Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
IV.2017.00335
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 3. Oktober 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht
Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1972 geborene X.___ war nach einer Ausbildung zur Restaurantfachfrau bis im November 2012 für verschiedene Arbeitgeber im Gastgewerbe tätig (Urk. 9/6/1, Urk. 9/11 und Urk. 9/20). Am 13. März 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie Schmerzen in der linken Hüfte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Ausbildungskursen (Urk. 9/29 und Urk. 9/34) sowie Arbeitsvermittlung (Urk. 9/38 und Urk. 9/44) und liess die Versicherte insbesondere durch die Y.___ Begutachtung bidisziplinär (rheumatologisch/psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 2. August 2016; Urk. 9/91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/62 und Urk. 9/72) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 17. Februar 2017 sei aufzuheben und es sei ihr von Juli 2014 bis Januar 2017 eine halbe Rente zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Am 6. Juni 2017 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 (Urk. 10) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. Mit Replik vom 21. Juli 2017 (Urk. 11) beziehungsweise Duplik vom 30. August 2017 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, was ihnen mit Verfügungen vom 24. Juli und 1. September 2017 jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 und Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Verfügung vom 17. Februar 2017 (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen zu 100 % arbeitsfähig sei. Psychiatrisch empfinde sie sich aufgrund ihres Gemütszustandes als beeinträchtigt. Sie verfüge jedoch über genügend Fähigkeiten, um von dieser Situation wegzukommen. Sobald sie sich mit der veränderten beruflichen Situation abgefunden habe, könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt werden (S. 2).
Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 9), der begutachtende Rheumatologe habe zur Begründung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf einen psychiatrischen Bericht verwiesen. Weshalb aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, werde nicht begründet. Eine stufenweise Reintegration werde nur wegen der langen Karenz aus dem Arbeitsprozess empfohlen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht auch retrospektiv gelte. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sei IV-fremd und nicht zu berücksichtigen (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei aus rheumatologischer Sicht von Juli 2014 bis August 2016 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. In den darauffolgenden sechs Monaten könne diese Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachter auf 80 % beziehungsweise 100 % gesteigert werden. Das Gutachten sei beweiskräftig, was auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) bestätigt habe. Da die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rheumatologischen Diagnose ausgewiesen sei, entfalle die Ressourcenprüfung (S. 3-5). Es sei ein Leidensabzug von 15 % zu berücksichtigen. Erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Begutachtung sei von einer 80%- bis 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb sie von Juli 2014 bis Januar 2017 Anspruch auf eine halbe Rente habe (S. 5 f.).
Im Laufe des Verfahrens ergänzte sie (Urk. 11), es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdegegnerin über die Beurteilung von zwei medizinischen Fachgutachtern sowie des RAD hinwegsetze. Sie habe es denn auch unterlassen, den in ihren Augen relevanten Widerspruch durch eine Rückfrage bei den Gutachtern zu klären. Die stufenweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde von den Gutachtern mit dem langsamen Belastungsaufbau nach längerer Belastungsschonung begründet. Dies sei aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar und nicht durch psychosoziale Umstände verursacht (S. 2 f.).
3.
3.1 Der behandelnde Dr. Z.___, Chiropraktor SCG/ECU, hielt in seinem Bericht vom 5. April 2013 (Urk. 9/13) die Diagnose einer mediolinks lateralen Diskushernie L5/S1 mit Verlagerung der Wurzel S1 links fest und führte aus, die Lendenwirbelsäule sei nicht mehr belastbar, in der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin hingegen während 8 Stunden pro Tag arbeitsfähig.
3.2 In seinem Bericht vom 20. September 2014 (Urk. 9/48) stellte Dr. Z.___ die Diagnose einer Diskushernie L5/S1 (2002) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei, da ihr eine Belastung der Lendenwirbelsäule sowie Tragen, Heben und Sitzen nicht mehr möglich seien (S. 1 f.). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie hingegen voll belastbar, insbesondere seien ihr rein stehende oder vorwiegend im Gehen ausgeübte wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben oder Tragen von maximal 5 kg ganztags zumutbar (S. 3 und S. 5).
3.3 Dr. med. A.___, Leitender Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___, Assistenzarzt, von der H.___, hielten in ihrem Bericht vom 19. Januar 2015 (Urk. 9/59) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):
- generalisierte Panikstörung, bestehend seit mindestens Juli 2014
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, bestehend seit Anfang 2014
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 31. Juli 2014 in ihrer Behandlung und sei seit diesem Zeitpunkt in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2).
3.4 Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme zu Händen der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2015 (Urk. 9/71/1) aus, aufgrund der langwierigen, seit Jahren andauernden Bandscheibenprobleme sei sie im angestammten Beruf als Restaurantfachfrau im Service nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, in welcher der Rücken und insbesondere die Lendenwirbelsäule nicht durch längeres Sitzen oder Tragen belastet werde, sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Seit September 2014 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Sie leide an teils invalidisierenden radikulären Schmerzen S1 links aufgrund einer Segmentdegeneration L5/S1 mit Endplattenveränderungen in diesem Segment.
3.5 PD Dr. med. C.___, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der E.___, hielten in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (Urk. 9/74) fest, die dauernde Arbeitsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Arbeit werde bei Zunahme der Schmerzen mit Belastung als schlecht angesehen. Die Lumbalgie bei Segmentdegeneration werde durch körperliche Belastung sicherlich verstärkt. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei vermutlich mit einem begrenzten Arbeitspensum durchführbar.
3.6 Dr. A.___ und Dr. B.___ führten im Bericht vom 17. August 2015 (Urk. 9/76) aus, die Panikattacken seien fast völlig in den Hintergrund getreten. In den letzten Monaten seien Angstgefühle im Vordergrund, welche fluktuieren würden und abhängig je nach Schmerzen seien. Die Beschwerdeführerin gebe sich grosse Mühe, das Funktionsniveau so hoch wie möglich zu halten, was unter anderem auch Inhalt des Therapie Settings sei. Es sei ihr soweit ersichtlich nicht möglich, ins Kino zu gehen. Sie fahre kein Auto und Sport sei wegen den Schmerzen seit Jahren nicht möglich. Sie gehe regelmässig in die Physiotherapie und sei bis vor kurzem Fahrrad gefahren. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln gestalte sich mit grosser Angst. Einkaufen gehe sie täglich, es sei ihr nicht möglich, Gewichte über 3 kg zu tragen. Sie leide unter somatischen und psychischen Problemen, welche sie stark einschränken würden.
3.7 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, Rheumatologie FMH, von der Y.___ stellten in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 2. August 2016 (Urk. 9/91) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits links bei/mit:
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 2002
- chronischer Radikulopathie S1 links
- bildgebend fortgeschrittener Osteochondrose L5/S1 und mediolateraler Diskushernie S1 links mit Verlagerung der Nervenwurzel S1, mehrsegmentalen Osteochondrosen und Spondylarthrosen (MRI 03/2015)
- Status nach wiederholten Infiltrationen von Facettengelenken (ohne anhaltenden Effekt) sowie periradikulär (mit längerdauernder Besserung), letztmalig E.___ 01/2016
- Status nach Radiofrequenzablation der Facettengelenke L3/L4 bis L5/S1 09/2014
- myofaszialer Triggerpunktsymptomatik gluteal beidseits derzeit rechts betont
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 6):
- Depressive Episode, gegenwärtig remittiert
- Allergisches Asthma bronchiale
- Status nach Konisation 2012 wegen Portio-CA?
- Migräne
Dazu führten sie aus, das einzige arbeitsrelevante Problem sei das chronische lumbospondylogene Syndrom beidseits linksbetont. Dieses resultiere in einer verminderten Belastbarkeit des Achsenskeletts für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten sowie für Arbeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und Positionen, längerdauerndem Stehen, in vornübergeneigter Körperhaltung mit repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien oder Arbeiten im Überkopfbereich. Ungünstig seien auch Haltungsmonotonien mit längerdauerndem Sitzen ohne Wechselposition. In der angestammten Tätigkeit als Restaurantfachfrau bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 7 f.).
Für sämtliche leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von etwa 5 bis 10 kg, ohne repetitive Anforderung und mit der Möglichkeit zu einer regelmässigen Wechselposition, ohne Notwendigkeit des Gehens grösserer Strecken oder Gehens in unebenem Gelände oder auf Treppen bestehe ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, die innerhalb von sechs Monaten stufenweise bis auf 80 % bis 100 % gesteigert werden könne. Die 50%ige Einschränkung bestehe seit dem 31. Juli 2014 und persistiere bis zum Gutachtenszeitpunkt aus rheumatologischer Sicht, auch wenn aus psychiatrischer Sicht irgendwann zwischen August 2015 und Februar 2016 eine Verbesserung der Symptomatik eingetreten sei. Aufgrund der langen Arbeitskarenz empfehle sich aus rein rheumatologischer Sicht der Beginn einer Arbeitsfähigkeit mit 50 % mit anschliessender Steigerung (S. 7 f.).
4.
4.1 Das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ und Dr. G.___ vom 2. August 2016 (E. 3.7 hievor) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Restaurantfachfrau nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht seit dem 31. Juli 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der langen Arbeitskarenz empfehle sich, diese innerhalb von sechs Monaten stufenweise bis auf 80 % bis 100 % zu steigern. Die psychiatrische Symptomatik habe sich irgendwann zwischen August 2015 und Februar 2016 verbessert. Das Gutachten entspricht damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hievor). Dies ist auch zwischen den Parteien unbestritten.
4.2 Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr arbeitsfähig. Strittig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit.
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre. Darin liegt weder eine Geringschätzung der ärztlichen Beurteilung noch eine gerichtliche Kompetenzanmassung, sondern es ist die notwendige Folge des rein juristischen Charakters der sozialversicherungsrechtlichen Begriffe von Arbeits-/Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf Susanne Bollinger, Invalidisierende Krankheitsbilder nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2015, herausgegeben von Ueli Kieser und Miriam Lendfers, S. 114). Daran ändert nichts, wenn - wie vorliegend - nach Ansicht des RAD auf das Gutachten abzustellen sei (vgl. Urk. 9/98/5).
4.3
4.3.1 Gemäss den Ausführungen von Dr. F.___ trat irgendwann zwischen August 2015 und Februar 2016 eine Verbesserung der psychiatrischen Symptomatik ein, sodass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung aus psychischer Sicht nicht mehr beeinträchtigt war. Ob und in welchem Umfang sie zuvor eingeschränkt war, führte der Y.___-Gutachter nicht aus, insbesondere machte er keine Angaben dazu, ob auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. Urk. 9/91 S. 26). Den Berichten der behandelnden Ärzte ist lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte zu entnehmen, zu einer allfälligen Einschränkung in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht (vgl. E. 3.3 und E. 3.6 hievor). Grundsätzlich ist eine versicherte Person als gesund anzusehen und sie kann einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Den vorliegenden medizinischen Akten sind aus psychischer Sicht keine Hinweise zu entnehmen, welche bezüglich einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vorübergehend) gegen diese Annahme sprächen. Relevant ist die medizinisch-theoretische Einschätzung ohne Berücksichtigung arbeitsintegrativer Überlegungen.
4.3.2 Die Gutachter hielten fest, dass aus rheumatologischer Sicht Übereinstimmung mit der Einschätzung des behandelnden Chiropraktors Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 5. April 2013 (E. 3.1 hievor) herrsche. Dennoch wich Dr. G.___ ohne weitere Begründung von dessen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab und attestierte eine solche von 50 % vom 31. Juli 2014 bis 2. August 2016. Keinem der Arztberichte ist jedoch für diesen Zeitraum eine diesbezügliche 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Vielmehr ging Dr. Z.___ selbst nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes im September 2014 von einer nach wie vor 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit aus (E. 3.4 hievor). Gemäss PD Dr. C.___ und Dr. D.___ von der E.___ ist eine behinderungsangepasste Tätigkeit zwar nur mit einem begrenzten Arbeitspensum durchführbar, doch äusserten sie sich zum Umfang der Einschränkung nicht konkret und begründeten ihre Einschätzung auch nicht weiter. Zudem ist unklar, ob sie die von ihnen erwähnte psychosomatische Komponente bei ihrer Beurteilung mitberücksichtigten (vgl. E. 3.5 hievor). Aus ihrer Einschätzung kann deshalb nicht auf eine anhaltende, invalidenversicherungsrechtlich relevante (also vorliegend über 30%ige; vgl. zur Berechnung des IV-Grades E. 5 hernach) und schon gar nicht auf eine 50%ige Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit geschlossen werden. Weshalb die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sein und diese Einschränkung seit dem 31. Juli 2014 - dem Behandlungsbeginn in der H.___ (E. 3.3 hievor) - bestehen soll, ist aus dem Gutachten nicht nachvollziehbar und findet auch in den weiteren medizinischen Akten keine Stütze. Dr. G.___ begründete die seiner Ansicht nach im Gutachtenszeitpunkt bestehende 50%ige Arbeitsunfähigkeit denn auch einzig mit der langen Arbeitskarenz (Urk. 9/91/8), doch vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin absolviert zur Behandlung ihrer Beschwerden Physiotherapie und zudem vorwiegend aktive Therapien in einem Heimprogramm zweimal täglich (Urk. 9/91/32), eine Ausweitung der Therapien wurde vom rheumatologischen Gutachter nicht empfohlen (vgl. Urk. 9/91/8). Sie hat einen weitgehend geregelten Tagesablauf und ist verhältnismässig aktiv; so absolviert sie ihre Therapien, arbeitet im Haushalt, kocht, liest, malt, geht zur Yoga-Stunde, schwimmen und jeden Tag einkaufen (Urk. 9/91/21 und E. 3.6 hievor). Weshalb in Anbetracht dieser Umstände vor Ausübung eines vollen Pensums in einer leichten Tätigkeit ein stufenweiser Belastungsaufbau während sechs Monaten notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich. Psychosoziale Faktoren wie eine längerfristige Arbeitslosigkeit vermögen zudem rechtlich keine Invalidität zu begründen. Die aus rheumatologischer Sicht vom 31. Juli 2014 bis im Februar 2017 attestierte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann nach dem Gesagten nicht nachvollzogen werden.
4.3.3 Von der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Gutachter ist deshalb abzuweichen und es ist von einer seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten leichten Tätigkeit auszugehen.
5. Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin ging bei der Berechnung des IV-Grades von einem Valideneinkommen von Fr. 51'628.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'793.-- in einem Vollpensum aus (Urk. 2 S. 2), was nachvollziehbar ist und von der Beschwerdeführerin lediglich in Bezug auf den fehlenden Leidensabzug beanstandet wurde. Nachdem selbst unter Berücksichtigung des geltend gemachten leidensbedingten Abzugs von 15 % (Urk. 1 S. 5 f.) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 % resultiert, kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang ein solcher zu gewähren ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste, Rechtsanwältin Pascale Hartmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher