Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00338
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Hausammann
Urteil vom 19. September 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, gelernter Koch mit Zusatzausbildung als Kellner und Restaurationsleiter (Urk. 5/15/18-20), meldete sich zunächst zur Früherfassung (Urk. 5/2) und anschliessend am 31. Oktober 2013 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf chronische Schmerzen sowie Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5/7). Die IVStelle gewährte dem Versicherten in der Folge Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung) und per 1. Februar 2014 fand der Versicherte eine neue Anstellung, was zum Abschluss der Arbeitsvermittlungsmassnahmen führte (Urk. 5/19). Er war bis September 2015 (letzter Arbeitstag im August 2014) bei der A.___ AG als CO-Leiter einer Filiale angestellt (Urk. 5/17, Urk. 5/76/6, Urk. 5/33). Mit Eingabe vom 24. März 2015 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV-Stelle an (Urk. 5/25). Die IV-Stelle erteilte dem Versicherten Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 5/35) sowie ein anschliessendes Aufbautraining (Urk. 5/43, Urk. 5/51) unter Ausrichtung von Taggeldleistungen (Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/54). Mit Mitteilung vom 19. Februar 2016 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab, mit der Begründung, dass die vereinbarten Ziele nicht erreicht worden seien (Urk. 5/62). Zur Prüfung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein, welches am 19. Oktober 2016 erstattet wurde (Urk. 5/76). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 27. Dezember 2016 [Urk. 5/84], Einwand vom 12. Januar 2017 [Urk. 5/86]) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 1. März 2017 (Urk. 5/91 [Verfügungsteil 2], Urk. 5/92 = Urk. 2) eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2016 und ab 1. März 2016 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu.
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. März 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Mai 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 6).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe vom 1. Februar bis 31. Juli 2016 Anspruch auf eine ganze und ab 1. August 2016 auf eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen gar keine Tätigkeit, ab 1. April 2016 eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 20 % und ab 1. Mai 2016 im Umfang von 60 % zumutbar sei. Aus dem Vergleich des Einkommens vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 56 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er sehe sich nicht in der Lage, eine 60%-Anstellung anzutreten, da bereits geringe Belastungen zur völligen Überforderung führten (Urk. 1).
3. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 19. Oktober 2016 (Urk. 5/76) können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 5/76/13):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F33.1) mit Somatisierungsneigung
- akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabiler und ängstlich-vermeidender Färbung (ICD 10 Z73.1)
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, aufgrund der Beschwerden von Seiten der rezidivierenden depressiven Störung sowie der akzentuierten Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidender und emotional-instabiler Färbung, insbesondere der subjektiv geklagten Verspannungen und Schmerzen im Körper, Überforderung, Müdigkeit und Energiemangel, lasse sich unter Berücksichtigung der aktuellen Untersuchungsbefunde aus psychiatrischer Sicht für eine alternative Arbeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % begründen. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Coping-Strategien seien schwierig zu beurteilen. Einerseits gebe der Beschwerdeführer zu verstehen, dass er im Moment sicher nicht arbeiten könne, dann wiederum gebe er eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 % und 50 %, maximal sogar 60 %, an. Es scheine jedoch, dass er ein positives Selbstbild habe und sich irgendwann einmal im ersten Arbeitsmarkt integrieren wolle. Bis 2011 habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. Nach dem Verkauf der Firma habe er einen neuen Vorgesetzten erhalten, mit dem es in der Folge zu wiederholten Konflikten gekommen sei, was zu Arbeitsunfähigkeiten geführt habe (August 2011 bis April 2012; Februar 2012 bis April 2012; Juli 2013 bis Januar 2014). Über das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in diesen Perioden könnten retrospektiv keine genauen Angaben gemacht werden, insbesondere seien die Angaben im curriculum vitae widersprüchlich. Von Februar 2014 bis August 2014 (letzter Arbeitstag im ersten Arbeitsmarkt) habe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden. In der Folge sei der Beschwerdeführer dekompensiert. Während der Hospitalisation vom 23. Oktober 2014 bis 13. Januar 2015 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Von Oktober 2015 bis Januar 2016 sei ein Beschäftigungsprogramm bei C.___ erfolgt. Im anschliessenden Aufbautraining bei C.___ ab Februar 2016 sei der Beschwerdeführer erneut wegen Überforderung sowohl depressiv wie auch somatisierend dekompensiert (Verspannungen und Schmerzen im Körper). Die Symptomatik habe sich nach dem wohl zu abrupten Abbruch des Aufbautrainings verschlechtert. In der Folge habe sich sein Zustand jedoch wieder verbessert. Die Arbeitsfähigkeit vom 14. Januar 2016 bis 30. April 2016 sei retrospektiv nur schwer zu beurteilen. Seit Mai 2016 bestehe der jetzige psycho-physische Zustand des Beschwerdeführers. Seit Mai 2016 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 % für eine einfache Arbeit. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer in einem Gastronomiebetrieb bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit dieser Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer mit Sicherheit überfordert, da er die verlangte Verantwortung nicht mehr tragen könnte. Eine Arbeit in einem grösseren Team sei für ihn nicht mehr zumutbar, insbesondere auch dann, wenn er sich mit einem Vorgesetzten nicht verstehe, von diesem gekränkt fühle. Im Bericht des Psychiatriezentrum D.___, vom 27. Mai 2016 werde eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab April 2016 angegeben. Für den Monat April könne dieser Einschätzung beigepflichtet werden. Ab Mai 2016 habe sich jedoch der Zustand des Beschwerdeführers verbessert. Seither liege eine Arbeitsfähigkeit von 60 % vor. Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 20 % widerspreche auch der heutigen Angabe des Beschwerdeführers, dass er 30 % bis 50 %, maximal 60 %, arbeitsfähig sei (Urk. 5/76/14-17).
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten vom 19. Oktober 2016 basiert auf umfassenden Untersuchungen. Der Gutachter tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete seine Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Er legte die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar.
Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme (vgl. E. 1.4).
4.2 Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht wegen der rezidivierenden depressiven Störung bis am 31. März 2016 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Gestützt auf den Bericht des Psychiatriezentrums D.___, vom 27. Mai 2016 (vgl. Urk. 5/69) kam der Gutachter zum Schluss, dass ab 1. April 2016 von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ab 1. Mai 2016 ist der Beschwerdeführer laut der Einschätzung des Gutachters als 60 % arbeitsfähig zu erachten (40%ige Arbeitsunfähigkeit, vgl. Urk. 5/78). In Anbetracht der gutachterlichen Einschätzung basierend auf den erhobenen Befunden und den festgestellten funktionellen Einschränkungen erscheint eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % in angepasster Tätigkeit per 1. Mai 2016 und die Gesamteinschätzung des Gutachters schlüssig und nachvollziehbar.
Nebst dem depressiven Zustandsbild diagnostizierte Dr. B.___ auch noch akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidender und emotional instabiler Färbung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass akzentuierte Persönlichkeitszüge als Z-Diagnose (ICD-10 Z73.1) keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1). Dazu bedürfte es zumindest einer Persönlichkeitsstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Im Rahmen der Ressourcenprüfung wurde sie indes vom Gutachter berücksichtigt (Urk. 5/13 ff.).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er fühle sich subjektiv nicht fähig, ein 60%-Pensum anzutreten, so ist dies für die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung seines psychiatrischen Gesundheitszustands nicht massgebend, zumal der Gutachter gestützt auf die erhobenen Befunde und die funktionellen Einschränkungen überzeugend zum Schluss kam, dass ab 1. Mai 2016 maximal eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben sei. Bei der invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesundheitsschadens ist ein objektivierter Massstab anzulegen.
4.3 Nach dem Gesagten ist vom 1. August 2014 bis 30. April 2016 von einer 100%igen respektive 80%igen Arbeitsunfähigkeit und ab 1. Mai 2016 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
5.
5.1 Nicht strittig ist die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2016. Zu diesem Zeitpunkt waren die sechsmonatige Wartefrist seit der Anmeldung zum Leistungsbezug gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG und das erforderliche Wartejahr, welches im August 2014 begann (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), jedenfalls erfüllt. Während des Bezugs von Taggeldern während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (in casu 19. Mai 2015 bis 16. Februar 2016 [Urk. 5/39, Urk. 5/46, Urk. 5/54]) konnte der Anspruch auf eine Rente nicht entstehen (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 2 IVG). Ab Mai 2016 kann angenommen werden, dass die Verbesserung des Gesundheitszustands voraussichtlich längere Zeit dauern wird.
Es bleibt im Folgenden angesichts der ab dem 1. Mai 2016 bestehenden 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit den Invaliditätsgrad seit diesem Zeitpunkt zu bemessen.
5.2 Die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin mittels Einkommensvergleich ab 1. Mai 2016 ergab einen Invaliditätsgrad von 56 %, was im Ergebnis nicht Anlass zur Korrektur gibt. Die Herabsetzung der ganzen Rente per 31. Juli 2017 auf eine halbe Rente unter Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist demnach rechtmässig. Zusammenfassend wurde dem Beschwerdeführer zu Recht eine vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Juli 2017 befristete ganze Rente und ab 1. August 2016 eine unbefristete halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHausammann