Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00328
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 25. Juni 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1959 geborene X.___ reiste 1994 in die Schweiz ein. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitete zuletzt seit dem 1. September 2004, als Chauffeur (LKW) bei der Firma Y.___ AG (letzter effektiver Arbeitstag: 11. März 2015; Urk. 5/25/1). Nachdem er von seinem Arbeitgeber am 20. August 2015 zur Früherfassung gemeldet worden war (Urk. 5/10), meldete sich der Versicherte am 31. August 2015 unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 11. März 2015 und die dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle zum Leistungsbezug an (Urk. 5/13). Im Rahmen der Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zur Anspruchsprüfung holte die IVStelle insbesondere einen Bericht der Arbeitgeberin (Urk. 5/25) ein, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 5/24), des Krankentaggeldversicherers (Urk. 5/27 und Urk. 5/40) und diverse Arztberichte (Urk. 5/12, Urk. 5/74) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 5/23) bei. Im Vorbescheidverfahren (Urk. 5/53 und Urk. 5/54-56) liess sie X.___ durch die Z.___ AG begutachten und durch diese ein polydisziplinäres Gutachten (Gutachten vom 14. November 2016, Urk. 5/83) erstellen. Nachdem dem Versicherten Gelegenheit gegeben worden war, sich dazu zu äussern (Eingaben des Versicherten vom 13. Dezember 2016 [Urk. 5/85] und 4. Januar 2017 [Urk. 5/86]) verfügte die IVStelle am 22. Februar 2017 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2 [=Urk. 5/90]).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2017 ab dem 1. März 2016 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten, eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zu erstellen und über den Rentenanspruch neu zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten Urk. 5/1-92). Der Beschwerdeführer liess sich am 29. Mai 2017 (Urk. 7), 22. Juni 2017 (Urk. 8) und 6. Juli 2017 (Urk. 10) erneut vernehmen und die Berichte der A.___ Klinik vom 21. April sowie 16. und 18. Juni 2017 (Urk. 9/1-4) auflegen. Davon wurde die Beschwerdegegnerin am 23. April 2018 (Urk. 12) in Kenntnis gesetzt.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Z.___ AG davon aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung in Wechselbelastung und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, wie beispielsweise im Bereich Produktion, Verpackung, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, erachtete sie jedoch als zu 100 % zumutbar. Als Invalideneinkommen zog sie den Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heran und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 %, woraus sie auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % schloss.
2.2 Der Beschwerdeführer hingegen stellte mit seiner Beschwerde (Urk. 1) die Beweiskraft des Gutachtens der Z.___ AG in Frage und machte geltend, dieses weise diverse Mängel auf (Urk. 1 S. 4 ff.). So habe beispielsweise keine Untersuchung der Schulterschmerzen stattgefunden und die Schulterproblematik sei falsch gewürdigt worden. Ebenso würden die Rückenbeschwerden eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen. Nicht nachvollziehbar sei darüber hinaus, dass der Schwindel, die Polyneuropathie und die Doppelbilder ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt worden seien. Im Gesamtbild müsse zudem auch der Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion Beachtung geschenkt werden, da es diese dem Beschwerdeführer erschwere, sich an die somatischen Leistungseinschränkungen zu adaptieren. Weiter attestierten die Gutachter dem Beschwerdeführer eine Fahreignung, obschon diesem der Führerausweis entzogen worden sei. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könne daher nicht anhand des Gutachtens der Z.___ AG beurteilt werden und es sei hierzu ein gerichtliches Gutachten einzuholen.
3.
3.1 Das interdisziplinäre (neurologische, allgemein-internistische, orthopädische und psychiatrische) Gutachten der Z.___ AG vom 14. November 2016 (Urk. 5/83) nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/83/49):
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS
- Spinalkanalstenose L4-S1
- Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links
- Gonarthrosen beidseits
- Rechtsbetonte Coxarthrose
- Doppelbildsehen durch partielle Nervus abducens Parese rechts und möglicher älterer Trochlearisparese rechts
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen genannt:
- Diabetes mellitus Typ II B mit Erstdiagnose etwa 2004
- unter oralen Antidiabetika, aktuell schlecht eingestellt mit einem HbA1c Wert von 9.1% am 23.08.2016
- Hypertonie wahrscheinlich essentiell mit Erstdiagnose im Mai 2015, aktuell mässig eingestellt
- Anpassungsstörung bei längerer depressiver Reaktion (ICD10 F43.21)
- Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD10 Z56)
- Nikotingebrauch
- Adipositas mit BMI 33 kg/m2
- Gering ausgeprägte asymptomatische cerebrale Mikroangiopathie (Fazekas I)
- Status nach Hirnstamm-TIA
- Status nach Commotio cerebri
- Status nach peripherem Lageschwindel des posterioren Bogenganges rechts
- Vasomotorischer Schwindel bei Polyneuropathie
- Polyneuropathie bei Diabetes mellitus und Vitamin B12-Mangel (derzeit peroral substituiert) mit peripherer Ataxie
- leichte Impingementsymptomatik Schulter rechts bei seitengleicher Schulterbeweglichkeit
- Hämangiomwirbel thorakal 12
- Pseudoradikuläre lumbale Schmerzen und Wurzelreizung S1 links bei osteodiskal bedingter foraminaler Stenose LKW5/SWK1 links
3.2 Der neurologische Gutachter (Hauptgutachter) Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie (Urk. 5/83/25-27), führte eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch, welche insbesondere den Hirnnervenstatus, die Motorik, Reflexe, Sensibilität und Koordination, das Vegetativum und den muskoskelettalen Status umfasste. Zudem veranlasste er ein Kontroll-MRI des Schädels, mit Darstellung der extrakraniellen hirnversorgenden Arterien.
3.3 Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten (Urk. 5/83/27-33) fest, es bestünde keine psychiatrische Diagnose, welche Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD10 F43.21) sowie Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD10 Z56). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten sowie in jeder – körperlich zumutbaren – angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer befinde sich in psychiatrischer Behandlung und eine psychiatrische Therapie sei weiterhin empfehlenswert. Ziel der Behandlung sei eine berufliche und soziale Wiedereingliederung sowie die Verhinderung einer Regression; Eingliederungsmassnahmen seien aus psychiatrischer Sicht empfehlenswert und zumutbar.
3.4 Der allgemein-internistische Gutachter, Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin (Urk. 5/83/33-44), untersuchte den Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich Psyche, Gang, Zirkulation, Kopf, Herz- und Blutdruck sowie Abdomen. Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter keine; als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Diabetes mellitus (aktuell schlecht eingestellt mit HbA1c von 9.1% am 23.08.2016 respektive 8.4% am 22.09.2016), eine Hypertonie (mässig eingestellt), einen Nikotingebrauch, eine Adipositas und einen Vitamin B12Mangel. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe unter der aktuellen Blutzuckereinstellung keine Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer Sicht sei jedoch eine Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten – ohne Autofahren und ohne potentiell gefährliche Arbeiten - umgehend und ganztägig möglich. Der Gutachter empfahl im Hinblick auf die Wiedererlangung des Führerausweises eine Intensivierung der Diabetesbehandlung, ausserdem sei die Hypertoniebehandlung zu optimieren und eine Gewichtsabnahme sei anzustreben.
3.5 Der orthopädische Gutachter, Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 5/83/44-48), untersuchte den Beschwerdeführer allgemein sowie insbesondere an der Wirbelsäule (inklusive Schultern), der Hüfte und den Knien. Dabei stellte er fest, dass der Barfussgang des Beschwerdeführers langsam und unsicher sei. Links bestehe ein leichtes Schonhinken und in beiden Kniegelenken eine Streckhemmung. An den Schultern konnte er eine aktive Flexion beidseits von 130° sowie eine passive von 150°, eine Aussenrotation beidseits von 30° und eine Innenrotation beidseits thorakal von 10° feststellen. Die Kraft in Bizeps und Trizeps sei seitengleich normal. Rechts bestehe ein positives Impingement, links nicht. Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einer Spinalkanalstenose L4-S1 und einer Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links), eine beidseitige Gonarthrose und eine rechtsbetonte Coxarthrose. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine leichte Impingementstörung an der rechten Schulter bei seitengleicher Schulterbeweglichkeit sowie ein Hämangiom am zwölften thorakalen Wirbel auf. Aus orthopädischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe drei Monaten nach dem Unfallereignis, demnach ab Mitte Juni (2015), in einer angepassten Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Eine solche Tätigkeit müsse wechselbelastend, abwechselnd gehend, stehend, sitzend und ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sowie ohne Tragen und Heben von Gewichten über 15kg ausgestaltet sein.
3.6 Die Gutachter führten zusammengefasst aus (Urk. 5/83/50 ff.), der Beschwerdeführer habe am 11. März 2015 einen Unfall erlitten, als er rücklings aus der Fahrerkabine seines LKW’s gestürzt und auf den Rücken gefallen sei. Dabei habe er sich eine LendenwirbelsäulenKontusion und eine Schädelprellung zugezogen. Er beklage Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, in den Kniegelenken sowie seit einigen Monaten auch in beiden Schultergelenken. Bereits vor dem Unfall habe er unter den Rücken- und Knieschmerzen gelitten. Der Beschwerdeführer sei aber bis zu seinem Unfall psychisch gesund, beschwerdefrei und funktionsfähig gewesen. Aufgrund der anhaltenden Schmerzen nach dem Unfallereignis sei der Beschwerdeführer zur Rehabilitation nach F.___ geschickt worden. Am 16. Juni 2015 habe er eine unklare neurologische Symptomatik erlitten, welche den Verdacht auf einen Hirnstamminfarkt erweckt habe. Aufgrund depressiver Symptome sei eine psychiatrische Behandlung aufgenommen worden, wobei im Sommer 2016 ein stationärer Aufenthalt erfolgt sei. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer mit leicht depressiven Symptomen gezeigt, welche am ehesten als eine Anpassungsreaktion an den Unfall, die Krankheit und die Arbeitslosigkeit zu werten sei. Eindeutige kognitive Störungen hätten klinisch nicht festgestellt werden können. Insgesamt handle es sich um einen psychiatrisch leichten Gesundheitsschaden. Die Doppelbilder seien vermutlich durch das Zusammenwirken einer diabetogenen Hirnnervenschädigung und einer traumatischen Schädigung durch das Schädel-Hirn-Trauma entstanden. Der Versicherte gebe Doppelbilder allerdings nur noch bei extremem Lateralblick nach rechts und bei extremer Nahfixation, insbesondere bei gleichzeitigem Blick nach unten an, nicht aber beim Blick in die Ferne. Es sei ihm möglich, beidäugig zu lesen. Die Auswirkungen der Doppelbilder seien daher nur noch sehr gering und kaum einschränkend und sich beschränkend auf Blickpositionen im nahen Fixationsfeld nach unten und extrem nach rechts aussen. Dies entspreche auch dem Eindruck der orthoptischen Untersuchung im Fahrtauglichkeitsgutachten, wo im normalen blickmotorischen Feld keine relevanten Bulbusabweichungen und Doppelbilder festgestellt worden seien. Das am 16. Juni 2015 aufgetretene, als HirnstammTIA interpretierte Ereignis unklarer Ursache mit akutem Schwindel und koordinativen Störungen habe sich unter der Lysetherapie vollkommen zurückgebildet. Der Beschwerdeführer sei unter rezidivprophylaktischer Therapie in der Folge asymptomatisch geblieben. Der Lageschwindel, welcher direkt nach dem Unfall in Erscheinung getreten sei, bestehe nicht mehr. Der Beschwerdeführer gebe jedoch weiterhin einen Schwindel bei abrupter Veränderung der Körperposition mit begleitenden Kreislaufsymptomen an. Diese Schwindelzustände seien als kreislaufabhängig einzuordnen, möglicherweise begünstigt durch eine vegetative Polyneuropathie bei Diabetes mellitus. Hinweise auf eine zentrale Ursache hätten sich nicht finden lassen. Die Polyneuropathie bei Diabetes mellitus bedinge strumpfförmige Sensibilitätsstörungen im Bereich beider Unterschenkel und Füsse mit Abschwächung der Fussreflexe. Nebst dem Diabetes mellitus sei ein (noch ungenügend substituierter) Vitamin B12 Mangel Ursache dafür. Die Polyneuropathie führe zu einer leichten Rumpfunsicherheit, wobei Stürze unter normalen (Alltags-)Bedingungen nicht vorkommen würden. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewicht seien – bei zusätzlichem Kreislaufschwindel – nicht mehr möglich. Der Diabetes sei seit 2004 bekannt und mit Tabletten behandelt. Nüchtern- und Tagesblutzucker hätten sich seit dem Unfall 2015 aufgrund der Immobilität verschlechtert. Eine Insulinbehandlung sei vom Beschwerdeführer bislang abgelehnt worden. Die Hypertonie sei seit 2015 bekannt und die Werte würden derzeit über der empfohlenen Obergrenze bei Diabetes liegen. Das Übergewicht sei hinsichtlich Diabetes und Hypertonie ungünstig und der Beschwerdeführer habe in den vergangenen eineinhalb Jahren rund 10kg zugenommen. Beim Beschwerdeführer sei eine Lendenwirbelsäulen-Degeneration bildmorphologisch festgestellt worden. Bei den angegebenen Ischialgien handle es sich um diffuse Schmerzprojektionen im Sinne pseudoradikulärer Schmerzen. Links liege eine Wurzelreizung S1 vor, welche sich durch die beim MRI der Lendenwirbelsäule vom 6. Mai 2015 nachgewiesene Veränderung mit foraminaler Stenosierung LWK6/SWK1 links gut erklären lasse.
3.7 Die Gutachter kamen zum Schluss (Urk. 5/83/53 ff.), im Rahmen des Schädel-Hirntraumas zweiten Grades habe der Beschwerdeführer eine Commotio cerebri erlitten, eine Contusio cerebri liege jedoch nicht vor. Ebenso liege keine hirnsubstantiell bedingte, neurokognitive Einschränkung vor; das Schädel-MRT habe keine hirntraumatischen Schäden gezeigt. Die im Fahrtauglichkeitsgutachten (Urk. 5/74) festgestellten Defizite im konzentrativen Bereich seien aktuell nicht mehr vorhanden. Eine degenerative Erkrankung der Lendenwirbelsäule sei jedoch nachgewiesen. Aktuell könnten aber keine Wurzelkompressionsschäden festgestellt werden, hingegen liege eine Polyneuropathie mit strumpfförmigen Sensibilitätsstörungen und einer Abnahme der Muskeleigenreflexe in kraniokaudaler Richtung vor. Als Ursache der Doppelbilder seien periphere Hirnnervenschädigungen durch das Hirntrauma in Verbindung mit dem Diabetes mellitus wahrscheinlich. Die Doppelbilder würden im normalen Blickfeld nicht mehr stören und die Fahreignung des Beschwerdeführers könne polydisziplinär überprüft werden. Die rezidivierenden Schwindelzustände könnten neurologisch nicht zugeordnet werden, es bestehe kein Hinweis für eine zentralnervöse Ursache der Schwindelattacken. Die dauerhafte leichte Rumpfunsicherheit sei Folge der Polyneuropathie im Sinne einer peripheren Ataxie. Seit Austritt aus der Klinik G.___ bestehe höchstens eine leichte depressive Symptomatik. Es bestünden ein Diabetes mellitus Typ II und eine arterielle Hypertonie.
Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die Degeneration der Lendenwirbelsäule mit Wurzelreizerscheinungen S1 links und pseudoradikulären Schmerzen für die angestammte, nicht jedoch für eine angepasste Tätigkeit. Allerdings seien Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an den Gleichgewichtssinn und mit Absturzgefahr nicht mehr möglich. Das Doppelsehen sei äusserst gering und störe die normale Raumorientierung und Lesevorgänge, zumindest von kurzer Dauer, nicht. Die Fahrtauglichkeit für PKW’s sei nicht beeinträchtigt, für LKW’s sei sie jedoch aufgehoben. Damit bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei hingegen seit dem 20. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Die angepasste Tätigkeit dürfe keine erhöhten visuellen Anforderungen stellen und keine Überwindung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten. Sie sollte wechselbelastend, abwechselnd stehend und sitzend sowie ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sein und kein Tragen und Heben von Gewichten über 15kg umfassen. Zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei eine bessere Einstellung des Blutzuckers anzustreben und die Vitamin B12 Substitution zu kontrollieren. Die Diabetesbehandlung sei zu intensivieren; ausserdem sei die Hypertonie zu behandeln. Ebenfalls sei eine Gewichtsabnahme anzustreben. Eine psychiatrische Therapie sei empfehlenswert und diene dem Ziel einer beruflichen und sozialen Wiedereingliederung und der Verhinderung einer Regression. Für die Eingliederung in eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine günstige Prognose, falls die derzeit noch bestehenden motivationalen Defizite beseitigt würden.
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihm die Stellungnahme des RAD vom 16. Januar 2017 betreffend Schulterproblematik (Urk. 5/88/4) weder vor noch mit Verfügungserlass, sondern erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht worden sei. Diese Verletzung könne im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden und die Verfügung sei aufzuheben (Urk. 7 S. 1).
4.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Daraus lässt sich für den Beschwerdeführer jedoch kein Anspruch ableiten, wonach zu jedem seiner Vorbringen während des Einwandverfahrens von der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen wäre. Das Vorbescheidverfahren wird durch die angefochtene und im erforderlichen Masse begründete Verfügung abgeschlossen. Hinzu kommt, dass es sich bei der internen Stellungnahme des RAD vom 16. Januar 2017 nicht um eine medizinische Abklärung – so der Beschwerdeführer (Urk. 7) –, sondern um ein versicherungsinternes Dokument handelt, worin der RAD der Verwaltung zur Klärung des Vorbringen des Beschwerdeführers mit fachmedizinischem Rat zur Seite steht. Im Übrigen vermag ein MRI-Bericht alleine ein medizinisches Gutachten nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.
5.1 Das interdisziplinäre Gutachten der Z.___ AG vom 14. November 2016 (Urk. 5/83, E. 3.1 ff.) basiert auf einer umfassenden neurologischen, allgemein-internistischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).
5.2 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen hieran nichts zu ändern:
5.2.1 So machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1 S. 4 f.), das Gutachten setze sich nicht mit der Schulterproblematik auseinander, eine Untersuchung derselben habe nicht stattgefunden und die gestellte Diagnose einer leichten Impingementsymptomatik sei falsch. Dazu führte er aus, gemäss der MRArthrographie vom 6. Dezember 2016 (Urk. 5/87/2) bestehe eine Tendinitis calcarea, eine Tendinopathie, eine hypertrophe und aktivierte Arthrose sowie eine Bursitis subacromialis und eine Chondromatose. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fand im Rahmen der orthopädischen Untersuchung auch eine Untersuchung der Schultern statt (vgl. E. 3.5), anlässlich welcher der orthopädische Gutachter eine Impingementsymptomatik an der rechten Schulter festgestellte. Die ärztlichen Berichte anlässlich der MR-Arthrographie mögen zwar eine differenzierte Diagnosestellung erlauben; die Diagnosestellung an sich vermag aber weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Invalidität zu begründen. Ausschlaggebend ist viel mehr einzig, wie sich eine Diagnose auf die Leistungsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Die Gutachter setzten sich mit der Schulterproblematik des Beschwerdeführers auseinander und befanden, dass sich diese nicht auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. E. 3.1). Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 (Urk. 8) legte der Beschwerdeführer ausserdem weitere Akten (Urk. 9/2-4) auf, welche sich mit der Schulterthematik befassen. Das Gericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab. Grenze des richterlichen Beurteilungszeitraums ist die angefochtene Verfügung; seither neu eingetretene Tatsachen sollen Gegenstand einer neuen Verfügung bilden (vgl. BGE 121 V 362). Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Februar 2017, die weiteren ärztlichen Berichte stammen vom 21. April 2017 (Urk. 9/2) sowie 16. (Urk. 9/3) und 18. Juni 2017 (Urk. 9/4) und können daher für die Beurteilung grundsätzlich nicht herangezogen werden. Es kommt hinzu, dass aus diesen zusätzlichen Akten kein Schluss auf einen der gutachterlichen Einschätzung widersprechenden gesundheitlichen Zustand zum Verfügungszeitpunkt gezogen werden kann. Darüber hinaus wäre davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers aufgrund der an der rechten Schulter durchgeführten Arthroskopie zwischenzeitlich ohnehin besser präsentieren würde als im Verfügungszeitpunkt.
5.2.2 Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, seine Rückenbeschwerden seien nicht korrekt gewürdigt worden (Urk. 1 S 5 f.). Die Gutachter hätten ihn insbesondere trotz der Nervenwurzelkompression und des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms für arbeitsfähig erachtet, was nicht einleuchte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwies der Beschwerdeführer (Urk. 8) auf den Bericht des Stadtspitals H.___ vom 15. März 2017 (Urk. 9/1), welcher eine radikuläre Schmerzepisode belege. Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine Rückenbeschwerden im Gutachten sehr wohl als mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt wurden. So nannten die Gutachter unter anderem als Diagnosen mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule, einer Spinalkanalstenose L4-S1 und einer Diskushernie L4/5 mit Kompression der Nervenwurzel L4 links), eine beidseitige Gonarthrose und eine rechtsbetonte Coxarthrose (E. 3.1 und E. 3.5). Die Arbeit in der angestammten Tätigkeit erachteten die Gutachter daher nicht mehr als möglich und eine angepasste Tätigkeit sollte ihrer Einschätzung nach wechselbelastend, abwechselnd stehend und sitzend sowie ohne länger dauernde wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen sein und kein Tragen und Heben von Gewichten über 15kg umfassen (E. 3.7). Im Übrigen entspricht diese Einschätzung jener der Ärzte der Rehaklinik F.___ (vgl. Urk. 5/12/2). Der Bericht vom 15. März 2017 (Urk. 9/1) wurde ausserdem nach Erlass der Verfügung am 22. Februar 2017 erstellt (Urk. 2) und liegt daher ausserhalb des richterlichen Beurteilungszeitraumes (vgl. hierzu bereits E. 5.2.1). Darüber hinaus vermag – wie bereits festgestellt (E. 5.2.1) – ein MRI-Bericht alleine ein Gutachten nicht in Frage zu stellen.
5.2.3 Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, der immer wieder auftretende Schwindel sei durch die Gutachter nicht (ausreichend) gewürdigt worden (Urk. 1 S. 6 f.). Die Gutachter führten jedoch aus, dass rezidivierende Schwindelzustände bestehen, diese neurologisch jedoch nicht zugeordnet werden konnten. Zum Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit führten sie an, diese dürfe keine Überwindung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten (E. 3.7). Erhöhte Anforderungen an das Gleichgewicht erachteten sie, aufgrund der Rumpfunsicherheit bedingt durch die Polyneuropathie sowie in Verbindung mit dem Kreislaufschwindel, als nicht mehr zumutbar (E. 3.6). Damit trugen die Gutachter den Schwindelzuständen in ihrer Beurteilung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl Rechnung. Der Schwindel wird von den Gutachtern als kreislaufabhängig eingeordnet und in Verbindung mit der Polyneuropathie bei Diabetes mellitus gebracht, welcher wiederum durch den Beschwerdeführer derzeit unzureichend angegangen wird (vgl. nachfolgend E. 5.2.8).
5.2.4 Weiter bemängelte der Beschwerdeführer, dass die Gutachter das Doppelbildsehen zwar anerkennen würden, darin aber dennoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erblickten (Urk. 1 S. 7). Die Gutachter notierten, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei Nahfixation Doppelbilder sehe, vermerkten aber auch, dass beim Blick in die Ferne keine Doppelbilder bestünden und beidäugiges Lesen möglich sei. Sie hielten daher dafür, dass die Auswirkungen des Doppelbildsehens nur noch sehr gering und kaum mehr einschränkend seien, was dem Eindruck der orthoptischen Untersuchung entspreche, wonach keine relevanten Bulbusabweichungen und Doppelbilder festzustellen gewesen seien (Urk. 5/83/52). Indem die Gutachter sodann ausführten, eine angepasste Tätigkeit dürfe keine erhöhten visuellen Anforderungen stellen (E. 3.7), trugen sie der genannten Einschränkung ausreichend Rechnung.
5.2.5 Hinsichtlich der Polyneuropathie machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund derselben leide er unter Gleichgewichtsstörungen. Deshalb sei er für Tätigkeiten, bei welchen er gehen oder stehen müsse eingeschränkt. Gleiches gelte für die Bestreitung des Arbeitsweges (Urk. 1 S. 7 f.). Zwar nannten die Gutachter die Polyneuropathie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.1), dennoch darf eine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil keine Überwindung von Höhendifferenzen, Absturzgefahr oder sonst gefährdende Tätigkeiten beinhalten (E. 3.7). Erhöhte Anforderungen an das Gleichgewicht erachteten sie, aufgrund der Rumpfunsicherheit bedingt durch die Polyneuropathie sowie in Verbindung mit dem Kreislaufschwindel, als nicht mehr zumutbar (E. 3.6). Ausserdem erachteten sie die Polyneuropathie als durch den Diabetes mellitus bedingt (E. 3.1 und E. 3.6), welcher wiederum durch den Beschwerdeführer derzeit unzureichend angegangen wird (vgl. nachfolgend E. 5.2.8).
5.2.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD10 F43.21) würde es ihm nicht ermöglichen, die von den Gutachtern (in somatischer Hinsicht) geforderte Anpassungsleistung zu erbringen (Urk. 1 S. 8), geht seine Argumentation fehl. Einerseits wurde die Anpassungsstörung von den Gutachtern als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und in psychiatrischer Hinsicht erachten diese eine 100%ige Arbeitstätigkeit als zumutbar (E. 3.1 und E. 3.3). Das von den Gutachtern beschriebene Belastungsprofil trägt den somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers ausdrücklich Rechnung. Einer solchen, angepassten Tätigkeit nachzugehen, ist der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Gutachter in der Lage; diese ist eben an seine Beschwerden angepasst. Eine - wie vom Beschwerdeführer angeführte - «Anpassungsleistung» ist dafür gerade nicht notwendig.
5.2.7 Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, es sei nicht nachvollziehbar wie er den Anforderungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügen sollte, wenn er nicht einmal mehr Autofahren könne. Die Gutachter würden ihm eine Fahrfähigkeit für PKW, nicht jedoch für LKW attestieren, was nicht einleuchte (Urk. 1 S. 8 f.). Dazu muss einerseits angemerkt werden, dass zwischen den Anforderungen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und der Fahrfähigkeit einer Person keine Konnexität in dem Sinne besteht, wie der Beschwerdeführer dies vorbringt; auch bei Fehlen der Fahrfähigkeit können die Anforderungen des Arbeitsmarktes erfüllt sein. Andererseits erscheint es auch durchaus möglich, dass eine Person wohl die Anforderungen der Fahreignung für PKW erfüllt, die demgegenüber erhöhten Anforderungen zur Lenkung eines LKW aber nicht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Fahrfähigkeit im Gutachten nicht per se attestiert, sondern die Gutachter führten aus, eine polydisziplinäre Überprüfung der Fahrfähigkeit wäre, gestützt auf die orthoptische Untersuchung mit Besserung der Doppelbilder möglich (E. 3.7). Dass sie die Fahrtauglichkeit für LKW’s als nicht gegeben erachteten, führten die Gutachter denn insbesondere auf die gesamte Erkrankungssituation des Beschwerdeführers zurück, während sie hierfür die blickmotorischen Störungen nicht für ausschlaggebend hielten (Urk. 5/83/54; vgl. auch Urk. 5/83/52, wonach keine ausreichende körperliche Belastbarkeit für die Tätigkeit eines LKW-Fahrers besteht).
5.2.8 Endlich machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2017 (Urk. 10) geltend, sein Blutzucker sei nach wie vor nicht gut eingestellt und dieses Problem habe entgegen der Einschätzung der Gutachter nicht innert Kürze behoben werden können. Dabei verwies er auf den Bericht von Dr. I.___ vom 27. Juni 2017 (Urk. 11). Auch dieser ärztliche Bericht wurde zeitlich nach Verfügungserlass erstellt, weshalb er grundsätzlich für die richterliche Entscheidfindung ausser Betracht fällt. Dennoch ist dem Bericht zu entnehmen, dass die Blutzuckerwerte ungenügend eingestellt waren und der Beschwerdeführer dieselben auch seit einigen Monaten nicht mehr gemessen habe (Urk. 11/1). Mehrere der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden wurden in Zusammenhang mit dem Diabetes mellitus gebracht. So sei insbesondere die Polyneuropathie, welche mit Gleichtgewichtsstörungen und Sensibilitätsstörungen einhergeht, durch den Diabetes mellitus bedingt. Auch die als kreislaufabhängig zu erachtenden Schwindelzustände würden zumindest durch die Polyneuropathie bei Diabetes mellitus begünstigt. Solange sich der Beschwerdeführer daher nicht offensichtlich um eine ausreichende Behandlung des Diabetes mellitus bemüht – über Monate hinweg führte er keine Messung der Blutzuckerwerte durch, eine Insulintherapie lehnte er zuvor ab, die dringend empfohlene Gewichtsreduktion ist nicht erfolgt (Urk. 11) – vermag er hieraus ohnehin nichts für seine Argumentation zu gewinnen.
5.3 Gestützt auf die überzeugenden Feststellungen im Gutachten der Z.___ AG vom 14. November 2016 steht somit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit (gemäss Belastungsprofil im Gutachten, vgl. E. 3.7) seit dem 20. Juni 2015 zu 100 % zumutbar ist.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine angepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf seine Erwerbsfähigkeit auswirkt.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
6.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Beizug der Lohnstatistik erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, IVG, 3. Aufl., N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.4 Gemäss Bericht des Arbeitsgebers betrug der Jahreslohn ab dem 1. Januar 2015 Fr. 74'100.-- (Urk. 5/25/2 f.). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2’226 Punkten im Jahr 2015 auf 2'239 Punkte im Jahr 2016 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter „Statistiken finden“ unter der Rubrik „03 – Arbeit und Erwerb“ und der Unterrubrik „Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten“ publizierten Lohnentwicklungsdaten) ergibt dies ein Jahreseinkommen von rund Fr. 74'533.-- (Fr. 74'100.-- : 2'226 x 2'239). Damit ist dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen in dieser Höhe zugrunde zu legen.
6.5 Für die Berechnung des Invalideneinkommens ist ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts der fehlenden Ausbildung des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund, dass Arbeitsplätze, an denen Tätigkeiten zu verrichten sind, die dem erstellten Belastungsprofil entsprechen, in allen Branchen bestehen, ist auf den branchenunabhängigen Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 5'312.-- auszugehen (LSE 2014, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Angestellte von 2‘220 Punkten im Jahr 2014 auf 2‘239 Punkte im Jahr 2016 ergibt dies bei einem – dem Beschwerdeführer zumutbaren - Beschäftigungsgrad von 100 % ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 67‘022.-- (Fr. 5‘312.-- / 40 x 41.7 x 12 / 2‘220 x 2‘239).
6.6 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer, da dieser keine körperliche Schwerstarbeit mehr verrichten kann, einen leidensbedingten Abzug von 10 %. Es kann vorliegend offenbleiben, ob der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug gerechtfertigt ist, da ohnehin kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert; Unter Zugrundelegung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 60‘320.--.
6.7 Wird das Valideneinkommen von Fr. 74‘533.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 60‘320.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von maximal Fr. 14‘213.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 % entspricht.
Ebenso wenig würde der maximal mögliche – hier nicht gerechtfertigte – Abzug von 25 % zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen (IV-Grad: 33 %).
7. Damit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier