Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00326


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 19. September 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag

Dreifuss & Bollag, Law Office

Splügenstrasse 11, Postfach 1594, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1 Die 1978 geborene X.___, Coiffeuse mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/38/13), arbeitete zuletzt vom 20. August 2012 bis 30. September 2013 als Coiffeuse und Geschäftsführerin bei der A.___ AG in Chur (Urk. 7/192/3). Im Mai 2006 meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf eine HWS-Distorsion sowie lumbale Rücken- und Kopfschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Nach beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie Beizug der Akten der Unfallversicherung wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 30. November 2006 ab (Urk. 7/21).

1.2 Aufgrund einer Anmeldung zur Früherfassung durch die damalige Arbeitgeberin (B.___ AG) unter Hinweis auf Rückenschmerzen im Dezember 2008 (Urk. 7/30, von der Versicherten nachträglich gezeichnet am 22. März 2009, Urk. 7/34) sowie einer Anmeldung zum Leistungsbezug im April 2009 (Urk. 7/39, vgl. auch Urk. 7/36) tätigte die IV-Stelle erneut berufliche und medizinische Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/55 ff., Urk. 7/66 ff.). Das damalige Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG wurde seitens der Arbeitgeberin per 31. Mai 2009 aufgelöst; letzter effektiver Arbeitstag war der 20. September 2008 (Urk. 7/38/15, 7/46/3). Im März 2010 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen kaufmännischen Vorkurs an der Handelsschule C.___ inkl. Taggeld (Mitteilung vom 16. März 2010, Urk. 7/75 f., Urk. 7/79), welche aus schulischen Gründen per 23. Juni 2010 vorzeitig abgebrochen werden musste (vgl. Mitteilung vom 24. Juni 2010, Urk. 7/82; vgl. auch Urk. 7/211/4; Urk. 7/300/5). Im Hinblick auf die Rentenprüfung veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten (Psychiatrie/Rheumatologie) der D.___ vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/96/1-32). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Juli 2012 die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/127). Dagegen erhob die Versicherte im August 2012 Einwand. Ausserdem ersuchte sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts im parallel geführten Beschwerdeverfahren gegen die Leistungseinstellung der Unfallversicherung (Urk. 7/129, vgl. auch Urk. 7/124, Urk. 7/128). Bei auffälliger Sturzneigung mit Amnesie und starken Kopfschmerzen wurde Ende 2013/anfangs 2014 eine genetische Epilepsie diagnostiziert (Urk. 7/144, Urk. 7/161). Daraufhin zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/165, Urk. 7/190). Mit Eingabe vom Januar 2015 ersuchte die Versicherte um Kostenübernahme für eine Weiterbildung zur Kosmetikerin (Urk. 7/187). Im Mai 2015 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung bei der beruflichen Abklärungsstelle E.___, inkl. Taggeld (Mitteilung vom 2. April Urk. 7/200; Verfügung vom 24. April 2015, Urk. 7/205; vgl. auch E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015, Urk. 7/211). Gestützt darauf übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining in den Werkstätten F.___, inkl. Taggeld (Mitteilung vom 7. September 2015, Urk. 7/224; Verfügung vom 18. September 2015, Urk. 7/232). Dieses wurde auf Wunsch der Versicherten vorzeitig abgebrochen (Mitteilung vom 19. Oktober 2015, Urk. 7/238; vgl. auch Verlaufsprotokoll, Urk. 7/236/6ff.). Im weiteren Verlauf veranlasste die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeinmedizin/Psychiatrie/Rheumatologie/Neurologie) des Universitäts-spitals G.___ vom 7. Oktober 2016 (Urk. 7/300/1-102). Mit Vorbescheid vom 18. November 2016 wurde wiederum die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt. Zeitgleich forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, sich denjenigen Behandlungen und Massnahmen zu unterziehen, welche zur Erhaltung oder Verbesserung ihres Gesundheitszustandes beitragen; andernfalls werde auf eine neuerliche Anmeldung nicht eingetreten (Urk. 7/308 f.). Gegen den rentenabweisenden Vorbescheid vom 18. November 2016 erhob die Versicherte am 16. Dezember 2016 Einwand (Urk. 7/310, mit ergänzender Einwandbegründung vom 25. Januar 2017, Urk. 7/312). Mit Verfügung vom 16. Februar 2017 hielt die IV-Stelle an ihrem Standpunkt fest und wies das Rentenbegehren wie vorbeschieden ab (Urk. 2).


2. Dagegen erhob X.___ am 17. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

- Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

-Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

-Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

-Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, die bisherige Tätigkeit als Coiffeuse sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Epilepsie nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei sie hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit ohne Gefährdungspotential zu 100 % arbeitsfähig. Die psychiatrischen Diagnosen vermöchten keinen längerdauernden Gesundheitsschaden zu begründen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere unter Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 1 % (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, es sei gestützt auf das beweiskräftige Gutachten des G.___ aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Störung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zudem leide sie an Legasthenie. Auch die IV-Berufsberatung habe ergeben, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht eingliederungsfähig sei. Für eine Umschulung fehlten ihr die notwendigen Ressourcen (Urk. 1 S. 3ff.).


3.

3.1    Ende August/anfangs September 2010 wurde die Beschwerdeführerin im Sozial-psychiatrischen Zentrum H.___ hinsichtlich ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit testpsychologisch abgeklärt. Gemäss Untersuchungsbericht vom 28. September 2010 habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Leistungsprüfsystems LPS K (Horn, 1983) einen Gesamt-IQ von 87 erreicht. Damit verfüge sie über einen noch knapp durchschnittlichen Intelligenzgrad des Altersgemässen (Normalbereich: 85-115). In den bildungs- und interessensabhängigen Teilleistungen habe die Beschwerdeführerin ein deutlich niedriges Resultat erzielt als in den sprachfreien Skalen (Verbal-IO: 81; Nonverbal: 91, Urk. 7/96/45).

3.2    Im E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015 stellten die beurteilenden Fachärzte folgende Diagnosen (Urk. 7/211/3):

- Verdacht auf genuine Epilepsie mit rezidivierenden Stürzen, Erstsymp-tomatik 2008, ED 12/2013

- Paravertebrales Schmerzsyndrom und Status nach DH und Diskektomie L 4/5 2008

- DD: Dissoziative Störung

- Leichte Intelligenzminderung mit Legasthenie und Akalkulie (ICD-10: F 70)

- Status nach Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen, DD: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

- Unklares Hemisyndrom

- Spannungskopfschmerzen

- Status nach Schulterkontusion rechts 2013 und Arthroskopie

- Leichte Hypothyreose, Adipositas

    Die Beschwerdeführerin sei geprägt durch das Erleben ihrer limitierten intellektuellen Fähigkeiten, welche denn auch einen wesentlichen Anteil ihrer Behinderung darstellten. Die Leistungsmessungen hätten in allen infrage kommenden Berufsrichtungen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht für den ersten Arbeitsmarkt ungenügende Resultate ergeben. Dies sei letztlich auf die kognitive Einschränkung der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Gleichzeitig sei sie kaum kritisierbar und leide unter Versagensängsten sowie geringem Selbstwert. Zudem sei die Beschwerdeführerin stark auf ihre Schmerzen und Ängste fokussiert und weise ein schlechtes Coping mit somatischen Beschwerden auf. Für ihre unterdurchschnittlichen Arbeitsproben habe sie jeweils ihre Schmerzen verantwortlich gemacht. Die ständige intellektuelle Überforderung, dieses am Limit laufen, habe auch während ihrer Tätigkeit als Coiffeuse bestanden. Auf dieser Überforderung fusse wahrscheinlich ein Anteil ihrer Somatisierungstendenz; da die Beschwerdeführerin kognitiv ständig überfordert gewesen, dies aber äusserst schambesetzt gewesen sei, habe sie nicht anders können, als ihre Überforderung über körperliche Beschwerden auszudrücken. Das panvertebrale Schmerzsyndrom sei angesichts ihrer ausgeprägten Dekonditionierung verständlich. Dass die Beschwerdeführerin die Willensanstrengung aufbringen könne, durch athletisches Training diesbezüglich eine Änderung herbeizuführen, sei kaum anzunehmen. Ihre grosse Angst vor einer erneuten Ohnmacht habe während der ganzen Abklärungszeit nicht relativiert werden können. Letzteres ungeachtet dessen, dass sie seit mehr als einem Jahr keinen Anfall mehr erlitten habe (Urk. 7/211/3 ff.).

    Aus streng psychiatrischer Sicht würden sich keine gravierenden Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ergeben. Jedoch seien eine menschlich wohlwollende und wertschätzende Haltung seitens des Vorgesetzten, Rücksichtnahme, immanente Vermeidung von Überforderung, geringe Anforderungen an die Lern- und Umstellfähigkeit vorausgesetzt. Grundsätzlich könne auch aus somatischer Sicht hinsichtlich einer adaptierten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit einer Gewichtslimitierung von 3 bis 5 kg, selten 10 bis 12 kg, ohne zeitlichen Druck, ohne Überkopfarbeiten und Zwangspositionen, eine ganztägige Anwesenheit erwartet werden. Die Bedienung von Maschinen mit potentiellem Verletzungsrisiko sei zu vermeiden. Aufgrund der zunehmend geäusserten Sozialphobie sei ein Kontaktberuf derzeit nicht möglich. Die bislang starke Gewichtung der Epilepsie im Hinblick auf die Berufswahl (Ausschluss der Tätigkeit als Coiffeuse) sei vor dem Hintergrund der Anfallsfreiheit seit Anbeginn der antiepileptischen Medikation zu hinterfragen. Aufgrund der starken Dekonditionierung und Somatisierungstendenz sowie der daraus resultierenden Selbstlimitierung sei indes selbst in einer adaptierten Tätigkeit höchstens von einer 30 bis 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im angestammten Bereich seien vorderhand einfache Tätigkeiten, wie beispielsweise Waschen, Färben und Föhnen von Haaren zumutbar. Zu einem späteren Zeitpunkt, je nach Therapiefortschritt, sollten wieder alle anfallenden Tätigkeiten als Coiffeuse zu bewältigen sein. Weiter seien Einsatzmöglichkeiten in Hilfstätigkeiten (Mitarbeit in einem Copyshop oder als Verkaufsmitarbeiterin, einfache serielle Montagen oder Demontage, Recyclingtätigkeiten, Verpackungs- und Versandarbeiten) möglich (Urk. 7/211/10, Urk. 7/211/14 ff.).

    Eine fachpsychologische oder psychiatrische Betreuung sei empfehlenswert zwecks Verbesserung der mangelhaften Coping-Strategien. Sodann sei ein Aufbautraining in einer unterstützenden Institution zu empfehlen. Danach sei eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt in einem reduzierten Pensum möglich (Urk. 7/211/17).

3.3    Dem polydisziplinären Gutachten des G.___ vom 7. Oktober 2016 sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/300/10):

- Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10: F43.0)

- Panikstörung (episodisch-paroxysmale Angst) mit Agoraphobie (ICD-10: F41.0)

- Primär generalisierte genetische Epilepsie (ICD-10: G40.3)

- Erstsymptome 2008, Erstdiagnose 10/2013

- Anfallssemiologie: anamnestisch nicht fremdbeobachtete Stürze mit Bewusstlosigkeit und diversen Verletzungen

- Anfallsprophylaxe seit 2013 mit Lamotrigin, darunter ohne Sturzepisoden

- Thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.6, M54.4 resp. M54.0) bei/mit:

- Wirbelsäulenfehlhaltung, Fehlstatik und deutlicher Dekonditionierung

- muskulären Dysbalancen, myofascialer Triggerpunktsymptomatik gluteal panvertebraler Generalisationstendenz

- Status nach multiplen Infiltrationen, Status nach Foraminoskopie und Dekompression L4/5 2008 (Klinik O.___)

- Status nach provokativer Diskographie mit Ausschluss eines diskogenen Schmerzes keine nachweisbare axonale Schädigung L4/5 links

- Status nach Schlittelunfall 2002, Status nach „HWS-Distorsion" 2004, Status nach LWS-Kontusion 2008, Status nach multiplen weiteren Sturzereignissen

- geringem klinischem und bildgebendem/elektrophysiologischem Korrelat

- Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstellation, Selbst-limitierungstendenz (ED 2006 Rheumatologie K.___)

- Diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts (ICD-10: M75) bei/ mit:

- Tendinitis calcarea der Infraspinatussehne bei ansonsten intakter Rotatorenmanschette (Arthro-MR, 16. Juli 2013)

- Status nach arthroskopisch subacromialer Dekompression und ACG-Resektion 04/2014 wegen symptomatischer ACG-Arthropathie seit Sturz 05/2013

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter folgende Diagnosen fest (Urk. 7/300/9):

- Chronisches zervikogenes Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma im März 2004

- Hemisyndrom links seit Sturz 2008 ohne bildmorphologisches Korrelat

- DD: funktionell im Sinne einer Symptomausweitung bei Status nach Bandscheibenoperation nach Treppensturz 2008 lumbal

- Posttraumatisch aktivierte Migräne mit Aura, Erstsymptome 2008

- Status nach Karpaltunnelspaltung links 06/2009

- Mögliches Nervus ulnaris Reizsyndrom kubital links nach Sturz auf den linken Arm am 18. Dezember 2010

- Adipositas WHO Klasse l

- Status nach Curettage wegen missed abortion 03/2014

    In der internistischen Untersuchung hätten sich ausschliesslich Normalbefunde ergeben (Urk. 7/300/8).

    Im Rahmen der psychiatrischen Exploration habe die Beschwerdeführerin angegeben, seit der Diagnose einer Epilepsie 2013 gehe sie nur mit Begleitung aus dem Haus. Sie sei sehr lärmempfindlich, habe regelmässig Panikattacken mit Luft- und Atemnot sowie Schweissausbrüchen und Angstzustände. Sie gehe höchstens eine Stunde hinaus und vermeide sehr vieles. Seit einem Jahr erleide sie ca. 2 - 3 Mal pro Woche Schwindelattacken und Migräneanfälle mit Erbrechen und Lichtscheu. Ausserdem leide sie unter Rückenschmerzen im lumbalen Bereich, welche bis ins linke Bein ziehen würden. Sie habe weder Gespür noch Kraft in den Händen und seit 2014 einen rechtsseitig betonten Tremor. Auf einer Schmerzskala von 0 bis 10 (VAS) habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen bei 9 skaliert, wenn es weniger schlimm sei bei 4-5. Zudem habe sie starke Schlafstörungen und stechende Kopfschmerzen. Ausser Medikamenteneinnahme könne sie nicht viel dagegen tun. Sie vergesse auch viel und habe auch Angst davor, Dinge zu vergessen, wie etwa den Kochherd auszuschalten. In diesem Zusammenhang leide sie auch unter Kontrollzwängen. Weiter könne sie sich nicht konzentrieren. Wenn die Schmerzen sehr schlimm seien, würde sie abliegen oder eine Wärmepackung applizieren. Die Schmerzen erschöpften sie sehr und der Alltag sei sehr schlimm. Sie könne keine engen Räume betreten und auch keine weiten Räume, habe Weinattacken, und das alles habe seit 2013 sehr zugenommen. Zudem sei sie Legasthenikerin (Urk. 7/300/72).

    Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, seit 2014 bestünden erhebliche psychiatrische Auffälligkeiten. Hauptbeschwerden seien die Agoraphobie und Panikattacken. Im Rahmen dieser Ängste erlebe die Beschwerdeführerin eine extreme Einschränkung in der Mobilität und in Bezug auf soziale Kontakte. Es bestehe ein Insuffizienzerleben mit erheblichem Selbstwertverlust und Scham. Alle ausserhäuslichen Aktivitäten und sozialen Kontakte fänden mit einer Begleitperson statt, was zu einer deutlichen Beeinträchtigung des Alltagsablaufs führe. Ursächlich für die Entwicklung der Agoraphobie mit Panikattacken sei die 2013 diagnostizierte genetisch bedingte Epilepsie. Eine neuropsychologische Untersuchung habe mittelgradige neuropsychologische Ausfälle ergeben. Aktuell sei das Unvermögen, zeitliche Zusammenhänge kohärent herzustellen, auffällig. Der Tagesablauf mit den vielen Belastungen und der konsekutiv anhaltenden Anspannung führten zu einer affektiven Bedrücktheit und Antriebslosigkeit, wobei das Ausmass einer depressiven Störung derzeit nicht erreicht werde. Die Beschwerdeführerin habe über einen bedrückten Affekt vor allem in Verbindung mit den Ängsten sowie Abhängigkeit von anderen geklagt. Zudem sei sie belastet durch finanzielle Knappheit. Gleichzeitig bestehe eine leichte Verdeutlichungstendenz; die Beschwerdeführerin sei immer wieder aufgestanden und habe Schmerzen beklagt. Der Paracetamolspiegel habe im Labor leicht unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, täglich Schmerzmedikamente in hoher Dosierung einzunehmen (Urk. 7/300/77 ff.).

    Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Hinsicht funktional beeinträchtigt. Im Vergleich zur E.___-Abklärung im Mai 2015 scheine sich die psychiatrische Situation mit Ängsten und Panikattacken verschlechtert zu haben. Damit sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht aktuell zu 100 % arbeitsunfähig auf dem ersten Arbeitsmarkt. In Frage käme eventuell eine angepasste Tätigkeit im Homeoffice, wobei sich bis anhin diesbezüglich keine Möglichkeiten hätten finden lassen, da die beruflichen Eingliederungsmassnahmen abgebrochen hätten werden müssen. Sicher sei auch von einer gewissen Dekonditionierung auszugehen (Urk. 7/300/78 f.). Aktuell erhalte die Beschwerdeführerin weder ein entsprechendes Antidepressivum noch eine kontinuierliche Verhaltenstherapie zur Behandlung ihrer Angststörung. Die Etablierung solcher Massnahmen wäre indes sehr sinnvoll, um eine Besserung zu erzielen. Eventuell wäre ein stationärer Aufenthalt zu diskutieren, um einer weiteren Dekonditionierung vorzubeugen (Urk. 7/300/80).

    Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin auch auf Rückfragen weder zu ihren körperlichen Beschwerden und den genauen Symptomausprägungen dezidierte Angaben machen können, noch sei ihr eine chronologische Einordnung ihrer Unfälle, Verletzungen und Symptome möglich gewesen. In diffuser Weise habe sie Kopfschmerzen, Migräne, Schlaf- und Sehstörungen sowie Schmerzen an der linken Seite und im Nacken mit Ausstrahlung in den linken Arm beklagt. Alsdann habe die Beschwerdeführerin wiederum von Schmerzen im Handgelenk, die zum Nacken ziehen würden, berichtet. Ausserdem habe sie eine Schwäche im linken Bein beklagt, ohne dass sie nähere Angaben dazu habe machen können. Weiter habe die Beschwerdeführerin rezidivierende Unfälle und Stürze erlitten, deren Hergang ihr nicht erinnerlich sei. Aktuell bestünden Schmerzen lumbal im Bereich der Operationsnarbe mit Ausstrahlung in das ganze linke Bein, betont am ventrolateralen Oberschenkel und seitlichen Unterschenkel. Die Rückenbeschwerden nähmen zu bei längerdauerndem Stehen ohne Positionswechsel. Mühe bereiteten ihr insbesondere auch das Gehen längerer Strecken sowie längeres Sitzen. Auch das Bücken und Aufrichten aus vorgeneigten Körperhaltungen sei erschwert. Letzteres sei auf eine Schwindelsymptomatik zurückzuführen, welche die Beschwerdeführerin indes nicht näher habe beschreiben können. Auch bezüglich ihrer Gelenkbeschwerden habe sie sich vornehmlich diffus geäussert. Weiter bestünden belastungsabhängige Knieschmerzen, am ehesten im Rahmen des allgemeinen Kraftmangels. Teils leide sie auch an Schmerzen im rechten Handgelenk bei Belastungen, etwa beim Haare föhnen. Es mangle ihr allgemein an der Kraft. Beim Gehen werde sie nach 20 Minuten derart müde, dass sie teils umkehren und wieder nach Hause gehen müsse. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich der linken Achillessehne. Auf der Schmerzskala habe die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen bei 7 von 10 skaliert (Beschwerdemaxima: 9, Beschwerdeminima: 3). Wenn sie Schmerzen der Stärke 9 habe, könne sie gar nichts mehr machen. Sie müsse dann jeweils zur Ärztin und sich eine Spritze machen lassen. Zur Behandlung ihrer Beschwerden erhalte sie derzeit keine rückenspezifische Therapie, dies insbesondere deswegen, da ihr das Verlassen der Wohnung Probleme bereite, wegen ihrer Angst zu stürzen und sich zu verletzen. Insgesamt gingen ihre körperlichen Beschwerden irgendwie Hand in Hand mit ihren Angsterscheinungen (Urk. 7/300/84 ff.).

    Der rheumatologische Gutachter kam zum Schluss, klinisch persistiere weitgehend unverändert seit der D.___-Voruntersuchung 2010 eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz mit entsprechenden Überlastungsreaktionen der den Rumpf, die Nackenregion sowie den Beckengürtel stabilisierenden Muskelgruppen, ohne Anhaltspunkte für eine Kompromittierung neurogener Strukturen. Neu bestehe eine sturzbedingte diskrete Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts. Daraus resultiere eine verminderte Belastbarkeit der rechten oberen Extremität für wiederholten Armeinsatz achsenfern, gewichtsbelastet oder im Überkopfbereich (wie beispielsweise bei der Arbeit als Coiffeuse mit Tätigkeiten mit langdauernd vor den Rumpf erhobenen Armen). Seitens des Bewegungsapparates zumutbar seien demnach manuell vorwiegend im unteren Drittel oder mit abgestützten Armen auszuführende Tätigkeiten in wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen gehend, sitzend und stehend. Diesbezüglich sei nach Ausgleich der weiterhin bestehenden Rehabilitationsdefizite mittelfristig eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar. Eine Reintegration in eine adaptierte Tätigkeit sollte aufgrund der langdauernden Arbeitskarenz zunächst stundenweise mit allmählich aufbauenden Pensen erfolgen (Urk. 7/300/90).

    Die im Vorgutachten zur Verbesserung der bestehenden Defizite empfohlenen Massnahmen seien von der Beschwerdeführerin nicht durchgeführt worden, was diese mit ihrer Angst- und Panikproblematik beim Verlassen der Wohnung begründe. Die im Bereich des Beckengürtels festgestellten myofaszialen Triggerpunkte seien theoretisch auch einer selbständig durchführbaren Selbstbehandlungstechnik zugänglich. Allerdings sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angst vor Schmerzen und dem entsprechenden Vermeidungsverhalten zur adäquaten Durchführung dieser Massnahmen in der Lage resp. Inwieweit sie hinreichend einsichtsfähig bezüglich der Notwendigkeit zur Durchführung derselben sei (Urk. 7/300/90).

    Anlässlich der neurologischen Exploration habe die Beschwerdeführerin ihre Handbeschwerden als Hauptproblem bezeichnet. Sie verspüre beidseitig ein Gefühl der Kraftlosigkeit. Gelegentlich würden ihr auch Dinge aus der Hand fallen. Ausserdem zittere die rechte Hand seit einem Jahr und verspüre sie am rechten Unterarm Schmerzen, teilweise mit Kribbelparästhesien. Zweites Hauptproblem seien die BWS- und LWS-Rückenschmerzen. Letztere würden ins Gesäss und in die Beine linksseitig betont ausstrahlen. Schmerzen habe sie auch in den Füssen. Sie fühle sich vor allem linksseitig in der Kraft eingeschränkt. Weiter bestünden seit dem Sturz 2008 migräneartige Kopfschmerzen, welche hinter den Augen beginnen und sich alsdann über den ganzen Kopf ausdehnen würden. Vor Beginn dieser Kopfschmerzen träten oft ein Flimmern sowie ein Gefühl von diffusem Schwindel auf. Die Beschwerdeführerin nehme dann ein Maxalt ein. Damit würden sich die Schmerzen gelegentlich lindern. Oftmals bestünden diese jedoch während circa drei Tagen fort. Während den Kopfschmerzepisoden komme es vermehrt zu Übelkeit und Erbrechen. Dazu komme es aber auch aufgrund ihrer Magenbeschwerden unabhängig von den Kopfschmerzen. Sie würde sich dann zurückziehen und den ganzen Tag schlafen. Lärm, andere Leute und Licht ertrage sie dann nicht. Die Kopfschmerzen träten circa 2-3 Mal monatlich auf, aktuell jedoch fast täglich. Aktuell verspüre sie Kopfschmerzen der Stärke 8 von 10, bei stärkeren Episoden der Stärke 10 von 10. Einen epileptischen Anfall habe sie seit August 2015 nicht mehr gehabt (Urk. 7/300/93 f.).

    Der neurologische Gutachter bestätigte die Diagnose einer Epilepsie. Unter einer Therapie mit Lamotrigin seien seit etwa 2013 kaum mehr Anfalle aufgetreten. Laut Berichten der behandelnden Neurologin habe sich das EEG unter Lamotrigin normalisiert. Im August 2015 sei der Beschwerdeführerin die Fahrerlaubnis wieder erteilt worden. Beim aktuellen Lamotriginspiegel könne davon ausgegangen werden, dass Lamotrigin eingenommen werde, auch wenn sich der Spiegel im eher unteren therapeutischen Bereich befinde. Das Hemisyndrom links sei klinisch neurologisch ablenkbar und zeige inkonsistente Befunde. Mangels axonaler Schädigung sei von einer funktionellen Hemisymptomatik auszugehen. Aufgrund der Reizsymptomatik mit Gefühlsstörungen am rechten Unterarm mit Schmerz und teilweise Kribbelparästhesien bestehe keine relevante Einschränkung. Die im Jahre 2011 in der Klinik I.___ diesbezüglich durchgeführten elektrophysiologischen Untersuchungen hätten Normalbefunde ergeben. Die Migräne-Kopfschmerzen seien nach Einschätzung der Beschwerdeführerin abhängig von ihrer Gemütsverfassung. Entsprechende MRI-Untersuchungen hätten jedenfalls keine symptomatische Ursache ergeben. Die von der BWS und LWS in die Beine linksseitig betont ausstrahlenden kontinuierlichen Dauerschmerzen seien bei seitengleichen Reflexen und nicht zu einem radikulären Ausfallsmuster passend primär als chronisches lumbales Schmerzsyndrom, höchstens mit pseudoradikulärer Ausstrahlung zu interpretieren. Das in der Vergangenheit beschriebene chronische pseudoradikukäre zervikale Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsions-trauma 03/2004 stehe laut Angaben der Beschwerdeführerin aktuell nicht mehr im Vordergrund. Passend dazu habe sich in der klinischen Untersuchung kein radikuläres Ausfallsmuster an den oberen Extremitäten gezeigt. Der von der Beschwerdeführerin angegebene rechtseitig betonte Tremor, welcher während der Exploration als rechtsseitiger diskreter Ruhe- und Haltetremor habe wahrgenommen werden können und anamnestisch unter „Stress" verstärkt würde, sei schwierig einzuschätzen. Zu einem essentiellen Tremor sei die einseitige Symptomatik klinisch unpassend. Darüber hinaus komme es unter Alkohol zu keiner Besserung. Klinische Hinweise für ein Parkinsonsyndrom hätten sich nicht ergeben (Urk. 7/300/100 f.).

    Aus rein neurologischer Sicht bestehe aufgrund der Epilepsie keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Jedoch bestehe insoweit eine qualitative Einschränkung, als dass die Beschwerdeführerin nicht mit gefährlichen Maschinen oder Gegenständen (zum Beispiel Messern oder Scheren im Rahmen ihrer Tätigkeit als Coiffeuse) hantieren, keine Gerüste besteigen oder Arbeiten auf Leitern in der Höhe verrichten dürfe. Die Migräne sei von der Beschwerdeführerin als stark psychisch abhängig beschrieben worden. Diese führe zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 5 %, nicht additiv. Langfristig sei eine Besserung der Symptomatik möglich, wenn auch abhängig von den psychiatrischen Begleiterkrankungen. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse nicht arbeitsfähig. Hinsichtlich einer angepassten, leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht keine Einschränkung (Urk. 7/300/101).

    Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, ausschlaggebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ihre psychiatrische Situation. Seit Anfang 2014 bestehe eine ausgeprägte schwere psychiatrische Auffälligkeit. Die Hauptbeschwerden seien die Agoraphobie und die damit in Verbindung stehenden Panikattacken. In diesem Zusammenhang erlebe die Beschwerdeführerin eine deutliche Einschränkung der Mobilität in Bezug auf soziale Kontakte, und es komme zu Insuffizienzerleben mit erheblichem Selbstwertverlust und Scham, sodass alle ausserhäuslichen Aktivitäten auf ein Minimum reduziert und nur mit einer Begleitperson durchgeführt würden. Ätiologisch verantwortlich sei die im November 2013 diagnostizierte genuine Epilepsie, welche auch die oft auftretenden bis dann unklaren Sturzereignisse erklären dürfte. Seither lebe die Beschwerdeführerin in ständiger Angst vor weiteren epileptischen Anfällen. Die Schulterbeschwerden schränkten das Ausmass der zumutbaren Tätigkeiten zusätzlich ein. Schliesslich würden sich aufgrund der Epilepsie qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben. Für die aktuelle Tätigkeit als Coiffeuse bestehe insbesondere durch die Epilepsie und Schulterpathologie bleibend keine Arbeitsfähigkeit. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt für die angestammte Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Diese Einschränkung bestehe seit anfangs 2014, als sich die psychische Situation im Nachgang zur Epilepsiediagnose deutlich verschlechtert habe. Sodann sei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schweren psychiatrischen Störung aktuell auch keine Verweistätigkeit zuzumuten. Voraussetzung einer Reintegration mittels Belastbarkeitstraining seien medizinische Massnahmen zur Behebung der Angst- und Panikstörung sowie der depressiven Störung gemischt mit Angst (Urk. 7/300/10 f.).


4.

4.1    Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob bei der Beschwerdeführerin ein versicherungsrelevanter Gesundheitsschaden besteht.

4.2    Das Gutachten des D.___ datiert vom 9. Dezember 2010 und kann damit nicht als aktuelle Entscheidungsgrundlage für die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 herangezogen werden.

4.3    Sodann vermögen die im psychiatrischen Teilgutachten (G.___-Gutachten vom 7. Oktober 2016) objektiv erhobenen Befunde das Ausmass der festgestellten Einschränkung nicht zu erklären (vgl. Urk. 7/300/76). Es bleibt fraglich, ob und inwieweit der begutachtende Psychiater IV-fremde Faktoren in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung hat miteinfliessen lassen. Dies gilt umso mehr, als dass er die psychiatrisch bedingten Funktionsstörungen der Beschwerdeführerin insgesamt als mittelgradig taxierte (Urk. 7/300/77). Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in jeder Hinsicht funktional eingeschränkt sei, stützt sich augenscheinlich vornehmlich auf ihre subjektiven Beschwerdeschilderungen (vgl. Urk. 7/300/73, Urk. 7/300/78). Im Übrigen fällt auf, dass der psychiatrische Gutachter unter dem Titel «6. Medizinische Beurteilung» abschnittweise die Ausführungen des seit Oktober 2016 behandelnden Assistenzarztes der Klinik J.___ wortwörtlich übernahm (Urk. 7/300/78, vgl. Urk. 7/248/3). Weiter lässt das Gutachten eine einlässliche Auseinandersetzung mit den - insbesondere aus psychiatrischer Sicht – stark divergierenden Feststellungen im E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015 vermissen. Vielmehr begnügten sich die Gutachter mit der Feststellung, die psychiatrische Situation «scheine sich» seit Mai 2015 verschlechtert zu haben (Urk. 7/300/10) resp. es sei im Nachgang der Diagnose einer Epilepsie anfangs 2014 zu einer psychischen Verschlechterung gekommen (vgl. Urk. 7/300/11). Damit wird indes auch gesagt, dass die Epilepsie bereits über ein Jahr vor der E.___-Abklärung diagnostiziert wurde und deren Auswirkungen bereits damals sowohl bekannt als auch im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt wurden (Urk. 7/211).

    Sodann fehlt es dem Gutachten des G.___ an einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den rechtsprechungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren. Damit kann die ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen normativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt.    Es kommt schliesslich hinzu, dass die Gutachter des G.___ ausdrücklich eine Verdeutlichungstendenz resp. Symptomausweitung festhielten (Urk. 7/300/10, Urk. 7/300/11, Urk. 7/300/99), wofür sich auch in der übrigen medizinischen Aktenlage Hinweise ergeben (vgl. Bericht betreffend Arbeitsassessment des Universitätsspitals K.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 14. September 2006, wonach bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Selbstlimitierung festgestellt worden sei, Urk. 7/17/4; Bericht von Dr. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 11. Mai 2010, wonach sich die Beschwerdeführerin als «sehr leidend präsentiere», Urk. 7/80/3; vgl. auch die Hinweise auf die Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin im E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015, Urk. 7/211/7, Urk. 7/211/15). Namentlich lag der Paracetamolspiegel im Labortest unterhalb des therapeutischen Bereichs. Im Widerspruch gab die Beschwerdeführerin indes an, täglich Schmerzmedikamente in hoher Dosierung einzunehmen (Urk. 7/300/79). Anlässlich der neurologischen Abklärung war das Hemisyndrom ablenkbar und es ergaben sich inkonsistente Befunde (Urk. 7/300/100). Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen Begutachtung zu ihren Beschwerden keine präzisen Angaben machen konnte und sie ihre Leiden diffus schilderte (Urk. 7/300/84 f.). Auch auf Rückfragen habe sie zu den genauen Symptomausprägungen keine Detailangaben machen können (Urk. 7/300/87). Inkonsistenzen fallen auch im Zusammenhang mit der Qualifikation ihrer Schmerzen sowie Angaben der Beschwerdeführerin zur Häufigkeit der beklagten Migräne/Kopfschmerzen auf (vgl. Urk. 7/300/73, Urk. 7/300/85, Urk. 7/300/94). Anzumerken sind ferner die gutachterlichen Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren; die Beschwerdeführerin sei vor allem durch die finanzielle Knappheit und Abhängigkeit von anderen deutlich beeinträchtigt. Ihre Symptomatik sei stark abhängig von ihrem Stresslevel (Urk. 7/300/79, Urk. 7/300/93; vgl. Bericht des K.___ vom 14. September 2006, worin auf den Einfluss psychosozialer Belastungsfaktoren hingewiesen wird, Urk. 7/17/4; E.___-Schlussbericht vom 11. Mai 2015, wonach es der Beschwerdeführerin schlecht gehe wegen des «Stresses mit den Versicherungen», Urk. 7/211 S. 4; Bericht des behandelnden Assistenzarztes der Klinik J.___ vom 23. Dezember 2015, wonach eine allgemeine psychosoziale Überforderung und subjektive Frustration bestehe aufgrund des pendenten IV-Verfahrens, Urk. 7/248/3). Schliesslich hat die Beschwerdeführerin, die sich angesichts der geschilderten Symptomschwere aufdrängenden und ärztlicherseits wiederholt empfohlenen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten erst anfangs 2016 regelmässig in Anspruch genommen (Urk. 7/300/80, Urk. 7/300/90, Urk. 7/211/17, Urk. 3). Betreffend die nach einhelliger ärztlicher Einschätzung für ihre somatischen Leiden jedenfalls mitverantwortliche Dekonditionierung hat sie – nach Lage der vorliegenden Akten – bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung weder eine physikalische Behandlung in Anspruch genommen noch Selbstbehandlungstechniken durchgeführt (vgl. Urk. 7/300/90). Im Gegenteil wird der Eindruck eingeschränkter Einsicht und Motivation hinsichtlich einer aktiven und eigenverantwortlichen Verbesserung ihrer Situation sowie fehlender Compliance durchgehend deutlich (Urk. 7/96/32, Urk. 7/211/14, Urk. 7/300/90). Dasselbe gilt für das ausgeprägte subjektive Krankheitsempfinden der Beschwerdeführerin (Urk. 7/300/8, Urk. 7/300/76, Urk. 7/300/86). Vor diesem Hintergrund bleibt fraglich, ob und inwieweit das Beschwerdebild und deren Bewältigung massgeblich durch invaliditätsfremde Faktoren verursacht resp. behindert wird.

4.4    Zusammenfassend lag der angefochtenen Verfügung kein hinreichend abgeklärter medizinischer Sachverhalt zugrunde, welcher eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erlaubt hätte. Insbesondere bleibt unklar, ob aus psychiatrischer Sicht ein invalidenversicherungsrechtlicher relevanter Gesundheitsschaden respektive eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.

    In Anbetracht dieser Erwägungen ist eine umfassende psychiatrische Abklärung unter Einschluss der Frage, ob und inwiefern sich ein allenfalls bei der Beschwerdeführerin vorliegender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt, angezeigt. Dabei wird der Sachverständige entsprechend der erläuterten Rechtsprechung (E. 1.3 ff.) auch zu den neuen Indikatoren Stellung zu beziehen haben.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und (aufgrund der rechtsprechungsgemäss ebenfalls als vollständiges Obsiegen geltenden Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Art. 34 Abs. 3 GSVGer hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. iur. Roger Bollag

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger