Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00339
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 8. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Beim 1957 geborenen X.___ wurde Ende 2015 ein Hirntumor (Hämangioblastom) im Hirnstamm diagnostiziert, welcher im Februar 2016 operiert wurde (vgl. Urk. 6/19/5-6). Anlässlich der Operation erlitt der Versicherte eine Gehirnblutung. Seither leidet er an einer Lähmung des Augenmuskels, unter massivem Schwindel sowie einer Gang-Ataxie mit Sturzgefahr (vgl. Urk. 6/19/7-8).
Am 22. Mai 2016 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen in Bezug auf die beruflichen (Urk. 6/18, Urk. 6/21) und medizinischen Verhältnisse (Urk. 6/16, Urk. 6/19, Urk. 6/22-23, Urk. 6/46, Urk. 6/64, Urk. 6/70) getätigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. November 2016 Kostengutsprache für einen Duschstuhl mit Drehscheibe (Urk. 6/62) sowie mit Verfügung vom 11. Januar 2017 einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 11'091.60 an die invaliditätsbedingten baulichen Massnahmen für den Badezimmerumbau (Urk. 6/71) zu. Mit Verfügung vom 22. März 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/85-86).
Am 15. August 2016 (Urk. 6/27) beantragte der Versicherte zudem die Kostenübernahme für ein Elektro-Dreirad. Nachdem die IV-Stelle eine Abklärung (Urk. 6/64) veranlasst und das Vorbescheidverfahren (Urk. 6/49, Urk. 6/55-56, Urk. 6/61-62, Urk. 6/64) durchgeführt hatte, wies sie das Begehren des Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2017 ab (Urk. 6/79 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 21. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 20. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für ein Elektrodreirad zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1 und 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2017 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
1.3 Nach Ziffer 10 Anhang HVI werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Automobile (Ziffer 10.04*), an Versicherte abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind.
Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI auch die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Durch Verordnungsänderung vom 9. Oktober 1992, in Kraft seit 1. Januar 1993, ist die erwerbliche Eingliederungsausrichtung dieses Hilfsmittelanspruchs beseitigt worden. Das bedeutet, dass invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen unter anderem auch von Versicherten verlangt werden können, die keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 170 mit Hinweisen). Gemäss Randziffer 10.05.2 KHMI können Abänderungskosten höchstens alle sechs Jahre einmal übernommen werden.
1.4 Nach Ziffer 9 Anhang HVI werden Elektrorollstühle (Ziffer 9.02) an Versicherte abgegeben, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.
1.5 Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Bundesgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 288 E. 3c, 111 V 209 E. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 107 E. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 E. 2b, 1986 S. 527 E. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.). In der jüngeren Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Austauschbefugnis auch im Bereich weiterer Arten von Eingliederungsmassnahmen (Art. 8, Art. 12 ff. IVG) zur Anwendung gebracht. Die Austauschbefugnis kommt jedoch insbesondere nur zum Tragen, wenn zwei unterschiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage stehen. Vorausgesetzt wird mithin neben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel (BGE 127 V 121 E. 2b, 120 V 280 E. 4; AHI 2000 S. 73 E. 2a und 1999 S. 176 f. E. 5). Schliesslich ist noch zu beachten, dass für die Bejahung der Austauschbefugnis massgeblich ist, dass das von der versicherten Person angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 111 V 209 E. 2c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus, dass ein Elektrorollstuhl derzeit nicht medizinisch indiziert sei. Die selbständige Fortbewegung sei ohne Hilfsmittel grundsätzlich gewährleistet. Die Kosten für ein Elektrodreirad könnten daher nicht im Sinne der Austauschbefugnis übernommen werden (S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Versicherte auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgehe, er könne sich ohne Hilfsmittel fortbewegen. Sie prüfe demnach zu Unrecht nicht, ob Anspruch auf einen Elektrorollstuhl bestehen würde. Er sei gemäss ärztlichen Berichten auch heute noch nicht in der Lage, sich ohne Hilfsmittel über längere Strecken fortzubewegen. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nur dann möglich, wenn der jeweilige Chauffeur entsprechend Rücksicht nehme. Tatsächlich könne er jedoch öffentliche Verkehrsmittel alleine nicht benutzen. Verantwortlich dafür seien die massiven Gang- und Gleichgewichtsstörungen, der Schwindel mit Sturzgefahr und die Sehstörungen (S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Übernahme der Kosten für ein Elektrodreirad durch die Invalidenversicherung.
3.
3.1 Die Ärzte des Y.___, Klinik für Neurochirurgie, berichteten erneut am 11. Mai 2016 (Urk. 6/19/7-8) und nannten als Diagnose einen Status nach mikrochirurgischer Grossteilresektion eines Hämangioblastoms am Hirnstamm linksbetont. Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer weiter deutlich erholt habe. Im Rahmen der laufenden Reha-Massnahmen sei er mit dem Rollator gut gehfähig. Eine Ataxie sei aber immer noch vorhanden. Er brauche sicherlich noch weiterhin intensive Reha-Massnahmen (S. 1).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 5. Juni 2016 (Urk. 6/19/5-6) und nannte als Diagnose einen Status nach mikrochirurgischer Grossteilresektion eines Hämangioblastoms am Hirnstamm am 12. Februar 2016. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer am Rollator gehe. Kleinere Strecken seien auch ohne Rollator möglich. Es bestehe weiterhin eine Ataxie, eine gestörte Okulomotorik und eine Schluckstörung. Es sei mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen (S. 1). Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres. Mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit könne nicht gerechnet werden. Auch eine andere, dem Krankheitsverlauf angepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 2).
3.3 Die Ärzte der Rehaklinik A.___ berichteten am 8. Juni 2016 (Urk. 6/22), nannten die bekannte Diagnose und führten aus, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt über leichte Schluckbeschwerden und einen Schwankschwindel, insbesondere beim Aufstehen, geklagt habe. Klinisch habe sich ein ataktisches Gangbild gezeigt. Der Beschwerdeführer sei bei Eintritt mit dem Rollator auf der Station mobil gewesen. Ziele der physiotherapeutischen und ergotherapeutischen Behandlung seien die Verbesserung der muskulären Koordination und der Gleichgewichtsstörungen, die Steigerung der muskulären Kraft und Ausdauer und vor allem das Erreichen eines sicheren Gehens inklusive Treppensteigens gewesen, um dem Beschwerdeführer eine reibungslose Angliederung in den normalen Alltag und die häusliche Umgebung zu ermöglichen (S. 2). Am Ende des Rehabilitationsprogrammes habe der Beschwerdeführer mit dem Rollator wie auch mit zwei Walking Stöcken sicher gehen können (S. 3).
3.4 Dr. Z.___ berichtete am 28. Juni 2016 (Urk. 6/23), nannte die bekannte Diagnose und führte aus, dass nach der Operation die massive Gangstörung und die Beeinträchtigung des Sehens im Vordergrund der Problematik stünden. Der Beschwerdeführer könne praktisch nur am Rollator gehen. Es bestehe eine massive Ataxie. Als Hauswart werde er nicht mehr voll arbeiten können (S. 2).
Am 15. August 2016 (Urk. 6/27) führe Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer mit dem gewünschten Dreirad einfach an den Arbeitsplatz gelangen könnte und auch sonst eine klar erhöhte Selbständigkeit bestehen würde. Bisher sei er weitgehend auf die Hilfe der Familienangehörigen angewiesen gewesen.
Am 4. September 2016 (Urk. 6/46) führte Dr. Z.___ sodann aus, dass der Beschwerdeführer langfristig (mindestens ein Jahr) Hilfsmittel benötige. Die Ataxie werde bleiben (S. 1).
3.5 Dr. Z.___ nahm am 17. November 2016 Stellung (Urk. 6/64) zu den Fragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 6/61) und führte aus, dass die Arbeitsunfähigkeit als Hauswart weiterhin 100 % betrage. Der Beschwerdeführer versuche sich seit dem 1. August 2016 wieder in der Arbeit zurecht zu finden. Dies bedeute, dass er einen Arbeitsversuch bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit mache. Das Fortbewegen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei sehr grenzwertig. Beim Ein- und Aussteigen sei der Beschwerdeführer auf einen aufmerksamen Chauffeur angewiesen. Im öffentlichen Bereich könne der Beschwerdeführer einen Rollstuhl/Elektrorollstuhl benutzen, ohne sich selber oder andere zu gefährden.
3.6 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 20. Dezember 2016 Stellung (Urk. 6/78/3-4) und führte aus, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer möglich sei, allerdings mit deutlichen Schwierigkeiten. Die Benutzung eines Rollstuhls/Elektrorollstuhls sei möglich.
3.7 Dr. Z.___ berichtete am 27. Dezember 2016 (Urk. 6/70) und führte aus, dass weiterhin eine Gangataxie und Schwindel sowie Doppelbilder in gleichem Ausmass bestünden (S. 1). Eine Besserung könne nicht erwartet werden (S. 2).
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und daher das mit einem Elektromotor ausgestattete Gefährt nicht zur Überwindung des Arbeitswegs benötigt (vgl. Ziff. 10 der Liste der Hilfsmittel gemäss HVI Anhang), und auch im Aufgabenbereich nicht notwendigerweise auf das Spezialfahrrad angewiesen ist (Art. 2 Abs. 2 HVI), entfällt auch eine Übernahme der Kosten nach dem Grundsatz der Austauschbefugnis im Umfang der für ein Motorfahrrad anfallenden Kosten.
4.2 Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG i.V. mit Art. 2 HVI hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Aussenwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, ohne Rücksicht auf die Erwerbstätigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel.
Unbestrittenermassen ist das zur Diskussion stehende Elektrodreirad nicht explizit in der Hilfsmittelliste (HVI-Anhang) aufgeführt. Dreiräder mit Elektro-Hilfsantrieb sind jedoch den Elektrorollstühlen gemäss Ziff. 9.02 des Anhangs zur HVI gleichzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2007 vom 6. März 2008 E. 8.1.1, wonach der Verwendungszweck eines Therapie-Dreirads mit Elektroantrieb demjenigen eines manuellen Rollstuhls mit Elektrohilfsantrieb entspreche).
Folgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge einen Rollstuhl oder Elektrorollstuhl benötigt.
4.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss den übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen (vgl. vorstehend E. 3) seit der Operation am Gehirn im Februar 2016 bis heute an einer massiven Gangataxie, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel sowie Sehstörungen. Aufgrund dieser Einschränkungen wurde die selbständige Fortbewegung des Beschwerdeführers sowohl von Dr. Z.___ wie auch vom RAD-Arzt – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – als grenzwertig beurteilt. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Hilfspersonen oder Hilfsmittel sei nur sehr eingeschränkt möglich, wobei der Beschwerdeführer insbesondere auf einen aufmerksamen Chauffeur und Mitmenschen angewiesen sei. Aus den medizinischen Berichten geht hervor, dass die Benützung eines Rollstuhls beziehungsweise Elektrorollstuhls im öffentlichen Bereich ohne Gefährdung seiner selbst oder anderer Verkehrsteilnehmer gewährleistet wäre. Demzufolge ist der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im August 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung wie auch heute noch täglich zumindest zeitweise auf einen Rollstuhl angewiesen, der ihm erlaubt, sich wieder selbständig fortzubewegen und Kontakte mit der Umwelt herzustellen, da seine Gehfähigkeit nach wie vor eingeschränkt ist. Zumal beim Beschwerdeführer gemäss Ausführungen der Ärzte der Rehaklinik eine Muskelschwäche M2-M3 des Musculus branchioradialis links sowie auch eine Schwäche der ganzen Muskulatur im Bereich der linken Hand klinisch ausgewiesen ist (vgl. Urk. 6/22 S. 2), kommt vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein handbetriebener Rollstuhl, sondern nur einer mit elektromotorischem Antrieb in Frage. Dies erscheint insbesondere unter dem Aspekt der Förderung der selbständigen Fortbewegung des Beschwerdeführers als geboten. Es können ihm daher die Kosten nach dem Grundsatz der Austauschbefugnis gutgeschrieben werden.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend die Verwendung eines Hilfsmittels in Form eines Elektrodreirads für den Beschwerdeführer zweckmässig ist. Damit kann er sich nicht nur mittels reinelektrischer Fahrfunktion fortbewegen, sondern das Dreirad auch durch selbständiges Treten antreiben. Dass dadurch im Alltag zusätzlich Trainingseffekte erzielt werden, vermag nichts an seiner Zweckmässigkeit zu ändern.
Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2017 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Sinne einer Austauschbefugnis Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für ein Elektrodreirad anstelle eines Elektrorollstuhls nach Ziff. 9.02 HVI-Anhang hat.
5.
5.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig, womit die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, ihm eine Prozessentschädigung auszurichten. Diese ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2017 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Beitrag an die Vergütung der Kosten für das Elektrodreirad im Sinne der Erwägungen hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächSchüpbach