Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00337
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 11. Juli 2017
in Sachen
X.___, geb. 2008
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 2008, wurde am 15. November 2008 durch seine Mutter unter Hinweis auf eine Meningomyelozele (fetale Fehlbildung) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/5, vgl. Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Mitteilung vom 13. Januar 2009 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 381 (Myelomeningozele gemäss dem Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) sowie ärztlich verordnete Behandlungsgeräte vom 5. November 2008 bis 30. November 2018 zu (Urk. 6/17). Ferner sprach die IV-Stelle dem Versicherten diverse Hilfsmittel, eine Hilflosenentschädigung (für zunächst leichte, danach mittelschwere und schliesslich schwere Hilflosigkeit) sowie einen Assistenzbeitrag zu (vgl. Urk. 6/1-527).
1.2 Am 31. August 2016 gab die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) dem Versicherten das Fahrrad „Van Raam Easy Rider Junior“ ab (Urk. 6/502/2). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2017 (Urk. 6/505) stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, ihm das Fahrrad „Van Raam Easy Rider Junior“ leihweise und ohne Kostenfolge zur Verfügung zu stellen, jedoch ohne Übernahme der Kosten des elektrischen Antriebs sowie diesbezüglicher Revisions- und Reparaturkosten. Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2017, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Einwände (Urk. 6/507). Mit Verfügung vom 6. März 2017 (Urk. 6/521 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest.
2. Der Versicherte erhob am 15. März 2017, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2017 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und ihm sei das Velo „Van Raam Easy Rider Junior“ inklusive Übernahme der Kosten des elektrischen Antriebs sowie allfälliger Kosten für Revisionen beziehungsweise Reparaturen am Elektroantrieb und am Akku auszuleihen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 30. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.3 Gemäss Ziff. 9.02 (ohne *) des Anhangs zur HVI besteht für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischen Antrieb selbständig fortbewegen können, Anspruch auf Elektrorollstühle. Die Abgabe erfolgt leihweise.
Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) sieht vor, dass darauf zu achten ist, dass nur Elektrorollstühle und Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h abgegeben werden (Rz 2082). Reparatur- und Unterhaltskosten (wie Ersatz von Schläuchen und Pneus, Ersatz von Batterien) werden von der Invalidenversicherung übernommen. Kosten, die Fr. 1‘500.-- übersteigen, bedürfen eines begründeten und nachvollziehbaren Kostengutsprachegesuchs (Rz 2084). Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt sind, kann auf Wunsch der versicherten Person anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden (Rz 2085).
1.4 Die SAHB unterstützt die Beschwerdegegnerin bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen. Die Neutralität der Stellungnahmen dieser Fachstelle wird von der Rechtsprechung anerkannt (Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz 494, vgl. auch Rz 3010 KHMI).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass gemäss Rz 2082 KHMI Elektrorollstühle und Scooter nur mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h finanziert werden dürften. Diese Bestimmung sei auch auf Velos mit einem Elektro-Hilfsantrieb anwendbar. Aus diesem Grund könnten die Kosten für den Elektro-Hilfsantrieb nicht übernommen werden (S. 1 unten f.). Zudem verfüge der Versicherte bereits über ein elektrisches Zuggerät „Swiss Trac“, mit dem er regelmässig zur Schule fahre. Ein weiteres Transportmittel mit Elektroantrieb würde eine Doppelversorgung darstellen, wofür die Invalidenversicherung nicht leistungspflichtig sei (S. 2 Mitte). Das Dreiradvelo werde zu Therapiezwecken als sogenanntes Behandlungsgerät zum Geburtsgebrechen Ziff. 381 abgegeben; für Therapiezwecke sei ein Elektroantrieb, der Geschwindigkeiten über 10 km/h unterstütze, nicht erforderlich. Aus welchen Gründen das Dreiradvelo vorher einem anderen Kind inklusive Reparaturkostenübernahme des Elektroantriebs abgegeben worden sei, könne nicht beurteilt werden. Zudem lasse sich daraus keine übergreifende Wirkung auf das vorliegende Verfahren ableiten (S. 2 unten).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das beantragte Velo aus den Beständen der Beschwerdegegnerin stamme und keine Neuanschaffung sei. Es sei bereits einem Kind ausgeliehen worden, welches keine Reparaturkosten, auch nicht für den Elektroantrieb inklusive Motor und Akkus, habe übernehmen müssen. Es sei ihm deshalb das ganze Velo inklusive Reparaturübernahmen auf die gleiche Art auszuleihen. Die Motorunterstützung des Velos „Van Raam Easy Rider Junior“ sei gemäss Gebrauchsanleitung nicht stärker als etwa 5 km/h (S. 1 unten). Zudem sei nirgends festgelegt, dass die KHMI-Bestimmung für Elektrorollstühle und Scooter auch für Velos mit einem Elektro-Hilfsantrieb anwendbar sei, Rz 2082 könne bei Velos nicht angewendet werden (S. 2 oben).
2.3 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin auch die Kosten des elektrischen Antriebs des Dreirads „Van Raam Easy Rider Junior“ sowie diesbezüglichen Revisions- und Reparaturkosten zu übernehmen hat.
3.
3.1 Der Versicherte hat infolge der Myelomeningocele eine Lähmung an den unteren Extremitäten (Lähmungsniveau L5/S1, vgl. Urk. 6/39/5, Urk. 6/52 Ziff. 1.1).
3.2 Im Dezember 2010 wurde dem Versicherten erstmals Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Therapiefahrrades erteilt (vgl. Urk. 6/101). In der Folge sprach ihm die Beschwerdegegnerin mehrmals Kostengutsprache für die leihweise Abgabe diverser Therapiefahrräder zu (vgl. Urk. 6/144, Urk. 6/186, Urk. 6/220).
Mit Verfügung vom 15. April 2013 (Urk. 6/237) erteilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherten Kostengutsprache für einen Rollstuhl und mit Mitteilung vom 12. Juli 2013 (Urk. 6/262) Kostengutsprache für ein Therapierad der Marke Schuchmann, Modell Momo, wobei ihm das Therapierad leihweise abgegeben wurde. Mit Mitteilung vom 4. Juni 2014 (Urk. 6/355) erteilte ihm die Beschwerdegegnerin sodann Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektro-Hilfsantriebes „Swiss Trac SWT-2 Kids“ zum bestehenden Rollstuhl. Der mit Verfügung vom 15. April 2013 zugesprochene Rollstuhl wurde nicht ausgeliefert, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Juni 2014 (Urk. 6/357) erneut Kostengutsprache für einen Rollstuhl erteilte.
3.3 Am 31. August 2016 gab die SAHB dem Versicherten das Dreirad „Van Raam Easy Rider Junior“ mit Radnabenmotor Silent leihweise ab, welches wachstumsbedingt das Therapierad Schuchmann Momo (vgl. vorstehend E. 3.2) ersetzte (Urk. 6/502/2). Der Versicherte retournierte sodann das Therapierad Schuchmann Momo am 3. November 2016 der SAHB (Urk. 6/500).
Die SAHB führte in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2017 (Urk. 6/502/1) an die Beschwerdegegnerin aus, dass das an den Versicherten abgegebene Dreirad „Van Raam Easy Rider Junior“ einen Radnabenmotor habe. Der Motor habe eine Anfahrhilfe, der eine Geschwindigkeit von 6 km/h erreiche, reine Motorleistung. In der Bedienungsanleitung stehe, dass, wenn schneller als 25 km/h gefahren werde, die elektrische Unterstützung ausgeschaltet werde. Bei der Probefahrt habe sich gezeigt, dass der Versicherte den Motor benötige, um selbständig in die Schule fahren zu können. Das Ziel sei, dass er selbständig den ganzen Weg in die Schule bewältigen könne. Der Motor sei ein Zubehör, welches sie für diesen Zweck nachvollziehen könnten und als sinnvoll erachten würden. Die SAHB legte dar, dass Rz 2082 der KHMI vorsehe, dass darauf zu achten sei, dass nur Elektrorollstühle und Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h abgegeben würden. Sie machte weiter geltend, dass ein Velo mit Motor unter Ziff. 9.02 (Elektrorollstühle) des Anhangs zur HVI falle und damit die maximale Geschwindigkeit von 10 km/h auch für das Velo gelte. Aus diesem Grund könnten die Kosten des Motors nicht zur Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin empfohlen werden. Eine Revision und allfällige Reparaturen des Motors gingen zu Lasten des Versicherten. Gemäss Rz 1215 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) werde empfohlen, dass Dreirad aus dem IV-Depot zu verfügen und den Motor dem Versicherten für den weiteren Gebrauch zu überlassen ohne Anspruch auf Unterhalt und Reparatur.
3.4 In ihrem Schreiben vom 20. Februar 2017 (Urk. 6/513) an die Beschwerdegegnerin führte die SAHB aus, dass Rz 2082 der KHMI ihres Erachtens auf für Hilfsantriebe an Dreiradvelos oder Vorspanngeräten an einem Rollstuhl gelte. Da der Elektromotor beim Dreirad „Easy Rider Junior“ mehr als 10 km/h unterstütze, könne der Elektromotor nicht unter Ziff. 9.02 der HVI abgegeben werden. Zudem verfüge der Versicherte für die selbständige Mobilität bereits über ein elektrisches Zuggerät „Swiss Trac“, mit welchem er gemäss Angaben seiner Mutter regelmässig in die Schule fahre. Es würde sich hier also auch um eine Doppelversorgung handeln. Es werde an der Beurteilung vom 3. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.3) festgehalten.
3.5 Aus der Gebrauchsanweisung des Dreirads „Van Raam Easy Rider Junior“ geht bezüglich des Elektromotors Silent Folgendes hervor (Urk. 6/506 S. 17 = Urk. 3/2 S. 17):
Der Motor hat eine Starthilfe. Hiermit kann der/die Fahrer/in bis zu einer Geschwindigkeit von etwa 5 km/h beschleunigen, ohne selbst mitzutreten. Um zu beschleunigen, drücken Sie auf den Knopf und halten Sie ihn eingedrückt. Der Motor wird erst nach 2 Sekunden aktiviert.
Den Rückwärtsgang aktivieren Sie, indem Sie vom Stillstand aus rückwärts treten. Innerhalb einiger Sekunden wird der Motor aktiviert und das Dreirad fährt mit einer Geschwindigkeit von etwa 3 km/h rückwärts, wenn Sie weiter treten.
4.
4.1 In der Hilfsmittelliste gemäss dem Anhang zur HVI werden Dreiräder mit Elektro-Hilfsantrieb nicht explizit als Hilfsmittel genannt. Den Parteien und der SAHB folgend (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2, E. 3.3-3.4) sind Dreiräder mit Elektro-Hilfsantrieb den Elektrorollstühlen gemäss Ziff. 9.02 des Anhangs zur HVI gleichzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 8.1.1, wonach der Verwendungszweck eines Therapie-Dreirads mit Elektroantrieb demjenigen eines manuellen Rollstuhls mit Elektrohilfsantrieb entspreche, vgl. auch vorstehend E. 1.3), weshalb das KHMI grundsätzlich anwendbar ist.
4.2 Rz 2082 KHMI sieht vor, dass „darauf zu achten“ sei, dass nur Elektrorollstühle und Scooter mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h abgegeben werden (vorstehend E. 1.3). Dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, ob es sich dabei um eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 10 km/h handelt oder ob in gewissen Fällen diese Limite nicht gilt. Diese Frage kann jedoch vorliegend, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, offen gelassen werden.
Ferner bezieht sich Rz 2082 KHMI auf Elektrorollstühle und Scooter, welche nur durch elektromotorischen Antrieb in Bewegung gesetzt werden können (vgl. Ziff. 9.02 des Anhangs zur HVI, vgl. vorstehend E. 1.3). Dreiräder mit Elektro-Hilfsantrieb werden in dieser Bestimmung nicht explizit erwähnt, ebenso wenig findet sich eine Bestimmung zu Dreirädern oder Fahrrädern mit Elektro-Hilfsantrieb im gesamten KHMI.
Beim vorliegend zu beurteilenden Dreirad mit Elektro-Hilfsantrieb „Van Raam Easy Rider Junior“ handelt es sich um ein Dreirad, das gemäss Gebrauchsanweisung über eine Starthilfe verfügt, womit der Versicherte bis zu einer Geschwindigkeit von 5 km/h beschleunigen kann, ohne selbst mitzutreten (vgl. vorstehend E. 3.5). Bei höheren Geschwindigkeiten ist der Motor unterstützend aktiv. Entgegen der Ansicht der SAHB (vgl. vorstehend E. 3.3) enthält die Gebrauchsanweisung keine dahingehende Information, dass die elektrische Unterstützung bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h ausgeschaltet werde. Ausserdem ist nicht von Relevanz, wie schnell der Versicherte unter eigenem Mittreten mit dem Dreirad fahren kann, denn ausschlaggebend ist einzig, dass der elektromotorische Antrieb 5 km/h beträgt und damit unter der Grenze von 10 km/h liegt.
Nach dem Gesagten kann deshalb ebenfalls offen gelassen werden, ob Rz 2082 KHMI sinngemäss auch auf Dreiräder mit Elektro-Hilfsantrieb anwendbar ist, da die Bestimmung, würde die sinngemässe Anwendung bejaht, vorliegend ohnehin eingehalten wäre.
4.3 Aus dem Grundsatz der einfachen und zweckmässigen Eingliederung folgt, dass Hilfsmittel grundsätzlich nur in einem Exemplar abzugeben sind; eine Versorgung mit mehreren Exemplaren ist ausnahmsweise statthaft, wenn dies im Hinblick auf den jeweiligen Eingliederungszweck, wegen des Verschleisses, der Art der Verwendung oder aus anderen Gründen generell geboten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 792/01 vom 24. Mai 2002 E. 1).
Die SAHB führte in ihrem Schreiben vom Januar 2017 (vorstehend E. 3.3) an die Beschwerdegegnerin aus, dass sich bei der Probefahrt des Dreirads „Van Raam Easy Rider Junior“ gezeigt habe, dass der Versicherte den Motor benötige, um selbständig in die Schule zu fahren. Das Ziel sei, dass er selbständig den ganzen Weg in die Schule bewältigen könne. Der Motor sei daher ein Zubehör, der für diesen Zweck nachvollziehbar und sinnvoll sei.
Der Versicherte verfügt bereits über einen Elektro-Hilfsantrieb „Swiss Trac“ zum bestehenden Rollstuhl (vgl. vorstehend E. 3.2), mit welchem er regelmässig zur Schule fährt (vgl. vorstehend E. 3.4). Beim Dreirad mit Elektro-Hilfsantrieb handelt es sich zwar um ein ähnliches Transportmittel, jedoch kann der Versicherte dort im Gegensatz zum Rollstuhl mit Elektro-Hilfsantrieb selber mittreten, zeichnet sich doch das Dreirad insbesondere durch die Starthilfe aus. Folglich erscheint die Abgabe eines zusätzlichen Hilfsmittels, insbesondere unter dem Aspekt der Förderung der selbständigen Fortbewegung des Versicherten, als geboten. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.1) erscheint deshalb als nicht stichhaltig.
4.4 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der Versicherte Anspruch auf die leihweise Abgabe des Dreirads „Van Raam Easy Rider Junior“ mit Elektroantrieb hat. Die Kosten des elektrischen Antriebs (Motor, Akku und so weiter) sowie diesbezügliche Revisions- und Reparaturkosten sind von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. März 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf die leihweise Abgabe des Fahrrads „Van Raam Easy Rider Junior“ hat. Die Kosten des elektrischen Antriebs sowie diesbezügliche Revisions- und Reparaturkosten gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger