Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00331


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 27. Mai 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Roman Nogler

Fischer Rechtsanwälte GmbH

Selnaustrasse 6, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1972 (Urk. 11/273/1-2), absolvierte in Kenia die Primar- und Sekundarschule und reiste im April 1993 in die Schweiz ein (Urk. 11/7). Am 6. August 1993 heiratete sie in Y.___. Am 24. Mai 1995 wurden die Kinder Z.___ und A.___, welche laut den von der Versicherten vorgelegten kenianischen Geburtsscheinen beide am 19. September 1994 in Kenia geboren worden waren, im Kanton B.___ als Nachkommen des Ehepaars C.___ ins Familienregister eingetragen. Da Y.___ eine Invalidenrente bezog, führte dies zu einem Anspruch auf eine Kinderrente für die beiden Kinder (vgl. Urk. 11/177/5-6, Urk. 11/185 und Urk. 11/296/3-4). Am 25. Januar 2000 gebar die Versicherte die Tochter D.___ (Urk. 11/163; der Name des Vaters von D.___ ist nicht aktenkundig). Am 7. April 2006 heiratete die Versicherte Y.___ (Urk. 11/179). Im gleichen Jahr kam offenbar die gemeinsame Tochter E.___ zur Welt (vgl. Urk. 11/303/13).

1.2    Vom 23. Mai bis 31. August 1994 war die Versicherte als Zimmermädchen in einem Hotel angestellt (Urk. 11/20). Am 22. Februar 1995 wurde sie als Fussgängerin von einem Auto angefahren, wobei sie sich eine Contusio cerebri parietal rechts, eine Commotio labyrinthis, eine Schädelkalottenfraktur temporal rechts sowie multiple Kontusionen zuzog (Bericht des Kantonsspitals F.___ vom 10. März 1995 (Urk. 11/25/55-56). Vom 6. März bis 6. Mai 1995 war die Versicherte in einer Bäckerei und Konditorei als Hilfsarbeiterin tätig (Urk. 11/22). Von Juli bis Dezember 1995 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/30; vgl. Urk. 11/50). Am 4. April 1996 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bericht von Dr. med. G.___, FMH Neurologie, vom 3. Januar 1996 (Urk. 11/6/42-43) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 19. August 1997 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 84 %, mit Wirkung ab dem 1. Februar 1996 eine ganze Rente der Eidg. Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 11/50/1, Urk. 11/57 und Urk. 11/273/1-2). Mit Mitteilungen vom 20. August 2001 und 26. Februar 2007 wurde der Anspruch auf eine ganze Rente jeweils bestätigt (Urk. 11/112 und Urk. 11/158).

1.3    Mit Beschluss des Bezirksrates H.___ vom 19. Februar 2008 wurde der Versicherten die elterliche Sorge über die Kinder Z.___, A.___ und D.___ entzogen. Die eingesetzte Vormundin liess wegen des deutlich älter erscheinenden Aussehens von Z.___ und A.___ ein Altersgutachten für diese beiden Kinder erstellen, was zur Korrektur der Geburtsjahre auf 1989 für Z.___ und 1990 für A.___ und zum Stopp der auf der Invalidenrente von C.___ beruhenden Kinderrente führte (vgl. Urk. 11/185 und Urk. 11/296/4). In der Folge verliess die Versicherte zusammen mit ihrer Tochter E.___ die Schweiz (Abmeldung in H.___ per 31. März 2008 nach unbekannt ins Ausland, Urk. 11/167). In der Zeit vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 sowie vom 1. Juni 2009 bis 31. Januar 2011 hielt sich die Versicherte in Kenia auf, weshalb ihr für diese Zeiten keine Rente ausbezahlt wurde (Urk. 11/231/2 und Urk. 11/296/5). Im Februar 2011 kehrte sie in die Schweiz zurück (vgl. Urk. 11/179, Mitteilung vom 15. Februar 2011 betreffend Zuzug in die Gemeinde I.___ am 11. Februar 2011), woraufhin die IV-Stelle (ohne vorgängige medizinische Abklärungen) am 28. März 2011 die Wiederausrichtung der ganzen Rente ab dem 1. Februar 2011 verfügte (vgl. Urk. 11/187 und Urk. 11/197). Zuvor hatte die IV-Stelle am 1. März 2011 mit Zustellung des Fragebogens für die Revision von Invalidenrenten ein Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 11/180; vgl. Urk. 11/182-184 und Urk. 11/195). Nach weiteren Abklärungen bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 26. Oktober 2011 den Anspruch der Versicherten auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 11/224).

1.4    Am 28. November 2011 reichte die Sozialabteilung der Gemeinde I.___ der IV-Stelle eine Kopie des Reisepasses der Versicherten ein (Urk. 11/226-227). Am 22. Mai 2012 wurde am Empfang der IV-Stelle (von einer nicht namentlich genannten Person) die Meldung gemacht, dass die Versicherte alle zwei bis drei Monate nach Kenia fliege, dort als Geschäftsfrau Geschäfte führe und ein Einkommen erziele (Urk. 11/248; vgl. auch Urk. 11/273). Mit Vorbescheid vom 27. Juni 2012 stellte die IV-Stelle, unter Hinweis darauf, dass sich der Lebensmittelpunkt der Versicherten in Kenia befinde, die rückwirkende Aufhebung der Rente per Februar 2011 in Aussicht (Urk. 11/232). Dagegen erhob die Versicherte am 23. Juli 2012 Einwand (Urk. 11/234), welchen sie mit Eingabe vom 7. September 2012 ergänzend begründete (Urk. 11/240). Daraufhin nahm die IV-Stelle medizinische Abklärungen vor, namentlich gab sie eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. K.___, Neuropsychologin FSP/ SVNP, in Auftrag, welche am 29. Mai 2013 erstattet wurde (Urk. 11/303). Am 1. März 2016 zog die IV-Stelle eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bei, wobei dieser eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, empfahl (Urk. 11/367/6-7; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 5. Juli 2013, Urk. 11/367/5-6). In der Folge veranlasste die IV-Stelle im März 2016 eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. L.___ (Gutachten vom 3. Oktober 2016; Urk. 11/365). Mit Vorbescheid vom 29. Dezember 2016 wurde der Versicherten die rückwirkende Aufhebung der Rente per Dezember 2011 in Aussicht gestellt (Urk. 11/369). Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 wurde die Ausrichtung der Rente sodann rückwirkend per Dezember 2011 aufgehoben und einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 11/372 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2017 erhob die Versicherte am 20. März 2017 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung. Eventualiter beantragte sie, die Sache sei in Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2017 zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt MLaw Roman Nogler (Urk. 1 S. 2).     Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 11/1-377]). Mit Zwischenentscheid vom 4. Mai 2017 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2.2    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.4).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4

1.4.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3). Dementsprechend liegt die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Revisionsgrundes bei der IV-Stelle und für das weitere Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bei der versicherten Person (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB]; BGE 138 V 218 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3).

1.4.2    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.4.3    Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung bzw. Herabsetzung ist Folgendes zu berücksichtigen: Wenn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (vgl. die seit 1. Januar 2015 geltende Fassung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013, E. 4.3).

    Gemäss Art. 77 IVV haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

    Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Renteneinstellung per Dezember 2011 im Wesentlichen damit, dass – gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. L.___ vom 3. Oktober 2016 – auf eine erhebliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu schliessen sei. Da es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, über die offensichtliche Verbesserung ihrer Gesundheit und ihr tatsächliches Leistungsniveau zu orientieren, habe sie ihre Meldepflicht verletzt. Eine rückwirkende Einstellung sei maximal 5 Jahre möglich, d.h. im vorliegenden Fall per Dezember 2011 (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber bezeichnete die Beschwerdeführerin das Gutachten von Dr. L.___ – aus diversen Gründen als nicht beweiskräftig und nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei auf das Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 29. Mai 2013 abzustellen, was zur Bejahung des Rentenanspruchs führe. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2013 sei sodann auch dem Gutachten von Dr. L.___ nicht zu entnehmen. Zusammenfassend habe sich der Gesundheitszustand nachweislich nicht verbessert, weshalb sie auch keine Verletzung ihrer Meldepflicht habe begehen können. Es liege nach wie vor ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Gestützt auf die Resultate der Begutachtung aus dem Jahr 2013 könne auf jeden Fall – zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes vor diesem Zeitpunkt ausgegangen werden (Urk. 1 S. 8-10).


3.

3.1    Ob eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist, ergibt sich aus dem Vergleich des Sachverhalts, wie er zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 19. August 1997 (Urk. 11/57) bestand – da im Rahmen der Rentenbestätigungen am 20. August 2001 (Urk. 11/112), 26. Februar 2007 (Urk. 11/158) und 26. Oktober 2011 (Urk. 11/224) nur eine rudimentäre Prüfung erfolgte – mit demjenigen, welcher der hier angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2017 (Urk. 2) zugrunde liegt.

3.2    Die Rentenverfügung vom 19. August 1997, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 84 %, eine ganze Rente zugesprochen hatte (Urk. 11/57), basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Bericht des M.___ vom 20. Februar 1997 (Urk. 11/39; vgl. Urk. 11/50/2; zu den Vorberichten vgl. die Aktenzusammenfassungen in Urk. 11/303/4-10 und Urk. 11/365/10-19). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 11/39/4):

- Status nach Schädel-/Hirntrauma mit Contusio cerebri 22. Februar 1995

- kognitive Leistungseinbussen vor allem fronto-temporal

- muskuläre Dysbalance

- reaktive Depression

- Status nach Spontanabort Oktober 1996

Die Versicherte leide seit dem Unfall an chronischen Kopfschmerzen, Gedächtnisstörungen und Affektlabilität. Zudem würden intermittierend Schwindelattacken auftreten. Zweimalige neuropsychologische Beurteilungen in den Jahren 1995 und 1996 (vgl. Berichte der Neurologischen Poliklinik des M.___ vom 23. November 1995 und 2. Dezember 1996, Urk. 11/29/6 und Urk. 11/25/78-79) hätten neuropsychologische Defizite im fronto-temporalen Bereich ergeben, wobei vor allem das auditiv-verbale und figürliche Lernen sowie das Erinnerungsvermögen, die spontane Ideenproduktion sowie konzeptionelle Denkfähigkeiten reduziert gewesen seien. Aufgrund der Affektlabilität komme es seit dem Unfallereignis im Zusammenleben zu Schwierigkeiten. Seit dem Unfallereignis sei es im Weiteren zu einem chronischen Schmerzsyndrom und, aufgrund der schwierigen psychosozialen und finanziellen Situation, zu einer depressiven Symptomatik gekommen, welche allenfalls medikamentös und physiotherapeutisch sowie durch soziale Unterstützung beeinflusst werden könnten. Der weitere Verlauf der kognitiven Leistungseinbusse lasse sich jedoch nur schwierig voraussagen. Jedenfalls bestehe zu aktuellem Zeitpunkt aufgrund der erwähnten Leistungseinbussen und der Affektlabilität für eine Tätigkeit als Hilfskraft (Zimmermädchen oder Ladenhilfe), welche die Versicherte vor dem Unfallereignis ausübte, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen, eine berufliche Eingliederung wäre nur in einem geschützten Rahmen möglich. Eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen mit grossem Verständnis für verlangsamte Reaktion und verlangsamtes Denken bzw. Handlungsplanung wäre der Versicherten wahrscheinlich zu ca. 50 % zuzumuten (Urk. 11/39/3-4).

3.3    

3.3.1    Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin insbesondere das bidisziplinäre Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ datierend vom 29. Mai 2013 (Urk. 11/303) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. L.___ vom 3. Oktober 2016 (Urk. 11/365) sowie Stellungnahmen des RAD (Urk. 11/367/5-7) ein. Diese Gutachten halten im Wesentlichen die nachfolgenden Punkte fest:

3.3.2    Im bidisziplinären Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 29. Mai 2013    stellten die Gutachterinnen – gestützt auf die Untersuchungen in den Fachgebieten Psychiatrie und Neuropsychologie in ihrer Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/303/31):

- Schwere kognitive Funktionsstörung ohne hirnlokalisatorischen Schwerpunkt

- Organische wahnhafte schizophreniforme Störung (ICD-10 F06.2)

- Organische Persönlichkeitsstörung (F07.0)

- Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (F07.2)

    Zudem wurde folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/303/31):

- Asthma bronchiale

    Aus psychiatrischer Sicht werde, da die Störung im Anschluss an den Unfall aufgetreten sei, die Diagnose einer organischen schizophreniformen Störung (F06.2) gestellt. Die Wesensveränderung nach dem Unfall sei als Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns, gemäss ICD-10 F07, zu beurteilen, wobei die Kriterien sowohl für F07.0, eine organische Persönlichkeitsstörung, als auch F07.2, ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma, erfüllt seien. Die festgestellten Störungen führten in ihrer vorliegenden Ausprägung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund einer verminderten Stress- und Frustrationstoleranz im Rahmen der wahnhaft-paranoiden Informationsverarbeitung und der gezeigten Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Gedächtnisdefizite bestehe eine deutlich verminderte Leistungsfähigkeit. Die wahnhaften Symptome liessen die Tätigkeit an einem nicht geschützten Arbeitsplatz als für einen Arbeitgeber nicht zumutbar erscheinen. Deshalb werde aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Jedoch wäre eine einfache Tätigkeit ohne Leistungsdruck in einem geschützten Rahmen im Umfang von zeitlich bis etwa 50 % möglich (Urk. 11/303/21-22).

    In der neuropsychologischen Untersuchung hätten sich über alle geprüften kognitiven Funktionsbereiche erhebliche, zum Teil massive Leistungsminderungen manifestiert. Sowohl in den spezifischen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktionen als auch in der Merkfähigkeit und im Lern- und Neugedächtnisvermögen, im Bereich der exekutiven Funktionen sowie bei visuell-räumlichen und konstruktiv-praktischen Aufgaben. Die Beschwerdeführerin sei selbst über einfachste Aufgaben nicht hinausgekommen bzw. habe angegeben, mit den Aufgaben überfordert zu sein. Verglichen mit den Befunden der vorangegangenen neuropsychologischen Untersuchungen im M.___ (Bericht vom 23. November 1995 und 2. Dezember 1996) manifestierten sich auch heute auffällig verminderte Leistungen im Bereich des Gedächtnisses und des konzeptionellen Denkens. Die Leistungsminderungen im Lern- und Neugedächtnis stellten sich heute jedoch deutlich akzentuierter dar. Eine solche gravierende Verschlechterung der kognitiven Befunde sei aufgrund der Aktenlage und der anamnestischen Angaben aus rein neuropsychologischer Sicht kaum erklärbar. Es müsste ein Verdacht auf ein demenzielles Geschehen angenommen werden, was aufgrund des Lebensalters der Patientin jedoch eher unwahrscheinlich sei. Zudem müsste sich eine demenzielle Entwicklung organisch-hirnbildgebend manifestieren. Anlässlich einer Schädel-MRI-Untersuchung vom 10. September 2012 seien die kernspintomographischen Befunde jedoch als unauffällig beurteilt worden. Möglicherweise seien die kognitiven Befunde jedoch aufgrund der in der Klinik N.___ diagnostizierten wahnhaften Störung so massiv überlagert, dass eine neuropsychologische Verwertbarkeit der Befunde dadurch verunmöglicht werde. Dies müsse jedoch von psychiatrischer Seite beurteilt werden. Ansonsten müsste man beim Zustandekommen der heutigen Befunde von einer deutlichen Aggravationsneigung ausgehen (Urk. 11/303/29-30).

    Im Rahmen der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung hielten die Gutachterinnen unter Hinweis darauf, dass es sich um eine Rentenrevision handle fest, dass die bisherige 100%ige Arbeitsunfähigkeit weiterhin bestehe, wobei im Wesentlichen die aus den Akten ersichtlichen Diagnosen bestätigt worden seien. Auch wenn die gezeigten kognitiven Einschränkungen vor allem in der neuropsychologischen Untersuchung auf eine Simulation hinweisen würden, sei eine solche aufgrund der fremdanamnestischen Angaben mit einer beständig vorhandenen entsprechenden Symptomatik über Jahre wenig wahrscheinlich. Eine psychiatrische Behandlung, möglichst mit beschäftigender Tagesstruktur werde empfohlen. Eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit werde aber auch dadurch kaum erreicht werden können (Urk. 11/303/30).

3.3.3    Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2013 äusserte sich RAD-Arzt Dipl. med. O.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, – im Rahmen einer Aktenbeurteilung – unter anderem zum bidisziplinären Gutachten vom 29. Mai 2013 (Urk. 11/367/5-6). Das Gutachten erfülle zwar die formalen Qualitätskriterien, sei jedoch in seiner Argumentation und Schlussfolgerung zu wenig differenziert, insbesondere auch wegen des gegen die Beschwerdeführerin vorliegenden Verdachtes eines IV-Missbrauches. So würden die gravierenden neuropsychologischen Befunde kaum in Bezug zum Dossier diskutiert. Glaube man der Neuropsychologie, so wäre eine massive Verschlechterung der Beschwerden eingetreten, da das gezeigte Bild einer schweren Demenz oder einer unfallbedingten Störung entsprechen würde. Gegen letztere spreche, dass eine generalisierte Verschlechterung zu sehen und nicht einer Hirnregion zuzuordnen sei. Auch entspreche das Bild nicht der Beschreibung während des Klinikaufenthaltes und es sei nicht damit vereinbar, dass die Versicherte alleine lebe, Spaziergänge unternehme, sich Mahlzeiten zubereite und wieder Kontakt zu ihrer Tochter aufnehme. Alles in allem sei doch von einer erheblichen Aggravation, wenn nicht sogar Simulation der Beschwerden auszugehen. Zusammenfassend sei das bidisziplinäre Gutachten aus medizinischer Sicht zu wenig plausibel, die Neuropsychologie und die Symptomvalidierung zu wenig berücksichtigt im Gesamtkontext. Somit könne der Missbrauchsverdacht weder bestätigt noch widerlegt werden (Urk. 11/367/5-6).

3.3.4    Dr. L.___ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Oktober 2016 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/365/9):

- Gemäss Akten Status nach Schädelhirntrauma vom 22. Februar 1995:

- mit Schädelkalottenfraktur und Contusio cerebri rechts parietal

- mit posttraumatischen chronischen Kopfschmerzen

    In der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin als Hauptbeschwerden Kopf- und Knieschmerzen genannt. In der systematischen Befragung habe sie noch Vergesslichkeit, fragende akustische Halluzinationen, ein Gefühl der Gefühllosigkeit, Freudverlust, Antriebsminderung und Gleichgültigkeit angegeben. Essen sei ihr egal. Es bestehe keine Libido. Es sei ein sozialer Rückzug vorhanden. Im direkten Kontakt gebe sie sich verlangsamt, depressiv und desorientiert. Sie könne kaum zählen (bis 7), habe Mühe anzugeben, wie viele Kinder sie habe, kenne die Hauptstadt von Kenia nicht, wisse ihren Geburtsort nicht, verneine jedes Zeitgefühl. Das Aktivitätsniveau sei nicht erfragbar gewesen. Mimisch-gestische Hinweise auf Kopfschmerzen habe es während der fast dreistündigen Exploration nicht gegeben. Gleiches gelte für die geltend gemachte Knieproblematik, welche beim Gehen im Gang, trotz des vorgängig langen Sitzens, nicht aufgefallen sei (Urk. 11/365/8-9; vgl. Urk. 11/365/6-7).

    Im Rahmen der von ihm vorgenommenen versicherungsmedizinischen Beurteilung hielt Dr. L.___ unter dem Titel «Konsistenz» unter anderem fest, die Beschwerdeführerin könne offenbar nur mit Mühe und Fingerhilfe bis Sieben zählen, gehe nicht alleine einkaufen, benötige für den Umgang mit Geld die Hilfe ihres Partners, etc. Nach der vorzeitig beendeten Exploration habe sie aber ohne Koordination mit ihrem Partner die Praxis verlassen und mit ihm zusammentreffen können, obwohl vereinbart gewesen sei, dass der Partner sie um 12 Uhr wieder abholen würde. Das habe nicht zur in der Exploration gezeigten Hilflosigkeit gepasst. Sie sei auch diskrepant zur Vorstellung, dass die Beschwerdeführerin Ende Juli alleine nach Kenia geflogen sei und sich vor Ort längere Zeit ohne Partner, ihre einzige Bezugsperson, habe aufhalten können. Insgesamt müsse man von mehr als 30 Reisen nach Kenia ausgehen. Eine davon sei Hals über Kopf, ohne Wissen des damaligen Ehemanns, also auch ohne dessen praktische Hilfe geschehen. Die Organisation solcher Flugreisen sei mit dem in der Exploration demonstrierten Leistungsvermögen schwerlich vereinbar. Die vielen Flugreisen, die einen hohen praktischen Aufwand beinhalteten (Tickets, Einchecken, Koffer packen, Fremdwährung bestellen, Impfstatus, etc.), habe die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben nur durchgeführt, um dann dort genauso inaktiv wie daheim zu leben, ohne Ziele und Interessen. Das sei nicht glaubhaft für jemanden mit einer Depression, dem alles egal sei, der an nichts mehr Freude habe, unter starken Kopfschmerzen leide und keine Energie habe. Selbst unter der Annahme einer schweren psychiatrischen Erkrankung wären die von der Beschwerdeführerin gezeigten Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Diese Einschränkungen wären nur mit einer schwersten Demenz vereinbar. Eine solche liege aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe die Einschränkung ihres Leistungsvermögens in seiner Untersuchung deutlich aggraviert.

    Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Zeitangaben machen können. Nur einmal habe sie auf die Frage, wann sie ins Bett gehe, 22 Uhr geantwortet und auf 21 Uhr relativiert. Dann habe sie keine Zeitangaben mehr machen können. Dass sie plötzlich spontan 22 Uhr habe sagen können, danach wieder alle Zeitangaben vermieden habe, sei für ihn ein Hinweis auf täuschendes Verhalten gewesen. Sodann habe sie ihm auf seine ursprüngliche Einladung hin schriftlich mitgeteilt, dass sie zu den von ihm vorgeschlagenen Terminen vom 25./26. Juli 2016 «nicht in der Schweiz sein werde». In der Exploration habe sie angegeben, nie in die Ferien zu gehen. Aus ihren weiteren Angaben gehe jedoch hervor, dass sie im Juli 2016 in Kenia gewesen sei. Dass sie diesen Heimaturlaub weder konkret beschreiben noch zeitlich eingrenzen könne, sei psychiatrisch schwer nachvollziehbar. Auffällig sei für ihn gewesen, dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben zu ihrem Alltag habe machen können, abgesehen von kochen, putzen und stricken. Sie habe angegeben, im Wald zu spazieren, um dort mit ihren fragenden Stimmen zusammen zu sein. Auch zu ihren Aktivitäten habe sie sich nicht äussern können. Da er dieses Unvermögen nicht mit einer psychiatrischen Störung erklären könne, sei es für ihn ein starker Hinweis auf Aggravation und Simulation. Sodann habe die Beschwerdeführerin noch etwas silbrigen Glitter auf den Augenlidern gehabt. Sie habe sich nicht für die Exploration geschminkt, sondern den Augenglitter nicht vollständig entfernt. Offenbar sei sie am Vorabend der Untersuchung geschminkt gewesen und habe die Schminke für die Untersuchung entfernen wollen. Das stehe im Widerspruch zum präsentierten depressiven Verhalten. Eine schwer depressive Person, der alles egal sei, würde sich nicht mit Glitter schminken. Auffällig sei auch gewesen, dass die Beschwerdeführerin keine Fremdanamnese gewünscht habe. Explorandinnen mit einem depressiv-apathischen Syndrom würden normalerweise einwilligen, dass der Partner befragt werde, in der Hoffnung, dieser könnte für sie eintreten. Die Beschwerdeführerin hab das abgelehnt und habe länger überlegen müssen, warum sie das nicht möchte. Dies habe auf ihn intransparent gewirkt (Urk. 11/365/20-22).

    Nebst diesen Inkonsistenzen im Rahmen der eigenen Untersuchung seien auch Inkonsistenzen in Bezug auf die Akten festzustellen. Das Bild, welches die meldende Person (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3), mutmasslich der Stiefbruder der Beschwerdeführerin, von ihr gezeichnet habe, sei zwar fraglos nicht mit den aktenkundigen Diagnosen vereinbar. Die Angaben dieser Person stellten jedoch keine sichere Quelle dar. Eine sichere Quelle scheine ihm aber das Sozialamt zu sein, welches durch ein Altersgutachten habe aufdecken können, dass die Kinder (A.___ und Z.___) vier Jahre älter als von der Beschwerdeführerin angegeben seien (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.1 und 1.2) und sie damit offensichtlich versucht habe, ihrem frisch geheirateten Ehemann Kinder aus anderen Beziehungen unterzuschieben. Eine weitere sichere Quelle scheine das aktenkundige Gerichtsurteil von Kenia vom 24. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11/125) zu sein, da die Beschwerdeführerin dort einvernommen worden sei und ihre eigenen Angaben im Gerichtsurteil wiedergegeben worden seien. Diese stünden im krassen Widerspruch zu dem kurz vorher gezeigten Verhalten anlässlich der Hospitalisation in der P.___ 2012 wie auch aktuell in seiner Exploration (Urk. 11/365/22-23).

    Aus seiner Sicht habe die Beschwerdeführerin ihre Krankheitsrolle benutzt, um ihre Rentenansprüche zu erhalten. Dazu gehörten auch die dokumentierten Hospitalisationen. In keiner dieser Hospitalisationen sei eine ernsthafte intrinsische Therapiemotivation erkennbar gewesen. Die Angaben seien insgesamt sehr inkonsistent gewesen. Aus seiner Sicht lägen Aggravatien und Simulation vor. Es könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit, aufgrund einer psychiatrischen Störung objektiviert werden (Urk. 11/365/23; vgl. auch Urk. 11/365/7, Urk. 11/365/9 und Urk. 11/365/26).

3.3.5    Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2016 bezeichnete RAD-Arzt Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten von Dr. L.___ vom 3. Oktober 2016 als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar sowie in seinen Feststellungen plausibel, weshalb darauf abgestützt werden könne. Der Gutachter habe darin ausführlich und plausibel zu Inkonsistenzen Stellung genommen (Urk. 11/367/7).


4.

4.1    Das psychiatrische Gutachten von Dr. L.___ vom 3. Oktober 2016 beruht auf einer fachärztlichen Untersuchung (Urk. 11/365/2-7) und wurde in Kenntnis der und – einlässlicher – Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 11/365/2 und Urk. 11/365/10-19). Der Gutachter berücksichtigte die geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 11/365/4-7). Im Weiteren legte Dr. L.___ die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar, wobei er sich an den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.2.1) orientierte (Urk. 11/265/2 und 11/265/19-25). Das Gutachten von Dr. L.___ erfüllt damit grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5).

    Das Gutachten von Dr. L.___ beinhaltet insbesondere auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den bei den Akten liegenden elementaren Arztberichten mitsamt psychiatrischen Symptomen und Diagnosen seit dem Jahr 1995 (vgl. Urk. 11/365/8 und Urk. 11/365/23-25). Dr. L.___ stellte dabei fest, dass bis zum Bericht der Neurologischen Poliklinik des M.___ vom 2. Dezember 1996 (vgl. Urk. 11/365/78-79) alles nachvollziehbar sei. Erst mit dem gutachterlichen Bericht der Neurologischen Poliklinik vom 6. September 1999 (vgl. Urk. 11/156/2-13) gebe es klare Hinweise auf eine Aggravation und Simulation. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der gutachterlichen Exploration nach Kenia geflogen sei, könne er die gutachterliche Diagnose einer progredienten posttraumatischen Psychose mit läppischem Verhalten, auditiven Halluzinationen und intermittierendem Mutismus (vgl. Urk. 11/156/11) nicht nachvollziehen. Gleiches gelte für die Berichte der P.___ vom 17. September 1999 betreffend den dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. bis 15. September 1999 (vgl. Urk. 11/156/14-15) und von Dr. med. R.___ von der Suva vom 7. Februar 2000 (vgl. Urk. 11/156/16-19); aus seiner Sicht seien die darin beschriebenen psychiatrischen Störungen nicht authentisch. Im Bericht (von Dr. med. S.___) vom 7. November 2006 (vgl. Urk. 11/155) werde behauptet, es sei kein selbständiges Leben möglich; die Beschwerdeführerin sei aber in unmittelbarer Nähe zum Bericht nach Kenia gereist. Der Bericht (vom 10. Oktober 2012) über die Hospitalisation in der Klinik N.___ vom 2. September bis 8. Oktober 2012 (vgl. Urk. 11/308/2-5; vgl. Urk. 11/241) zeige ein relativ hohes Funktionsniveau bzw. die Beschwerdeführerin habe hier nicht übermässig aggraviert/simuliert; zumindest erwähne der Bericht keine Fehlleistungen wie nicht zählen können etc. Die Beschwerdeführerin sei gerade aus einem 5-wöchigen Aufenthalt aus Kenia zurückgekommen und habe erstaunlich detaillierte Angaben zum Familienkonflikt einschliesslich der Konfliktsituation mit dem Stiefbruder machen können. Diese Konfliktsituation habe vom Behandler nicht objektiviert werden können und sei fälschlicherweise als wahnhaftes Erleben interpretiert und neuroleptisch behandelt worden. Das spätere Gerichtsurteil vom 24. Dezember 2012 (vgl. Urk. 11 /125) zeige aber, dass hier keine wahnhafte Störung vorgelegen habe. Im Bericht der Privatklinik N.___ (vom 13. Dezember 2012) über die Hospitalisation vom 6. bis 30. November 2012 (vgl. Urk. 11/308/9-11) werde eine relativ glaubhafte psychotische Symptomatik beschrieben, die unter Seroquel vollständig abgeklungen sei. Ob hier allenfalls eine Psychose vorgelegen habe, sei retrospektiv schwer zu beurteilen. Falls ja, habe sie offenbar gut auf Seroquel angesprochen. Umgekehrt würde das bedeuten, dass, sofern die Beschwerdeführerin neben ihrem Täuschungsverhalten auch echte psychotische Symptome erlebe, diese gut behandelbar wären (Urk. 11/365/24-25). Die für ihn wichtigste Referenz sei das psychiatrische Gutachten vom 29. Mai 2013 (Urk.  11/303). Das Problem des Gutachtens sei, dass die Kollegin die Möglichkeit von Aggravation/Simulation nicht ernsthaft geprüft habe (Urk. 11/365/25-26). Damit hat Dr. L.___ durchaus nachvollziehbar dargelegt, weshalb er insbesondere auch die in den besagten Berichten der Neurologischen Poliklinik und der P.___ im Jahr 1999 und in den Berichten der Privatklinik N.___ im Jahr 2012 vorgenommenen Beurteilungen nicht bestätigen kann. Ohnehin bildet die Auswahl der relevanten Vorakten Bestandteil seines gutachterlichen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 9C_531/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.2.1). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 8-9 N 19-20) erweist sich damit als unzutreffend.

4.2    Dahingegen erweist sich das Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 29. Mai 2013 nicht als schlüssig. Insbesondere wurde darin – wie Dr. L.___ zu Recht kritisierte - die Möglichkeit von Aggravation und Simulation nicht ernsthaft geprüft. Dies, obwohl die Gutachterinnen anlässlich der Explorationen deutliche Anzeichen dafür festgestellt haben: Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung erzielte die Beschwerdeführerin laut Gutachten in der CERAD Testbatterie im Untertest Mini Mental State Examination einen deutlich auffallenden Score-Wert von 9, wobei Werte kleiner als 27 (von 30) als leichte kognitive Beeinträchtigung, Werte kleiner als 23 als demenzverdächtig und Werte kleiner/gleich 17 bereits als manifeste Demenz gelten. Die Ergebnisse in der Bremer Symptomvalidierung (BSV) seien ebenfalls höchst auffällig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe 59 Fehlreaktionen produziert, wobei Werte grösser als 4 in diesem Verfahren mit 95%iger Sicherheit als Beweis eines Aggravationsversuchs gelten würden. Im Rey Memory Test, welcher das Reproduzieren von 15 verschiedenen Zeichen verlange, habe die Beschwerdeführerin 2 Zeichen reproduzieren können, wobei weniger als 10 Zeichen in diesem Verfahren als auffällig gälten (Urk. 11/303/28). Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung stellte Dr. J.___ schlechte Erinnerungsleistungen, auch bezüglich Erinnerungen, die üblicherweise selbst bei schwereren Beeinträchtigungen erhalten seien, wie z.B. eigenes Geburtsdatum oder Geburtsjahre der Kinder, fest. Dies sei auffallend, rein organisch bei dem nicht sehr schweren Schädelhirntrauma wahrscheinlich nicht erklärbar und würde wie ein Nicht-Erinnern-Wollen anmuten (Urk. 11/303/21-22).

    In der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung wird dargelegt, die gezeigten kognitiven Einschränkungen würden vor allem in der neuropsychologischen Untersuchung auf eine Simulation hinweisen. Aufgrund der fremdanamnestischen Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/303/22) mit einer beständig vorhandenen entsprechenden Symptomatik über Jahre wurde eine Simulation aber als wenig wahrscheinlich abgetan (Urk. 11/303/30). Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass Aussagen eines Familienmitglieds einer versicherten Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geeignet sind, etwas zum Gesundheitszustand, vor allem in Bezug auf die Aggravation, beizutragen; dieser ist anhand von spezialärztlichen Einschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 5.3 mit Hinweisen). Die fremdanamnestischen Angaben des Sohnes vermögen die gezeigten erheblichen Aggravationstendenzen folglich nicht zu entkräften. Andererseits erweist sich das Gutachten insofern als widersprüchlich, als im Bereich der Neuropsychologie eine gravierende Verschlechterung der kognitiven Befunde festgehalten (vgl. Urk. 11/303/29-30), in der Gesamtbeurteilung eine Simulation aber insbesondere gestützt auf eine beständig vorhandene Symptomatik verneint wurde. Das Gutachten vermag folglich keine Erklärung dafür zu liefern, weshalb – trotz eindeutigen Testergebnissen und keiner sonstigen medizinischen Begründung – keine Aggravation bzw. Simulation vorgelegen hat. Auch RAD-Arzt O.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2013 zum Schluss, dass im Gutachten die Neuropsychologie und Symptomvalidierung im Gesamtkontext zu wenig berücksichtigt worden seien. Das Gutachten sei aus medizinischer Sicht zu wenig plausibel (vgl. Urk. 11/367/6).

    Aufgrund der aufgezeigten Mängel ist das bidisziplinäre Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ nicht geeignet, das psychiatrische Gutachten von Dr. L.___ in Zweifel zu ziehen. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

4.3    Wie dargelegt liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder ähnlichen Konstellationen beruht (vgl. E. 1.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft dies namentlich bei einer erheblichen Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese zu. Derartige Diskrepanzen sind vorliegend in hohem Ausmass auszumachen und wurden von Dr. L.___ in seinem Gutachten eingehend abgehandelt (vgl. E. 3.3.4).

    Besonders hervorzuheben ist dabei, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. L.___ als in grossem Masse hilflos präsentierte. So konnte sie nur mit Mühe und Fingerhilfe bis sieben zählen und gab unter anderem an, nicht alleine einkaufen zu gehen sowie für den Umgang mit Geld die Hilfe ihres Partners zu benötigen. Diese anlässlich der Exploration gezeigte Hilflosigkeit ist nicht damit zu vereinbaren, dass die Beschwerdeführerin nach der vorzeitig beendeten Exploration ohne Koordination mit ihrem Partner die Praxis verlassen hat und mit ihm zusammentreffen konnte, obwohl vereinbart gewesen war, dass der Partner sie um 12 Uhr wieder abholen würde. Die demonstrierte Hilflosigkeit steht auch in klarem Widerspruch zu den zahlreichen Reisen der Beschwerdeführerin nach Kenia, vor der Exploration letztmals im Juli 2016, und dem längerdauernden dortigen Aufenthalt ohne ihre angeblich einzige Bezugsperson. Ebenso unerklärlich blieb, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter angab, keinerlei Zeitangaben machen zu können, auf die Frage wann sie ins Bett gehe aber mit 22 Uhr antwortete und auf 21 Uhr relativierte um danach wieder sämtliche Zeitangaben zu vermeiden. Ferner war die Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Exploration bei Dr. L.___ noch vom Vorabend vor der Untersuchung geschminkt, was im Widerspruch dazu steht, dass sie sich als depressive Person, der alles egal ist, präsentierte.

    Dass Dr. L.___ aufgrund dieser erheblichen Diskrepanzen sowie der weiteren Auffälligkeiten im Verhalten der Beschwerdeführerin (vage, ausweichende resp. keine Angaben zu den Aktivitäten, fehlende Inanspruchnahme einer Psychotherapie [Urk. 11/365/23]) auf eine ausgeprägte Aggravation und Simulation der in der Untersuchungssituation gezeigten Einschränkungen ihres Leistungsvermögens schloss und dementsprechend keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert mehr objektivieren konnte, erscheint schlüssig und vermag zu überzeugen.

4.4    

4.4.1    Damit ist – im Vergleich zum aktenkundigen medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenzusprache am 19. August 1997 (vgl. E. 3.2) – eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung im Sinne einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zumindest mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen (vgl. E. 1.4.1). Ausserdem ist auch im von der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage im Zeitpunkt der Rentenzusprache (noch) nicht gezeigten Verhalten im Sinne einer ausgeprägten Aggravation und Simulation eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung zu erblicken; dies wäre im Übrigen auch dann der Fall, wenn von einem nicht wesentlich verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache auszugehen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_825/2018 vom 6. März 2019 E. 6.1 und E. 6.7 und 9C_659/2017 vom 20. September 2018 E. 3.1, je mit Hinweisen).

4.4.2    Angesichts der von Dr. L.___ schlüssig festgestellten ausgeprägten Aggravation und Simulation ist zumindest für den Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchung (September 2016) ein invalidisierendes psychisches Leiden auszuschliessen (vgl. E. 1.2.2). Gleiches gilt mangels Hinweisen auf eine seitherige Veränderung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin auch für den weiteren Verlauf bis zur angefochtenen Verfügung. Die Rentenaufhebung im Rahmen einer (materiellen) Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist demnach gerechtfertigt.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, ob sich eine Renteneinstellung auch rückwirkend rechtfertigte oder ob dieselbe lediglich mit dem auf die Verfügung folgenden Monat (ex nunc et pro futuro) Wirkung entfalten konnte (vgl. E. 1.4.3).

5.2

5.2.1    Wie darob ausführlich abgehandelt, sind dem bidisziplinären Gutachten von Dr. J.___ und Dr. K.___ vom 29. Mai 2013 gewichtige Hinweise für das Vorliegen einer Aggravation bzw. Simulation zu entnehmen (vgl. E. 4.2). Dass dieses Gutachten als nicht schlüssig zu bewerten ist, steht einer Berücksichtigung der darin enthaltenen Hinweise auf täuschendes Verhalten seitens der Beschwerdeführerin nicht entgegen – zumal die Kritik am betreffenden Gutachten gerade die fehlende Berücksichtigung und Würdigung dieser Hinweise im medizinischen Kontext zum Inhalt hat. Es ist an dieser Stelle insbesondere auf die im Bereich Neuropsychologie erzielten höchst auffälligen Ergebnisse der durchgeführten Testuntersuchungen hinzuweisen (vgl. E. 4.2). Das bidisziplinäre Gutachten bildet damit eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihre Beeinträchtigungen bereits im Zeitpunkt der Explorationen durch Dr. J.___ (27. Februar 2013) und Dr. K.___ (22. und 27. März 2013) erheblich aggraviert bzw. simuliert hatte. Zu diesem Schluss gelangte – in Würdigung des betreffenden Gutachtens – denn auch RAD-Arzt O.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2013 (vgl. E. 3.3.3).

5.2.2    Aufgrund der bei den Akten liegenden Kopie ihres Reisepasses ist sodann erwiesen, dass die Beschwerdeführerinzumindest ab dem Jahr 2002 – regelmässig Reisen nach Kenia unternommen hat (Urk. 11/227). Dies wird von ihr denn auch nicht in Abrede gestellt. Wie Dr. L.___ in seinem Gutachten nachvollziehbar darlegt, erfordert eine Reise nach Kenia ein grosses Ausmass an Ressourcen (Urk. 11/365/20-21). Dies hat selbst dann zu gelten, wenn die Reisen – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – jeweils durch deren Sohn organisiert wurden und sie von ihrer Schwester am Flughafen in Kenia abgeholt wurde. So hatte sie selbst dann unter anderem selbständig die Ausweis- und Sicherheitskontrolle zu durchlaufen und sich rechtzeitig am korrekten Abfluggate einzufinden. Darüber hinaus ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im April 2008 in einer «Nacht und Nebel Aktion» die Schweiz mit ihrer Tochter E.___ verlassen hat (vgl. Urk. 11/234/2), was belegt, dass sie auch ohne Unterstützung durch ihre Verwandten über ausreichende Ressourcen für eine Reise nach Kenia verfügte – selbst ohne vorherige Planung. In ihrem Einwand vom 23. Juli 2012 begründete sogar die Beschwerdeführerin ihre regelmässigen Aufenthalte in Kenia neben der Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihrer Tochter E.___ auch mit der Verrichtung von damit verbundenen geschäftlichen Erledigungen (Urk. 11/234/3). Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur für ihre Reisen nach Kenia, sondern auch für den dortigen Aufenthalt erhebliche Ressourcen benötigte. Im Zusammenhang mit der regen Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin ist auch auf das bei den Akten liegende kenianische Urteil vom 24. Dezember 2012 hinzuweisen (Urk. 11/125). Daraus gehen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in Kenia um den Jahreswechsel 2010 und 2011 hervor. Im Rahmen der Gerichtsverhandlung in Kenia war es der Beschwerdeführerin zudem möglich, einem Kreuzverhör durch die Verteidigung standzuhalten (vgl. Urk. 11/125/2). Demnach befand sie sich am 28. Dezember 2010 in einem derart guten Gesundheitszustand, dass sie einen Personenwagen durch eine Stadt lenken, dort parkieren und gezielt Baumaterialien einkaufen konnte (vgl. Urk. 11/125/1-2). Im Februar 2011 kehrte die Beschwerdeführerin in die Schweiz zurück und bezog ab dem 1. Februar 2011 wieder eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3). In der Folge weilte sie bereits am 1. April 2011 wieder in Kenia, wobei sie auf der Polizeistation in T.___ eine Anzeige erstattete (Urk. 11/125/2). Dabei war sie anscheinend in der Lage, detailliert über mehr als drei Monate zuvor vorgefallene Geschehnisse zu berichten. Das Verhalten der Beschwerdeführerin steht insbesondere auch im Widerspruch zum am 21. März 2011 zuhanden der IV-Stelle ausgefüllten Fragebogen (Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung), in welchem Elsbeth Reinhard, damalige Schwiegermutter der Beschwerdeführerin und Generalbevollmächtigte (vgl. Urk. 11/184), über eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin orientierte (Urk. 11/195/1-4).

    Die dokumentierten Reise- und sonstigen ausserhäuslichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin, namentlich auch diejenigen Ende Dezember 2010 sowie anfangs April 2011, stehen der Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit klar entgegen. Zwar war die Beschwerdeführerin in der Folge vom 2. September bis 8. Oktober 2012 sowie vom 6. bis 30. November 2012 in der Privatklinik N.___ hospitalisiert (Urk. 11/308). Aufgrund der betreffenden überzeugenden Feststellungen von Dr. L.___ (vgl. E. 4.1) besteht aber kein Grund zur Annahme, dass damals sowie im weiteren Verlauf eine relevante (andauernde und erhebliche, gesundheitlich bedingte) psychische Störung bestanden haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sie gemäss Aktenlage die seitens der Privatklinik N.___ empfohlene sozialtherapeutische Begleitung und ambulante psychiatrische Behandlung ablehnte und sich auch im weiteren Verlauf keiner Psychotherapie in der Schweiz unterzog (vgl. Urk. 11/303/ und Urk. 11/365/19).

5.2.3    Demnach ist davon auszugehen, dass sich – im Vergleich zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache (vgl. E. 3.2) – der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bereits Jahre vor der Begutachtung durch Dr. L.___ im September 2016 erheblich verbessert hatte und sie aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht insbesondere auch seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Februar 2011 nicht mehr erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.

5.3

5.3.1    Die Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV betrifft explizit auch eine «wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes». Zwar ist diese Bestimmung gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht so zu verstehen, dass bei unterschiedlicher Auffassung über den Gesundheitszustand die versicherte Person verpflichtet wäre, das von ihr bestrittene Ergebnis der Begutachtung im Sinne einer Meldung an die IV-Stelle vorwegzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. E. 5.4.3 mit Hinweisen). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Beschwerdeführerin keine Meldepflichtverletzung begangen hat:

5.3.2    Nach dem Gesagten weist insbesondere auch das Ende 2010 und im April 2011 dokumentierte Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin im Vergleich zur gesundheitlichen Situation im Zeitpunkt der Rentenzusprache (vgl. E. 3.2) eine erhebliche Verbesserung aus. Diese wurde von der Beschwerdeführerin nicht nur nicht gemeldet. Vielmehr liess sie der Beschwerdegegnerin nach ihrer Rückkehr in die Schweiz im Februar 2011 durch ihre damalige Schwiegermutter, welche gemäss Aktenlage damals noch über eine Generalvollmacht von ihr verfügte (Urk. 11/184), am 21. März 2011 wahrheitswidrig mitteilen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 11/195). In der Folge hat sie gemäss der überzeugenden Beurteilung von Dr. L.___ sowohl anlässlich der Begutachtung durch Dr. J.___ und Dr. phil. K.___ (Februar/März 2013) als auch anlässlich der von ihm selbst durchgeführten Untersuchung (September 2016) ein inexistentes Beschwerdebild (im Sinne einer schwersten Demenz) vorgetäuscht. Ausserdem hat sie die Fragen von Dr. L.___ zu ihren Aktivitäten ausweichend oder gar nicht beantwortet. Das Vortäuschen nicht vorhandener Einschränkungen und das Verheimlichen ihrer funktionellen tatsächlichen Möglichkeiten lässt einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin um die Erheblichkeit der eingetretenen Verbesserung in gesundheitlicher Hinsicht wusste. Somit ist ab Februar 2011 eine schuldhafte Meldepflichtverletzung ausgewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2015 vom 9. März 2016 E. 3.3).

5.3.3    Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage – bereits – die Kinderrenten für Z.___ und A.___ durch unwahre Angaben erwirkt hatte (vgl. Sachverhalt Ziffern 1.1 und 1.3). Daraus lassen sich zwar fraglos keine konkreten Rückschlüsse auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ziehen. Das damalige Verhalten der Beschwerdeführerin bekräftigt jedoch den gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen gewonnenen Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nicht davor zurückschreckt zur Erwirkung von Leistungen der Invalidenversicherung unwahre Angaben zu machen (resp. eine unzutreffende Symptompräsentation vorzunehmen).

5.3.4    Seit dem 1. Januar 2015 führt eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV unabhängig davon, ob diese für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war, zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung (vgl. E. 1.3.3). Vor diesem Hintergrund erfolgte die rückwirkende Renteneinstellung für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2015 somit jedenfalls zu Recht. Was den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 betrifft, so war noch eine Kausalität zwischen der Meldepflichtverletzung und der Erwirkung des unrechtmässigen Leistungsbezuges erforderlich (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1). Auch wenn der Verdacht auf Aggravation und Simulation bereits seit Längerem bestand (vgl. Urk. 11/367/4), erlangte die Beschwerdegegnerin erst nach Erstattung des Gutachtens von Dr. L.___ im Oktober 2016 Gewissheit darüber, dass die Beschwerden durch die Beschwerdeführerin vorgetäuscht wurden. Bis zur Erstattung des betreffenden Gutachtens war demnach einzig die Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin ursächlich für die weitere Rentenausrichtung. Der für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2014 geforderte Kausalzusammenhang ist demnach gegeben.

5.4    Als grundsätzlich einschlägig erweist sich vorliegend die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine Selbsteingliederung für Personen, welche seit mindestens 15 Jahren eine Rente beziehen – von Ausnahmen abgesehen – aufgrund der langen Rentendauer nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen). Da die (vermeintlich) lange Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt vorliegend jedoch nicht einem invalidisierenden Gesundheitsschaden, sondern ausschliesslich invaliditätsfremden Faktoren zuzuschreiben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4), ist der Beschwerdegegnerin auch insofern beizupflichten, als einer Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin objektiv nichts entgegensteht.


6.    Nach dem Gesagten ist die Verletzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Meldepflicht ab dem 1. Februar 2011 ausgewiesen. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhebung der Rente per Dezember 2011 ist somit nicht zu beanstanden. Auf eine reformatio in peius kann vorliegend mit Blick auf die Verjährungsbestimmungen ermessensweise verzichtet werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 144 V 153 E. 4.2.4). Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.


7.

7.1    Da nach dem Gesagten feststeht, dass die Beschwerdeführerin bewusst unwahre Angaben machte und Krankheitssymptome vortäuschte, um die aufgrund ihrer Rückkehr in die Schweiz im Februar 2011 (ohne vorgängige medizinische Abklärungen) ab dem 1. Februar 2011 wieder ausgerichtete ganze Rente (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.3) nicht zu verlieren, ist von einem rechtsmissbräuchlichen Prozessieren auszugehen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) ist deshalb abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_483/2018 vom 21. November 2018 E. 7.2 mit Hinweis).

7.2    In Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.–- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst,

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. März 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roman Nogler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKübler