Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00329
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 29. März 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1974 geborene X.___ war zuletzt als selbständiger Coiffeur tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4). Am 27. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit zirka 1996 bestehende generalisierte Angst und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/3, Urk. 7/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23, Urk. 7/32) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 7/34 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 17. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Juni 2015 zumindest eine Dreiviertelsrente sowie spätestens ab Januar 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 25. April 2017 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 (Urk. 13) zog das hiesige Gericht ein von der Krankentaggeldversicherung eingeholtes Gutachten (Urk. 16/1-38) bei. Mit Replik vom 12. September 2017 (Urk. 19) und Duplik vom 11. Oktober 2017 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik vom 11. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) damit, dass kein invalidisierender Gesundheitszustand vorliege (S. 1). Invalidenversicherungsfremde Faktoren (psychosoziale Belastungsfaktoren) seien vordergründig (S. 2). Zudem sei der Beschwerdeführer laut medizinischen Beurteilungen seit dem 23. September 2015 in der bisherigen Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig (S. 1).
Gestützt auf die Berichte des Sanatoriums A.___ müsse von einer grundsätzlichen Überwindbarkeit der beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass die psychischen Einschränkungen massgebend von psychosozialen Faktoren aufrechterhalten würden und mit deren Wegfall auch eine deutliche Besserung des Zustandsbildes des Beschwerdeführers zu erwarten sei (Urk. 6 S. 3).
Das beigezogene Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. September 2015 sei im Wesentlichen zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt (Urk. 21).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seit 2003 unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie seit 2011 zusätzlich unter einer generalisierten Angststörung zu leiden. Seit dem 3. Juni 2014 sei er deswegen trotz adäquater ambulanter sowie teilstationärer Behandlung vom 16. März bis 9. Juni 2016 aufgrund einer schweren, teils mittelschweren Episode, durchgehend arbeitsunfähig (S. 5 Ziff. 7). Die neue Schmerzrechtsprechung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelange weiterhin nur für psychosomatische Gesundheitsleiden zur Anwendung (S. 5 Ziff. 8). Vorliegend sei sie deshalb nicht anzuwenden. Die Ressourcenprüfung der Beschwerdegegnerin sei deshalb unbeachtlich (S. 6 Ziff. 8).
Es gebe aus näher dargelegten Gründen (Urk. 19 S. 2 Ziff. 1.3) keine psychosozialen Belastungsfaktoren mehr, welche das Beschwerdebild beeinflussten. Die von der Beschwerdegegnerin behauptete Überwindbarkeit sei durch nichts belegt (S. 2 Ziff. 1.4). Das beigezogene Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. September 2015 stelle ein vom Krankentaggeldversicherer angeordnetes Parteigutachten dar, welches als blosse Parteibehauptung gelte (S. 3 Ziff. 2.1). Dabei handle es sich um eine Fehlbeurteilung, der nicht einmal die private Krankentaggeldversicherung gefolgt sei (S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte mit Bericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 7/3/4-6) zuhanden der Taggeldversicherung als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1; Ziff. 1). Seit dem 3. Juni 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8).
3.2 Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 14. November 2014 (Urk. 7/15/2-4) zuhanden der Taggeldversicherung dieselben Diagnosen wie mit dem letzten Bericht (Ziff. 2; vorstehend E. 3.1). Zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit habe ein schweres depressives Zustandsbild vorgelegen (siehe Bericht vom 25. Juli 2014). Der Beschwerdeführer habe teilweise die Unterstützung seiner Mutter benötigt, um den Alltag bewältigen zu können. Mittlerweile sei es dem Beschwerdeführer gelungen, eine Tagesstruktur aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Er habe wieder bestimmten Aktivitäten wie dem Besuch eines Fitnessstudios nachgehen können. Soziale Kontakte hätten wieder aufgebaut werden können. Zu Hause könne er sich wieder selber versorgen. Die Ängste zu Hause seien deutlich reduziert. Auch die Ängste in Bezug auf die Kunden hätten so weit reduziert werden können, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt wieder zutraue, selbst Kunden zu betreuen. Entscheidungen könnten besser getroffen werden. Die Stimmung sei deutlich reduziert und schwankend. Schlafstörungen seien nicht mehr vorhanden (Ziff. 3). Am 26. November 2014 sei ein Arbeitswiedereinstieg mit einem Pensum von 20 % geplant, im Durchschnitt eines Monats nicht mehr als acht Stunden pro Woche. Danach sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitstätigkeit geplant (Ziff. 11).
3.3 Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 17. April 2015 (Urk. 7/11) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), Diagnose bestehend seit 2003, und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), bestehend seit 2011 (Ziff. 1.1).
Sie behandle den Beschwerdeführer seit 2006 (Ziff. 1.2). Die gegenwärtige Behandlung bestehe in einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung auf kognitiv-behavioraler Grundlage, eine Stunde alle zwei Wochen (Ziff. 1.5). Die Stimmung sei gebessert, aber noch deutlich reduziert und schwankend. Nach Aufbau der Tagesstruktur, Wiedererlangen des selbständigen Versorgens des Haushaltes und der teilweisen Arbeitswiederaufnahme stünden jetzt in der Therapie einerseits die berufliche Planung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit und andererseits der Umgang mit den generalisierten Ängsten, Unsicherheit und vermindertem Selbstwertgefühl im Vordergrund (Ziff. 1.4). Vom 3. Juni bis 21. November 2014 habe eine 100%ige, vom 22. November 2014 bis 2. März 2015 eine 80%ige und seit 3. März 2015 bis auf weiteres eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei ihm zu 40 % zumutbar (Ziff. 1.7). Ab zirka Juni/Juli 2015 sei eine Erhöhung des Pensums auf 50 % geplant (Ziff. 1.9).
3.4 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatte am 23. September 2015 zuhanden der Krankentaggeldversicherung des Beschwerdeführers ein Gutachten (Urk. 16/1-38) und nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (akten-)anamnestisch generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1; S. 26 Ziff. 6). Zudem nannte er als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 6):
- (akten-)anamnestisch depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), differentialdiagnostisch Dysthymie (ICD-10 F34.1)
- (akten-)anamnestisch Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst] (ICD-10 F41.0), gegenwärtig „klinisch stumm"
- (anamnestisch) Abhängigkeitssyndrom von Tabakwaren, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24)
- (akten-)anamnestisch Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), differentialdiagnostisch Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2)
Gegenwärtig sei klinisch-phänomenologisch keine depressive Symptomatik feststellbar gewesen, worauf die erhobenen (objektiven) psychopathologischen Befunde wie auch die Angaben des Versicherten zum Tagesablauf hinweisen würden. Allenfalls wäre eine geringe Restsymptomatik zu erwähnen, wobei indessen ebenfalls eine Überschneidung mit der Symptomatik einer generalisieren Angststörung (ICD-10 F41.1) bestehe; in der Gesamtschau überwiege indessen die Symptomatik einer generalisierten Angststörung, zumal kein depressiver Affekt, respektive eine erkennbare Niedergestimmtheit, exploriert werden könne. Seine Schilderungen zum Tages- und Wochenablauf, respektive seine Aktivitäten, die in Anlehnung an das Mini-ICF-APP erhoben worden seien, wiesen auf eine gering- bis maximal leichtgradige Einschränkung hin, zumal er über ein vergleichsweise aktives Freizeitverhalten berichtet habe. Im Erscheinungsbild sei er gepflegt gewesen, angemessen gekleidet und im Kontakt freundlich, offen und zugewandt. Es sei also, wie erwähnt, eine weitgehende Remission der depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) festzustellen. Ergänzend sei erwähnt, dass die Prognose einer depressiven Episode bei Inanspruchnahme angemessener medizinischer Massnahmen grundsätzlich „gut" sei (S. 28 f. Ziff. 7.2).
Eine Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei zweckmässig, um die bestehende ängstlich-depressive Symptomatik zur Remission zu bringen, respektive zu stabilisieren. Grundsätzlich sei eine leitlinienorientierte Behandlung sinnvoll und empfehlenswert. Diese Art der Therapieoptimierung würde aus fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar sein. Zudem sollten die Ressourcen und Kompetenzen des Versicherten erkannt, benannt und gefördert werden (S. 31 Ziff. 7.4).
Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 85 % (von 100 %) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Eine allfällige Reduktion der Leistungsfähigkeit sei bereits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit bedacht und berücksichtigt worden (S. 35 Ziff. 7b). Gegenwärtig bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (von 100 %) für eine leidensangepasste Tätigkeit (S. 36 Ziff. 8b).
3.5 Dr. Z.___ nannte mit Bericht vom 16. April 2016 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/31) dieselben Diagnosen wie mit den letzten Berichten (S. 1). Leider sei der positive Therapieverlauf durch den Wegfall der existentiellen Grundlage in Form der Taggeldversicherung massiv unterbrochen worden. Der dadurch entstandene Druck habe zu einer Exazerbation sowohl der depressiven als auch der Angstsymptomatik geführt. Es habe sich wieder ein schweres depressives Zustandsbild mit Hoffnungslosigkeit, passiven Suizidgedanken sowie Angst- und Panikzuständen gezeigt. Seit dem 19. Oktober 2015 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 3 Ziff. 4). Die Prognose für eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sei günstig, wenn der Beschwerdeführer genügend Zeit und Unterstützung erhalte mit dem Wiederaufbau der Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 4.1). Vom 25. August bis 18. Oktober 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Vom 19. Oktober 2015 bis 4. März 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei die Arbeitsfähigkeit durch die Tagesklinik zu beurteilen (Ziff. 6).
3.6 Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ berichteten am 17. Mai 2016 (Urk. 7/21) über einen Aufenthalt des Beschwerdeführers ab 16. März 2016 in der Tagesklinik (Ziff. 1.3) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, bei Eintritt schwere Episode ohne psychotische Symptome, aktuell noch mittelgradig (ICD-10 F33.2)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika; Abhängigkeitssyndrom; aktuell abstinent (ICD-10 F13.2)
Der Patient berichte, dass er seit über 13 Jahren an chronischen depressiven Symptomen leide. Dazwischen habe es immer nur wieder kurze bessere Momente gegeben. Die letzte schlimme Episode habe zirka vor drei Jahren begonnen. Damals sei es im Geschäft schon schwierig gewesen. Zusätzlich sei er für ihn überraschend vom damaligen Lebenspartner verlassen worden nach einer 6-jährigen Beziehung. Er habe mit dem Partner auch den Kontakt zu dessen Familie verloren, wo er sich aufgehoben gefühlt habe. Seither fühle er sich sehr einsam. Vor zirka einem Jahr habe er aufgrund der starken Angstzustände und der depressiven Symptomatik aufhören müssen zu arbeiten. Er sei selbständig, führe einen Coiffeursalon. Mit der Begleitung der ambulanten Therapie sei es ihm dann gelungen, in kleinen Schritten die Arbeit wieder bis zu einem Pensum von 50 % aufzunehmen. Dann sei ein Aufgebot der Taggeldversicherung gekommen zur vertrauensärztlichen Begutachtung, bei der der Vertrauensarzt ihn zu 85 % gesundgeschrieben habe. Der Patient habe die Welt nicht mehr verstanden, habe sich ungerecht behandelt und ausgeliefert gefühlt und einen Zusammenbruch erlitten. Er habe einen Anwalt eingeschaltet und Frau Z.___ habe einen Gegenbericht verfasst. Dass seine jahrelange Behandlerin dazu fast sechs Monate gebraucht habe, sei für ihn unverständlich und habe ihn verletzt. Dieser Bericht sei nun immer noch bei der Taggeldversicherung hängig, und obwohl er aktuell von der ambulanten Behandlerin zu 100 % krankgeschrieben sei, habe er seit Monaten keine Gelder mehr ausbezahlt bekommen. Mittlerweile habe er sich entschieden, das Geschäft zu verkaufen und einen Fachmann damit beauftragt. Er fühle sich aber schlecht dabei, da er es vor seinen Angestellten noch geheim halten müsse und sich wie ein Verräter vorkomme. Von der Tagesklinik erhoffe er sich Unterstützung in dieser schwierigen Zeit, eine Stabilisierung und eventuell Hilfe bei der Findung einer neuen beruflichen Perspektive (S. 2 f. Ziff. 1.4).
Es sei grundsätzlich mit einer Verbesserung der depressiven Symptomatik und der Angstsymptomatik zu rechnen. Eine zeitliche Prognose sei jedoch nur schwer möglich, da die aktuell schwere depressive Episode ihren Ursprung in unterschiedlichen psychosozialen Belastungsfaktoren habe, die bislang unverändert fortbestehen würden (S. 3 Ziff. 1.4).
Ab 16. März 2016 bis mindestens Ende Juni 2016 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Coiffeur mit eigenem Salon (Führungsfunktion) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit sei dem Patienten aktuell nicht möglich. Bei der Aufnahme einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausserhalb des eigenen Betriebes müsste ein schrittweiser und sehr langsamer Wiedereinstieg erfolgen (Ziff. 1.7).
Aufgrund der Symptomatik des Patienten sei nicht damit zu rechnen, dass er in seine Führungsposition im eigenen Betrieb zurückkehren werde. Ob und in wieweit dem Patienten ein Wiedereinstieg in Angestelltenposition möglich sein würde, sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht absehbar. Grundsätzlich würde dann ein schrittweiser und sehr langsamer Wiederaufbau eines Arbeitspensums notwendig sein, was im Rahmen einer Neueinstellung voraussichtlich schwierig umzusetzen sein werde (Ziff. 1.9).
3.7 Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ nannten mit Austrittsbericht vom 11. Juli 2016 (Urk. 7/30) über eine teilstationär-psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers vom 16. März bis 9. Juni 2016 als Hauptdiagnose eine aktuell noch mittelgradige depressive Episode sowie als Nebendiagnosen eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom; aktuell abstinent (ICD-10 F13.2).
Der Patient habe zuverlässig und motiviert an vier Tagen die Woche am teilstationären Programm teilgenommen und habe wöchentlich zwei einzelpsychotherapeutische Termine erhalten. Kognitiv-verhaltenstherapeutisch sei unter anderem an einem konstruktiven Umgang mit den aktuellen psychosozialen Belastungsfaktoren und umfassender Ressourcenaktivierung gearbeitet worden. Zudem seien Themen wie der eigene Leistungsanspruch und Versagensängste bearbeitet worden. Hierunter habe sich das psychische Zustandsbild des Patienten wesentlich verbessert. Die depressive Symptomatik wie auch die diffusen Ängste im Rahmen der generalisierten Angststörung hätten sich im Verlauf regredient gezeigt, hätten jedoch während des gesamten Aufenthaltes fortbestanden. Der Patient habe sich zunehmend eigeninitiativ gezeigt und konstruktiv realistische Zukunftspläne entwickelt. Es sei ihm zunehmend gut gelungen, eine stabile Tagesstruktur zu etablieren, und er habe vorbestehende soziale Kontakte reaktiviert. Während des teilstationären Aufenthaltes habe der Patient noch eine Nachzahlung seiner Taggeldversicherung erhalten, was weiter zu seiner Stimmungsstabilisierung beigetragen habe. Er habe sich einmalig für einen spontanen 4-tägigen Besuch bei seinen Eltern in Spanien entschieden. Im Anschluss habe der Patient die Entscheidung getroffen, selber nach Spanien umzuziehen. Da dort gemäss seinen Angaben bereits ein soziales Netz (Eltern und Bekannte) bestehe, der Umzug eine finanzielle Entlastung für den Patienten darstellen würde und aufgrund seines beruflichen Hintergrundes (Coiffeur mit umfassender Erfahrung in der Ausbildungstätigkeit) der berufliche Wiedereinstieg dort realistisch erscheine und mit weniger Kränkungen verbunden sein würde als in der alten Umgebung, unterstützten sie den Entscheid des Patienten (S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer sei am 9. Juni 2016 in deutlich gebessertem psychischem Zustandsbild und bei fehlenden Hinweisen auf Selbst- oder Fremdgefährdung aus der teilstationären Behandlung entlassen worden (S. 4).
4.
4.1 In psychischer Hinsicht diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ im November 2014, April 2015 und April 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, sowie eine generalisierte Angststörung (vorstehend E. 3.1, E. 3.2, E. 3.3, E. 3.5). Auch die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ diagnostizierten im Mai und Juli 2016 eine rezidivierende depressive Störung und eine generalisierte Angststörung, stuften erstere als mittelgradig ein und erwähnten letztere nur als Nebendiagnose (vorstehend E. 3.6, E. 3.7). Zudem nannten sie ein Abhängigkeitssyndrom. Dr. Y.___ diagnostizierte im September 2015 eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert, eine Panikstörung, gegenwärtig «klinisch stumm», ein Abhängigkeitssyndrom sowie eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (vorstehend E. 3.4).
Dr. Z.___ kam zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von Juni 2014 bis Oktober 2015 stufenweise von 0 % auf 50 % zugenommen habe, bevor er schliesslich vom 19. Oktober 2015 bis 4. März 2016 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geworden sei (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.5). Dr. Y.___ kam im September 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 85 % in seiner bisherigen Tätigkeit und zu 90 % in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (E. 3.4). Die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ attestierten ihm ab Klinikeintritt vom 16. März 2016 bis mindestens Ende Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 3.5).
4.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krankheitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG, BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396; 141 V 281 E. 2.1). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1 unter Hinweis auf 127 V 294 E. 4b/cc und 139 V 547 E. 5.2).
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person grundsätzlich in einem strukturierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281). Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krankheitsbild allenfalls gewisser Anpassungen hinsichtlich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (E. 7).
Im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens sind als Standardindikatoren die folgenden Aspekte massgebend (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):
Funktioneller Schweregrad
- Gesundheitsschädigung
-Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
-Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
-Komorbiditäten
- Persönlichkeit: Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen
- sozialer Kontext
Konsistenz (Gesichtspunkte des Verhaltens)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit (nach wie vor) die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2).
Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist zunächst hinsichtlich des Gesichtspunkts der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde im September 2015 auf eine zwischenzeitlich remittierte rezidivierende depressive Störung (vorstehend E. 3.4) und im Mai sowie Juli 2016 auf eine mittelgradig ausgeprägte Depressivität schliessen liessen (vorstehend E. 3.6, E. 3.7). Die diffusen Ängste im Rahmen der generalisierten Angststörung zeigten sich im Verlauf regredient (vorstehend E. 3.6).
Soweit die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ stets eine schwere depressive Störung diagnostizierte (vorstehend E. 3.1-E. 3.3, E. 3.5), vermag dies nicht zu überzeugen. So erfordert die Diagnose der schweren depressiven Episode das Vorhandensein aller drei für die leichte und mittelgradige depressive Episode typischen Symptome, mithin depressive Stimmung (1), Verlust von Interesse oder Freude (2) und Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit (3). Des Weiteren müssen mindestens fünf von sieben anderen Symptomen besonders ausgeprägt sein, mithin verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit (1), vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen (2), Schuldgefühle und Gefühle von Wertlosigkeit (3), negative und pessimistische Zukunftsperspektiven (4), Suizidgedanken, erfolgte Selbstverletzung oder Suizidhandlungen (5), Schlafstörungen (6), verminderter Appetit (7; vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], 10. Aufl., Bern 2015, Ziff. F32 S. 169 ff.). Aus den Berichten von Dr. Z.___ von November 2014 und April 2015 (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 3.3) geht eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Juli 2014 hervor. Die Befundnahme lässt höchstens auf eine mittelgradige depressive Störung schliessen (vgl. Urk. 7/11/4 Ziff. 1.4, Urk. 7/15/6 Ziff. 5). Dr. Z.___ erachtete den Beschwerdeführer denn auch seit März 2015 als zu 40 % (vorstehend E. 3.3) und von August bis Oktober 2015 als zu 50 % arbeitsfähig (vorstehend E. 3.5). Die behandelnde Psychiaterin berichtete im April 2016 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und diagnostizierte unter anderem wiederum eine schwere depressive Störung (vorstehend E. 3.5). Von den erwähnten hierfür notwendigen Symptomen gehen indes aus dem Bericht nur vereinzelte hervor (Antriebsmangel sowie erhöhte Ermüdbarkeit, verminderte Konzentration, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Suizidgedanken; vgl. Urk. 7/31 Ziff. 2.2 und Ziff. 4 Ende).
Damit fällt eine schwere Ausprägung des psychischen Leidens ausser Betracht.
Die das Beschwerdebild mitprägenden psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren, soweit sie unmittelbar (direkt) die Symptomatik beeinflussen, sind als nicht invalidisierende und damit nicht versicherte Umstände auszuscheiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2015 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298). Gestützt auf die medizinische Aktenlage liegen wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren vor. So ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer bis im Herbst 2015 seine Arbeitstätigkeit auf 50 % steigerte, jedoch einen Zusammenbruch erlitten habe, nachdem Dr. Y.___ ihn als zu 85 % arbeitsfähig beurteilt hat. Er habe sich ungerecht behandelt und ausgeliefert gefühlt (vorstehend E. 3.6). Durch den Wegfall der Taggeldversicherung habe er existenzielle Ängste und Ängste um den Erhalt des eigenen Geschäfts entwickelt, mit in Folge deutlicher Verschlechterung der depressiven Symptomatik und der Angstsymptome (Urk. 7/31/3 Ziff. 4.1). Er habe sich entschieden, das Coiffeurgeschäft zu verkaufen und einen Fachmann damit beauftragt. Er fühle sich aber schlecht dabei, da er es vor seinen Angestellten noch geheim halten müsse und sich wie ein Verräter vorkomme (vorstehend E. 3.6). Schliesslich führten die behandelnden Fachpersonen des Sanatoriums A.___ unter anderem aus, der Beschwerdeführer fühle sich einsam (Urk. 7/30/1 unten). Er lebe allein, habe keine Partnerschaft und keine Kinder. Wenige, aber gute Freundschaften seien vorhanden. Finanziell lebe er momentan von der Unterstützung durch die Eltern und eine Freundin. Aktuell habe er zirka Fr. 18'000.-- Schulden (S. 2 unten). Sie kamen zum Schluss, die aktuell schwere depressive Episode habe ihren Ursprung in unterschiedlichen psychosozialen Belastungsfaktoren (vorstehend E. 3.6). Dies wird insbesondere durch den Umstand belegt, dass eine Nachzahlung der Taggeldversicherung zu seiner Stimmungsstabilisierung beigetragen hat (vorstehend E. 3.7). Insgesamt können die funktionellen Einschränkungen damit im Wesentlichen auf ausgeprägte und zweifelsohne belastende psychosoziale und damit nicht versicherte Faktoren wie schwieriges berufliches Umfeld, fragliche neue (berufliche) Perspektive, finanzielle Ängste zurückgeführt werden.
Weitere wichtige Indikatoren für die Ermittlung der Schwere eines Gesundheitsschadens sind Behandlungs- und Eingliederungserfolg, also Verlauf und Ausgang von durchgeführten Therapien. Scheitern lege artis und mit optimaler Kooperation durchgeführte Therapien, deutet dies auf eine negative Prognose hin. Die behandelnde Psychiaterin gab 2015 an, den Beschwerdeführer alle zwei Wochen für eine Stunde psychiatrisch-psychotherapeutisch zu behandeln (vorstehend E. 3.3). Zudem nimmt der Beschwerdeführer Lyrica, Paroxetin sowie gelegentlich Temesta ein (vgl. Urk. 16/14). Vom 16. März bis 9. Juni 2016 befand sich der Beschwerdeführer in teilstationär-psychiatrischer Behandlung (vorstehend E. 3.7). Dabei hat sich das psychische Zustandsbild des Beschwerdeführers wesentlich verbessert (vorstehend E. 3.7). Von einer therapeutisch nicht mehr angehbaren Störung kann daher nicht ausgegangen werden. Im Übrigen handelte es sich bei diesem teilstationären Aufenthalt des Beschwerdeführers um eine erste Behandlung dieser Art seit 2003 (vgl. Urk. 7/11/1 Ziff. 1.3).
4.4 Zu den Komplexen Persönlichkeit und sozialer Kontext ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine geregelte Tagesstruktur sowie ein soziales Netzwerk verfügt, wie sich aus den Berichten von Dr. Y.___ und den Fachleuten des Sanatoriums A.___ ergibt (vgl. vorstehend E. 3.4 und 3.7). Gemäss seinen Angaben bei Dr. Y.___ stehe er zwischen 5.30 und 6 Uhr auf, gehe mit seinem Hund spazieren, trinke Kaffee, lese Nachrichten, und arbeite von zirka 8 bis 13 Uhr. Nach der Arbeit gehe er gelegentlich mit seinem Hund spazieren. Nachher lege er sich bis zu zwei Stunden hin. Am Montag sei sein Geschäft geschlossen, an diesem Tag mache er in der Regel den Haushalt. Zudem gehe er am Montag ins Fitnessstudio. Am Abend schaue er Fernsehen. Zudem lese er sehr gerne. Gelegentlich gehe er mit Kollegen etwas essen oder trinken. Zwischen 21 und 22.30 Uhr gehe er ins Bett. Im Sanatorium sei an einer umfassenden Ressourcenaktivierung gearbeitet worden, wodurch sich das Zustandsbild deutlich verbessert habe. Der Beschwerdeführer sei fähig gewesen, eigeninitiativ zu sein, konstruktive realistische Zukunftspläne zu entwerfen, eine stabile Tagesstruktur zu etablieren und vorbestehende soziale Kontakte zu reaktivieren. Ebenfalls verfügt er mit den Eltern und Bekannten in Spanien, wohin er umziehen wolle, über ein soziales Netz (vgl. vorstehend E. 3.7). Diese Angaben sprechen für substantielle Ressourcen und eine grundsätzlich doch belastbare Persönlichkeit.
4.5 Zu prüfen ist sodann die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer den Haushalt selber besorgen kann, täglich mit seinem Hund spazieren ging, sich im Fitnessstudio sportlich betätigte und Kollegen trifft. Zudem unternahm er einen 4-tägigen Besuch bei seinen Eltern in Spanien und plant, dorthin umzuziehen. Auch während des teilstationären Aufenthalts war er fähig, Pläne für seine persönliche und berufliche Zukunft zu treffen und den Verkauf seines Coiffeurgeschäfts in die Wege zu leiten (vorstehend E. 3.4, 3.6-3.7). Diese Aktivitäten stehen im Widerspruch zur geltend gemachten Erwerbsunfähigkeit.
Bezüglich Leidensdruck ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bisher eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen hat, sich auch in teilstationäre Behandlung begeben hat und Medikamente einnimmt, womit ein Leidensdruck zu bejahen ist.
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die diagnoserelevanten Befunde nicht besonders ausgeprägt sind und die funktionellen Einschränkungen überzeugend auf die ausgeprägten psychosozialen Faktoren zurückgeführt werden können. Zudem sind die psychischen Störungen behandelbar. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Tagesstruktur sowie ein soziales Netzwerk. Ein Leidensdruck ist zwar vorhanden, aber das Aktivitätsniveau scheint nicht in allen Lebensbereichen gleichmässig und erheblich eingeschränkt.
Die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen von den behandelnden Ärzten (vgl. vorstehend E. 4.1) sind somit aufgrund der Prüfung der Standardindikatoren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. vorstehend E. 4.2). Im Übrigen gilt der Grundsatz, wonach Berichte der behandelnden Ärzte (auch Spezialärzte) aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 135 V 465 E. 4.5), welcher hier für die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___ als auch die Fachpersonen des Sanatoriums A.___ Anwendung findet.
Nach dem Gesagten bleibt somit kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. Die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 15. Februar 2017 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannKeller