Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2017.00344
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 30. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Recht
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, meldete sich am 3. Juli 2012 unter Hinweis auf Depressionen, Rheuma, Neurodermitis und Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/11, Urk. 8/19) und medizinische (Urk. 8/12, Urk. 8/14) Abklärungen, gab ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/37) in Auftrag und veranlasste eine Haushaltabklärung (vgl. Urk. 8/44). Am 17. März 2014 erliess sie den Vorbescheid (Urk. 8/53), wogegen die Versicherte Einwände erhob (Urk. 8/58-59). Am 29. Juli 2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/64). Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 wurde der Versicherten zudem die Pflicht auferlegt, sich in eine teilstationäre psychiatrische Behandlung zu begeben (Urk. 8/63).
Mit Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 8/78, Urk. 8/72) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Rente zu.
1.2 Im September 2016 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. Urk. 8/82 S. 3). Am 27. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Psychiatrie und Rheumatologie als notwendig erachte, und nannte der Versicherten die Namen der Gutachter (Urk. 8/89). Die Versicherte beanstandete in einer Stellungnahme vom 8. Februar 2017 die Notwendigkeit der geplanten Begutachtung (Urk. 8/92). Dazu nahm die IV-Stelle mit Schreiben vom 16. Februar 2017 (Urk. 8/96) Stellung. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 (Urk. 8/97 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der bidisziplinären Begutachtung fest.
2. Die Versicherte erhob am 22. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2017 (Urk. 2) und beantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihr weiterhin eine unveränderte Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an und stellte der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). Die Beschwerdeführerin reichte keine Replik ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren ist die Verfügung vom 16. Februar 2017 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an einer bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Abklärung festhielt. Bei der Anordnung eines Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; BGE 138 V 271 E. 1.2.1), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
Die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist bei der Anfechtung einer umstrittenen Gutachtensanordnung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 bis 1.2.3; 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen).
1.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn diese geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1).
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügte, Berichte des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin und des behandelnden Arztes seien ihr nicht zugestellt worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1 und 2). Bis dato wisse sie nicht, weshalb bei gleichbleibenden Diagnosen, gleichem Gesundheitsschaden und Schweregrad der Erkrankung eine Begutachtung indiziert sein solle (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
2.2 Wie sich aus einer Notiz über ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 ergibt, war zunächst unklar, ob die Vollmacht für Rechtsanwältin Samuelsson, Zürich, noch gültig war oder ob die Beschwerdeführerin einen neuen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte (Urk. 8/93). Rechtsanwältin Samuelsson bestätigte die Gültigkeit der Vollmacht zumindest im Hinblick auf die angeordnete Begutachtung (Urk. 8/94). Die zeitliche Verzögerung bei der Zustellung der Akten ist auf Unklarheiten über die Vollmacht der Rechtsvertreterin zurückzuführen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor.
Die Beschwerdegegnerin hielt mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2017 an der Notwendigkeit einer externen bidisziplinären Begutachtung fest. In der Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 äusserte sie sich ausführlich zu den Gründen für eine Begutachtung (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni 2017 wurden der Rechtsvertreterin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die vorinstanzlichen Akten (Urk. 8/1-100) und das interne Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 (Urk. 7) mit der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2017 (Urk. 6) zugestellt. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Begründung der angefochtenen Verfügung ist daher jedenfalls als geheilt anzusehen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort aus, mittels einer Begutachtung solle aufgezeigt werden, ob die prognostizierte Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit der auferlegten Massnahme einer teilstationären Behandlung und einer anschliessenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung erreicht worden sei. Entgegen der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 15. November 2013 scheine dies gemäss einem Arztbericht vom 17. Juli 2016 (richtig: 2015) möglich gewesen zu sein. In diesem Bericht werde weiter von einer mittelgradigen und nicht mehr von einer schweren depressiven Episode sowie von einer Stabilisierung der körperlichen Leistungsfähigkeit berichtet (Urk. 6 Ziff. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin bestritt die Notwendigkeit einer bidisziplinären Begutachtung.
3.3 Nachfolgend ist die Notwendigkeit einer rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin zu prüfen.
4.
4.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat im Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2017) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe von mono- oder bidisziplinären Gutachten vorzugehen ist (KSVI Rz 2083 ff.).
Allgemein gilt, dass der RAD, wenn er nach Kenntnisnahme der ärztlichen Berichte eine medizinische Begutachtung für nötig hält, er diese entweder nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) selbst durchführt oder der IV-Stelle eine entsprechende Empfehlung unter Nennung der Fachdisziplinen abgibt. Die IV-Stelle gibt entsprechend ein mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (KSVI Rz 2074).
4.2 Der Auftrag für ein medizinisches Gutachten und allfällige Fragen sind der versicherten Person zusammen mit der Mitteilung zuzustellen. Diese muss die versicherte Person auch auf die Möglichkeit hinweisen, Zusatzfragen in schriftlicher Form bei der IV-Stelle einreichen zu können. Die IV-Stelle setzt der versicherten Person für die Erhebung von Einwänden sowie für die Einreichung von Zusatzfragen einen Termin innerhalb der nächsten 12 Tage ab Versand der Mitteilung (KSVI Rz 283.1-2).
Die versicherte Person kann folgende formelle oder materielle Einwände geltend machen (KSVI Rz 2083.3):
- Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse
- Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden
- Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen
- Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz
- Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwendig
- Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig.
Hat die versicherte Person Einwände gegen die Begutachtung erhoben, so hat die IV-Stelle eine Zwischenverfügung vorzulegen (KSVI Rz 2083.5). Wenn ein zulässiger Einwand formeller oder materieller Natur erhoben worden ist, muss eine Einigung gesucht werden. Ein Einigungsversuch setzt voraus, dass ein mündlicher oder schriftlicher Austausch zwischen der IV-Stelle und der versicherten Person stattfindet. Dieser Austausch muss in den Akten hinterlegt sein (KSVI Rz 2083.5, 2084.1). Wird keine Einigung gefunden, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die Namen der begutachtenden Personen festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (KSVI Rz 2084.2).
4.3 Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 27. Januar 2017 mit, sie erachte eine bidisziplinäre Begutachtung als notwendig, und nannte die Namen der vorgesehenen Gutachter. Weiter legte sie den Fragenkatalog vor und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Erhebung von Einwänden und Einreichung von Zusatzfragen (Urk. 8/89). Diese machte am 8. Februar 2017 einen materiellen Einwand geltend, wonach keine Begutachtung nötig sei (Urk. 8/92). Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2017 (Urk. 8/96) und erliess daraufhin die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung. Den Formerfordernissen zur Vergabe eines bidisziplinären Gutachtens wurde somit Genüge getan. Zu prüfen ist, wie es sich mit der Notwendigkeit der Begutachtung verhält.
5.
5.1 Zunächst ist auf die medizinische Aktenlage zum Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 7. März 2016 (Urk. 8/76) einzugehen.
5.2 Dr. med. Z.___ nannte in einem Bericht vom 26. September 2012 (Urk. 8/12/1-3) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Episode
- atopische Dermatitis
- Panikstörung
- Verdacht auf ein Mammae-Carcinom (in Abklärung)
- Status nach Autounfall vom 12. Juni 2012 mit HWS-Distorsion
Dr. Z.___ attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin seit Mai 2010 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6).
5.3 Dr. med. A.___, Medizinisches Zentrum B.___, nannte in einem Bericht vom 7. November 2012 (Urk. 8/14/1-4) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörungen, verlängerte depressive Reaktion, bestehend seit einer Brustoperation
- Differentialdiagnose: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom
- chronischer Schmerzzustand im Rahmen der traumatischen Erlebnisse wegen der Brust-Operation
- Existenzangst
Dr. A.___ gab zur Krankengeschichte an, bei der Patientin sei im Jahr 2009 die Diagnose einer Neurodermitis gestellt worden. Im August 2011 sei ein Tumor in der rechten Brust diagnostiziert worden. In einer anschliessenden Biopsie sei die Diagnose nicht bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch von ihrem Gynäkologen zu einer Operation gedrängt worden. Danach sei der Befund bland gewesen. Die Patientin klage seit der Operation über Schlafstörungen, eine Depressionssymptomatik und Schmerzzustände.
Der Gedankengang sei inhaltlich auf ihre Anklage bezüglich der unnötigen Operation mit folgeschwerem Resultat eingeengt. Die Beschwerdeführerin fühle sich als Opfer (S. 2 Ziff. 1.4).
5.4 Dr. Z.___ führte in einem Schreiben vom 26. August 2013 (Urk. 8/38/1) aus, die Patientin befinde sich seit Jahren bei ihm in Behandlung. Seit einer Brustoperation gehe es ihr leider deutlich schlechter. Sie habe grosse Angststörungen. Die Stimmungslage gehe auf ein unverarbeitetes Trauma nach Entfernung eines benignen Brusttumors und möglicher Karzinophobie zurück. Die Patientin werde deshalb im Medizinischen Zentrum C.___ psychologisch behandelt.
5.5 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 15. November 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/37).
Dr. Y.___ führte zur Anamnese aus, die Medikamente Atarax und Stilnox sowie Schmerztabletten verursachten bei der Beschwerdeführerin Müdigkeit und Unkonzentriertheit. Seit dem Jahr 2006 leide sie an Neurodermitis. Seit einer Brustoperation sei sie „wie gestorben“. Gemäss einer Zweitmeinung hätte man den Tumor gar nicht operieren sollen. Seither habe sie keine Lebensfreude mehr, Kontakte seien abgebrochen. Sie wolle niemanden sehen. Weiter habe sie Schmerzen und es ziehe im ganzen Nacken (S. 5 Ziff. 3 oben). Weil das Medikament Atarax dämpfend wirke, könne sie nicht früh aufstehen. Danach habe sie Heulanfälle und es störe sie das Jucken der Haut (S. 5 Mitte). Oft habe sie Existenzangst. Sie fühle sich verloren, gefangen und könne sich nichts mehr leisten. Beispielsweise werde sie vom Sozialamt in die Enge getrieben (S. 6 unten).
Dr. Y.___ nannte als Diagnosen eine chronifizierte Depression schweren Grades, eine chronische Panikstörung, eine abhängige, emotionale retardierte Persönlichkeitsstörung, eine chronische Neurodermitis und Untergewicht (S. 11 Ziff. 5 oben). Es gebe starke Hinweise für die Entwicklung einer abhängigen, asthenischen, emotional retardierten Persönlichkeitsstörung. Hierfür sprächen eine von der Patientin selbst genannte Naivität und die schlechte Bewältigung von psychischem Stress mit rascher Erschöpfung, Müdigkeit, körperlichem Untergewicht und zeitweiligem Erbrechen sowie einem vermehrten Schlafbedürfnis (S. 11 Mitte). Zirka im Jahr 2003 sei eine Neurodermitis festgestellt worden. Dies habe auf psychopathologischer Ebene eine Spirale in Gang gesetzt hin zu einem immer schlechteren psychischen und körperlichen Zustand. Die Patientin habe noch im Jahr 2007 knapp drei Monate auf einer pakistanischen Bank gearbeitet. Sie sei auch dort persönlich und mit sexuellen Anspielungen „geplagt“ worden (S. 12 oben). Heute bestehe ein psychopathologischer Zustand, der als Komorbidität einer depressiven Störung und einer Panikstörung einen schweren Krankheitsgrad aufweise. Die Patientin habe keine Lebensfreude mehr und lebe sozial isoliert. Bei einer Apathie mache sie tageweise gar nichts mehr. Sie habe völlig resigniert (S. 12 unten).
Die Patientin habe Zeit ihres Lebens an psychischen Störungen gelitten. In der Folge sei sie psychisch mangelhaft belastbar und reduziert arbeitsfähig gewesen. Wahrscheinlich bestehe mindestens seit August 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Erwerbstätigkeiten (S. 13 Ziff. 6). Aufgrund der langen Dauer der psychischen Störungen sei prognostisch auf lange Sicht nicht mit einer wesentlichen Besserung zu rechen. Die psychiatrischen Therapieoptionen seien erschöpft. Einer längeren stationären Therapie sei sie aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht gewachsen. Im Haushalt bewältige sie die Anforderungen noch knapp (S. 14).
5.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, bestätigte in einer Stellungnahme vom 27. November 2013 mit Verweis auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ seit August 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jede Erwerbstätigkeit (Urk. 8/46 S. 4).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin war vom 11. bis 31. Mai 2015 in der Hochgebirgsklinik E.___ in stationärer Behandlung (Urk. 8/87/7).
Die Ärzte der Hochgebirgsklinik E.___ stellten im Bericht vom 17. Juli 2015 (Urk. 8/87/7-12) folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode
- Panikstörungen (episodisch paroxysmale Angst)
- sonstige Essstörungen
- Impingement-Syndrom der Schulter links
- Zerrung der Halswirbelsäule (HWS), Partialruptur Lig. longiduale anterius, Lig. Transversum atlantis, Lig. alare, Zustand nach Trauma
Anamnestisch bestehe ein Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei einem Status nach einem Trauma mit HWS-Distorsion und fraglicher commotio cerebri (Trauma vom Juni 2012, S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin habe über eine psychosoziale Instabilität berichtet. Es bestehe ein Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode. Die Patientin habe sodann berichtet, dass sie seit einer Brustoperation im Jahr 2011 (Tumor) und einer HWS-Distorsion im Juni 2012 nicht mehr arbeitsfähig sei (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin sei am 29. Mai 2015 in stabilisierter körperlicher Leistungsfähigkeit in die weitere ambulante Betreuung entlassen worden (S. 4 unten).
6.2 Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe, und Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Medizinisches Zentrum C.___, nannten in einem Bericht vom 14. Dezember 2016 (Urk. 8/87/5-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
- atopische Dermatitis (Patientenangabe)
- Untergewicht, fragliche Entwicklung einer Anorexia nervosa
- Panikstörung
Dr. F.___ und Dr. G.___ gaben zum erhobenen Befund an, es bestehe ein deutlich schwankender Verlauf mit vollständiger Kraftlosigkeit, massivem Untergewicht, einem Rückzug und Vernachlässigung im Alltag. Weiter bestünden eine Antriebslosigkeit und deutlich zunehmende Aggressionen und eine Nervosität. Die Beschwerdeführerin könne ihren kaufmännischen Beruf seit dem Jahr 2014 nicht mehr ausüben (S. 1 Ziff. 1.3).
6.3 Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein internes Feststellungsblatt vom 16. Mai 2017 (Urk. 7) ein. Dieses enthält eine Stellungnahme von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, vom 25. Januar 2017 (Urk. 7 S. 2 f.). Dr. H.___ gab darin unter Hinweis auf die Diagnosen einer chronischen Depression schweren Grades, einer chronischen Panikstörung, einer abhängigen emotional retardierten Persönlichkeitsstörung und einer chronischen Neurodermitis/Untergewicht an, die Beschwerdeführerin erhalte seit Februar 2013 eine ganze Rente bei einer Arbeitsfähigkeit von 0 %. Dies aufgrund der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. Y.___ vom 15. November 2013. Im Rahmen der Überwindbarkeitsprüfung vom 14. Juli 2015 sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer Schadenminderungspflicht eine teilstationäre Behandlung über vier Wochen und danach eine ambulante psychotherapeutische Behandlung auferlegt worden. Damit solle das Ziel einer Eingliederungsfähigkeit erreicht werden.
Im Arztbericht vom 14. Dezember 2016 würden weiterhin nur psychiatrische Einschränkungen aufgeführt. Als Medikamente würden aber auch Dafalgan und Sportusal Spray aufgeführt. Es sei eine bidisziplinäre Begutachtung notwendig (S. 3 oben).
6.4 Dr. H.___ führte in einer weiteren Stellungnahme vom 16. Februar 2017 aus, die Beschwerdeführerin habe in der Haushaltabklärung im März 2013 angegeben, dass sie zweimal einen Autounfall erlitten habe (letztmals im Juni 2012) und noch heute unter Nackenbeschwerden leide. Bei den in einem Arztbericht aufgeführten Medikamenten Ibubrufen und Sportusal Spray handle es sich um Antirheumatika. Es seien daher klar nicht nur psychiatrische Befunde gegeben, welche einer Behandlung bedürften. Ob von Seiten der Skelettbefunde eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei, müsse abgeklärt werden. Es sei daher auch eine rheumatologische Abklärung notwendig, um das gesamte Beschwerdebild zu klären (Urk. 7 S. 3 unten).
7.
7.1 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Gegebenenfalls kann der Versicherungsträger das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_961/2008 vom 30. November 2009 E. 3.1).
7.2 Die Prüfung, ob, und der Beweis dafür, dass eine relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, obliegt grundsätzlich der IV-Stelle (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010, E. 3.2 mit Hinweis). Dieser kommt daher bei der Entscheidung, ob weitere und wenn ja, welche Beweismittel beizuziehen sind, ein grosser Ermessensspielraum zu.
7.3 Mit Verfügung vom 7. März 2016 wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 8/79). Im September 2016 wurde von Amtes wegen eine Revision eingeleitet.
RAD-Arzt Dr. H.___ wies in der Stellungnahme vom 16. Februar 2017 darauf hin, dass im Bericht der Ärzte der Hochgebirgsklinik E.___ vom 17. Juli 2015 auch somatische Diagnosen gestellt worden seien, so dass eine rheumatologische Abklärung gerechtfertigt sei (E. 6.4 hiervor). Die Ärzte der Hochgebirgsklinik E.___ stellten im Bericht vom 17. Juli 2015 die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode. Dr. Y.___ hatte im Gutachten vom 15. November 2013 noch die Diagnose einer schwergradigen depressiven Episode gestellt (E. 6.1 und 5.5 hiervor). Aufgrund der im Vergleich zum psychiatrischen Gutachten geänderten Diagnose ist nicht auszuschliessen, dass es aus psychiatrischer Sicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Frage durch Einholen eines psychiatrischen Gutachtens abklären lassen will. Zusammen mit dem Hinweis auf somatische Diagnosen liegen ausreichende Anhaltspunkte vor, die eine bidisziplinäre Gutachtung als notwendig erscheinen lassen. Die Beschwerdegegnerin hat den ihr im Rahmen der medizinischen Abklärung der versicherten Person zukommenden Ermessensspielraum (E. 7.2 hiervor) mit der Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung nicht überschritten.
Die Beschwerdeführerin begab sich im Mai 2015 in der Hochgebirgsklinik E.___ in stationäre Behandlung. Daraus folgt, dass ihr auch eine bidisziplinäre Begutachtung zugemutet werden kann.
Die Beschwerdeführerin machte keine Ausstandsgründe geltend gegen die Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie (Urk. 2 S. 2). Die geplante bidisziplinäre Begutachtung ist daher nicht zu beanstanden.
7.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht an einer rheumatologischen und psychiatrischen Begutachtung festgehalten. Die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2017 erweist sich demzufolge als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8. Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger