Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2017.00336


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 10. Juli 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1969 geborene X.___ absolvierte in Serbien in den Jahren 1984 bis 1987 eine kaufmännische Ausbildung (Urk. 7/11 S. 4). 1990 kam ihre Tochter aus erster Ehe zur Welt; im Jahr 1991 kam es zur Scheidung (Urk. 7/10 S. 3). Im Jahr 2000 reiste die Versicherte in die Schweiz ein und nahm 2008 eine Ausbildung zur Pflegefachfrau in Angriff. Seit dem 1. Mai 2011 war sie als Pflegeassistentin für die Y.___ in einem Pensum von 70 % erwerbstätig (Urk. 7/11). Am 24. Mai 2013 kam eine weitere Tochter zur Welt. Im Anschluss an die Geburt kam es zu Rückenbeschwerden, welche schliesslich am 22. Januar 2014 zur Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führten (Urk. 7/11 S. 5 f.). Nach erfolgten Abklärungen, insbesondere der Einholung der vertrauensärztlichen Berichte der Pensionskasse der Stadt Zürich (Urk. 7/13), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/31) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 10. November 2014 fest (Urk. 7/35). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache zur bidisziplinären Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Urteil IV.2014.01295 vom 30. Oktober 2015; Urk. 7/41).

    Diese holte in der Folge einen aktuellen Bericht des behandelnden Hausarztes ein und liess die Versicherte bidisziplinär abklären (Urk. 7/44, Urk. 7/64; MEDAS-Gutachten vom 29. August 2016). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2016 stelle die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/66) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 16. Februar 2017 fest (Urk. 7/74 = Urk. 2).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 21. März 2017 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine Rente zu gewähren; eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen, respektive sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrensrechtlich sei ein bidisziplinäres Gutachten bei anerkannten Fachpersonen einzuholen, ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beigabe des Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsvertreter; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf das MEDAS-Gutachten vom 29. August 2017 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde ihr die Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte die Honorarnote ein (Urk. 10 f.).

    Im Sinne einer Vervollständigung des Sachverhalts wurden die vom Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem Einwand vom 11. Januar 2017 formulierten Ergänzungsfragen den MEDAS-Gutachtern zur Beantwortung unterbreitet, unter Hinweis darauf, dass bei genauer Angabe der Fundstelle für bereits beantwortete Fragen auf das Gutachten vom 29. August 2016 verwiesen werden könne (Gerichtsverfügung vom 25. Oktober 2017; Urk. 12). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 reichte die MEDAS Z.___ die entsprechenden Stellungnahmen ein (Urk. 15 ff.), welche den Parteien mit Verfügung vom 25. Januar 2018 zur freigestellten Stellungnahme unterbreitet wurden (Urk. 18). Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine solche (Urk. 22); der Vertreter der Beschwerdeführerin nahm – innert mehrfach erstreckter Frist (Urk. 26) - mit Schreiben vom 19. April 2018 zur Gutachtensergänzung Stellung (Urk. 27).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung der nach Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in Verbindung mit Art. 57, 58 und 60 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln, insbesondere der Vorschriften, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, zur Ernennung von Sachverständigen Stellung zu nehmen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und sich zu den Fragen zu äussern, deren Begutachtung beabsichtigt ist (Art. 57 Abs. 2 BZP), als geheilt gelten, wenn das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. In gleichem Sinn hat das Bundesgericht im Falle eines von der Suva eingeholten blossen Aktengutachtens entschieden und eine Verletzung der Vorschriften von Art. 58 Abs. 2 und 57 Abs. 2 BZP als geheilt betrachtet, nachdem der Beschwerdeführer sowohl während des Einsprache- als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende Einwendungen vorzubringen. Eine Heilungsmöglichkeit entfällt rechtsprechungsgemäss jedoch bei schwer wiegenden Verletzungen der in den Art. 57 ff. BZP garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte. Davon abgesehen ist im sozialversicherungsrechtlichen Verfügungsverfahren jeweils sorgfältig zu prüfen, ob eine Missachtung der Verfahrensgarantien von Art. 57 ff. BZP, insbesondere von Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP nicht an sich einen schwer wiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit entfällt (BGE 126 V 130 E. 2b, 120 V 357 E. 2b mit Hinweisen). Die zitierte Rechtsprechung betreffend die Heilung von Verfahrensmängeln hat in gleicher Weise auch auf die seit 1. Januar 2003 in Kraft stehende, für den Beizug von Sachverständigen geltende Verfahrensregel von Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu gelten.

1.2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Weiter besteht ein Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben und Ergänzungsfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Rz. 30 zur Art. 44).

    Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG sind Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten, solange die Partei ihre Vollmacht nicht widerrufen hat. Nach konstanter Rechtsprechung führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).


2.

2.1    Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht gerügt hatte, dass die mit Einwand vom 11. Februar 2017 gestellten Ergänzungsfragen zu keinem Moment den MEDAS-Gutachtern zur Beantwortung überstellt worden seien, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (Urk. 1 S. 14), erfolgte die gewünschte Gutachtensergänzung im Sinne einer Vervollständigung des Sachverhalts (Verfügung vom 25. Oktober 2017; Urk. 12).

2.2    In seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 führte der Vertreter der Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht aus, dass die Vorgehensweise des Gerichts die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu heilen vermöge, da die Beantwortung der Ergänzungsfragen nach der Erstellung des MEDAS-Gutachtens keine objektive und neutrale Herangehensweise gewährleiste. Zudem sei die Beantwortung der Zusatzfragen allein aufgrund der Akten erfolgt; insgesamt sei die Rückweisung zur erneuten medizinischen Abklärung unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze nötig (Urk. 27 S. 3 f.).

2.3

2.3.1    Hinsichtlich der auch weiterhin geltend gemachten Gehörsverletzung ist vorauszuschicken, dass die im Einwand formulierten Ergänzungsfragen den MEDAS-Gutachtern im Sinne einer Vervollständigung des Sachverhalts unterbreitet wurden (Urk. 12).

    Unbestritten ist, dass die Mitteilung betreffend die in Aussicht genommene bidisziplinäre Untersuchung vom 11. Februar 2016 direkt der Beschwerdeführerin zugestellt wurde (Urk. 7/51, Urk. 7/70). Allein aufgrund des im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren bestehenden Vertretungsverhältnisses (vgl. Urk. 7/41) hätte die Zustellung gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG an den Vertreter der Beschwerdeführerin erfolgen müssen. Spätestens ab dem 24. Februar 2016 hätte der Beschwerdegegnerin das Vertretungsverhältnis ohnehin bewusst sein müssen, nachdem sich der Vertreter der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Bezahlung der Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin gewandt hatte, unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht (Urk. 7/53 f.; Datum der Bearbeitung der Beschwerdegegnerin: 24. Februar 2016). Nichtsdestotrotz erfolgte auch die Mitteilung vom 7. März 2016 mit Angaben zu den Sachverständigen allein an die Beschwerdeführerin (Urk. 7/59). Der Vertreter der Beschwerdeführerin erfuhr erst im Rahmen der Akteneinsicht nach ergangenem Vorbescheid von der durchgeführten Begutachtung (Urk. 7/66 ff.). Angesichts des geschilderten Ablaufs ist zweifelsohne von einer fehlerhaften Mitteilung bezüglich der in Aussicht genommenen Begutachtung auszugehen. Was mögliche Ausstands- und Ablehnungsgründe mit Blick auf die angeordnete Begutachtung betrifft, ist festzuhalten, dass der Vertreter solche weder in seinem Einwand vom 11. Januar 2017 (Urk. 7/71) noch im Rahmen der Beschwerde geltend machte. Aus der mangelhaften Mitteilung im Zusammenhang mit der Begutachtung ist der Beschwerdeführerin somit kein Nachteil entstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2010 vom 9. August 2010 E. 4.2 mit Hinweis). Was das Stellen von Ergänzungsfragen angeht, erhielt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren wie auch im Rahmen der Beschwerde Gelegenheit, solche ins Verfahren einzubringen. Da das hiesige Gericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen), ist der Mangel, nicht bereits vorgängig zu den Gutachtensfragen Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen zu können, einer Heilung zugänglich. Eine eingehendere Prüfung der Verfahrensgarantien wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allein betreffend Art. 58 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 BZP (Ausstands- und Ablehnungsgründe, Ermahnung zur Erstattung des Gutachtens nach bestem Wissen und Gewissen sowie zur Unparteilichkeit, Form des Gutachtens) gefordert (BGE 120 V 357 E. 2b). Darüber hinaus zielt der Vertreter mit seinen Ergänzungsfragen auch nicht auf die formell korrekte Durchführung des Abklärungsverfahrens ab, sondern stellt insbesondere das vorliegende psychiatrische Gutachten in Frage (Urk. 7/71 S. 6); solche Einwände aber sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (vgl. dazu in SZS 2008 S. 166 publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 145/06 vom 31. August 2007 E. 6.4). Bei der am 11. Februar 2016 in die Wege geleiteten Abklärung wurde zudem ein standardisierter Ablauf gewählt und auf Zusatzfragen verzichtet (Urk. 7/43 S. 3). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei bereits vorliegendem Gutachten kein Anspruch darauf besteht, Ergänzungsfragen von den Gutachtern beantworten zu lassen; die im Raum stehenden Fragen sind lediglich im Zuge der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Anders verhält es sich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit lediglich dann, wenn der Versicherungsträger seinerseits Erläuterungs- und Ergänzungsfragen für notwendig hält (BGE 136 V 113 E. 5.4).

    Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Verletzung der Mitwirkungsrechte bei der Anordnung der bidisziplinären Begutachtung im vorliegenden Fall ohnehin als geheilt gelten konnte. Dass die Ergänzungsfragen dennoch den Gutachtern (im Sinne einer Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts) zur Beantwortung unterbreitet wurden, vermag nichts am Umstand zu ändern, dass der beschriebene Mangel einer Heilung zugänglich war.

2.3.2    Nachdem die Ergänzungsfragen den Gutachtern zur Beantwortung zugestellt wurden, fällt eine Gehörsverletzung umso weniger in Betracht. Das Stellen von Ergänzungsfragen im Rahmen von medizinischen Gutachten stellt eine gängige Praxis dar und kommt nicht schon allein deshalb nicht in Frage, weil ein angefragter Gutachter sich zwangsläufig vorgängig bereits mit der Sache befasst hat. Es wäre einem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) gar unbenommen, eine Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3). Die Beurteilung der Schlüssigkeit der Aussagen in ihrer Summe erfolgt dabei im Rahmen der Beweiswürdigung. Dass eine versicherte Person sich dabei nicht ein zweites Mal persönlich vorstellen muss, entspricht ebenfalls gängiger Praxis. Auch fand anlässlich der Erstbeurteilung eine eingehende Untersuchung statt, sodass den (verfahrensrechtlichen) Garantien genüge getan ist; zudem zielten die Ergänzungsfragen allein auf eine Ergänzung beziehungsweise Präzisierung des Gutachtens ab, wobei eine erneute Vorstellung der Beschwerdeführerin nicht im Raume stand. Eine solche wurde denn auch weder vom hiesigen Gericht noch von den involvierten Gutachtern für nötig befunden.

    Zusammenfassend lässt sich unter keinem Titel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive von Verfahrensgarantien feststellen. Die Antworten auf die Ergänzungsfragen sind in die Würdigung des vorliegenden MEDAS-Gutachtens miteinzubeziehen.


3.

3.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 damit, dass gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 29. August 2016 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei (Urk. 2). Bezüglich der eingegangenen Ergänzungen zum MEDAS-Gutachten verzichte sie auf eine Stellungnahme (Urk. 22).

4.2    Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin in materiellrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass das MEDAS-Gutachten in keinem Punkt zu überzeugen vermöge, insbesondere sei die psychiatrische Befundaufnahme mehr als nur mangelhaft (Urk. 1 S. 8). Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens von der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeit abgesehen werde (S. 8 unten). Auch seien die Erlebnisse der Beschwerdeführerin geeignet, eine posttraumatische Belastungsstörung, wenigstens aber eine somatoforme Schmerzstörung auszulösen (S. 9). Es sei von einer schwer traumatisierten Patientin auszugehen, welche nachts nicht schlafen könne und unter Flash- Backs leide; weiter seien mehrere Arbeitsversuche gescheitert, was auf eine erhebliche Erschöpfung, auf eine emotionale Instabilität, vielleicht gar auf eine somatoforme Schmerzstörung schliessen lasse (S. 11). Infolge fehlender Ressourcen sei die Verwertung der Arbeitsfähigkeit schmerzbedingt nicht mehr vollständig zumutbar; zudem stehe das Gutachten in krassem Widerspruch zu den Beurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (S. 12). Insgesamt sei von einer Verletzung der Untersuchungsmaxime auszugehen, was die Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertige; allenfalls sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder es seien die im Einwand gestellten Fragen der Gutachterstelle zur Beantwortung zu überweisen (S. 13). Das Gutachten sei krass mangelhaft, berücksichtige etwa nicht den Morbus Crohn, bagatellisiere die emotional instabile Persönlichkeit der Beschwerdeführerin, übersehe, dass Dr. A.___ von manischen Anteilen gesprochen habe und übergehe die traumatischen Erlebnisse der Beschwerdeführerin (S. 14). Zuletzt habe die Beschwerdegegnerin zu keinem Zeitpunkt Eingliederungsmassnahmen durchgeführt (Arbeitsvermittlung, Umschulungsmassnahme), weshalb der Grundsatz Eingliederung vor Rente verletzt sei (S. 15).

    Zu den ergänzenden Stellungnahmen der MEDAS-Gutachter (Urk. 16/1-2) führte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die psychiatrischen Verlautbarungen weiterhin ungenügend seien; insbesondere die Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erwecke den Eindruck, es müsse das bereits erstellte Gutachten um jeden Preis gestützt werden. Zumindest sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt erneut und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abkläre (Urk. 27 S. 5).


5.

5.1    Der Allgemeinmediziner Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/44) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) seit weit über zehn Jahren

- Lumbago, dysfunktionell, nach Entbindung, bestehend seit Mai 2014 mit Symptomausweitung

- Entesopathie Becken dorsal rechts

- Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik 05/04, 02/05, 09/06, 03/07, 09/2010 und 12/2011 bei Problemen in Bezug zum Partner, finanziellen Problemen und Problemen in Bezug auf die Wohnumgebung.

    Seit Januar 2003 stehe die Beschwerdeführerin bei ihm in Behandlung, und zwar ein- bis zweimal pro Monat; derzeit finde keine externe Behandlung statt. Die Prognose sei schlecht und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe sei von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 40 % auszugehen. Für eine Wiedereingliederung bestehe ab März 2012 eine Belastbarkeit von zwei bis vier Stunden pro Tag. Es bestehe eine schwierige finanzielle Situation, eine katastrophale Beziehungssituation sowie ein funktioneller Alleinerziehungsstatus betreffend die kleine Tochter (Urk. 7/44).

5.2    Die für das MEDAS-Gutachten vom 29. August 2016 (Urk. 7/64) verantwortlichen Fachärzte stellten keine Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei von den folgenden Diagnosen auszugehen (S. 24):

- Chronifiziertes, unspezifisches lumbales Schmerzsyndrom seit Jahren

- Exazerbation anlässlich einer Spinalanästhesie im Rahmen der Sectio caesarea am 24. Mai 2013

- Fehlstatik mit diskreter thorakolumbal linkskonvexer Skoliose, lumbaler Hyperlordose, Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung sowie Adipositas

- Leichte Segementdegeneration L5/S1 mit Chondrose, kleiner, nicht-neurokompressiver Diskusprotrusion und geringer Spondylarthrose (MRI 19. September 2013, 24. April 2014)

- Tendinitis calcarea beidseits

- Unspezifische Coxalgie rechts, DD überlastungsbedingt bei Adipositas

- Adipositas Grad II mit BMI von 37 kg/m2

- Status nach ängstlich depressiver Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)

- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen und zwanghaften Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 Z73.1)

- Psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54).

    Sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin/Pflegehelferin wie auch in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht seien zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine drastische Gewichtsreduktion zwecks Entlastung der gewichtstragenden Gelenke sowie ein Aktivierungsprogramm zu empfehlen. Hinsichtlich der Tendinitis calcarea sei die Indikation für eine subakromiale Steroidinjektion/für ein Needling sowie für Physiotherapie gegeben. Von psychiatrischer Seite her sei weiterhin eine Psychotherapie indiziert. Sowohl aus rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht erachteten sie die Prognose als gut (Urk. 7/64 S. 23-25).

5.3    In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. November 2017 listete Dr. med. C.___ die somatischen Diagnosen entsprechend dem Gutachten vom 29. August 2016 auf und verwies im Übrigen darauf, dass sich die weiteren gestellten Fragen an den psychiatrischen Teilgutachter wenden würden (Urk. 16/1).

5.4    Dr. B.___ verwies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 hinsichtlich der Diagnoseliste auf das psychiatrische Teilgutachten vom 23. Juni 2016. Zur Frage nach dem Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wies Dr. B.___ – auch unter Verweis auf das bereits bestehende Teilgutachten – darauf hin, dass ein andauernder quälender Schmerz während der Untersuchung nicht habe objektiviert werden können. Zudem habe das Tagesaktivitätsniveau der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie durch einen quälenden Schmerz in ihren alltäglichen Aktivitäten beeinträchtigt wäre. Multiple Traumatisierungen in der Biographie seien Risikofaktoren, eine entsprechende Entwicklung sei aber nicht zwingend. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht aus dem Querschnitt einer einzigen Untersuchung gestellt werden; aufgrund der fehlenden fremdanamnestischen Unterlagen seien entsprechend dem Gutachten von Dr. med. D.___ akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert worden. Während der klinischen Untersuchung habe weiter keine dauernde Erschöpfung festgestellt werden können, gegen eine solche würden auch das Tagesaktivitätsniveau und die sozialen Kontakte sprechen (Urk. 16/2 S. 2). Bei der Exploration hätten sich keine Anhaltspunkte für eine durchgehende Freudlosigkeit finden lassen, der Antrieb sei nicht vermindert und die Stimmungslage nicht gedrückt gewesen. Die Traurigkeitsgefühle seien vor dem Hintergrund der psychosozialen Umstände nachvollziehbar. Weiter stelle eine psychiatrische Exploration eine hohe emotionale Belastung dar; es komme immer wieder vor, dass Exploranden während der Untersuchung weinen würden. Sofern die Beschwerdeführerin an einer krankheitswertigen bipolaren Störung leiden würde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich einer fachärztlichen Behandlung unterzieht. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen und den klinischen Befund sei eine entsprechende Diagnose nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu stellen. Bezüglich der vorhandenen Ressourcen sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin bar jeder Erwerbstätigkeit in der Lage sei, ihr psychophysisches Gleichgewicht zu halten. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten sich keine Anhaltspunkte für eine krankheitswertige psychische Störung finden lassen. Auch sei dem Referenten nicht bekannt, dass der Kontakt der Beschwerdeführerin zu ihren Eltern gut sei; vielmehr habe diese berichtet, den Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen zu haben (S. 3). Die abgebrochenen Arbeitsversuche seien in den medizinischen Akten nicht dokumentiert. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit psychiatrische Diagnosen per se wenig aussagekräftig seien. Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit richte sich nach den funktionellen Einschränkungen einer psychiatrischen Erkrankung (S. 4).


6.

6.1    Die für das MEDAS-Gutachten vom 29. August 2016 verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar. Die vom Vertreter der Beschwerdeführerin beschwerdeweise sowie mit Schreiben vom 11. Januar 2017 vorgetragenen Einwände sind demgegenüber nicht stichhaltig. So ist bezüglich der Diagnose Morbus Crohn (ED 2005) den Nebenbefunden zu entnehmen, dass die Erkrankung seit 2010 asymptomatisch verläuft; eine letzte gastroenterologische Kontrolle im April 2016 ergab keinen Anhalt für eine entzündliche Darmveränderung (Urk. 7/64 S. 24). Eine vergleichsweise ausführliche psychiatrische Anamnese ergibt sich aus dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ vom 23. Juni 2016 (Urk. 7/64/38-40). Neben der Begründung der gestellten psychiatrischen Diagnosen setzte sich Dr. B.___ auch mit einer Vielzahl von im Laufe des Verfahrens gestellten Diagnosen auseinander. So würden die klinischen Befunde keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter einer Depression von Krankheitswert, einer Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis und/oder einer schizo-affektiven Störung leide. Es sei spürbar, dass die Beschwerdeführerin durch die psychosozialen Umstände und ihre Lebensgeschichte psychisch belastet sei (Urk. 7/64/43 unten). Aktuell würden sich keine Anhaltspunkte finden lassen, dass sich die reaktiven depressiven Störungen in einer eigenständigen Erkrankung verselbständigt hätten (Urk. 7/64/44). Weiter legte Dr. B.___ seine Überlegungen zu den Themen manische Episoden und emotional instabile Persönlichkeitsstörung dar und begründet seine Einschätzung unter Berücksichtigung der medizinischen Vorberichte (Urk. 7/64/45). Auch seien die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung nicht gegeben. Das erste Kriterium (andauernder quälender Schmerz) sei nicht erfüllt, zudem habe sich der Schmerzcharakter in den letzten Monaten vom Ganzkörperschmerz zum punktuellen Schmerz verlagert. Weiter sei es zu einer Verbesserung des psychophysischen Gleichgewichts gekommen und die Schmerzintensität nehme unter emotionaler Belastung nicht zu, was gegen die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung spreche (Urk. 7/64/46). Auch wenn die Erlebnisse der Beschwerdeführerin allenfalls geeignet wären, eine posttraumatische Belastungsstörung auszulösen, wurde eine solche zu keiner Zeit diagnostiziert, auch gibt die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gutachtens nicht an, unter Flash-Backs zu leiden; vielmehr scheinen die Schlafprobleme mit den Rückenschmerzen sowie mit der psychosozialen Belastungssituation in Zusammenhang zu stehen (Urk. 7/64/32). Zu den mit Schreiben vom 11. Januar 2017 formulierten Ergänzungsfragen äusserte sich Dr. B.___ zudem in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 ausführlich und in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise. Dass diese die Feststellungen im Gutachten stützt, liegt in erster Linie daran, dass im Gutachten die meisten Fragen zumindest ansatzweise beantwortet wurden und der Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 eher präzisierende Bedeutung zukommt.

    Bezüglich der unbestrittenermassen ausgeprägten psychosozialen Belastungen ist zu bemerken, dass zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar ist, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Zusammenfassend kann auf die Einschätzung der für das MEDAS-Gutachten vom 29. August 2016 verantwortlichen Fachpersonen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ vom 12. Dezember 2017, abgestellt werden.

6.2    An dieser Einschätzung vermögen auch die Berichte von Dr. A.___ nichts zu ändern. So ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).    

    Weiter stellt die Beurteilung von Dr. A.___ keine – aus versicherungsrechtlicher Sicht allein massgebende – Einschätzung der Sachlage aus medizinisch-theoretischer Sicht dar. So hielt Dr. A.___ in seinem Bericht vom 24. März 2014 bei im Wesentlichen gleichen Diagnosen wie im aktuellen Bericht vom 25. Januar 2016 fest, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar, aber nicht realistisch sei (Urk. 7/41 S. 6). Die aktuelle Einschätzung der Leistungsfähigkeit mit 40 % ist demnach eher im Sinne einer subjektiv-realistischen als einer medizinisch-theoretischen Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu verstehen.

    Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 29. August 2016 ist demnach sowohl in der angestammten als auch in einer anderen Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden ist zu verneinen, sodass sich auch bezüglich der Frage von Eingliederungsmassnahmen keine Weiterungen aufdrängen. Dies führt in Bestätigung der angefochtenen Verfügung zur Abweisung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2

7.2.1    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Philip Stolkin, aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.2.2    Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

7.2.3    Der von Rechtsanwalt Philip Stolkin mit Eingabe vom 21. Juni 2018 geltend gemachte Aufwand von 18.67 Stunden und Fr. 175.30 Barauslagen (Urk. 28-29) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und die Akten somit bekannt waren. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift in weiten Teilen der Stellungnahme vom 11. Januar 2017 (Urk. 7/71). Namentlich erscheint ein Aufwand von über 12 Stunden für die Beschwerdeschrift und 4 Stunden für die eine Seite materielle Ausführungen enthaltende Stellungnahme vom 19. April 2018 (Urk. 27) als überhöht.

    Angesichts der zu rekapitulierenden 79 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 15- und 5-seitigen Rechtsschriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Philip Stolkin bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

7.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.

    



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, wird mit Fr. 2'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin unter Beilage einer Kopie von Urk. 22

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty