorliegende Schweregrad der Störung erreiche somit nicht das erforderliche Ausmass, welche für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden vorausgesetzt wäre (Urk. 13).

2.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, wie den Berichten von Dr. B.___ vom 22. August 2016 (Urk. 9/69) und von PD Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumatologie, vom 17. August 2016 (Urk. 9/70) zu entnehmen sei, sei seine Belastbarkeit aufgrund seiner psychischen und somatischen Beschwerden stark eingeschränkt. Insbesondere sei er sowohl durch die depressive Störung mit eingeschränkter Affektregulierung, sozialen Kontakt- und Konzentrationsstörungen als auch durch die körperlichen Beschwerden zufolge einer Fehlform der Wirbelsäule mit Entzündungen und Schmerzen erheblich beeinträchtigt. Die psychische Erkrankung und somatisch bedingten Beschwerden würden sich gegenseitig verstärken. Er sei nur dank einer intensiven medikamentösen Therapie noch in der Lage, teilzeit zu arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht resultiere eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher Tätigkeit. Gemäss PD Dr. C.___ sei eine zeitliche Präsenz von maximal 60 % zumutbar, wobei auch in diesem Rahmen die Arbeitsfähigkeit stark reduziert sei. Aufgrund der stark verminderten Belastbarkeit sei auch bei einfachen Arbeiten eine ganztägige Anwesenheit beziehungsweise ein Pensum von 100 % nicht mehr zumutbar. Seine Arbeitsfähigkeit sei in jeglicher Tätigkeit um mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 1 S. 4 f.).

    In seiner weiteren Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 70 % und somit ein Anspruch auf eine ganze Rente. Sollte ihm die Rente nicht direkt vom Gericht zugesprochen werden, sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein strukturiertes Beweisverfahren anhand der Standardindikatoren durchführe (Urk. 14 S. 2 f.).

2.3    

2.3.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung.

    Der frühest mögliche (hypothetische) Beginn einer allfälligen Rente ist aufgrund der Anmeldung vom 8. Juli 2014 (Urk. 9/2) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG der 1. Januar 2015. Ausserdem bildet die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2017 (Urk. 2) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

2.3.2    Nicht strittig und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Hilfskoch ab dem 20. Februar 2014 insbesondere aufgrund seiner Rückenbeschwerden zufolge der rheumatischen Erkrankung Morbus Bechterew (respektive Spondylitis ankylosans) sowie einer kongenitalen Übergangsanomalie der Lendenwirbelsäule (LWS) bei S1 anhaltend in einem Umfang von über 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) arbeitsunfähig war und ist (Urk. 9/1, Urk. 9/19/2, Urk. 9/56/39-40, Urk. 9/56/45). Es sind ihm schwere bis mittelschwere, rückenbelastende Tätigkeiten mit Hantieren von Lasten über 10 Kilogramm und solche in Kälte, Nässe oder mit grossen Temperaturschwankungen sowie in Zwangshaltung nicht mehr zumutbar (Urk. 9/21/9, Urk. 9/22/16-17, Urk. 9/56/39-40, Urk. 9/56/47, Urk. 9/57).

    Nach insofern einheitlicher ärztlicher Darstellung ist ausserdem ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer ab März 2014 bis mindestens Januar 2015 zusätzlich an einer rezidivierenden depressiven Störung und an einer generalisierten Angststörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit litt (Urk. 9/22/2-4, Urk. 9/55/20-21, Urk. 9/69/2).

2.4    Zu prüfen bleibt, ob nach Ablauf des sogenannten Wartejahres am 19. Februar 2015 im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG eine Invalidität von mindestens 40 % oder mehr bestand. Dazu ist hernach zunächst zu klären, ob und inwiefern die Leistungsfähigkeit respektive der Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 20. Februar 2015 eingeschränkt war.


3.

3.1    

3.1.1    Hierzu stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ und Prof. Dr. Z.___ vom 18. März 2016 (Urk. 9/55-57). Die Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer am 25. Januar und 22. Februar 2016 (Urk. 9/55/1, Urk. 9/56/1) und kamen in der bidisziplinären Zusammenfassung zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten rückenschonenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dabei könne er mit Lasten bis zu 10 Kilogramm hantieren, er könne aber nicht in Kälte, Nässe oder an Orten mit grossen Temperaturschwankungen arbeiten. Diese Einschränkungen seien durch die verminderte Belastbarkeit und die Beschwerden der LWS sowie der Wirbelsäule begründet. Dazu seien die folgenden Diagnosen gestellt worden: Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS bei/mit kongenitaler Übergangsanomalie (Erstdiagnose etwa 2000) mit weitgehender Lumbalisation von S1 mit symmetrischer und kräftiger autochthoner Rückenmuskultur (Magnetresonanztomographie, MRT, Februar 2016), ohne radikuläre Zeichen; verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Wirbelsäule bei/mit Spondylitis ankylosans (Erstmanifestation 2003, Erstdiagnose Oktober 2013) mit/bei HLA-B27 positiv mit TNF-Hemmer-Therapie ab 2013, initial Enbrel, Therapiewechsel auf Humira im Mai 2014 und zu Simponi im Juli 2014 mit leichter aktiver Entzündung des Facettengelenks Th4/Th5 rechts und daher deutlicher bildgebender Besserung unter der TNF-Hemmer-Therapie (MRT Februar 2016 gegenüber MRT Oktober 2013; Urk. 9/57).

    Aus dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. A.___ vom 16. März 2016 geht hierzu zudem hervor, es seien beim Beschwerdeführer angeborene strukturelle Befunde im Bereich der LWS vorhanden und eine angeborene Tendenz zur Entwicklung einer Spondylitis ankylosans (HLA B27 positiv). Letzteres sei nach der Erstdiagnose im Jahr 2013 konsequent mit einem TNF-Hemmer behandelt worden. Seither hätten sich die bildgebenden Befunde im Bereich der Wirbelsäule und der Iliosakralgelenke (ISG) stark verbessert, sodass nun nur noch eine einzige leicht aktive Entzündung des Facettengelenks Th4/Th5 rechts bildgebend vorhanden sei. Es sei ihm daher seit jeher eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % bezogen auf ein Pensum von 100 % zumutbar (Urk. 9/56/37-40).

    Die Gutachter hielten in der bidisziplinären Zusammenfassung zudem fest, in der Periode vom 1. März 2014 bis Januar 2015 habe aufgrund der affektiven Symptomen zufolge der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % bestanden. In der übrigen Zeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/57). Dem psychiatrischen Teilgutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 1. Februar 2016 ist dazu zu entnehmen, es sei beim Beschwerdeführer ab Februar 2014 im Zusammenhang mit dem Auftreten von somatisch-rheumatischen Erkrankungen nachvollziehbar zum erneuten Auftreten von Symptomen seiner seit dem Jahr 2009 bestehenden Angststörung und in der Folge zu mittelgradigen depressiven Symptomen gekommen. Daher habe die behandelnde Psychiaterin (Dr. B.___) den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Ihr Bericht (vom 9. Februar 2015, Urk. 9/22) enthalte zum (späteren) Verlauf der depressiven Störung keine belastbaren Aussagen. Ziehe man aber die Untersuchungsbefunde und die Anamneseerhebungen der somatischen Ärzte hinzu, dann bestünden seit Januar 2015 keine berichtenswerten psychopathologischen Auffälligkeiten mehr. Es sei daher medizinisch-theoretisch davon auszugehen, dass im Zeitraum vom 1. März 2014 bis Januar 2015 eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit um 50 % vorgelegen habe. Seither sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht wieder vollschichtig im zuletzt ausgeübten Beruf einsetzbar (Urk. 9/55/21).

3.1.2    Demgegenüber erklärte die Psychiaterin Dr. B.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit Anfang 2010 in psychiatrisch-psychologischer Behandlung stand (Urk. 9/22/2), im Bericht vom 22. August 2016 (Urk. 9/69), sie habe seit Februar 2015 (Bericht vom 9. Februar 2015, Urk. 9/22) keinen Bericht mehr über den Beschwerdeführer verfassen müssen. Es sei von niemandem mehr verlangt worden. Dies sei der Grund, weshalb Prof. Dr. Z.___ über den seitherigen Krankheitsverlauf nicht mehr habe orientiert sein können. Gerade 2015 habe sie den Beschwerdeführer am häufigsten gesehen, nämlich 15 Mal. Im Februar 2015 sei er jede Woche vorbeigekommen, weil er einmal mehr an seinem Arbeitsplatz mit dem Arbeitspensum überfordert gewesen sei. Er habe dort eine Präsenz von 50 % bei einer Leistung von 40 %. Sie habe ihn krankheitsbedingt für 10 Tage zu 100% arbeitsunfähig schreiben müssen. Die depressive Symptomatik habe sich damals dermassen verstärkt, dass die Medikation mit Cymbalta von 60 mg auf 120 mg habe erhöht werden müssen. Seither benötige der Beschwerdeführer noch immer diese Dosis. Nach 10 Tagen Arbeitsunfähigkeit habe er sein 40%iges Leistungspensum mit viel Mühe wieder aufnehmen und bewältigen können. Es habe jedoch mehrere Monate bis zum Abklingen der depressiven Episode gebraucht. Möglicherweise sei diese depressive Episode durch die emotionale Belastung der Operation einer Narbenhernie (vom 16. Dezember 2014, Urk. 9/19/2-3) Anfang 2015 ausgelöst worden. Nach der Begutachtung von Prof. Dr. Z.___ hab sich die bereits vorher bestehende Symptomatik nicht nur verstärkt, sondern auch noch ausgeweitet. Besonders stark hätten sich seine Ängste, aber auch die depressive Stimmung (mit Selbstmordgedanken) und die bekannten Schmerzen verstärkt. Zuerst sei es zum entzündlichen Prozess in der linken Schulter gekommen, weshalb PD Dr. C.___ Cortison ins linke Schultergelenk habe spritzen müssen. Die Schmerzen seien für den Beschwerdeführer nicht mehr auszuhalten. Schliesslich hätten sich die Schmerzen auf alle Gelenke der linken Körperseite ausgebreitet. Seine Panikattacken seien wieder ausgebrochen, begleitet von Herzklopfen, Schwitzen, Atemstörungen, Druck auf der Brust und Muskelverspannungen (Urk. 9/69).

    Der behandelnde Rheumatologe PD Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 17. August 2016 sodann aus, das Gutachten von Dr. A.___ habe keine Widersprüche, es würden aber aus den vorgegebenen Fakten (Anamnese, bildgebende Verfahren, klinische Untersuchung) unvollständige Schlüsse gezogen. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer, der intensiv behandelt werde, keine Synovitiden (Entzündung der inneren Schicht der Gelenkkapsel) habe und eine langandauernde Schonung nicht vorliege. Der Beschwerdeführer leide aber an einer rezidivierenden Periarthropathie der Schulter rechts und links. Die Gelenke seien zwar voll beweglich, aber schmerzhaft im Schub. Allein die Fehlform der Wirbelsäule im Sinne einer Kyphoskoliose (thorakal rechtskonvex und lumbal linkskonvex) mit Schmerzen im Scheitel der thorakalen Kyphose sei zudem geeignet, eine verminderte Belastbarkeit zu induzieren. Die MRT-Untersuchung der Wirbelsäule zeige ferner nur eine Momentaufnahme. Die Aktivität der Entzündung sei wechselnd. Dank der intensiven medikamentösen Therapie sei der Beschwerdeführer überhaupt in der Lage, noch teilweise zu arbeiten. Der Schluss (der Gutachterin), dass die gute MRT-Untersuchung zur vollen Arbeitsfähigkeit führe, greife zu kurz. Beim Beschwerdeführer würden drei Probleme vorliegen, die sich gegenseitig verstärken würden (Morbus Bechterew, Fehlform der Wirbelsäule, psychische Erkrankung). Die Summe dieser Probleme ergebe eine verminderte Belastbarkeit, was sich auch in den Schmerzen äussere (Urk. 9/70).

3.2    

3.2.1    Bei dieser Aktenlage kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend angenommen werden, dass in der hier zu beurteilenden Zeit ab dem 20. Februar 2015 in psychischer Hinsicht eine anspruchserhebliche Besserung der depressiven Symptomatik eingetreten ist, respektive, dass bereits ab dann keine erhebliche, die Ressourcen und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkende psychische, namentlich depressive, eventuell ängstliche Symptomatik mehr bestand.

    Denn Prof. Dr. Z.___ leitete eine Verbesserung der von ihm bis Januar 2015 aufgrund der affektiven Symptomatik attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/55/21, Urk. 9/55/24, Urk. 9/57) lediglich daraus ab, dass für die Zeit ab Februar 2015, mithin seit dem Bericht von Dr. B.___ vom 9. Februar 2015 (Urk. 9/22/1-7), kein Bericht aus psychiatrischer Sicht vorliege und keine Hinweise auf eine psychische Symptomatik aus den somatischen Berichten zu entnehmen gewesen seien (Urk. 9/55/21). Mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 22. August 2016, wonach sich die depressive Symptomatik gerade in dieser Zeit ab Februar 2015 erheblich verschlechtert habe (Urk. 9/69/2), ist diese Annahme jedoch massgeblich in Frage gestellt.

    Auch für die Zeit nach der Begutachtung vom 25. Januar 2016 (Urk. 9/55/1) kann nicht ohne Weiteres abschliessend angenommen werden, die von Dr. B.___ im Bericht vom 22. August 2016 beschriebene Verschlechterung des psychischen, aber auch des somatischen Gesundheitszustandes (Panikattacken, depressive Symptomatik, entzündliche Prozesse in der linken Schulter und Schmerzzunahme in den Gelenken der linken Körperseite, Urk. 9/69/1) habe keine Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gehabt.

3.2.2    Der Bericht von Dr. B.___ vom 22. August 2016 (Urk. 9/69) war den Gutachtern, namentlich Prof. Dr. Z.___, denn auch nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden, obschon er der Beschwerdegegnerin im Einwandverfahren zusammen mit jenem von PD Dr. C.___ vom 17. August 2016 eingereicht worden war (Urk. 9/72/5). Die ergänzende Stellungnahme von Prof. Dr. Z.___ vom 22. September 2016 bezieht sich dementsprechend denn auch nur auf die Einwände des Einwandschreibens (Urk. 9/75, Urk. 9/79) und enthält keine Ausführungen zum aktuellen Bericht von Dr. B.___.

3.2.3    In somatischer Hinsicht hielt Dr. A.___ für die Zeit ab Februar 2015 im Übrigen fest, dass Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Vertrauensarzt der Pensionskasse des Beschwerdeführers, in den Berichten vom 31. Januar und 3. September 2015 (Urk. 9/21, Urk. 9/44) noch von einer beidseitigen Sakroileitis sowie aktiven Spondylitiden anterior Th7 bis Th9 und entzündlichen Veränderungen an den ventralen Endplatten des thorakolumbalen Überganges ausgegangen sei. Da sich die Entzündungen gemäss dem Ergebnis der MRT-Untersuchung von Februar 2016 deutlich verbessert hätten, habe sich auch die Arbeitsfähigkeit deutlich gebessert (Urk. 9/56/47).

    Ob diese Schlussfolgerung, welche PD Dr. C.___ in Abrede stellte (Urk. 9/70), zutrifft, kann hier ausgangsgemäss zunächst offen bleiben. Selbst wenn man aber der Ansicht von Dr. A.___ folgt, dass vom (einmaligen) MRT-Nachweis gebesserter Entzündungszeichen auf eine verbesserte Arbeitsfähigkeit zu schliessen sei, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Besserung frühestens mit dem MRT von Februar 2016 ausgewiesen ist. Dementsprechend ist auch in somatischer Hinsicht zweifelhaft, dass bereits ab Februar 2015 von einer - wie von Dr. A.___ attestierten - 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten rückenschonenden Tätigkeit (Urk. 9/56/37) auszugehen ist und nicht erst ab dem Begutachtungszeitpunkt. Die Argumentation von Dr. A.___ - vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit jeher einerseits (Urk. 9/56/40) und erheblicher Verbesserung der bildgebenden Befunde andererseits (Urk. 9/56/37) - erweist sich damit jedenfalls als nicht ohne Weiteres schlüssig.

    Des Weiteren ist in somatischer Hinsicht nicht abschliessend geklärt, ob nach der Begutachtung und insbesondere seit dem MRT von Februar 2016 trotz der langjährigen entzündungshemmenden Medikamente im Zusammenhang mit der Morbus Bechterew neue Entzündungen respektive eine wechselnde Aktivität der Entzündungen aufgetreten sind, namentlich in den Schultergelenken und der Wirbelsäule (Urk. 9/69/1, Urk. 9/70), welche die Einschätzung von Dr. A.___ in Frage stellen würden.

    Auch in somatischer Hinsicht kann somit nicht abschliessend auf das vorliegende Gutachten (Urk. 9/55-57) abgestellt werden.

3.3

3.3.1    Hinzu kommt, dass das vorliegende psychische Beschwerdebild gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 V 418) unter Berücksichtigung des mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015) präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsrasters zu beurteilen ist.

    Hierbei sind die funktionellen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens mit einem Katalog von sogenannten Standardindikatoren vermehrt zu gewichten, wobei den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 141 V 281 E. 4). Das Prüfungsraster gestaltet sich wie folgt: Unter die Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) fällt der Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) mit der Frage nach der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1), dem Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder der Behandlungsresistenz (E. 4.3.1.2) und den Komorbiditäten (E. 4.3.1.3), ausserdem der Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2) und der Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3). Unter der Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) ist die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck (E. 4.4.2) relevant.

3.3.2    Es bestehen keine Ausschlussgründe und ein konkreter Beweisbedarf ist gegeben (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1, 141 V 281 E. 2.2), so dass von einem strukturierten Beweisverfahren mit Gesamtbetrachtung sämtlicher Leiden in Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen (BGE 148 V 418 E. 8.1, 141 V 281 E. 4.3.1.3) nicht abgesehen werden darf.

    Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, dass auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verlauf und Ausgang von Therapien wichtige Schweregradindikatoren seien (Urk. 13), nichts. Denn dabei handelt es sich lediglich um einen Aspekt (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2) von vielen, der auch gemäss BGE 143 V 409 nicht ohne Weiteres als alleine ausschlaggebend anzunehmen ist. Im BGE 143 V 418 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass selbst (beispielsweise) eine derart leichte depressive Beeinträchtigung wie eine Dysthymie beachtlich ist, wenn sie zusammen mit anderen Befunden auftritt (E. 8.1), was hier der Fall ist. In der hier interessierenden Zeit ab Februar 2015 fand zudem eine psychiatrische Therapie statt. Prof. Dr. Z.___ beurteilte diese als leitliniengerecht durchgeführt und die psychiatrische medikamentöse Compliance aufgrund des Medikamentenspiegels gegeben (Urk. 9/55/22).

3.3.3    Der (unbegründeten) bidisziplinären Zusammenfassung zu den Gutachten von Dr. A.___ und Prof. Dr. Z.___ (Urk. 9/57) ist zu den Standardindikatoren nichts zu entnehmen. Prof. Dr. Z.___ hat zwar im psychiatrischen Teilgutachten auch Ausführungen zu den Ressourcen, zum sozialen Kontext, zur Behandlung und Eingliederung sowie zur Konsistenz aus psychiatrischer Sicht gemacht (Urk. 9/55/22-23) und auch Dr. A.___ hat aus somatischer Sicht die indikatorenrelevanten Fragen zum Teil beantwortet (Urk. 9/56/43-47). Jedoch ist selbst damit insbesondere für die Zeit ab Februar 2015 eine beweisrechtliche Beurteilung der Standardindikatoren und der Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend möglich. Es wurde keine respektive keine nachvollziehbar begründete Gesamtbetrachtung der Leiden (Angststörung, depressive Leiden, somatisch bedingte Beschwerden) in Berücksichtigung ihrer Wechselwirkungen hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen ab Anfang 2015 vorgenommen. Hinzu kommt, dass seit der Begutachtung Anfang 2016 bis zur angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2017 (Urk. 2) mehr als ein Jahr vergangen ist, bezüglich welches - wie hiervor ausgeführt - den Akten Hinweise auf möglicherweise anspruchsrelevante Verschlechterungen des Gesundheitszustandes zu entnehmen sind.

3.4

3.4.1    Nach dem Gesagten kann bei gegebener Akten- und Rechtslage nicht abschliessend über die Frage des Rentenanspruchs ab Februar 2015 entschieden werden.

    Die Beschwerdegegnerin hat zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab Februar 2015 ergänzende medizinische, insbesondere auch psychiatrische Abklärungen vorzunehmen, welche einer Gesamtbetrachtung der funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen im Sinne der aktuellen Rechtsprechung Rechnung tragen. Hernach hat sie neu über den Rentenanspruch ab Februar 2015 zu entscheiden.

    Aufgrund der psychischen Beschwerden werden sich die Experten gemäss dem mit dem Leitentscheid BGE 141 V 281 präzisierten strukturierten, normativen Prüfungsraster insbesondere zu den entsprechenden Standardindikatoren zu äussern haben (vgl. BGE 143 V 409, 143 V 418). Dabei mag den Gutachtern der von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe ausgearbeitete Fragenkatalog gemäss Anhang zum IV-Rundschreiben Nr. 339 als Leitlinie dienen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2015 vom 23. September 2015 E. 5). Zu beachten sind dabei aber auch die im BGE 143 V 418 ausgeführten Präzisierungen zu einzelnen Standardindikatoren (E. 5.2.2 [zum diagnoseinhärenten Schweregrad in BGE 141 V 281 E. 2.1.1 und E. 4.3.1.1] und E. 8.1 [zu Komorbiditäten in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3]).

3.4.2    Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2017 (Urk. 2) ist somit aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2015 zurückzuweisen.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2015 neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHartmann